{"id":"bgbl1-1953-8-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":8,"date":"1953-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts","law_date":"1953-03-05T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                       Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1953                                                                                                    Nr. 8\nTag                                                             Inhalt:                                                                                        Seite\n5,3,53      Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dein Gebiete des btirgerlidlen Redlts                                                            33\n6.3.53      zweites Strafredltsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .               42\n3.3.53      Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung O.ber den Verkehr mit giftigen\nPftanzensdlutzmltteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   43\n9.2.53      Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   43\n17.2.53      Entsdleidung .über die sachlidle Zuständigkeit zur Anerkennung der Redltsfähigkeit\nausländisdler Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .. . . . . .    43\n24.2.53      Bekanntmadlung über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidlen auf einer\nAusstellung .............. .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . .       43\n28.2.53      Beridltigung zur.zweiten Verordnung zurDurdlführung des Gesetzes über einen Währungs-\nausgleich für Sparguthaben Vertriebener • . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   44\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger • . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               44\nGesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit\nauf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts.\nVom 5. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    2. § 573 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                       .Hat der Vermieter vor dem Ubergang des\nEigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der\nERSTER TEIL                                                       Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so\nist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich\nÄ.nderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nauf den Mietzins für den zur Zeit des Ubergangs\ndes Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht,\nArtikel 1\ngeht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage\nDas Erste Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird                                       des Monats über, so ist die Verfügung auch inso-\nwie folgt geändert:                                                                      weit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für\n1. § 43 Abs. 3 bleibt aufgehoben.                                                       den folgenden Kalendermonat bezieht.\"\n2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                           3. § 574 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.Die Zuständigkeit und das Verfahren bestim-                                          „Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter\nmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht                                       und dem Vermieter in Ansehung der Mietzins-\ndes Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.•                                     forderung vorgenommen wird, insbesondere die\nEntrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber\n3. In § 61 Abs. 2 fallen die Worte .oder wenn er                                         gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den\neinen politischen, sozialpolitischen oder reli-                                      Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalender-\ngiösen Zweck verfolgt\" weg.                                                         monat bezieht, in welchem der Mieter von dem\nUbergang des Eigentums Kenntnis erlangt; er-\n4. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                  langt der Mieter äie Kenntnis nach dem fünfzehn-\n,. Gegen den Einspruch ist der Verwaltungs-                                       ten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft\nrechtsweg gegeben.\"                                                                  auch insoweit wirksam, als es sich auf den Miet-\n5. § 78 Abs. 1 Satz 2 fällt weg.                                                        zins für den. folgenden Kalendermonat bezieht.•\n4. In§ 585 Satz 2 wird die Verweisung auf§ 715 Nr. 5\n6. In § 233 fallen die Worte „nach landesgesetz-                                         der Zivilprozeßordnung durch die Verweisung auf\nlicher Vorschrift\" weg.                                                            · § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDas Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                         Das Dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird\nwird wie folgt geändert:                                                          wie folgt geändert:\n1. § 247 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                          1. § 925 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n.Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldver-                                        „Die zur Ubertragung des Eigentums an einem\nschreibungen auf den Inhaber und für Order-                                          Grundstück nach § 873 erfordl!rliche Einigung des\nschuldverschreibungen.•                                                              Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nmuß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile            für den Fall der Veräußerung g2!tenden Vor-\nvor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur           schriften der §§ 571 bis 576, 578 und 579 ent-\n[ntgegennahme der Auflassung sind, unbeschadet             sprechend anzuwenden.\nder Zuständigkeit weiterer Stellen, das Grund-                                  § 1059 e\nbuchamt, jedes Amtsgericht und jeder Notar zu-\nständig. Eine Auflassung kann auch in einem ge-               Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nieß-\nrichtlichen Vergleich erklärt werden.