{"id":"bgbl1-1954-10-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":10,"date":"1954-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_10.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1953)","law_date":"1954-04-13T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["102                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Körperschaflsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1953).\nVom 13. April 1954.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der\nFassung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310)\nunter Berücksichtigung der Verordnungen zur Ände-\nrung und Ergänzung der Verordnung zur Durch-\nführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. De-\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1553) und vom\n13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 95) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 13. April 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 13. April 1954 (KStDV 1953).\nZu § t Abs. t Ziff. 6 des Gesetzes                                                     § 4\n§ 1                                                 Hoheitsbetriebe\nBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften               (1) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen\ndes öffentlichen Rechts                    Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-\n( 1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-         lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Ein-      nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-\nrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen        übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nTätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder ande-\nren wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht,        deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\nGewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.                gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-\ntet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten,\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher        Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb      zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,\nder Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft-          zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur\nlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständig-        Straßenreinigung und zur Abführung von Spül-\nkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem            wasser und Abfällen.\ngeschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung\noder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeuten-            (2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe\nden Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei einer              (§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-\nanderen Verwaltung geführt werden, ist unerheblich.        anstalten (§§ 20 ff.) bleibt unberührt.\n(3) Die Verpachtung eines Betriebs, der nach den                                    § 5\nAbsätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn er vom\nVerpächter unmittelbar betrieben würde, steht                                      Rechtsform\neinem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche             (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann\ngilt für jede andere entgeltliche Uberlassung von          unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nEinrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebs-           Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\nzwecken dieser Art.\n(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form\n§ 2                            gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-\nVersorgungsbetriebe                      form geltenden Vorschriften besteuert.\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch\nZu §§ t und 4 des Gesetzes\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem                                          § 6\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.                        Eintritt in die Steuerpflicht\n§ 3\nTritt eine schon bestehende Körperschaft, eine\nPersonenvereinigung oder eine Vermögensmasse\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe           neu in die Körperschaftsteuerpflicht ein, so ist der\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör-       Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen\nperschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei.       am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebs-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                            103\nvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt-                2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-\nschaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer-                   gen der Kasse zugute kommen sollen (Lei-\ngesetzes) festzustellen.                                        stungsempfänger), darf sich nicht aus dem\nUnternehmer oder dessen Angehörigen und\n§ 7                                bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaf-\ngestrichen                             tern oder deren Angehörigen zusammensetzen.\n3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes                              satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern\noder deren Angehörigen zugute kommen oder\n§ 8\nfür ausschließlich gemeinnützige oder mild-\nDurchführung der Steuerbefreiung                      tätige Zwecke verwendet werden.\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten           4. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts-\ndie §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom               anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der             setzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechts-\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung                anspruch der_ Leistungsempfänger die Voraus-\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des                      setzungen des § 12 erfüllt sein.\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\n(WiGBI. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh-\nrung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes                                 § 11\n(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember            Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nFür rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche\nrechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\n§ 9                          einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                 im§ 10 genannten noch die folgenden Voraussetzun-\nVon der Körperschaftsteuer sind befreit                gen erfüllt sein:\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund             1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im                 nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\nWohnungswesen vom 29. Februar 1940 -                      privaten Versicherungsunternehmungen und\nWGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das              Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsge-\nGesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-               setzbl. I S. 315) oder als · öffentlich-rechtliche\nnützig anerkannt sind;                                    Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der                2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Ge-\nstaatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-                schäftsplan als soziale Einrichtung sicher-\nerkannt sind;                                             gestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn\ndieser Bestimmung liegt insbesondere dann\n3. die von den zuständigen Landesbehörden be-\nnicht vor, wenn\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen\nSiedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied-              a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der\nlungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform-                    Leistungsempfänger den Betrag von 9000\ngesetze der Länder;                                           Deutsche Mark jährlich übersteigt oder\n4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-              b) die Leistungen der Kasse die folgenden\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-                     Beträge übersteigen:\nnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-                      als Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,\nheimstättengesetzes.                                          