{"id":"bgbl1-1953-9-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":9,"date":"1953-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz)","law_date":"1953-03-09T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["45\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1953                                                         Nr. 9\nTag                                             Inhalt:                                                            Seite\n9.3.53     Gesetz über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungs-\nzone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) .. .                 45\n7. 3.53    Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .   51\nGesetz über Leistungen\nzur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone\noder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\n(Flüchtlings-Notleistungsgesetz).\nVom 9. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Bundesminister für Vertriebene von den Länderre-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     gierungen bestimmt.\n(2) Die Bundesregierung kann, wenn und soweit\ndie Anforderung der Leistung oder die Festsetzung\nERSTER TEIL\nder Entschädigung eine einheitliche oder planmäßige\nVerpflichtung zur Leistung                     Handhabung des Gesetzesvollzuges erfordert, den\nobersten Landesbehörden Einzelweisungen erteilen.\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                        (3) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen\nBehörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrages.\n§ 1                              Soweit solche Anforderungsbehörden Gemeinde-\nLeistungen nach diesem Gesetz können angefor-            oder Kreisverwaltungsbehörden sind, tritt in Län-\ndert werden zur Unterbringung von Deutschen, die           dern, in denen nach Kommunalverfassungsrecht ein\naus der sowjetischen Besatzungszone oder dem so-           kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind       wahrzunehmen hat, an seine Stelle der leitende Be-\nund nach dem 1. Juli 1951 im Bundesgebiet oder in          amte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.\nden westlichen Sektoren Berlins ihren Aufenthalt           Die Verwaltungskosten der Gemeinden und Gemein-\ngenommen haben.                                            deverbände werden von dem Lande erstattet.\n§ 2\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz können nur                                                      § 4\nangefordert werden, wenn der Bedarf auf andere                (1) Leistungsempfänger sind die von den Länder-\nWeise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit un-        regierungen bestimmten Körperschaften des öffent-\nverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.             lichen Rechts.\nDie Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu\n(2) Leistungsempfänger kann auch die Körper-\nbeschränken. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.\nschaft sein, die von der Anforderungsbehörde ver-\n(2) Alle Anforderungen sind s·o zu gestalten und         treten wird.\ndurchzuführen, daß keinem Betroffenen · unzumut-\nbare Nachteile entstehen.                                                                           § 5\n(1) Alle natürlichen und juristischen Personen so-\n§ 3\nwie Personenvereinigungen innerhalb und außer-\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz können nur von         halb des Bundesgebietes können hinsichtlich ihrer\nBehörden angefordert werden (Anforderungsbehör-            im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ver-\nden). Diese Behörden werden im Benehmen mit dem            mögensgegenstände in Anspruch genommen werden.","46                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Von der Leistungspflicht sind befreit                                        § 9\n1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach        (1) Die Anforderungsbehörde kann von einem\nStaatsverträgen oder anerkannten Regeln        Leistungspflichtigen die Vorbereitung von Leistun-\ndes Völkerrechts Befreiungen bestehen;         gen fordern, deren Möglichkeit sich aus der tatsäch-\nlichen Gewalt über Sachen oder aus der Inhaber-\n2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever-\nschaft von Rechten ergibt. Sie kann auch Auskünfte\nbände und andere juristische Personen des\nund die Vorlage von Unterlagen verlangen.