{"id":"bgbl1-1954-10-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":10,"date":"1954-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_10.pdf#page=15","order":4,"title":"Siebente Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. LeistungsDV-LA)","law_date":"1954-04-14T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                          109\nSiebente Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz ('i. LeistungsDV-LA).\nVom 14. April 1954.\nAuf Grund der § § 293 Abs. 4, 367 des Lastenaus-        kommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 des\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge-             Einkommensteuergesetzes auszugehen; im übrigen\nsetzbl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Gesetzes      findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des\n(3) Für die Berechnung des Einkommens nach\nFeststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesge-\n§ 293 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes wer-\nsetzbl. I S. 693) verordnet die Bundesregierung mit\nden dem Einkommen des Geschädigten in den Jahren\nZustimmung des Bundesrates:\n1949, 1950 und 1951 hinzugerechnet\n1. da.\"s Einkommen seines Ehegatten für jedes\n§ 1                                   dieser Jahre, in dem die Ehegatten mindestens\nvier Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt\nEinkommen                                  haben,\n( 1) Für die Berechnung des Einkommens im Sinne           2. das Einkommen seiner Kinder im Sinne des\ndes § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei              § 265 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, so-\nunbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom                    fern diese am 1. April 1952 zu seinem Haushalt\nEinkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein-                   gehörten und wirtschaftlich von ihm abhängig\nkommensteuergesetzes auszugehen; die in § 3 des                    waren.\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Einkünfte\n(4) Für die Berechnung der Einkommensgrenze\nbleiben hierbei außer Ansatz. Von dem Einkommen\nim Durchschnitt der Jahre 1949, 1950 und 1951 (§ 293\nsind bei der Einkommenbesteuerung berücksichtigte\nAbs. 3 Satz 1 LAG) erhöht sich der Betrag von jähr-\nBeträge für außergewöhnliche Belastungen und Frei-\nlich 10 000 Deutsche Mark\nbeträge für besondere Fälle nach den §§ 33, 33 a des\nEinkommensteuergesetzes abzuziehen; soweit steu-              1. um 2000 Deutsche Mark für den Ehegatten, und\nerliche V~rgünstigungen für die Wiederbeschaffung                  zwar für jedes Jahr, für das das Einkommen\nvon Hausrat trotz Vorliegens der Voraussetzungen                   der Ehegatten nach Absatz 3 Nr. 1 zusammen-\nnicht in Anspruch genommen worden sind, werden                     zurechnen ist,\nhierfür folgende Pauschbeträge vom Einkommen ab-              2. um 1000 Deutsche Mark für jedes Kind, dessen\ngezogen:                                                           Einkommen nach Absatz 3 Nr. 2 zu berücksich-\ntigen ist.\nbei Personen\nder Steuerklasse I                 540 Deutsche Mark,                              § 2\nbei Personen                                                                    Vermögen\nder Steuerklasse II                720 Deutsche Mark,      (1) Für die Berechnung von Vermögen im Sinne\nbei Personen                                            des § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei\nder Steuerklasse III               840 Deutsche Mark;   unbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom\nGesamtvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich für\nmögensteuergesetzes auszugehen; hierbei gilt als\ndas dritte und jedes weitere Kind, für das dem\nVermögen am 1. Januar 1949, soweit nicht eine Wert-\nSteuerpflichtigen Kinderermäßigung zustand oder\nermittlung nach Absatz 4 zu erfolgen hat, das für\ngewährt wurde, um 60 Deutsche Mark.\ndie Vermögensteuerveranlagung 1949 maßgebende\nDem Einkommen sind hinzuzurechnen                          Gesamtvermögen.\nBeträge, die nach den §§ 7 a bis 7 e, § 10 Abs. 1          (2) Das am i. Januar 1949 vorhandene Vermögen\nZiff. 3 oder § 10 a der jeweils gültigen Fassung des    von Ehegatten wird zusammengerechnet, wenn sie\nEinkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind,          im Zeitpunkt der Schädigung und am 1. April 1952\nEinkünfte, die auf Grund von zwischenstaatlichen        im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; das gleiche\nVereinbarungen bei der. Einkommenbesteuerung            gilt, wenn Ehegatten, die im Zeitpunkt der Schädi-\naußer Ansatz geblieben sind.                            gung im gemeinsamen Haushalt lebten, am 1. April\n1952 getrennt lebten oder geschieden waren, es sei\n(2) Für die Berechnung des Einkommens im Sinne          denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er\ndes § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei     allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war(§ 293\nbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom Ein-        Abs. 2 Satz 4 LAG).","110                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(3) Für die Berechnung von Vermögen im Sfnne                                                                 § 3\ndes § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei                                             Anwendung im Land Berlin\nbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom Ge-\nsamtvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des                                      Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nVermögensteuergesetzes auszugehen; im übrigen                                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nfinden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-                                   mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\ndung.                                                                             Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(4) Bei Vermögen, für das eine Veranlagung zur\nVermögensteuer nicht stattfindet, ist der Wert des                                                               § 4\nVermögens in entsprechender Anwendung des § 2\nInkrafttreten\nAbs. 1 der 5. LeistungsDV-LA zu ermitteln; Schulden\nsind abzuziehen, soweit sie nicht schon beim Be-                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntriebsvermögen berücksichtigt sind.                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 14. AprH1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nII er ausgebe r: Der Bundesmin isler der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -- Druck: Dunclcsdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zus tellqe hühr).\nEin z e 1 s 1. ü c k e je ,in1Jefanr1ene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versand gebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner SLücke per Streifband gec:en\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-V erlags-Gmbl-I.-Bundesgesetzblalt\" Köln 3 99"]}