{"id":"bgbl1-1954-10-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":10,"date":"1954-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1954-04-13T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                         97\nBekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.\nVom 13. April 1954.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 305), des\nErsten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts\nvom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793)\nund des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-\nschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung\nvom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird\nnachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteuer-\ngesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 13. April 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nKörperschaftsteuergesetz\nin der Fassung vom 13. April 1954 (KStG 1953).\n1. Steuerpflicht                     Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz\n§ 1                           im Bundesgebiet als beschränkt körperschaftsteuer-\nUnbeschränkte Steuerpflicht                 pflichtig behandelt werden.\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind\n§ 3\ndie folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei-                 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\ntung oder ihren Sitz im Inland haben:                       Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,    ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Ge-         dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-\nsellschaften mit beschränkter Haftung, Ko-      men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\nlonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk-    kommensteuergesetz unmittelbar bei einem ande-\nschaften};                                      ren Steuerpflichtigen zu versteuern ist.\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                                  § 4\n4. sonstige juristische Personen des privaten                      Persönliche Befreiungen\nRechts;                                           (1) Von der Körperschafts teuer sind befreit\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif-            1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche\ntungen und andere Zweckvermögen;                          Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs-\n6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaf-                autobahnen\", die Monopolverwaltungen\nten des öffentlichen Rechts.                              des Bundes und die staatlichen Lotterie-\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht                  unternehmen;\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                          2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län-\nder, die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\n§ 2                                      die Deutsche Rentenbank, die Deutsche\nBeschränkte Steuerpflicht                           Rentenbank-Kreditanstalt und die Landes-\n(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                  zentralbanken;\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und              3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nVermögensmassen, die weder ihre Ge-                       wirtschaftlicher Art erfüllen;\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland               4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht\nhaben,                                                    stehenden Sparkassen, soweit sie der\nmit ihren inländischen Einkünften;                      Pflege des eigentlichen Sparverkehrs die-\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und                 nen;\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt                5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\nsteuerpflichtig sind,                                     schaften und ähnliche Realgemeinden. Un-\nmit den inländischen Einkünften, von                    terhalten sie einen Gewerbebetrieb, der\ndenen ein Steuerabzug zu erheben ist.                  über den Rahmen eines Nebenbetriebs\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaf-                   hinausgeht, oder haben sie einen solchen\nten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,                     Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie in-\ndie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im                  soweit steuerpflichtig;\nBundesgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder ihren              6. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nSitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben,                   Vermögensmassen, die nach der Satzung,\nin dem Körperschaften, Personenvereinigungen und                    Stiftung oder sonstigen Verfassung und","98                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nnach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung     ten des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7 bis\nausschließlich und unmittelbar kirchlichen,   16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte Ge-\ngemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken       winnausschüttungen zu berücksichtigen.\ndienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-\nlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-                               § 7\nmen einer Vermögensverwaltu_ng hinaus-           Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\ngeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;   Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,     nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen       mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für     und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften\nFülle der Not oder Arbeitslosigkeit nach      verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min-\nnäherer Maßgabe einer Rechtsverordnung;       dern.\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen\n2. Sa c h 1ich e Befreiungen\nCharakter, deren Zweck nicht auf einen\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet                              § 8\nist;\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\n9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung                      und politischen Vereinen\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-\nzweck die Verwaltung des Vermögens für           (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband der    steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des\nin Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern      Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen\nihre Erträge im wesentlichen aus dieser       Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.\nVermögensverwaltung herrühren und aus-           (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\nschließlich dem Berufsverband zufließen.      einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, blei-\nben außerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-\nbis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-\nzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\nneten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn\nSteuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).