\nöffentlichen Rechts für die Sachen und\nRechte, die für die Erfüllung ihrer Verwal-       (2) Der Leistungspflichtige ist zu Duldungen und\ntungstätigkeit unentbehrlich sind, Kirchen,    Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmä-\nandere öffentlich-rechtliche Religionsge-      ßigen Leistung notwendig sind.\nmeinschaften und sonstige Religionsgemein-\nschaften auch für die Sachen und Rechte, die      (3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbe-\nkirchlichen Aufgaben dienen;                   reitungen nach Absatz 1 ist diejenige Behörde, die\nfür die Anforderung der Leistung zuständig ist.\n3. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für\ndie zur Aufrechterhaltung des lebenswich-\ntigen Verkehrs nötigen Anlagen, Einrich-                                § 10\ntungen und Gebäude;                               (1) Bei einer Anforderung zum Gebrauch nach\n4. die Bundespost für die zur Erfüllung ihrer     § 7 oder § 8 kann die Anforderungsbehörde verlan-\nAufgaben nötigen Sachen und Rechte;            gen, daß dem Leistungsempfänger der Gebrauch oder\nMitgebrauch einer Sache überlassen oder eine Ein-\n5. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit       wirkung auf eine Sache gestattet wird, die keine\nElektrizität, Gas und Wasser und der Ab-       oder keine wesentliche Veränderung der Sache\nwässerbeseitigung für die zur Erfüllung        herbeiführt und ohne unverhältnismäßige Aufwen-\nihrer Aufgaben nötigen Anlagen, Einrich-       dungen wieder beseitigt werden kann. Die Anfor-\ntungen und Gebäude;                            derungsbehörde kann verlangen, daß der Gebrauch\n6. andere lebenswichtige Betriebe, die der All-   oder die Nutzung einer Sache ganz oder teilweise\ngemeinheit dienen, soweit die Erfüllung        unterbleibt.\nihrer Aufgaben durch die Leistung wesent-\n(2) Auf Grund einer Anforderung .rnch Absatz 1\nlich beeinträchtigt würde;\nSatz 1 hat der Leistungspflichtige dem Leistungs-\n1. die Fürsorgeverbände, die Verbände der         empfänger den Gebrauch oder Mitgebrauch der an-\nfreien Wohlfahrtspflege, die Verbände der      geforderten Sache zu überlassen oder Einwirkungen\nKriegsopfer und Blinden, soweit die Erfül-     des Leistungsempfängers auf die angeforderte Sache\nlung ihrer Aufgaben durch die Leistung         zu gestatten. Inhaber von Rechten an der angefo~-\nwesentlich beeinträchtigt würde.               derten Sache oder von persönlichen Rechten, die zum\nBesitz oder zur Nutzung der angeforderten Sache be-\n§ 6                            rechtigen oder ihre Benutzung beschränken, sind\nzur Duldung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs oder\nLeistungspfüchtig sind diejenigen, die die tatsäch-\nder Einwirkungen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.\nliche Gewalt über die angeforderte Sache ausüben.\nAuf Grund einer Anforderung nach Absatz 1 Satz 2\nhaben sich diejenigen, die zum Gebrauch oder zur\nNutzung der von der Anforderung betroffenen Sache\nberechtigt sind, des Gebrauchs oder der Nutzung\nZweiter Abschnitt\ndieser Sache in dem in der Anforderung bestimmten\nUmfang der Leistungspflicht                Umfange zu enthalten.\n§ 7                               (3) Eine Leistung nach Absatz 1 kann nur auf be-\n(1) Als Unterkün(te sind Räume zur Verfügung\nstimmte Zeit, längstens für zwei Jahre verlangt\nzu stellen, die zur vorübergehenden Unterbringung         werden. Eine neue Anforderung ist zulässig.\ngeeignet sind. Die Herrichtung dieser Räume und              {4) Rechtsverhältnisse, die zur Nutzung einer an-\ndie Einbringung der zur notwendigen Ausstattung            geforderten Sache berechtigen, werden von einer\ndieser Räume erforderlichen Bedarfsgegenstände            Anforderung zum Gebrauch nicht berührt. Mieter\nsind zu dulden.                                           und Pächter werden jedoch von einer Verpflichtung\n(2) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind bei        zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Miet- und\nder Unterbringung Beleuchtung, Wasser und Heizung          Pachtverhältnis frei, wenn ihnen durch die Anforde-\nzur Verfügung zu stellen.                                 rung die Nutzung der angeforderten Sache in vollem\nUmfang entzogen wird.\n(3) Wohnräume dürfen nach diesem Gesetz nicht\nangefordert werden.\n§ 11\n§ 8                               (1) Ist im Rahmen der Unterbringung nach § 7\nUnbebaute Grundstücke und freie Flächen von be~        Abs. 2 der Verbrauch einer beweglichen Sache not-\nba.uten Grundstücken sind zum Aufbau und zur Her-          wendig, so kann sie zugunsten des Leistungsemp-\nrichtung von behelfsmäßigen Unterkünften zur Ver-          fängers zu Eigentum angefordert werden. Der Lei-\nfügung zu stellen.                                        