\"                     brauchs einer juristischen Person zu, so gelten\ndie Vorschriften der § § 1059 a bis 1059 d en t-\n2. Nach § 925 wird folgender § 925 a eingefügt:               sp:-c ~hend.\"\n,,§ 925 a                      4. § 1092 erhält folgenden zweiten Absatz:\nDie Erklärung einer Auflassung soll nur ent-               ,,~teht eine beschränkte persönliche Dienstbar-\ngegengenommen werden, wenn die nach § 313                  keit oder der Anspruch auf Einräumung einer be-\nSatz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag              schränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juri-\nvorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.\"               sfü:chen Person zu, so gelten die Vorschriften der\n§§ 1059 a bis 1059 d entsprechend.\"\n3. Nach § 1059 werden folgende § § 1059 a bis 1059 e\neingefügt:                                             5. § 1098 erhält folgenden dritten Absatz:\n,,§ 1059 a                             ,,Steht ein nach§ 1094 Abs. 1 begründetes Vor-\nkaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten,\nSteht ein Nießbrauch einer juristischen Person\nwenn seine Ubertragbarkeit nicht vereinbart ist,\nzu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vor-\nfür -1 ie Ubertragung des Rechts die Vorschriften\n'.Jchriften übertragbar:\nder §§ 1059 a bis 1059 d ent_sprecqend.\"\n1. Geht das Vermögen der juristischen Person\nauf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge         6. § 1123 Abs. ~ Satz 2 erhält folgende Fassung:\nauf einen, anderen über, so geht auch der             ,,Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu ent-\nNießbrauch auf den Rechtsnachfolger über,          richten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf\nes sei denn, daß der Ubergang ausdrücklich         den Miet- oder Pac:~tzins für eine spätere Zeit als\nausgeschlossen ist.                                de zur Zeit der Je::;chlagnahme laufenden Kalen-\ndermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem\n:>.. Wird sonst ein von einer juristischen Per-\nfünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich\nson betriebenes Unternehmen oder ein Teil\n('ie Befreiung auch auf den Miet- oder P.1cl1tzins\neines solchen Unternehmens auf einen an-\nfür den folgenden Kalendermonat.\"\nderen übertragen, so kann ·auf den Erwer-\nber auch ein Nießbrauch übertragen werden,     7. § 1124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsofern er den Zwecken des Unternehmens                ,.Die Verfügung ist dem Hypothekengläubig2r\noder des Teiles des Unternehmens zu dienen         gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf den\ngeeignet ist. Ob diese Voraussetzungen ge-         Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als den\ngeben sind, wird durch eine Erklärung der          zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalender-\nobersten Landesbehörde oder der von ihr            monat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach\nermächtigten Behörde festgestellt. Die Er-         dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Ver-\nklärung bindet die Gerichte und die Ver-           fügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf\nwaltungsbehörden.                                  den , Miet- oder Pachtzins für d::;n folgenden\nKalendermonat bezieht.\"\n§ 1059 b\nEin Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrif-                               Artikel 4\nten des § 1059 a weder gepfändet noch verpfändet          Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nnoch mit einem Nießbrauch belastet werden.             wird vyie folgt getndert:\n§ 1059c                        1. § 1788 Abs. 2 Satz 1 und § 1837 Abs. 2 Satz 2\nIm Falle des Ubergangs oder der Ubertragung             fallen weg.\ndes Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des       2. In § 1875 Abs. 2 fallen die Worte „bis zu ein-\nbisherigen Berechtigten in die mit dem Nieß-               hundert Mark\" weg.\nbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen\ngegenüber dem Eigentümer ein. Sind in An-                                     Artikel 5\nsehung dieser Rechte und Verpflichtungen Ver-             Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs\neinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem            wird wie folgt geändert:\nBerechtigten getroffen worden, so wirken sie auch\n1. § 1974 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfür und gegen den Erwerber.\n„ Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird\nDurch den Ubergang oder die Ubertragung des              seine Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-\nNießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädi-                 schollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt\ngung weder für den Eigentümer noch für son-                  die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft\nstige dinglich Berechtigte begründet.                        des Beschlusses über die Todeserklärung oder\n§ 1059 d                               die Feststellung der Todeszeit.\"\nHat der bisherige Berechtigte das mit dem Nieß-      2. In § 1984 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung\nbrauch belastete Grundstück über die Dauer des               auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung ersetzt\nNießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet,               durch die Verweisung auf die §§ 7 und 8 der\nso sind nach der Ubertragung des Nießbrauchs die             Konkursordnung.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953                           :15\n3. § 2031 erhält folgende Fassung:                                               § 2231\n,,§ 2031                               Ein Testament kann in ordentlicher Form er-\nrichtet werden:\nDberlebt eine Person, die für tot erklärt oder\nderen Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-             1. vor einem Richter oder vor einem Notar;\nschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeit-          2. durch eine vom Erblasser nach§ 2247 abge-\npunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so                  gebene Erklärung.