{"id":"bgbl1-1954-11-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":11,"date":"1954-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung","law_date":"1954-04-27T00:00:00Z","page":112,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["112                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des§ 33d der Gewerbeordnung.\nVom 27. April 1954.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Zweiten\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom\n13. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 935) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-\nführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) in der nunmehr gelten-\nden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 27. April 1954.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung\nin der Fassung vom 27. April 1954.\n§ 1                              15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den\n(1) Die ortspolizeiliche Genehmigung zur Auf-           dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom\nstellung mechanisch betriebener Spiele oder Spiel-         16. Dezember 1933 (Reichsbesoldungsbl. S. 192). Da-\neinrichtungen (Spielgeräte) auf öffentlichen Wegen,        neben wird den ernannten Sachverständigen eine\nStraßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten        vom Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\n(§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung) darf nur erteilt\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen festzu-\nwerden, wenn die Art des Spielgerätes (Bauart) zu-         setzende Aufwandsentschädigung gewährt.\ngelassen worden ist.                                          (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und der\n(2) Das gleiche gilt für die gewerbsmäßige Ver-         Bundesminister des Innern können sich über den\nanstaltung anderer, eine Gewinnmöglichkeit bieten-         Stand der Zulassungsverfahren jederzeit durch Be-\nder Spiele auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen        auftragte unterrichten lassen. Werden die im\noder an anderen öffentlichen Orten (§ 33 d Abs. 2          Absatz 2 genannten Sachverständigen in gemein-\nSatz 4 der Gewerbeordnung), wenn diese Spiele vom          samer Beratung gehört, so können sich die Beauf-\nBundesminister für Wirtschaft im Einverständnis mit        tragten an der Beratung beteiligen.\ndem Bundesminister des Innern als zulassungspflich-\ntig bezeichnet worden sind.                                                         § 3\n(3) Eine öffentliche Aufstellung gilt auch dann als        (1) Die geschäftsmäßige Erledigung des Zulas-\ngegeben, wenn Spielgeräte in Vereinen oder ge-             sungsverfahrens obliegt der Bundesanstalt.\nschlossenen Gesellschaften, in denen gewohnheits-\nmäßig gespielt wird, aufgestellt werden sollen.               (2) Der Zulassungsantrag ist bei der Bundesanstalt\neinzureichen. Dem Antrag ist eine genaue Beschrei-\n§ 2                              bung der Bauart, ein Bauplan, eine Bedienungs-\nanweisung, eine Ertragsberechnung und ein Probe-\n(1) Die Zulassung (§ 1) erfolgt durch die Physika-      stück der Bauart beizufügen. Der Antragsteller hat\nlisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt).            der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Unter-\n(2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Anhörung         lagen einzureichen und sich zur mündlichen Aus-\ndes Bundeskriminalamtes und je eines vom Bundes-           kunft zur Verfügung zu stellen. Das Probestück kann\nminister für Wirtschaft zu ernennenden Sachverstän-        ganz oder zum Teil bei der Bundesanstalt zurück-\ndigen der technischen Wissenschaft und der Indu-           behalten werden.\nstrie. Für jeden anzuhörenden Sachverständigen ist\nein Stellvertreter zu ernennen. Die Sachverständigen                                § 4\nsind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Will die\nBundesanstalt von dem Gutachten des Bundeskrimi-              (1) Die Bundesanstalt erteilt über ihre Entschei-\nnalamtes abweichen, so hat sie zuvor dem Bundes-           dung einen schriftlichen Bescheid.\nminister für Wirtschaft zu berichten, der seinerseits         (2) Wird die Bauart zugelassen, so stellt die Bun-\nmit dem Bundesminister des Innern ins Benehmen             desanstalt dem Antragsteller einen Zulassungsschein\ntritt.                                                     aus, der die· wesentlichen Merkmale der Bauart ent-\n(3) Die nicht.beamteten Sachverständigen erhalten       hält. Die Zulassung kann befristet oder bedingt, ins-\nbei Dienstreisen Reisekostenvergütungen nach dem           besondere auf bestimmte Gelegenheiten beschränkt\nGesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom           werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1954                          113\n§ 5                                                     § 9\n(1) Die Gebühr für die Zulassung einer Bauart          Die Zulassung, der Widerruf der Zulassung und\nwird von der Bundesanstalt innerhalb eines Gebüh-      die Zahl der ausgegebenen Zulassungszeichen einer\nrenrahmens von 30 bis 200 Deutsche Mark fest-           Bauart werden im Gemeinsamen Ministerialblatt\ngesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der      und im Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Bun-\nBauart und nach dem jeweils notwendigen Verwal-         desanstalt bekanntgemacht, die von der Außenstelle\ntungsaufwand. Die Hälfte der Gebühr ist bei Ein-        in München ausgesprochenen Zulassungen auch im\nreichung des Antrages, der Rest bei Aushändigung        Bayerischen Staatsanzeiger.