stungsempfänger erwirbt das Eigentum an ihr, so-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1953                              47\nbald er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz        eine Entschädigung für den Verlust des Gebrauchs\ngelangt, jedoch nicht bevor der Leistungsbescheid        oder der Nutzung der Sache oder für die in § 16\nnach § 24 zugestellt worden ist. Mit dem Eigentums-      bezeichneten Vermögensnachteile verlangen können,\nerwerb erlöschen alle anderen Rechte an der ange-        auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.\nforderten Sache.\n(3) Bei der Anforderung eines Grundstücks zum\n(2) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs-      Gebrauch sind auch diejenigen entschädigungsbe-\npflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte       rechtigt, die auf Grund eines persönlichen Rechtes\nSache herauszugeben. Werden Sachen aus einem             eine Beschränkung der Benutzung des Grundstücks\nVorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige       verlangen können.\nSachen von mittlerer Art und Güte aus dem Vorrat                                  § 15\nauszusondern und herauszugeben.\n(1) Im Falle der Anforderung einer Sache zum Ge-\nbrauch ist den Entschädigungsberechtigten, die zum\nGebrauch oder zur Nutzung der angeforderten Sache\nDritter Abschnitt\nberechtigt sind, eine Entschädigung zu zahlen, deren\nPflichten der Beteiligten                Höhe und Zahlungsweise sich im Falle der Eigen-\n§ 12\nnutzung nach dem üblichen Entgelt für Geb'rauchs-\nü berlassungen, insbesondere nach der ortsüblichen\n(1) Auf Grund der Anfo1derung hat der Leistungs-\nMiete oder Pacht, im übrigen nach der Höhe und Zah-\npflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig und\nlungsweise der entgehenden Gegenleistungen aus\nvollständig zu bewirken. Ist kein Zeitpunkt oder\nMiete, Pacht oder ähnlichen Rechtsverhältnissen rich-\nkeine Frist für die Leistung bestimmt, so ist sie un-\ntet. Für die Zeit, während deren der Mieter oder\nverzüglich zu erbringen.\nPächter gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 von der Verpflich-\n(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen-    tung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist,\nüber dem Leistungsempfänger obliegenden Ver-             steht die Entschädigung dem Vermieter oder Ver-\npflichtungen nicht, so hat er diesem den dadurch ent-    pächter zu. Die Entschädigung ist für die Zeit bis zur\nstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er       Rückgabe der angeforderten Sache zu gewähren.\ndie Nichterfüllung bei entsprechender Anwendung             (2) Im Falle der Anforderung einer Sache zu Eigen-\nder Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zu        tum ist die Entschädigung für das Eigentum an der\nvertreten hat. Aus Mängeln einer angeforderten           Sache nach deren gemeinem Wert in dem Zeitpunkt\nSache kann eine solche Ersatzpflicht nur hergeleitet     zu bemessen, in dem der Leistungsempfänger den\nwerden, wenn der Leistungspflichtige den Mangel          Besitz der Sache erwirbt Wird die Entschädigung\narglistig verschwiegen hat.                              nicht binnen sechs Wochen nach Eigentumsübergang\n(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die     gezahlt, so ist sie vom Eigentumsübergang ab mit\nLeistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten          vier vom Hundert zu verzinsen.\nGegenleistungen zu verweigern, nicht zu.                    (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden\nMängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der Lei-\n§ 13                          stungsempfänger die Mängel rechtzeitig angezeigt\n(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, nach     hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Män-\nMaßgabe des Vierten Abschnitts eine Entschädigung        geln, die bei der Uberlassung erkennbar waren,\nzu zahlen.                                               innerhalb von zwei Wochen seit der Uberlassung,\nbei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen\n(2) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die      seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb\nLeistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen         von sechs Monaten seit der Uberlassung erfolgt. Zur\nihren Empfang auf Verlangen schriftlich zu bestä-        Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-\ntigen.                                                   