\nkann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach\nden für den Erbschaftsanspruch geltenden Vor-                                § 2232\nschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird           Für die Errichtung eines Testaments vor einem\ndie Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem            Richter oder vor einem Notar gelten die Vor-\nAblauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollen-          schriften der §§ 2233 bis 2246.\ndet, in welchem sie von der Todeserklärung oder\nder Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.                              § 2233\nDas gleiche gilt, wenn der Tod einer Person             Ist der Erblasser nach der Uberzeugung des\nohne Todeserklärung oder Feststellung der               Richters oder Notars taub, blind, stumm oder\nTodeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.\"           sonst am Sprechen verhindert, so muß der Rich-\nter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n4. § 2064 wird in folgender Fassung wieder ein-            oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten\ngefügt:                                                 Notar oder zwei Zeugen zuziehen.\n,,§ 2064                               In anderen Fällen steht es dem Richter oder\nDer Erblasser kann ein Testament nur persön-         Notar frei, die im Absatz 1 bezeichneten Per-\nlich errichten.\"                                        sonen zuzuziehen. Von dieser Befugnis soll er\nGebrauch machen, wenn der Erblasser es ver-\n5. Im Dritten Abschnitt des Fünften Buches wird            langt. Die Zuziehung soll unterbleiben, wenn\nder Siebente Titel in folgender Fasung wieder           der Erblasser ihr widerspricht.\neingefügt:\n§ 2234\n„Siebenter Titel                          Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Ge-\nschäftsstelle oder Zeuge kann bei der Errich-\nErrichtung und Aufhebung eines Testaments            tung des Testaments nicht mitwirken:              ·\n1. der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die\n§ 2229\nEhe nicht mehr besteht;\nEin Minderjähriger kann ein Testament erst              2. wer mit dem Erblasser in gerader Linie\nerrichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr                   oder im zweiten Grade der Seitenlinie ver-\nvollendet hat.                                                 wandt oder verschwägert ist.\nDer Minderjährige oder ein unter vorläufige\nVormundschaft gestellter Volljähriger bedarf                                  § 2235\nzur Errichtung eines Testaments nicht der Zu-              Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Ge-\nstimmung seines gesetzlichen Vertreters.                stelle oder Zeuge kann bei der Errichtung des\nWer entmündigt ist, kann ein Testament nicht         Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testa-\nerrichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der          ment bedacht oder zum Testamentsvollstrecker\nStellung des Antrags ein, auf Grund dessen die          ernannt wird oder wer zu einem Hedachten oder\nEntmündigung ausgesprochen wird.                        Ernannten in einem Verhältnis der im§ 2234 be-\nzeichneten Art steht.\nWer wegen krankhafter Störung der Geistes-\nDie Mitwirkung einer hiernach ausgeschlosse-\ntätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen\nnen Person hat nur zur Folge, daß die Zuwen-\nBewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die\ndung an den Bed.achten oder die Ernennung zum\nBedeutung einer von ihm abgegebenen Willens-\nTestamentsvollstrecker nichtig ist.\nerklärung einzusehen und nach dieser Einsicht\nzu handeln, kann ein Testament nicht errichten.\n§ 2236\n§ 2230                             Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder\nzweiter Notar oder Zeuge soll bei der Errichtung\nHat ein Entmündigter ein Testament errichtet,\ndes Testaments nicht mitwirken, wer zu dem\nbevor der Entmündigungsbeschluß unanfechtbar\nRichter oder dem beurkundenden Notar in\ngeworden ist, so steht die Entmündigung der\neinem Verhältnis der im § 2234 bezeichneten\nGültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn\nArt steht.\nder Entmündigte noch vor dem Eintritt der Un-\n§ 2237\nanfechtbarkeit stirbt.                        ·\nAls Zeuge soll bei der Errichtung des Testa-\nHat ein Entmündigter nach der Stellung des           ments nicht mitwirken:\nAntrags auf Wiederaufhebung der Entmündi-\ngung ein Testament errichtet, so steht die Ent-            1. ein Minderjähriger;\nmündigung der Gültigkeit des Testaments nicht              2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für ver-\nentgegen, wenn die Entmündigung auf Grund                      lustig erklärt ist, während der Zeit, für\ndes Antrags wieder aufgehoben wird.                            welche die Ehrenrechte aberkannt sind;","36                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften                                     § 2241 a\nwegen einer strafgerichtlichen Verurtei-               Kennt der Richter oder der Notar den Erb-\nlung unfähig ist, als Zeuge eidlich ver-           lasser, so soll er dies in der Niederschrift fest-\nnommen zu werden;                                  stellen. Kennt er ihn nicht, so soll er angeben,\n4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub,            wie er sich Gewißheit über seine Person ver-\nblind oder stumm ist oder nicht schreiben           schafft hat.\nkann;\nKann sich der Richter oder der Notar über die\n5. wer die deutsche Sprache nicht versteht;            Person des Erblassers keine volle Gewißheit\ndies gilt nicht im Falle des § 2245;               verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme\n6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im            der Verhandlung verlangt, so soll er dies in der\nDienste des Richters oder des beurkunden-          Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts\nden Notars steht.                                  und der zur Feststellung der Person beigebrach-\nten Unterlagen angeben.\n§ 2238                                Der Richter oder der Notar soll sich davon\nDas Testament wird in der Weise errichtet,             überzeugen, daß der Erblasser testierfähig ist\ndaß der Erblasser dem Richter oder dem Notar              (§ 2229). Er soll seine Wahrnehmungen über die\nseinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine         Testierfähigkeit in der Niederschrift angeben.