\ndes Zulassungsscheines zu entrichten. Bei Ablehnung\ndes Zulassungsantrages wird nur die halbe Gebühr                                  § 10\nerhoben.\n(1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zuge-\n(2) Der Antragsteller hat neben der Gebühr bei       lassenen Spielgerätes darf nur versagt werden,\nder Prüfung der Bauart etwa entstehende besondere\nKosten zu erstatten. Diese Kosten werden nach den              1. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nVorschriften über die Beitreibung öffentlicher Ab-                ergibt, daß der Aufsteller oder der Ge-\ngaben eingezogen und beigetrieben.                                werbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-\ngerät aufgestellt werden soll, die für die\n§ 6                                    Aufstellung von Spielgeräten erforderliche\nZuverlässigkeit nicht besitzt;\n(1) Aufsteller von Spielgeräten sind· verpflichtet,\nSpielgeräte, die den in dem Zulassungsschein be-               2. wenn der Aufstellungsplatz für ein Spiel-\nzeichneten Merkmalen nicht mehr entsprechen, un-                  gerät insbesondere im Hinblick auf den\nverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.                             Schutz Jugendlicher ungeeignet erscheint;\nungeeignet für die Aufstellung von Spiel-\n(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung einer                 geräten, bei denen Geld oder Wertmar-\nBauart widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden,                 ken verabfolgt werden, sind Jahrmärkte,\ndie zur Versagung der Zulassung geführt hätten, oder              Schützenfeste oder ähnliche, gelegentlich\nwenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an                 unter freiem Himmel stattfindende Ver-\nden in dem Zulassungsschein bezeichneten Merk-                    anstaltungen von vorübergehender Dauer\nmalen verändert hat oder solche Änderungen duldet.                sowie Drtlichkeiten, die vornehmlich von\nJugendlichen besucht werden, wie Sport-\n§ 7                                    plätze, Badeanstalten, Sport- und Jugend-\n(1) Für jedes Stück einer zugelassenen Bauart, das             heime, einschließlich der dort betriebenen\ngewerbsmäßig auf öffentlichen Wegen, Straßen und                  Gaststätten; der Losbriefverkauf auf offe-\nPlätzen oder an anderen öffentlichen Orten aufge-                 nen Straßen und-Plätzen im Rahmen geneh-\nstellt werden soll, ist ein Zulassungszeichen und ein             migter Lotterien zu karitativen Zwecken\nAbcüuck des Zulassungsscheines auszugeben.                        unter Benutzung von Spielgeräten kann ab-\nweichend hiervon genehmigt werden;\n(2) Das Zulassungszeichen und der Abdruck des\nZulassungsscheines haben dieselbe fortlaufende                 3. wenn die Aufstellung des Spielgerätes eine\nNummer zu enthalten; im Zulassungszeichen sind                    Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung\naußerdem Name und Wohnort des Antragstellers                      befürchten läßt, insbesondere im Hinblick\nanzugeben. Die Bundesanstalt gibt das Zulassungs-                 auf die örtliche Lage oder die Zahl von\nzeichen und den Abdruck des Zulassungsscheines                    bereits aufgestellten Spielgeräten.\ngegen Zahlung einer Gebühr von 30 Deutsche Mark            (2) Die Genehmigung muß Personen versagt wer-\nan den Antragsteller aus.                               den, die in den letzten fünf Jahren vor Stellung des\nAntrages wegen verbotenen Glückspiels, Diebstahls,\n§ 8                          Unterschlagung, Betruges oder einer sonstigen aus\n(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, an jedem     Eigennutz begangenen strafbaren Handlung oder auf\nSpielgerät, das nach § 1 Abs. 1 aufgestellt werden      Grund des § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung\nsoll, das Zulassungszeichen, die Spielregeln mit An-    rechtskräftig verurteilt worden sind. Bei nur ein-\ngabe der Mindestdauer des Spielablaufes und den         maliger Verurteilung wegen verbotenen Glücks-\nGewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Der Ab-       spiels oder bei nur einmaliger Verurteilung auf\ndruck des zum Zulassungszeichen gehörenden Zu-          Grund des § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung\nlassungsscheines ist von dem Aufsteller oder einer      kann die Genehmigung ausnahmsweise mit Zustim-\nvon ihm beauftragten Person am Aufstellungsort          mung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer-\nbereitzuhalten, es sei denn, daß der Abdruck des        den, wenn auf eine Geldstrafe von nicht mehr als\nZulassungsscheines von der Genehmigungsbehörde          einhundert Deutsche Mark erkannt worden ist.\nin Verwahrung genommen ist.                                (3) In der schriftlich zu erteilenden Genehmigung\n(2) · Die Spielregeln und der Gewinnplan können      sind der Ort, an dem das Spielgerät aufgestellt wer-\nbei Spielgeräten, die auf Jahrmärkten, Schützen-        den darf, sowie etwaige Auflagen, Befristungen und\nfesten sowie ähnlichen unter freiem Himmel              sonstige Beschränkungen für die Benutzung des\ngelegentlich sta.ttfindenden Veranstaltungen von        Spielgerätes anzugeben. Als Auflage kann auch der\nvorüb12rgehender Dauer aufg~stellt werden, auch         Ausschluß solcher Personen vom Spiel vorgesehen\nunmittelba.r neben dem Spielgc>rät d12utlich sichtbar   werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nangebracht werclen.                                     haben."]}