\ndes § 43 des Einkommensteuergesetzes außer An-\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9    satz.\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1                                    § 9\nZiff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.\nBei Schachtelgesellschaften\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-\nII. Einkommen                       talgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-\nschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder\n1. Allgemeines                       Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-\npflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,\n§ 5\nKuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem      unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb           gung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer\neines Kalenderjahrs bezogen hat.                         Ansatz. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den       vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen,\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-      das bei der letzten Veranlagung zur Vermögen-\npflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig      steuer festgestellt worden ist.\nführen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,           (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-\nfür das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er-        ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nmitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,       vorzunehmen.\nderen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,\nist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-          (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn\nlung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem        der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-\ndas Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-      bände oder Betriebe von inländischen Körperschaf-\njahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend    ten des öffentlichen Recbts an unbeschränkt steuer-\ndem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr          pflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.\nerzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr ent-\nfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführenden                                   § 10\nSteuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be-             Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften\ntreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-           (1) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften können\nschaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das        durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften er\".'\nKalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,\nlassen werden.\nund auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-\njahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil auf-        (2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des\nzuteilen.                                               Absatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die aus-\nschließlich den Erwerb, die Verwaltung und die\n§ 6\nVeräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Ge-\nWas- als Einkommen gilt und wie das Einkommen        nußscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von\nzu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschrif-     Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben.","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                          99\n3. Ab z u g s fähige Ausgaben                   künften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist\n(§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben\n§ 11\nnicht zulässig.\nBei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits                      6. Aufl ö s u n g und Ab w i c k 1u n g\nnach den Vorschriften des Einkommensteuerge-                                     (Liquidation)\nsetzes abzugsfähige Ausgaben sind:\n1. bei Kapitalgesellschaften                                                         § 14\ndie Kosten der Ausgabe von Aktien und son-               (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-\nstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht       lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im\naus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden                Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-\nkönnen;                                              steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-\n2. bei Versicherungsunternehmen                           zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.\nZuführungen        zu      versicherungstechnischen       (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-\nRücklagen, soweit sie für die Leistungen aus          satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-\nden am Bilanzstichtag laufenden Versiche-             mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen\nrungsverträgen erforderlich sind;                     am Schluß des der Auflösung vorangegangenen\n3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien                 Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haf-          gegenüberzustellen.\ntende Gesellschafter auf ihre nicht auf das\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nGrundkapital gemachten Einlagen oder als\nsteuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\nVergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-\ndem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\nrung verteilt wird;\nzugeflossen sind.\n4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,\ndaß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz                (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\noder teilweise erlassen werden;                       triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-\nnen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-\n5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nschaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Ver-\nlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke\nanlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-\nund der als besonders förderungswürdig an-\ngrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag\nerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur\ndes eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nHöhe von· insgesamt 5 vom Hundert des Ein-\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe\nkommens oder 2 vom Tausend der Summe\nder Einlagen oder der Anschaffungs- oder Her-\nder gesamten Umsätze und der im Kalender-\nstellungspreis im Sinn des Einkommensteuerge-\njahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für\nsetzes. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um\nwissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom-\nden Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\nzu kürzen, der im Abwicklungszeitraum <l,t1Sges/chüt-\nAls Einkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt\ntet worden ist.\ndas Einkommen vor Abzug der im Satz 1 und\nin § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-              (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen\ngesetzes bezeichneten Ausgaben.                       