\nSchrift mit der mündlichen Erklärung übergibt,\ndaß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.                                 § 2241 b\nDer Erblasser kann die Schrift offen oder ver-             Der Richter oder der Notar soll den Erblasser\nschlossen übergeben. Die Schrift kann von dem            auf Bedenken gegen den Inhalt seiner münd-\nErblasser oder von einer anderen Person ge-              lichen Erklärung oder der offen übergebenen\nschrieben sein. Der Richter oder der Notar soll          Schrift hinweisen.\nvon dem Inhalt der offen übergebenen Schrift\nKenntnis nehmen.                                             Bestehen Zweifel an der Gültigkeit des be-\nabsichtigten Testaments, so sollen die Zweifel\nWer minderjährig ist, kann das Testament nur\ndem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mit-\ndurch mündliche Erklärung oder durch Ubergabe\nteilung und die hierauf vom Erblasser abge-\neiner offenen Schrift errichten.\ngebenen Erklärungen in der Niederschrift fest-\nIst der Erblasser nach der Uberzeugung des             gestellt werden.\nRichters oder des Notars nicht imstande, Ge-\nschriebenes zu lesen, so kann er das Testament\n§ 2242\nnur durch mündliche Erklärung errichten.\nDie Niederschrift muß vorgelesen, vom Erb-\n§ 2239                            lasser genehmigt und von ihm eigenhändig\nunterschrieben werden. In der Niederschrift soll\nDie bei der Errichtung des Testaments mitwir-\nfestgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat\nkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242\nder Erblasser die Niederschrift eigenhändig\nAbs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der\nunterschrieben, so wird vermutet, daß sie vor-\nganzen Verhandlung zugegen sein.\ngelesen und von ihm genehmigt ist. Die Nieder-\nschrift soll dem Erblasser auf Verlangen auch\n§ 2240\nzur Durchsicht vorgelegt werden.\nUber die Errichtung des Testaments muß eine\nNiederschrift in deutscher Sprache aufgenom-                Ist der Erblasser taub, so soll ihm die Nieder-\nmen werden.                                               schrift zur Durchsicht vorgelegt werden, auch\n§ 2241\nwenn er dies nicht verlangt; in der Niederschrift\nsoll festgestellt werden, daß dies geschehen ist.\nDie Niederschrift muß enthalten:                       Kann der taube Erblasser Geschriebenes nicht\n1. den Tag der Verhandlung;                            lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Vertrauens-\n2. die Bezeichnung des Erblassers und der              person zugezogen werden, die sich mit ihm zu\nmitwirkenden Personen;                             verständigen vermag; in der Niederschrift soll\n3. die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen          die Zuziehung festgestellt werden.\ndes Erblassers und im Falle der Ubergabe              Kann der Erblasser nach der Uberzeugung des\neiner Schrift die Feststellung der Uber-           Richters oder des Notars nicht schreiben, so wird\ngabe.                                              die Unterschrift des Erblassers durch die Fest-\nDie Niederschrift soll ferner den Ort der Ver-         stellung dieser Uberzeugung in der Niederschrift\nhandlung enthalten.                                       ersetzt. In einem solchen Falle muß der Richter\nDas Fehlen einer Angabe über den Tag der               oder der Notar bei dem Vorlesen und der Ge-\nVerhandlung steht der Gültigkeit des Testa-               nehmigung einen Zeugen zuziehen; der Zu-\nments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus               ziehung des Zeugen bedarf es nicht, wenn der\ndem vom Richter oder Notar nach§ 2246 auf den             Richter oder der Notar gemäß § 2233 oder nach\nTestamentsumschlag gesetzten Vermerk hervor-              einer anderen gesetzlichen Vorschrift einen Ur-\ngeht.                                                    kundsbeamten der Geschäftsstelle oder einen\nDas Testament ist nicht schon deshalb ungül-           zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzieht.\ntig, weil die Angabe über den Tag der Verhand-               Die Niederschrift muß von den mitwirkenden\nlung unrichtig ist.                                       Personen unterschrieben werden.","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953                            37\n§ 2243                           Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden\nWer nach der Oberzeugung des Richters oder           Personen und des Erblassers in einen Umschlag\ndes Notars stumm oder sonst am Sprechen ver-           nehmen und diesen mit dem Amtssiegel ver-\nhindert ist, kann das Testament nur durch Ober-        schließen. Der Richter oder der Notar soll· das\ngabe einer Schrift errichten. Er muß die Erklä-        Testament auf dem Umschlag nach der Person\nrung, daß die Schrift seinen letzten Willen ent-       des Erblassers sowie nach der Zeit der Errich-\nhalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die          tung näher bezeichnen und diese Aufschrift\nNiederschrift oder auf ein besonderes Blatt            unterschreiben.\nschreiben, das der Niederschrift als Anlage bei-          Der Richter oder der Notar soll veranlassen,\ngefügt werden muß.                                     daß das verschlossene Testament unverzüglich\nDas eigenhändige Niederschreiben der Er-             in besondere amtliche Verwahrung gebracht\nklärung sowie die Oberzeugung des Richters             wird (§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über\noder des Notars, daß der Erblasser am Sprechen         das in Verwahrung genommene Testament ein\nverhindert ist, sollen in der Niederschrift fest-      Hinterlegungsschein erteilt werden.\ngestellt werden. Die Niederschrift braucht von\ndem Erblasser nicht besonders genehmigt zu                                   § 2247\nwerden.                                                   Der Erblasser kann ein Testament in ordent-\nlicher Form durch eine eigenhändig geschriebene\n§ 2244\nund unterschriebene Erklärung errichten.\nIst der Erblasser nach der Oberzeugung des\nRichters oder des Notars der deutschen Sprache            Der Erblasser soll in der Erklärung angeben,\nnicht mächtig, so muß bei der Errichtung des           zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an\nTestaments ein beeidigter Dolmetscher zu-              welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.\ngezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die              Die Unterschrift soll den Vornamen und den\nnach den §§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen gel-        Familiennamen des Erblassers enthalten. Unter-\ntenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.           schreibt der Erblasser in anderer Weise und\nDie Niederschrift muß in die Sprache, in der        reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der\nsich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. Die      Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlich-\nObersetzung muß von dem Dolmetscher ange-              keit seiner Erklärung aus, so steht eine solche\nfertigt oder beglaubigt und vorgelesen werden;         Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments\ndie Obersetzung muß der Niederschrift als An-          nicht entgegen.\nlage beigefügt werden.                                    Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht\nIn der Niederschrift soll die Oberzeugung des       zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach\nRichters oder des Notars, daß der Erblasser der        obigen Vorschriften errichten.\ndeutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt         Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testa-\nwerden. Die Niederschrift muß den Namen des            ment keine Angabe über die Zeit der Errichtung\nDolmetschers und die Feststellung enthalten,           und ergeben sich hieraus Zweifel über seine\ndaß der Dolmetscher die Obersetzung angefer-           Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als\ntigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der       gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen\nDolmetscher muß die Niederschrift unterschrei-         Feststellungen über die Zeit der Errichtung an-\nben.                                                   derweit treffen lassen. Dasselbe gilt ent-\n§ 2245                           sprechend für ein Testament, das keine Angabe\nüber den Ort der Errichtung enthält.\nSind sämtliche mitwirkenden Personen nach\nder Oberzeugung des Richters oder des Notars\nder Sprache, in der sich der Erblasser erklärt,                              §  2248\nmächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers          Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichte-\nnicht erforderlich.                                    tes Testament ist auf Verlangen des Erblassers\nin besondere amtliche Verwahrung zu nehmen\nUnterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers,\n(§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über das\nso muß die Nieder~ chrift in der fremden Sprache\nin Verwahrung genommene Testament ein Hin-\naufgenommen werden und die Oberzeugung des\nterlegungsschein erteilt werden.\nRichters oder des Notars feststellen, daß die mit-\nwirkenden Personen der fremden Sprache mäch-\ntig seien. In der Niederschrift soll die Oberzeu-                            §  2249\ngung des Richters oder des Notars, daß der Erb-           Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher ster-\nlasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei,        ben werde, als die Errichtung eines Testaments\nfestgestellt werden. Eine deutsche Obersetzung         vor einem Richter oder vor einem Notar möglich\nder Niederschrift soll als A~lage beigefügt            ist, so kann er das Testament vor dem Bürger-\nwerden.                                                meister der Gemeinde, in der er sich aufhält,\nerrichten. Der Bürgermeister muß zwei Zeugen\n§ 2246                           zuziehen. Die Vorschriften der §§ 2234 bis 2246\nDer Richter oder der Notar soll die Nieder-         sind anzuwenden; der Bürgermeister tritt an die\nschrift über die Errichtung des Testaments mit         Stelle des Richters oder des Notars. Ist ein Dol-\nden Anlagen, insbesondere im Falle der Errich-         metscher zuzuziehen, so kann der Bürgermeister\ntung durch Obergabe einer Schrift mit dieser           den Dolmetscher beeidigen.","38                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDie Besorgnis, daß die Errichtung eines Testa-                               § 2252\nrwnts vor ~irrem Richter oder vor einem Notar              Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes\nnicht mehr 'Jlöglich sein werde, soll in der Nie-        Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der\ndP-rschrift .<estgestellt werden. Der Gültigkeit         Errichtung drei Monate verstrichen sind und der\n:les Testaments steht nicht entgegen, daß die Be-        Erblasser noch lebt.\n,o~ gnis nicht begründet war.\nBeginn und Lauf der Frist sind gehemmt, so-\nDer Bürgermeister soll den Erblasser darauf           lange der Erblasser außerstande ist, ein Testa-\nhinweisen, daß das Testament seine Gültigkeit            ment vor einem Richter oder Notar zu errichten.\nverliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im\n§ 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er           Tritt im Falle des§ 2251 der Erblasser vor dem\nsoll in der Niederschrift feststellen, daß dieser        Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird\nHinweis gegeben ist.                                     die Frist mit der Wirkung unterbrochen, daß nach\nBeendigung der neuen Reise die volle Frist von\nFür die Anwendung der vorstehenden Vor-\nneuem zu laufen beginnt.\nschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks\ndem Bürgermeister einer Gemeinde gleich.                   Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist\nDas Testament kann auch vor demjenigen er-            für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach\nrichtet werden, der nach den gesetzlichen Vor-           den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes\nschriften zur Vertretung des Bürgermeisters              festgestellt, so behält das Testament seine Kraft,\noder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertre-          wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erb-\nter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich       lasser nach den vorhandenen Nachrichten noch\nseine Vertretungsbefugnis stützt.                        gelebt hat, noch nicht verstrichen war.