als Witwengeld 4800 Deutsche Mark jähr-\nlich,\nZu § 4 Abs. 1 Ziif. 7 des Gesetzes                                  als Waisengeld 1800 Deutsche Mark jähr-\nPensionskassen und ähnliche Kassen                              lich für jede Waise,\nals Sterbegeld 800 Deutsche Mark als Ge-\n§ 10                                    samtleistung.\nAllgemeines\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-                                 § 12\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,             Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-\nstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder        Für rechtsfähige Unterstützungskassen und son-\nArbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer         stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder\nunter den folgenden Voraussetzungen befreit:              Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei-\n1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere           nen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den\nZugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen         im§ 10 genannten noch die folgenden Voraussetzun-\nGeschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich      gen erfüllt sein:\nmiteinander verbundener Geschäftsbetriebe              1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwen-\nbestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn                 dung des Vermögens und der Einkünfte der\ndieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-                Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für\nhörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).               die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.","104                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. Die Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziff. 1) dür-               §14Abs.1,\nfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen                 § 15,\nZuschüssen nicht verpflichtet sein.                          § 16 Abs. 1 bis 3,\n3. Den Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziff. 1)                    § 17 Abs. 1, 2 und 5,\noder den Arbeitnehmervertretungen des Be-                 §§ 18 bis 25,\ntriebs muß satzungsmäßig und tatsächlich das                 § 29 Abs. 1, 2 und 4,\nRecht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher                 § 30,\nBeträge, die der Kasse zufließen, beratend mit-              § 31 Abs. 1,\nzuwirken.                                                    § 35,\n§ 43,\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes                                   § 44,\n§ 13                                  ·§ 46 a Satz 1,\n§ 47,\nBerufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\n§ 49,\nCharakter                                 § 50 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6.\nZu den von der Körperschaftsteuer befreiten Be-                § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf\nrufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter               solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-\nkönnen Berufsverbände der Arbeitgeber und der                     glieder oder Gesellschafter während des Wirt-\nArbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände und Ge-                    schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in\nwerkschaften) und andere Berufsverbände (z. B.                    Anspruch genommen wird, zu derri im § 1 a\nWirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-                      Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\nbesi tzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf               bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.             nicht bei allen Mitgliedern oder Gesellschaf-\nDer Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs                 tern die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Sat~ 1\nbestimmt sich nach § 6 Abs. 2 der Gemeinnützigkeits-              des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 1 a\nverordnung.                                                       des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-\ngabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktien-\nZu § 4 Abs. 1 Ziif. 9 des Gesetzes\ngesellschaften nicht, von anderen Körperschaf-\n§ 14                                ten nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch\nVermögensverwaltung                            genommen werden kann, mit dem die Mitglie-\nder oder Gesellschafter, die die Voraussetzun-\n(1) Der Begriff der Vermögensverwaltung be-                    gen des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nstimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Gemeinnützigkeits-\nsteuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft\nverordnung.\nbeteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-\n(2) Die Befreiung des § 4 Abs. 1 Ziff. 9 des Ge-               bung nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nsetzes gilt auch für Vermögensverwaltungsgesell-                   steuergesetzes für die Körperschaft beträgt\nschaften, die nicht in die Rechtsform einer Gesell-                auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.\nschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesell-                Die für die Anwendung des § 7 a des Einkom-\nschaft gekleidet sind.                                             mensteuergesetzes getroffene Regelung gilt\nentsprechend für die Anwendung des § 7 e des\nZu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes                                     Einkommensteuergesetzes. § 50 Abs. 1 Sätze 1,\n§ 15                                 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6 des Einkommensteuer-\ngesetzes gilt entsprechend im Fall des § 2 Abs. 2\nAllgemeines\ndes Gesetzes;\nBei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-\nanzuwenden 1 )\nsteuer-Durchführungsverordnung:\n1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-\n§§ 1, 2, 2a,\nsteuergesetzes:\n§ § 3 a, 4 bis 13,\n§ 2 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Ziff. 1,                       § 35,\n§ 3 Ziff. 10 Satz 1 und Ziff. 16,                          § 36 Abs. 1 bis 3 und 5,\n§ 3a,                                                      § 37,\n§ 3b,                                                      § 39 Abs. 