die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\n4. Nich ta bzu gsf ähige Ausgaben                                7. Verschmelzung (Fusion)\nund Umwandlung\n§ 12\nNichtabzugsfähig sind                                                                 § 15\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von                    (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nZwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif-        mit oder ohne Abwicklung (Liquidation} auf einen\ntung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-           anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\ngeschrieben sind;                                     Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle\n2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-                 des zur Verteilung kommenden Vermögens der\nmögensteuer;                                          Wert der für die Dbertragung des Vermögens ge-\nwährten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder\npunkt der Dbertragung.\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-\nvorstands oder andere mit der Dberwachung                (2) Der beim Dbergang sich ergebende Gewinn\nder Geschäftsführung beauftragte Personen             scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die\ngewährt werden.                                       folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n1. das Vermögen einer inländischen Kapital-\n5. An t e i 1i g e Ab z ü g e                          gesellschaft muß als Ganzes auf eine\nandere inländische Kapitalgesellschaft ge-\n§ 13                                       gen Gewährung von Gesellschaftsrechten\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuer-                          der übernehmenden Gesellschaft über-\npflichtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge-                        gehen;\nzogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünf-                 2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-\nten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-                         winn später der Körperschaftsteuer unter-\nhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Ein-                         liegt.","100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n8. V e r 1 e g u n g d e r G e s c h ä f t s 1e i tun g               b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nins Ausland                                             ten,\n§ 16                                          c) Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige                               keit,\nKapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren                          d) Betrieben gewerblicher Art von Körper-\nSitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet                              schaften des öffentlichen Rechts,\nsie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht                             e) Körperschaften, Personenvereinigungen\naus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die                                und Vermögensmassen ausländischen\nStelle des zur Verteilung kommenden Vermögens                                   Rechts, die mit einer der unter Buch-\ntritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver-                                     staben a bis d bezeichneten Körper-\nmögens.                                                                         schaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen vergleichbar sind;\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\ndische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich-                      2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen\ntigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Aus-                           übrigen Körperschaften, Personenvereini-\nland verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an                                gungen und Vermögensmassen.\neinen anderen übertragen wird.                                      (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich bei unbe-\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1\n9. Mindes tbe steue rung                        Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksichtigungsfähigen Aus-\n§ 17                              schüttungen auf 30 vom Hundert des Einkommens.\nBerücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die auf\n(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue-                 Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften\nrung zugrunde gelegt                                            entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vor-\n1. die Ausschüttungen (auch verdeckte Ge-               genommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschafts-\nwinnausschüttungen), soweit sie mehr als            jahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berück-\n4 vom Hundert des eingezahlten Grund-                sichtigt sind, soweit in diesen Gewinnausschüttungen\noder Stammkapitals oder, wenn ein solches           keine Gewinnanteile enthalten sind, die bei den\nnicht vorhanden ist, des bei der letzten            Gesellschaftern nach § 9 außer Ansatz bleiben; bei\nVeranlagung zur Vermögensteuer festge-              Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben Ge-\nstellten Vermögens betragen, ohne Rück-             winnausschüttungen außer Betracht, die 8 vom Hun-\nsicht darauf, aus welchen Mitteln die Aus-          dert des eingezahlten Stammkapitals (Nennkapitals)\nschüttungen stammen;                                übersteigen. Im Fall der Mindestbesteuerung er-\n2. die Vergütungen jeder Art, die an Mit-               mäßigt· sich die Körperschaftsteuer für die berück-\nglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,          sichtigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hun-\nGrubenvorstands oder andere mit der Uber-            dert des Einkommens. Weicht das Wirtschaftsjahr\nwachung der Geschäftsführung beauftragte             vom Kalenderjahr ab, so sind die berücksichtigungs-\nPersonen gewährt werden;                             fähigen Ausschüttungen in dem im § 5 Abs. 2 Satz 2\nbezeichneten Verhältnis auf die Kalenderjahre auf-\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglie-\nzuteilen.\nder des Vorstands oder an andere Ange-\nstellte in leitender Stellung für ihre Tätig-            (3) Die Körperschaftsteuer beträgt 30 vom Hundert\nkeit gewährt werden, soweit die Vergütun-            des Einkommens\ngen außer Verhältnis zu ihrer Arbeits-                       1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts\nleistung stehen.                                                 für Einkünfte aus dem langfristigen Kommu-\n(2) Die Mindestbesteuerung ist nur dann vorzu-                            nalkredit-, Realkredit- und Meliorations-\nnehmen, wenn der Gesamtbetrag des Mindestein-                               kreditgeschäft;\nkommens höher ist als das nach § 6 ermittelte Ein-                      2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte\nkommen.                                                                     