\nSind bei Abfassung der Niederschrift über die\nErrichtung des in den vorstehenden Absätzen                                     § 2253\nvorgesehenen Testaments Formfehler unter-                  Der Erblasser kann ein Testament sowie eine\nlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzuneh-         einzelne in einem Testament enthaltene Ver-\nmen, daß das Testament eine zuverlässige Wie-            fügung jederzeit widerrufen.\ndergabe der Erklärung des Erblassers enthält,\nso steht der Formverstoß der Gültigkeit des                Die Entmündigung des Erblassers wegen\nTestaments nicht entgegen.                               Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunk-\nsucht steht d\"em Widerruf eines vor der Ent-\nmündigung errichteten Testaments nicht ent-\n§ 2250                            gegen.\nWer sich an einem Ort aufhält, der infolge\n§ 2254\naußerordentlicher Umstände dergestalt abge-\nsperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments            Der Widerruf erfolgt durch Testament.\nvor einem Richter oder vor einem Notar nicht\nmöglich oder erheblich erschwert ist, kann das\nTestament in der durch§ 2249 bestimmten Form                                    § 2255\noder durch mündliche Erklärung vor drei Zeu-                Ein Testament kann· auch dadurch widerrufen\ngen errichten.                                           werden, daß der Erblasser in der Absicht, es auf-\nzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder\nWer sich in so naher Todesgefahr befindet, daß\nan ihr Veränderungen vornimmt, durch die der\nvoraussichtlich auch die Errichtung eines Testa-\nWille, eine schriftliche Willenserklärung aufzu-\nments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann\nheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der\ndas Testament durch mündliche Erklärung vor\ndrei Zeugen errichten.                                   Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet\noder:. in der bezeichneten Weise verändert, so\nWird das Testament durch mündliche Erklä-             wird vermutet, daß er die Aufhebung des Testa-\nrung vor drei Zeugen errichtet, so muß hierüber          ments beabsichtigt habe.\neine Niederschrift aufgenommen werden. Auf\ndie Zeugen sind die Vorschriften der §§ 2234,\n2235 und des § 2237 Nr. 1 bis 5, auf die Nieder-                                § 2256\nschrift die Vorschriften der§§ 2240, 2241, 2241 a,         Ein vor einem Richter oder vor einem Notar\n2242, 2245, § 2249 Abs. 6 entsprechend anzuwen-          oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als\nden; ferner ist § 2249 Abs. 2 sinngemäß anzu-            widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung\nwenden. Unter Zuziehung eines Dolmetschers               genommene Urkunde dem Erblasser zurückge-\nkann ein Testament in dieser Form nicht errich-          geben wird. Die zurückgebende Stelle soll dem\ntet werden.                                              Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge\nder Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde\n§ 2251\nvermerken und aktenkundig machen, daß beides\nWer sich während einerSeereise an Bord eines          geschehen ist.\ndeutschen Schiffes außerhalb eines inländischen\nHafens befindet, kann ein Testament durch                   Der Erblasser kann die Rückgabe jec:lerzeit\nmündliche Erklärung vor drei Zeugen nach                 verlangen. Das Testament darf nur an den Erb-\n§ 2250 Abs. 3 errichten.                                 lasser persönlich zurückgegeben werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953                             39\nDie Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch            ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von\nfür ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die          dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat,\nRückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testa-              an das Nachlaßgericht abzuliefern.\nments ohne Einfluß.\nBefindet sich ein Testament bei einer anderen\n§  2257                          Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwah-\nWird der durch Testament erfolgte Widerruf            rung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an\neiner letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist         das Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaß-\nim Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn               gericht hat, wenn es von dem Testament Kennt-\nsie nicht widerrufen worden wäre.                        nis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.\n§ 2260\n§  2258\nDas Nachlaßgericht hat, sobald es von dem\nDurch die Errichtung eines Testaments wird            Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Er-\nein früheres Testament insoweit aufgehoben, als\nöffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen\ndas spätere Testament mit dem früheren in                Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem\nWiderspruch steht.\nTermin sollen die gesetzlichen Erben des Erb-\nWird das spätere Testament widerrufen, so             lassers und die sonstigen Beteiligten, soweit\nist im Zweifel das frühere Testament in gleicher         tunlich, geladen werden.\nWeise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben\nworden wäre.                                                In dem Termin ist das Testament zu öffnen,\nden Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Ver-\n§   2258 a                         langen vorzulegen. Die Verkündung darf im\nFür die besondere amtliche Verwahrung der             Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkün-\nTestamente sind die Amtsgerichte zuständig.              dung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner\nder Beteiligten erscheint.\nOrtlich zuständig ist:\n1. wenn das Testament vor einem Richter                  Uber die Eröffnung ist eine Niederschrift auf-\nerrichtet ist, das Amtsgericht, dem der            zunehmen. War das Testament verschlossen, so\nRichter angehört;                                  ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Ver-\nschluß unversehrt war.