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 ent-\n§§ 4 bis 8,                                                        sprechend im Fall des § 5 Abs. 2 des Ge-\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,                                         setzes,\n§ 9a,                                                    §§ 41, 42,\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 4,                                       § 55,\n§ 11,                                                      § 58a Abs. 1 und 3,\n§ 13 Abs. 1 und 2,                                         § 59 Abs. 2 und 3.\n1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften\ndes § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft                                   § 16\nvon Berlin (West) in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621; Gesetz-    Bei Steuerpflichtigen, die nach ·den Vorschriften\nund Verordnungbl. für Berlin S. 885, 1183) und des § 9    des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\nAbs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für      verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte\nBerlin 1953 S. 1362).                                     aus Gewerbebetrieb zu behandeln.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                           105\n§ 17                         steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen\nVerdeckte Gewinnaussdlüttungen               seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die\nErmittlung des Einkommens maßgebendeh Schluß-\nBei de~ Ermittlung des Einkommens und bei der         stichtag gehört haben.\nMindestbesteuerung sind verdeckte Gewinnaus-\nschüttungen zu berücksichtigen.                            (2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\ngilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Gesetzes\nBeispiele:                                            und des vorstehenden Absatzes 1 auch für Aktien,\n1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte        Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt steuer-\nund erhält dafür ein unangemessen hohes          pflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nGehalt.                                          gehören.\n2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter\nbesondere Umsatzvergütungen neben einem          Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes\nangemessenen Gehalt.\n3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der               Versicherungsunternehmen\nGesellschaft zinslos oder zu einem außer-                                  §  20\ngewöhnlich geringen Zinsfuß.\n4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft          Uffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten\nein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-        Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind\nhingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet     auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit\nwerden muß.                                      Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein\nDarlehen zu einem außerordentlich hohen\nZinsfuß.                                                                   § 21\n6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft                   Ermittlung des Einkommens\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft\nWaren und sonstige Wirtschaftsgüter zu unge-        Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-\nwöhnlichen Preisen oder erhält besondere         sicherungsunternehmen ·sind die Bestimmungen der\n§§ 22 bis 25 anzuwenden.\nPreisnachlässe und Rabatte.\n7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-\nsellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-                            §  22\nwert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an\neinen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis                   Beitragsrückerstattung\nals dem Kurswert.                                   (1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund\n8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines      des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt\nGesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-   folgendes:\npflichtungen, wie Bürgschaften.          ·              1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr             bensversicherungsgeschäft stammen, sind\neinem Gesellschafter gegenüber zustehen.                   abzugsfähig.\n10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,          2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nsondern auch für einen Gesellschafter persön-              Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind\nlich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtver-               nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-\ngütung, welche die Gesellschaft unter Unkosten             schuß nicht übersteigen, der sich ergeben\nverbucht.                                                  würde, wenn die auf das Wirtschafts-\njahr entfallenden Versicherungsleistungen,\nZu § 8 Abs. 1 des Gesetzes                                        Uberträge und Rücklagen sowie die sämt-\n§ 18                                    lichen sonstigen persönlichen und sachlichen\nBetriebsausgaben allein aus der auf das\nMitgliederbeiträge\nWirtschaftsjahr entfallenden Beitragsein-\n(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des              nahme bestritten worden wären. Die Bei-\nGesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer                  tragsrückerstattung muß spätestens bei Ge-\nPersonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft                nehmigung des Abschlusses des Wirt-\nals Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver-              schaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu-\npflichtet sind.                                                   ständigen Organe mit der Maßgabe be-\n(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vor-                  schlossen werden, daß sie auf die binnen\nschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden.             Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig\nwerdenden Beiträge anzurechnen oder bin-\nZu § 9 des Gesetzes                                               nen Jahresfrist nach der Beschlußfassung\nbar auszuzahlen ist.\n§ 19\n(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-\nSdlachtelgesellschaften                erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\n(1) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften     ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-\nnach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,      sen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan-\nKuxe .oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt    mäßige Erklärung gesichert ist.","106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 23                           gehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft\nentsprechende Anteil an den Vermögenserträgen\nLebensversicherung\ndes Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem\n(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-           inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-          Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter-\nren Versicherungszweigen betreiben, sind für das           nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis\nLebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vomHun-           des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten\ndert des nach den Vorschriften des Einkommen-              sind.\nsteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes\nermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei             (2) Wenn für das inländische Versicherungsge-\ndem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher-         schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\nten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Satz 1      mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,\nist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach § 17 des          so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen\nGesetzes ein höheres Mindesteinkommen der Be-              der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-\nsteuerung zugrunde zu legen ist.                           nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende\nTeil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-\n(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die           nehmens zugrunde zu legen.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der\nim Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend               (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten\nder allgemeinen Entwicklung der Versicherungswirt-          Betrag sind die nach dem Gesetz und dieser Ver-\nschaft erhöht oder ermäßigt werden.                         ordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu-\nrechnen.\n§ 24                              (4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des\nGesetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird,\nVersicherungstechnische Rücklagen              kann bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\n(1) Zuführungen       zu    versicherungstechnischen    unternehmen nach dem Verhältnis der inländischen\nRücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit         Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme\nabzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um            des ganzen Unternehmens errechnet werden.\nechte Schuldposten oder um Posten handelt, die der\nRechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die\nRücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur             Zu § 11 Ziii. 5 des Gesetzes\nSicherstellung der Verpflichtungen aus den am                                           § 26\nBilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen                 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nerforderlich ist.                                           wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\n(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu                würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nRücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\ngen erforderlich:\nim Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelt~n die\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-         §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\ntreffenden Versicherungszweig mit erheb-       16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\nlichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu       Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nrechnen sein.                                  rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-          Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\nfen nicht durch die Prämien ausgeglichen        (WiGBI. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh-\nwerden. Sie müssen aus den am Bilanzstich-     rung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes\ntag bestehenden Versicherungsverträgen          (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember\nherrühren und dürfen nicht durch Rück-          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nversicherungen gedeckt sein.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-\n(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die           zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, können              der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nRichtsätze über die steuerlich anzuerkennenden Zu-          desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nführungen zu versicherungstechnischen Rücklagen             würdig anerkannt worden sein.\naufgestellt werden.\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\n§ 25                            bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nwenn\nBeschränkt                                  a} der Empfänger der Zuwendungen eine\nsteuerpflichtige Versicherungsunternehmen                       Körperschaft des öffentlichen Rechts oder\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-                eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi-\nunternehmen ist, wenn für das inländische Ver-                         tät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,\nsicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-                    daß der zugewendete Betrag zu einem der\nsonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich                       in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\nist, für die Berechnung des inländischen steuerpflich-                 Zwecke verwendet wird oder\ntigen Einkommens von dem technischen Ergebnis                       b) der Empfänger der Zuwendungen eine im\nde.s inländischen Versicherungsgeschäfts auszu-                        § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                            107\nKörperschaft, Personenvereinigung oder           (3) Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht ste-\nVermögensmasse ist und bestätigt, daß sie     hende Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes) ist\nden zugewendeten Betrag nur für ihre          der ermäßigte Steuersatz nach § 19 Abs. 3 Ziff. 1 des\nsatzungsmäßigen Zwecke verwendet.             Gesetzes nicht anzuwenden.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im             Zu § 20 des Gesetzes\nSinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbe-\n§ 30\ngünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-\ngen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht ge-                             Steuererklärung\ngeben sind.                                                (1) Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige ha-\nben eine Steuererklärung über sämtliche Einkünfte\n§ 26a                          abzugeben.\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug              (2) Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli      Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes) haben eine Steuererklä-\n1951 als besonders förderungswürdig anerkannt           rung über die inländischen Einkünfte abzugeben.\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-        Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2 Abs. 2\nerhalten.                                               des Gesetzes.\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen               (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben\nvor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt anerkannt             1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                   dere auch bei der Umwandlung;\nerhalten.\n2. beim Dbergang von der beschränkten zur\nunbeschränkten und beim Dbergang von\n§ 27                                     der unbeschränkten zur beschränkten\ngestrichen                                  Steuerpflicht.\n(4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nZu § 17 des Gesetzes                                    Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n§ 28\nmögen·smassen, die hierzu vom Finanzamt besonders\nMindestbesteuerung                     aufgefordert werden.\n(1) Die ¼.usschüttungen und Vergütungen nach\n§ 17 Abs. 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung                                  § 31\nals Mindesteinkommen dem Kalender- (Wirtschafts-)\nSoweit Einkünfte einheitlich festzustellen sind,\njahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.