{"id":"bgbl1-1953-8-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":8,"date":"1953-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_8.pdf#page=10","order":2,"title":"Zweites Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1953-03-06T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["42                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang:1953, Teil I\n5. das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwah-                              Artikel 6\nrung von Testamenten und Erbverträgen vom             Das Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.\n5. März 1947 (Regierungsblatt der Regierung\nWürttemberg-Baden S. 28);                                                Artikel 7\n6. die Verordnung zur Durchführung des § 23 des           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGesetzes über die Errichtung von Testamenten\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nund Erbverträgen vom 12. Dezember 1946 (Ver-\nordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 9).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nArtikel 5                             Bonn, den 5. März 1953.\nWo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch                        Der Bundespräsident\ndieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, er-                        Theodor Heuss\nhält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent- ·\nsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung                        Der   Bundeskanzler\nsteht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im                                 Adenauer\nSatz 1 bezeichneten Vorschriften stillschwP.igend                   Der Bundesminister der Justiz\nvorausgesetzt wird.                                                              Dehler\nZweites Strafrechtsänderungsgesetz.\nVom 6. März 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nHinter§ 139b wird folgende Vorschrift als§ 141 in\ndas Strafgesetzbuch eingefügt:\n,,§ 141\nWer im Inland oder als Deutscher im Ausland zu-\ngunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen\nzum Wehrdienst in einer militärischen oder militär-\nähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern\noder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zu-\nführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten\nbestraft.\nDer Versuch ist strafbar.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe de_s § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nArtikel 3\nDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}