dung der Anzeige.\n(3) Im Falle einer Anforderung zum Gebrauch ist           (4) Vermögensvorteile, die einem Entschädigungs-\nder Leistungsempfänger zur Rückgabe der Sache an         berechtigten infolge der Anforderung entstehen, sind\nden Leistungspflichtigen nach Ablauf der für den Ge-     bei der Festsetzung der Entschädigung zu berück-\nbrauch bestimmten Frist verpflichtet.                    sichtigen.\n§ 16\nFür die durch die Anforderung einer Sache zum\nVierter Abschnitt                        Gebrauch oder zu Eigentum eintretenden Ver-\nDie Abgeltung                      mögensnachteile, die nicht schon bei der Bemessung\n§ 14\nder Entschädigung nach § 15 berücksichtigt sind, hat\nder Leistungsempfänger eine Entschädigung zu ge-\n(1) Entschädigungs berechtigt sind                     währen, soweit bei einer gerechten Abwägung der\n1. der Eigentümer,                                Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten\n2. die sonst dinglich an der Sache Berechtigten,  eine solche Entschädigung angemessen erscheint.\n3. diejenigen, die auf Grund eines persönlichen  Für entgangenen Gewinn und für Vermögensnach-\nRechts die Sache besitzen.                     teile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit\nder Anforderung stehen, ist nur dann eine Entschädi-\n(2) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 bezeichneten      gung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwen-\nEntschädigungsbcrechtigten sind, soweit sie nicht         dung unbilliger Härten dringend geboten erscheint.","48                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 17                           an eine Gemeinde oder an einen Gemeindeverband\nFür Leistungsvorbereitungen nach § 9 ist· dem        gerichtet werden, daß diese die Leistungen durch die\nLeistungspflichtigen eine angemessene Entschädi-        Einwohner ihres Gebietes zu erbringen haben.\ngung zu zahlen.                                            (2) Im Falle des Absatzes 1 kann sich die Gemeinde\n§ 18                           oder der Gemein_deverband die Leistungen von den\nBei . der Bemessung der Entschädigung         sind   Leistungspflichtigen ihres Gebietes ebenso wie die\nbestehende Preisvorschriften zu beachten.               zuständige Anforderungsbehörde beschaffen, Ge-\nmeinde oder Gemeindeverband gelten insoweit als\n§ 19                           Anforderungsbehörde.\n(1) Wird eine zum Gebrauch angeforderte Sache                                   § 24\nverschlechtert oder beschädigt, so ist der Entschädi-      (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-\ngungsberechtigte von dem Leistungsempfänger in         tigen zuzustellen.\nder Weise zu entschädigen, daß für die Kosten der          (2) Die Leistung kann erst verlangt werden, wenn\nInstandsetzung der angeforderten Sache und für eine     der Leistungsbescheid zugestellt ist.\ndurch Instandsetzung nicht zu behebende Wertmin-\nderung dieser Sache bis zur Höhe des gemeinen                                     §  25\nWertes Ersatz geleistet wird. § 254 des Bürgerlichen\nLeistungsvorbereitungen nach § 9 können münd-\nGesetzbuchs gilt sinngemäß.\nlich oder mittels Fernmeldeeinrichtung angefordert\n(2) Der Leistungsempfänger ist zu Schadensersatz    werden.\ndurch Herstellung in Natur nicht verpflichtet.                                    §  26\n(3) Ersatzansprüche nach Absatz 1 können nur           Die Anforderungsbehörde soll für die Bemessung\nbinnen drei Monaten nach Rückgabe der Sache gel-       der Entschädigung, soweit es sachdienlich und unter\ntend gemacht werden.                                   den gegebenen Umständen möglich ist, den Zustand\neiner zum Gebrauch oder zu Eigentum angeforderten\n§ 20                          Sache durch geeignete Sachverständige feststellen -\n(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungs-         und ihren Wert schätzen lassen. Hierüber ist eine\nansprüche verjähren in zwei Jahren. Die §§ 202 bis      Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzu-\n225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.      stellen ist.\nDie Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres,                                 §  27\nin dem der Anspruch entsteht.                             