\n2. wenn das Testament vor einem Notar er-\nrichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Be-\nzirk der Notar seinen Amtssitz hat;                                        § 2261\n3. wenn das Testament vor dem Bürger-                    Hat ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht\nmeister einer Gemeinde oder dem Vor-               das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt\nsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das        dem anderen Gericht die Eröffnung des Testa-\nAmtsgericht, zu dessen Bezirk die Ge-              ments ob. Das Testament ist nebst einer be-\nmeinde oder der Gutsbezirk gehört;                  glaubigten Abschrift der über die Eröffnung\naufgenommenen Niederschrift dem Nachlaßge-\n4. wenn das Testament nach § 2247 errichtet           richt zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift\nist, jedes Amtsgericht.                            des Testaments ist zurückzubehalten.\nDer Erblasser kann jederzeit die Verwahrung\nbei einem anderen Amtsgericht verlangen.                                         § 2262\nDas Gericht, welches das Testament in Ver-               Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche\nwahrung nimmt, hat, wenn der Erblasser seinen            bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen\nWohnsitz in dem Bezirk eines anderen Gerichts            gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt\nhat, diesem von der Verwahrung Nachricht zu              des Testaments in Kenntnis zu setzen.\ngeben.\n§  2258 b                                                 § 2263\nDie Annahme zur Verwahrung sowie die Her-                Eine Anordnung des Erblassers, durch die er\nausgabe des Testaments ist von dem Rieb· an-             verbietet, das Testament alsbald nach seinem\nzuordnen und von ihm und dem UrL .1ds-                   Tode zu eröffnen, ist nichtig.\nbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu\nbewirken.\n§ 2263 a\nDie Verwahrung erfolgt unter gemeinschaft-\nlichem Verschluß des Richters und des Urkunds-              Befindet sich ein Testament seit mehr als\nbeamten der Geschäftsstelle. Der Hinterlegungs-          dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat\nschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit           die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit\ndem Dienststempel zu versehen.                           tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der\nErblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen\nnicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erb-\n§ 2259                           lassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die\nWer ein Testament, das nicht in besondere             Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind ent-\namtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat,-        sprechend anzuwenden.","40                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 2264                                                 § 2275\nWer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht,          Einen Erbvertrag . kann als Erblasser nur\nist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzu-         schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.\nsehen sowie eine Abschrift des Testaments oder             Ein Ehegatte _kann als Erblasser mit seinem\neinzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf       Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch\nVerlangen zu beglaubigen.\"                              wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.\nEr bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines\n6. Die §§ 2265 bis 2267 werden in folgender Fassung        gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Ver-\nwieder eingefügt:                                       treter ein Vormund, so ist auch die Genehmi-\n,,§ 2265                             gung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.\nEin gemeinschaftliches Testament kann nur               Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch\nvon Ehegatten errichtet werden.                         für Verlobte.\n§ 2276\n§ 2266\nEin Erbvertrag kann nur vor einem Richter\nEin gemeinschaftliches Testament kann nach\noder vor einem Notar bei gleichzeitiger An-\nden §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden,\nwesenheit beider Teile geschlossen werden. Di1~\nwenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen\nVorschriften der§§ 2233 bis 2245 sind anzuwen-\nnur bei einem der Ehegatten vorliegen.\nden; was nach diesen Vorschriften für den Erb-\nlasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließen-\n§ 2267                              den.\nZur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testa-          Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten\nments nach § 2247 genügt es, wenn einer                 oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehe-\nder Ehegatten das Testament in der dort vor-            vertrag in derselben Urkunde verbunden wird,\ngeschriebenen Form errichtet und der andere             genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene\nEhegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigen-         Form.\nhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeich-\nnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher                               § 2277\nZeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort              Die über einen Erbvertrag aufgenommene\ner seine Unterschrift beigefügt ha,t.\"                  Urkunde soll gemäß § 2246 verschlossen, mit\neiner Aufschrift versehen und in besondere amt-\n7. Die §§ 2272 und 2273 werden in folgender Fas-           liche Verwahrung gebracht werden, sofern nicht\nsung wieder eingefügt:                                  die Parteien das Gegenteil verlangen. Das\nGegenteil gilt im Zweifel als verlangt, wenn\nder Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in\n,,§ 2272\nderselben Urkunde verbunden wird.\nEin gemeinschaftliches Testament kann nach\nUber einen in besondere amtliche Verwah-\n§ 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenom-\nrung genommenen Erbvertrag soll jedem der\nmen werden.\nVertragschließenden ein Hinterlegungsschein\n§ 2273                              erteilt werden.