aus dem langfristigen Realkreditgeschäft;\n3. bei reinen Hypothekenbanken;\nIII. Steuertarif                                 4. bei gemischten Hypothekenbanken für die\n§ 18                                          Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-\nAbrundung                                         bankgesetzes genannten Geschäften;\nZur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das                        5. bei Schiffspfandbriefbanken.\nEinkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten                 Soweit die Körperschaftsteuer in den Fällen der\nabgerundet.                                                     Ziffern 2 und 4 60 vom Hundert des Einkommens be-\n§  19                             trägt, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndie berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nur\nSteuersätze\nmit dem Teil anzusetzen sind, der dem Verhältnis des\n(1) Die Körperschafts teuer beträgt vorbehaltlich             mit 60 vom Hundert zu versteuernden Teils des Ein-\nder Absätze 2 und 3                                             kommens zum gesamten Einkommen entspricht.\n1. 60 vom Hundert des Einkommens bei                        (4) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\na) Kapitalgesellschaften              (Aktiengesell- Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nschaften, Kommanditgesellschaften auf            abgegolten,\nAktien, Gesellschaften mit beschränkter                  a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn des\nHaftung, Kolonialgesellschaften, berg-                       § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommen-\nrechtliche Gewerkschaften),                                  steuergesetzes handelt, oder","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954                            101\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte nur be-                   c) über die sachlichen Befreiungen bei Per-\nschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte               sonenvereinigungen, bei politischen Par-\nnicht in einem inländischen gewerblichen,                    teien und politischen Vereinen, bei\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-                 Schachtelges,ellschaften und bei Kapital-\ngefallen sind.                                               verwaltungsgesellschaften,\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die\nnichtabzugsfähigen Ausgaben und über\nIV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer                            die anteiligen Abzüge,\n§ 20                                     e) über die Auflösung und Abwicklung, die\nVerschmelzung und Umwandlung und\nAllgemeines\nüber die Verlegung der Geschäftsleitung\nAuf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und                       ins Ausland,\nauf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-\nf) über die Mindestbesteuerung,\nsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für die\nEinkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die Vor-                g) über die Ermittlung des Einkommens bei\nschrift des§ 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommensteuer-                    Versicherungsunternehmen einschließ-\ngesetzes.                                                               lich der beschränkt steuerpflichtigen Ver-\nsicherungsunternehmen, über die Ab-\n§ 21                                         zugsfähigkeit der Zuführungen zu ver-\nPauschbesteuerung                                    sicherungstechnischen Rücklagen und der\nBeitragsrückerstattungen bei Versiche-\nDas Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in                         rungsunternehmen und über die Ver-\neinem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-                         steuerung eines Mindesteinkommens bei\npflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und                       Versicherungsunternehmen, die das Le-\ndie genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer                        bensversicherungsgeschäft allein oder\nunverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen                       neben anderen Versicherungszweigen\nwürde.                                                                  betreiben,\nh) über die Anwendung der Tarifvorschrif-\nV. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften                            ten,\n§ 22                                     i)  über die Veranlagung und über die Re-\ngelung der Steuerentrichtung;\nAusdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen\nDurch Rechtsverordnung können andere Personen-                2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-\nvereinigungen als die im § 1 genannten für unbe-                    lassen\nschränkt steuerpflichtig erklärt und ihre Besteuerung               a) über die Anerkennung gemeinnütziger\ngeregelt werden.                                                        Zwecke als besonders förderungswürdig,\n§ 23                                     b) über die Bemessung, Entrichtung und\nAnrechnung von Vorauszahlungen,\nGenossenschaften\nc) über die Anwendung der Vorschriften\nDurch Rechtsverordnung kann für bestimmte Grup-                      des Einkommensteuergesetzes und der\npen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\ndazu erlassenen Rechtsverordnungen,\nfür Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform\nund für die Deutsche Genossenschaftskasse eine Be-                  d} über die sich aus der Aufhebung oder\nfreiung von der Körperschaftsteuer oder die Anwen-                      Änderung von Vorschriften dieses Ge-\ndung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschrieben                       setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\noder die Ermittlung ihres Einkommens besonders                          dies zur Uberleitung erforderlich ist\ngeregelt werden.                                                        und diese Rechtsfolgen nicht in einem\nGesetz geregelt sind;\n§ 23a\n3. die in den§§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen\nErmächtigung                                  Rechtsverordnungen zu erlassen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-          (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nstimmung des Bundesrates                                  tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die        Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nVeranlagungszeiträume         1952 bis 1955     der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\nRechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies     unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nzur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der         folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nBesteuerung, zur Beseitigung von Unbillig-      des Wortlauts zu beseitigen.\nkeiten in Härtefällen oder zur Verein-\nfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-\nderlich ist, und zwar:                                                     § 24\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                           Schlußvorschrift\nb) über die ~eststellung des Einkommens           Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nund über die verdeckten Gewinnaus-          mals für den Veranlagungszeitraum 1953 anzuwen-\nschüttungen,                                den."]}