{"id":"bgbl1-1954-12-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":12,"date":"1954-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","law_date":"1954-04-30T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["115\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                            Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1954                                                                                                                Nr. 12\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                           Seite\n30.4.54     Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts\nsowie über Ausnahmen von § 247 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  115\n21. 4. 54   Verordnung zur Durchführung des § 23 b des Heimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          111\n24.4.54     Verordnung zur Erstreckung der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozial-\nversicherung bei Auslandsaufenthalt auf das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             118\n4.5.54    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   118\nIn Teil II Nr. 5, ausgegeben am 3. Mai 1954, sind verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nzur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Gesetz über das Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung.\nGesetz\nüber weitere Maßnahmen auf dem:Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts\nsowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nVom 30. April 1954.\nDer Bundestag hat das folgende                                Gesetz be-                    erhöhung Hypothekenpfandbriefe und Schiffspfand-\nschlossen:                                                                                     briefe ausgegeben und Darlehen der in Absatz 1\nbezeichneten Art aufgenommen, so darf deren Betrag\n§ 1\ndas Zehnfache und bei Hypothekenbanken, die von\n§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die vorübergehende                                             dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebes nach\nErweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und                                                   Maßgabe des § 46 Abs. 1 des Hypothekenbank-\nSchiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bun-                                                gesetzes Gebrauch machen, das Siebeneinhalbfache\ndesgesetzbl. S. 353) wird wie folgt geändert:                                                   des Betrages der Kapitalerhöhung so lange nicht\nübersteigen, als der Gesamtbetrag der in Umlauf\n,, (2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen                                          befindlichen Pfandbriefe und der aufgenommenen\nnach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember                                               Darlehen in den Fällen des § 7 des Hypothekenbank-\n1956 geschlossen werden.\"                                                                   gesetzes und des § 7 des Schiffsbankgesetzes noch\nüber dem Zwanzigfachen, im Falle des § 46 Abs. 2\n§ 2                                                             des Hypothekenbankgesetzes noch über dem Fünf-\nzehnfachen des gesamten eingezahlten Grundkapitals\n(1) Der Betrag, bis zu dem Hypothekenbanken\nund des in diesen Vorschriften bestimmten Reserve-\nund Schiffspfandbriefbanken Hypothekenpfandbriefe\nfonds liegt.\nund Schiffspfandbriefe ausgeben sowie Darlehen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes                                                    (4) Nach dem 31. Dezember 1956 darf der Gesamt-\nin Verbindung mit§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über die                                             betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe und\nLandwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom                                               der aufgenommenen Darlehen die in den §§ 7 und 46\n14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) und                                             Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes und in § 7 d!;!S\nnach § 1 des Gesetzes über eine vorübergehende                                                 Schiffsbankgesetzes bestimmten Beträge nicht mehr\nErweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und                                                   übersteigen. Hypothekenbanken und Schiffspfand-\nSchiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bun-                                                briefbanken, die bis zu diesem Tage das gesetzliche\ndesgesetzbl. S. 353) aufnehmen dürfen, bestimmt sich                                            Umlaufsverhältnis nicht wiederhergestellt haben,\nbis zum 31. Dezember 1956 nach den Vorschriften                                                 müssen einen durch Rechtsverordnung festzusetzen-\nder Absätze 2 und 3.                                                                            den Teil ihres jährlichen Reingewinns so lange in den\nReservefonds einstellen, bis die gesetzliche Umlaufs-\n(2) In § 7 des Hypothekenbankgesetzes und in § 7                                             grenze wieder erreicht ist; der in § 130 Abs. 2 Nr. 1\ndes Schiffsbankgesetzes tritt für das bis zum 1. Ja-                                            des Aktiengesetzes bezeichnete, in die gesetzliche\nnuar 1954 eingezahlte Grundkapital und den an die-                                             Rücklage einzustellende Betrag wird auf diesen in\nsem Tage vorhandenen Reservefonds an Stelle des                                                 den Reservefonds einzustellenden Betrag nicht ange-\nzwanzigfachen der dreißigfache, in § 46 Abs. 2 des                                              rechnet. Zum Erlaß der in Satz 2 vorgesehenen\nHypothekenbankgesetzes an Stelle des fünfzehn-                                                 Rechtsverordnung wird der Bundesminister für Wirt-\nfachen der zweiundzwanzigeinhalbfache Betrag.                                                   schaft ermächtigt; die Verordnung hat sowohl dem\n(3) W.erden auf Grund einer nach dem 1. Januar                                              öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des\n1954 in das Handelsregister eingetragenen Kapital-                                        ·- gesetzlichen Umlaufsverhältnisses als au'ch den wirt-","116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nschaftlichen Belangen der Hypothekenbanken und          Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wirksam-\nSchiffspfandbriefbanken sowie der Aktionäre Rech-       keit der Vereinbarung für die Zeit nicht entgegen,\nnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde kann durch         während der das Darlehen zur Deckungsmasse\nweitere geeignete Maßnahmen auf die Wiederher-          gehört. Die Wirksamkeit von Kündigungen, die vor\nstellung des gesetzlichen Umlaufsverhältnisses hin-     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, wird\nwirken.                                                 hierdurch nicht berührt.\n§ 3\n§ 5\nWerden auf Grund des § 18 des Gesetzes zur Mil-         (1) Dieses Gesetz und das Gesetz über eine vor-\nderung von Härten der Währungsreform (Altsparer-        übergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypo-\ngesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495)    theken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August\noder auf Grund des Artikels V Nr. 3 (a) der Anlage II   1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) gelten auch im Land\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden            Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87\nvom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331)        Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung der Ge-\nHypothekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und        setze beschlossen hat.\nSchiffspfandbriefe ausgegeben, so ist § 3 des Ge-\nsetzes über eine vorübergehende Erweiterung der            (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nGeschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbrief-        diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen\nbanken vom 5. August 1950 entsprechend anzuwen-         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nden.                                                    Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1).\n§ 4                              (3) Für die Anwendung des § 2 Abs. 2 und Abs. 3\n(1) Abweichend von § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bür-      im Land Berlin tritt an die Stelle des 1. Januar 1954\ngerlichen Gesetzbuchs kann das in Absatz 1 Satz 1        der L Oktober 1954.\ndieser Vorschrift bestimmte Kündigungsrecht bei            (4) Für die Anwendung des Gesetzes über eine\nDarlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vor-      vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der\nschriften gebildeten besonderen Deckungsmasse für       Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken vom\nSchuldverschreibungen gehören oder gehören sollen,      5. August 1950 im Land Berlin tritt in§ 3 des genann-\ndurch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit aus-      ten Gesetzes· an die Stelle des § 22 des Umstellungs-\ngeschlossen werden, während der sie zur Deckungs-       gesetzes Artikel 20 Nr. 49 der Zweiten Verordnung\nmasse gehören.                                          zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsver-\nordnung) vom 4. Juli 1948.\n(2) Ist in der Zeit vom 17. Dezember 1952 bis zum\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Darlehen\n§ 6\nder in Absatz 1 genannten Art das Kündigungsrecht\naus § 247 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbuchs ausgeschlossen worden, so steht § 247 Abs. 1      dung, § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1954, in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Bad Kissingen, den 30. April 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}