Ein Leistungsbescheid ist aufzuheben, wenn dem\n(2) Auf die Verjährung anderer nach diesem Ge-       Leistungsempfänger der Abschluß eines entsprechen-\nsetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften        den Rechtsgeschäfts zu angemessenen Bedingungen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzu-            angeboten wird, auf Grund dessen die angeforderte\nwenden.                                                 Leistung fortan zu erbringen ist, sofern die Erfüllung\ndieses Rechtsge·schäfts         hinreichend  gesichert\nerscheint.\nZWEITER TEIL                                                   §  28\nVerfahren                           Die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlasse-\nErster Abschnitt                       nen Verwaltungsakte hat keine aufschiebende Wir~\nkung.\nDurchführung der Anforderung\n§ 21\nZweiter Abschnitt\nLeistungen nach den §§ 7 und 8 werden von der                     Festsetzung von Entschädigung\nAnforderungsbehörde durch Leistungsbescheid ange-                          unct Ersatzleistung\nfordert.                                                                          §  29\n§ 22                              Entschädigung und Ersatzleistung auf Grund des\n(1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform.    Vierten Abschnitts des Ersten Teiles dieses Gesetzes\nIn ihm müssen dieAnforderungsbehörde, derGegen-         werden von den Behörden festgesetzt, die von den\nstand der Leistung, der Leistungspflichtige und der     Länderregierungen im Benehmen mit dem Bundes-\nLeistungsempfänger bezeichnet werden. Bei einer         minister der Finanzen hierfür bestimmt werden.\nAnforderung zum Gebrauch ist die Dauer des Ge-\nbrauchs anzugeben. Der Leistungsbescheid soll fer-                                 § 30\nner die gesetzliche Grundlage der Anforderung und          (1) Vor der Festsetzung hat die zuständige Be-\ndie zulässigen Rechtsbehelfe enthalten.                 hörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten\n(2) In dringenden Fällen kann die Leistung münd-     hinzuwirken. Erfolgt eine Einigung zwischen den\nlich oder durch eine Erklärung mittels Fernmeldeein-    Beteiligten, so hat die zuständige Behörde dies zu\nrichtung angefordert werden. Der schriftliche           beurkunden und eine beglaubigte Abschrift der Ur-\nLeistungsbescheid ist unverzüglich nachzuholen.         kunde den Beteiligten zuzustellen.\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt\n§ 23                           die zuständige Behörde die Höhe der zu gewähren-\n(1) Sind Leistungen durch unmittelbare Anforde-      den Entschädigung oder der Ersatzleistung fest, nach-\nrung vom Leistungspflichtigen nicht rechtzeitig zu      dem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung-\nerlarigen, so kann die Anforderung mit der Maßgabe      nahme gegeben hat.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1953                            49\n(3) Die Festsetzung erfolgt durch schriftliche Ver .  wie von Leistungsvorbereitungen nach § 9 kann\nfügung, die die zuständige Behörde, den Gläubiger,       durch Anwendung von Verwaltungszwang erzwun-\nden Schuldner und die zulässigen Rechtsmittel be-        gen werden.\nzeichnen muß. Sie ist den Beteiligten zuzustellen.\n(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde\n(4) Die Festsetzungsverfügung wird den Beteilig-      oder die Behörde, die von der obersten Landes-\nten gegenüber vollziehbar, sobald sie für alle Betei-    behörde bestimmt wird, zu deren Geschäftsbereich\nligten, denen sie zugestellt wird, unanfechtbar          die Anforderungsbehörde gehört. Die Vollzugs-\ngeworden ist.                                            behörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behör-\nden in Anspruch nehmen.\n§ 31\n(1) Ist eine Festsetzungsverfügung von einer unte-                              § 36\nren oder mittleren Verwaltungsbehörde erlassen, so          Zustellungen nach diesem Gesetz regeln sich nach\nist binnen zwei W~chen nach Zustellung Beschwerde        den Bestimmungen des Verwaltungszustellungs-\nwegen der Höhe der Entschädigung und Ersatz-             gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 379).\nleistung bei der vorgesetzten Behörde oder der Auf-\nsichtsbehörde zulässig.\nDRITTER TEIL\n(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem\nGläubiger und dem Schuldner zuzustellen.                                 