{"id":"bgbl1-1954-1-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":1,"date":"1954-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens","law_date":"1954-01-04T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1954                    Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 1954                                                 Nr.1\nTag                                                Inhalt:                                                  Seite\n· 4. 1. 54   Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens ................................. .\n8. 1. 54   Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vor-\nschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften . . . . . . . . . .  2\n28. 12. 53 . Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . •         3\nInhaltsverzeichnis. 1953.\nDieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht über\ndie im Teil II erfolgten Veröffentlichungen sowie das Sachverzeicl).nis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1953 bei.\nBeim Binden des Teils I sind beide zeitlichen Ubersichten mit dem Titelblatt am Anfang, das Sachverzeichnis am\nEnde des Jahrgangs einzufügen.\nGesetz zur Regelung. von Fragen des Hebammenwesens.\n_Vom 4. Januar ,954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  Hebammen die Gebühren für alle Verrichtungen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           und Aufwendungen der Hebammen für beide\nTeile verbindlich fest.\n§1                                 · (2) Die Krankenkassen haben diesen Betrag\nunmittelbar an die Hebammen zu zahlen. Die\nHebammen darf die Erlaubnis zur Berufsausübung\nHebamme ist nicht berechtigt, weitergehende An-\nnur nach Maßgabe der am 1. Oktober 1945 geltenden\nsprüche an die Wöchnerin zu stellen.\"\nBestimmungen erteilt werden.\n§3\n§2                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 376 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngende Fassung:                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\n,,§ 376 a\n(1) Der Bundesminister des Innern setzt            im                              §4\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für              Ar-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbeit und unter Mitwirkung der Verbände               der    dung in Kraft. Zugleich treten alle diesem Gesetz ent-\nKrankenkassen, der Ersatzkassen (§ 503} und          der    gegenstehenden Vorschriften außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Januar 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}