\nsind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der -\n(2) Werden Vergütungen nach den vorgenannten         Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen\nVorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene        zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der\nKalender- (Wirtschafts-) jahre nachträglich gewährt,    Beteiligten verpflichtet.\nso sind sie für die Berechnung und für den Fall der\nBesteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-\n(Wirtschafts-) jahr zuzurechnen, das der Beschluß-                                 § 32\nfassung unmittelbar vorausgeht.                            (1) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind, wenn\nsie schriftlich abgegeben werden, unter Verwendung\nder amtlichen Vordrucke abzugeben.\nZu § 19 des Gesetzes\n(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften des\n§ 28a\nHandelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer gesetz-\nLebensversicherungsgesellschaften             licher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich auch bei der    Abschlüsse machen, haben der Steuererklärung eine\nBesteuerung nach § 23 für die berücksichtigungs-        Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Verlust- und\nfähigen Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 2 des      Gewinnübersicht und, wenn ein Jahresbericht (Ge-\nGesetzes auf 30 vom Hundert des Einkommens.             schäftsbericht) vorliegt, auch diesen beizufügen.\nZu § 23 des Gesetzes\n§ 29\nGenossenschaften\nSteuersatz für Kreditanstalten\n§ 33\n(1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 3\nZiff. 1 des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht                    landwirtschaftliche\nbinnen vier Jahren rückzahlbar sind. ,                      Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften\n(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die        Genossenschaften sind von der Körperschaftsteuer\nsich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge-      befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\nnannten Geschäfte beschränken, sind wie reine              a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nHypothekenbanken zu behandeln.                                 forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen o_der","108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBetriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-                                   § 34\nschaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos-                       Kredi tgenossenscbaften\nsenschaften) oder\nb) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der           Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kredit-\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen land-        genossenschaften, die Kredite ausschließlich an ihre\nund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn        Mitglieder gewähren.\ndie Bearbeitung oder die Verwertung im Be-                                   § 35\nreich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B.\nMolkereigenossenschaften, Winzergenossen-                               Zentralkassen\nschaf ten, Brennereigenossenschaften, Viehver-       Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird\nwertungsgenossenschaften, Eierverwertungsge-       auf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließlich\nnossenschaften).                                   an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich auf\nihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben be-\n§ 33a                           schränken. Das gilt auch für die Zentralen, die in\nSteuerliebe Anfangsbilanz                 Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.\nbeim Eintritt in die Steuerpflicht\n§ 36\n(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 33\nkörperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann                       Warenrückvergütungen\nsie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die           (1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-\nSteuerpflicht begründet worden ist, eine von den           gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Waren-\nWertansätzen in der Handelsbilanz abweichende              bezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genossen-\nsteuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-        schaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück-\nfangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-         zahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-\nvermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit         rückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der\nden sich aus Absatz 2 ergebenden Höchstwerten an-          Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß\nzusetzen.                                                  der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des\n(2) Höchstwerte sind                                   Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\n1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948        (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder\nvorhanden waren, die Wertansätze, die          sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an\nnach dem D-Markbilanzgesetz vom 21. Au-        Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,\ngust 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung       als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-\ndes D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom         geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser\n28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) 1 ) Beträge ist der Dberschuß vor Abzug aller Waren-\nin der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark      rückvergütungen\nfür den 21. Juni 1948 höchstens zulässig              a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-\nwaren,                                                   schaften im Verhältnis des Mitgliederum-\n2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni              satzes zum Gesarntumsatz,\n1948 angeschafft oder hergestellt worden              b) bei Absatz- und Produktionsgenossenschaf-\nworden sind, die Anschaffungs- oder Her-                 ten (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im\nstellungskosten,                                         Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitglie-\nvermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder.                    dern zum gesamten Wareneinkauf\nSubstanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-             aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\ngesetzes):                                                 aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\n§ 33b                           für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-\nglieder.\nDeu tscbe Genossenschaftskasse\nDie Deutsche Genossenschaftskasse ist von der                           Schlußvorschrift\nKörperschaftsteuer befreit.                                                          § 37\n1) Im Land Berlin: D-Markbilanzgesetz vom 12. August                        Anwendungszeitraum\n1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329) in    Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\nder Fassung des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom\n24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin     erstmals für den Veranlagungszeitraum 1953 anzu-\ns. 382).                                                wenden."]}