{"id":"bgbl1-1954-11-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":11,"date":"1954-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":114,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["114                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(4) Die Genehmigung kann zurückgenommen wer-                              (2) Die ·auf Grund dieser Richtlinien nach Inkraft-\nden,                                                                      treten dieser Verordnung von der Physikalisch-Tech-\n1. wenn ein aufgestelltes Spielgerät an einem                    nischen Bundesanstalt in Braunschweig, ihrer Außen-\nim Zulassungsschein bezeichneten Merkmal                     stelle in München oder ihrem Institut Berlin aus-\nverändert worden ist,                                        gesprochenen Zulassungen gelten im Bundesg~biet\n2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die                        und im Land Berlin. In diesen Richtlinien muß be-\nVersagung der Genehmigung gerechtfertigt                     stimmt werden, daß Spielgeräte, die nicht auf Jahr-\nhätten.                                                      märkten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegent-\nlich unter freiem Himmel stattfindenden Veranstal-\n(5) Die Genehmigung darf längstens für die                             tungen von vorübergehender Dauer aufgestellt wer-\nDauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht über                      den sollen, nur dann zugelassen werden dürfen,\ndie im Zulassungsschein festgelegte Zulassungs-\ndauer hinaus.                                                                     1. wenn die Dauer des Spielablaufes min-\ndestens 15 Sekunden beträgt und\n§ 11\n2. wenn der Einsatz -,10 Deutsche Mark be-\nDie Aufstellung eines Spielgerätes ist von der                                    trägt sowie der Höchstgewinn im Betrage\nBehörde, die für die Erteilung der Aufstellungs-                                     oder im Werte eine Deutsche Mark nicht\ngenehmigung zuständig ist, zu unterbinden,                                           überschreitet.\n1. wenn das Spielgerät den im Zulassungsschein\nbezeichneten Merkmalen nicht entspricht,                                                         § 14\n2. wenn die Zulassung widerrufen oder die Auf-                            (1) Durch diese Verordnung wird das Gesetz über\nstellungsgenehmigung zurückgenommen ist,                          die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli\n3. wenn die Frist für die Zulassung oder Auf~                          1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) nicht berührt.\nstellung abgelaufen ist.\n(2) Die Bekanntmachung der Reichsregierung vom\n27. Juli 1920 (Reichsgesetzbl. I S. 1482), betreffend\n§ 12\nAusführungsvorschriften zu dem Gesetz gegen das\nDie Gebühr für die ortspolizeiliche Genehmigung                        Glücksspiel vom 23. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl.\nbestimmt sich nach Landesrecht; sie darf 20 Deutsche                      S. 2145), bleibt insoweit in Kraft, als es sich um\nMark nicht überschreiten.                                                 Spielgeräte handelt, die nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2\ndieser Verordrt ung zulassungspflichtig sind.\n§ 13\n§ 15\n(1) Für die Zulassung erläßt der Bundesminister\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                               Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nminister des Innern Richtlinien.                                          am 18. September 1953 in Kraft getreten.\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlich hingewiesen:\nVerkündet im                Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                    Bundesanzeiger               Inkraft-\nNr.            vom            tretens\nVerordnung über die Abzüge vom Entgelt der von der Deut-\nschen Bundesbahn beschäftigten Unternehmer des Güterfern-\nverkehrs. Vom 3. April 1954.                                                                       69           8.4.54             9.4.54\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen\nfür die Schiffahrt; hier: Schleuse und Hubbrücken des Küsten-\nkanals in Oldenburg. Vom 1. April 1954.                                                            74         15.4.54         Inkrafttreten\ngern. § 5\nVerordnung M Nr. 1/54 zur Ergänzung der Verordnung M\nNr. 1/52 über Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 14. April\n1954.                                                                                              75         17.4.54             18.4.54\nZweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Er-\ngänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die\nAusstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen\n(Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen\naus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken). Vom 26. April\n1954.                                                                                             81          28.4.54            29.4.54\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunr1 des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}