{"id":"bgbl1-1954-11-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":11,"date":"1954-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1954-04-24T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["111\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                        Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1954                                                                                                                Nr. 11\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n24. 4. 54   Gesetz zur Änderung des Einkomm~msteuergeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             111\n27. 4. 54   Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbe-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   112\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        114\nIn Teil II Nr. 4, ausgegeben am 22. April 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 63 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-\nsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der\nLandwirtschaft. - Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation V'Om 9. Juli\n1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung. -Gesetz betreffend das Obereinkommen Nr. 96 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949). -                                                                                   Bekannt-\nmachung über die Kündigung des Obereinkommens über die Regelung der Schollen- und Flundernfischerei in der\nOstsee gegenüber Schweden. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schieds-\nklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Ver-\nhältnis zu Pakistan. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu\nDänemark, - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über Konnossemente. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über die Immuni-\ntäten der Staatsschiffe. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ober-\neinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behand-\nlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens über Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ~er Republik Libanon.\nGesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 24. April 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                 Sparverträge mit festgelegten Sparraten vor-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                         liegen und diese Verträge vor dem 1. Juni\n1953 abgeschlossen worden sind, der Betrag\nArtikel 1                                                                             dieser Sonderausgaben;\".\n(1) Artikel 1 Ziff. 16 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa des Gesetzes zur Änderung steuerlicher                                                                                          Artikel 2\nVorschriften und zur Sicherung der Haushalts-                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)                                            des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwird gestrichen.                                                                               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nArtikel 3\nvom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)\nwird wie folgt geändert:                                                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nIn § 41 Abs. 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1954                                                                      1\n1. die Ziffer 2 wie folgt gefaßt:\n„2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des § 10                                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 mit Ausnahme der Son-\nBonn/Bad Kissingen, den 24. April 1954.\nderausgaben für vor dem 1. Juni 1953 abge-\nschlossene Sparverträge mit festgelegten                                                                       Der Bundespräsident\nSparraten, Ziff. 5 und 6, Abs. 2 und des § 10 b                                                                        Theodor Heuss\n624 Deutsche Mark im Jahr übersteigen, der\n624 Deutsche Mark übersteigende Betrag;\",                                                                         Der Bundeskanzler\nAdenauer\n2. die Ziffer 3 wie folgt gefaßt:\n„3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10                                                             Der Bundesminister der Finanzen\nAbs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d und Abs. 2 für                                                                                      Schäffer"]}