Ordnungswidrigkeiten\n§ 37\n§ 32                            (1) Ordnungwidrig handelt,\nWegen der Höhe der Entschädigung und Ersatz-                  1. wer den Gegenstand einer Anforderung\nleistung kann binnen zwei Monaten nach Zustellung                   veräußert, beiseite schafft, unbrauchbar\nder Beschwerdeentscheidung Klage vor dem ordent-                    macht, wesentlich verschlechtert oder sich\nlichen Gericht erhoben werden. Die Klage kann auch                  sonst seiner Leistungspflicht entzieht,\nohne eine vorausgegangene Entscheidung über die                  2. wer der Anforderung, eine Leistung vor-\nBeschwerde erhoben werden, wenn seit Einlegung                      zubereiten (§§ 9, 25), zuwiderhandelt.\nder Beschwerde zwei Monate verstrichen sind, ohne\ndaß eine Entscheidung zugestellt worden ist.                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n§ 33\nHat eine oberste Landesbehörde die Entschädi-\ngung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage                        VIERTER TEIL\nvor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten                   Obergangs- und Schlußvorschriften\nnach Zustellung der Festsetzungsverfügung zu\nerheben.                                                                           § 38\nDie Aufwendungen für ·die Entschädigungen und\ndie Ersatzleistungen trägt der Bund in dem gleichen\nUmfange wie die -Aufwendungen für die Kriegs-\nDritter Abschnitt                       folgenhilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes\nzur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln\nGemeinsame Vorschriften\nauf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fas-\n§ 34                          sung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779).\n(1) Antragsteller, die durch Naturereignisse oder\nandere unabwendbare Zufälle verhindert worden                                      § 39\nsind, eine in diesem Gesetz bestimmte Frist einzu-          Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufga-\nhalten, deren Versäumnis rechtliche Nachteile zur        ben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939\nFolge hat, können die Handlungen binnen zwei             (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und das Notleistungs-\nWochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen.          gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern vom\nDabei sind anzugeben                                     11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das Land Würt-\n1. die die Wiedereinsetzung begründenden         temberg-Hohenzollern S. 39) finden im sachlichen\nTatsachen,                                    Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.\n2. die Mittel für ihre Glaubhaftmachung.\n§ 40\n(2) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der           Für Grundstücke im Eigentum von Gebietskörper-\nversäumten Frist an gerechnet, kann die Handlung         schaften, die nach diesem Gesetz angefordert wer-\nnicht mehr nachgeholt werden. •                          den, beschränkt sich, wenn und soweit diese Grund-\nstücke nicht Erwerbszwecken dienen, die Entschädi-\n§ 35                          gung auf den Ersatz der fortlaufenden Aufwendun-\n(1) Die Erfüllung der Ansprüche auf Bewirkung        gen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital,\neiner angeforderten Leistung nach den§§ 7 und 8 so-      Betriebskosten und Versicherungsbeiträge. Darüber","50                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nhinaus sind die durch die Anforderung verursachten                              § 42\nAufwendungen, soweit sie den Umständen nach not-          Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das\nwendig waren und der Höhe nach angemessen sind,         Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes be-\nzu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist insoweit    rührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.\nzu erstatten, als sie die fortlaufenden Aufwendun-\ngen für das ang.eforderte Grundstück übersteigt.                                § 43\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 41                           dung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1955\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     Leistungsverhältnisse werden noch nach Maßgabe\n(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.           dieses Gesetzes abgewickelt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukaschek"]}