\"\nBei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen\nTestaments sind die Verfügungen des überleben-       9. § 2300 wird in folgender Fassung wieder ein-\nden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen,          gefügt:\nweder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis                                   ,,§ 2300\nder Beteiligten zu bringen.                                Die für die amtliche Verwahrung und die\nVon den Verfügungen des verstorbenen Ehe-            Eröffnung eines Testaments geltenden Vor-\ngatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufer-          schriften der §§ 2258 a bis 2263, 2273 sind auf\ntigen. Das Testament ist wieder zu verschließen         den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die\nund in die besondere amtliche Verwahrung                Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur\nzurückzubringen.                                        dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer\namtlicher Verwahrung befindet.\"\nDie Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht,\nwenn das Testament nur Anordnungen enthält,         10. Nach § 2300 wird folgender § 2300 a eingefügt:\ndie sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem\nTode des erstversterbenden Ehegatten eintritt,                              ,,§ 2300 a\ninsbesondere wenn das Testament sich auf die               Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als\nErklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich            fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist\ngegenseitig zu Erben einsetzen.\"                        § 2263 a entsprechend anzuwenden.\"\n8. Die §§ 2274 bis 2277 werden in folgender Fas-       11. § 2370 erhält folgende Fassung:\nsung wieder eingefügt:\n,,§ 2370\n,,§ 2274                                Hat eine Person, die für tot erklärt oder\nDer Erblasser kann einen Erbvertrag nur per-         deren Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-\nsönlich schließen.                                      schollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeit-","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953                             41\npunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes      6. das Gesetz über die Errichtung von Testamen-\ngilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben,     ten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (Reichs-\nso gilt derjenige, welcher auf Grund der Todes-        gesetzbl. I S. 973) mit Ausnahme des § 51;\nerklärung oder der Feststellung der Todeszeit\nErbe sein würde, in Ansehung der in den            7. die Verordnung über den Anwendungsbereich\n§§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu          erbrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember\nGunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines           1941 (ReichsgesetzbL I S. 765).\nErbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte\ndie Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der                              Artikel 2\nFeststellung der Todeszeit kennt oder weiß, daß       (1) Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nsie aufgehoben worden sind.                        gerlichen Gesetzbuch und die landesgesetzlichen\nIst ein Erbschein erteilt worden, so stehen     Vorschriften, die in Ausübung des darin enthaltenen\ndemjenigen, der für tot erklärt oder dessen        Vorbehalts erlassen sind, werden aufgehoben, soweit\nTodeszeit nach den Vorschriften des Ver-           sie den Erwerb von Rechten durch juristische Per-\nschollenhei tsgesetzes festgestellt ist, wenn er   sonen mit dem Sitz im Inland von einer staatlichen\nnoch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu.     Genehmigung abhängig machen.\nDie gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod\n(2) Das Preußische Gesetz über den Bergwerks-\nohne Todeserklärung oder Feststellung der\nbetrieb ausländischer juristischer Personen und den\nTodeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.\"\nGeschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften\nvom23.Juni 1909 (PreußischeGesetz-SammlungS.619)\nsowie die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene\nPreußische Verordnung vom 11. Dezember 1909\nZWEITER TEIL                        (Preußische Gesetz-Sammlung S.797) finden keine An-\nwendung mehr, soweit sie außerpreußische Gewerk-\nSchlußvorschriften                    schaften mit dem Sitz innerhalb des Geltungs-\nbereichs des Grundgesetzes betreffen.\nArtikel 1\n(3) Artikel 87 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit      lichen Gesetzbuch wird aufgehoben.\nsie nicht bereits außer Kraft getreten sind:\n1. § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem                                   Artikel 3\nGebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai            Die Artikel 149, 150 des Einführungsgesetzes zum\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302), soweit er die      Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben aufgehoben.\n§§ 573, 574, 1123, 1124 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs betrifft;\nArtikel 4\n2. Artikel 1 der Verordnung über Auflassungen,             Unberührt bleiben:\nlandesrechtliche Gebühren und Mündelsicher-\nheit vom 11. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 378)       1. die gesetzlichen Vorschriften, nach denen für\nsowie die Zweite · Verordnung über Auf-                    die Errichtung eines ordentlichen öffentlichen\nlassungen vom 9. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I            Testaments oder eines Erbvertrages nur die\ns. 46);                                                    Notare zuständig sind;\n2. die Vorschriften des Gesetzes vom 8. Novem-\n3. das Gesetz über die Veräußerung von Nieß-\nber 1867 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeut-\nbrauchsrechten und beschränkten persönlichen\nschen Bundes S. 137) über die Errichtung von\nDienstbarkeiten vom 13. Dezember 1935 (Reichs:~\nTestamenten und Erbverträgen vor den deut-\ngesetzbl. I S. 1468), § 1 der zu seiner Durchfüh-\nschen Konsuln in der Fassung des Gesetzes\nrung und Ergänzung erlassenen Verordnung\nvom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und\nvom 12. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 489) so-\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1950 (Bundes-\nwie Artikel I, III der zu seiner Durchführung\ngesetzbl. S. 784);\nerlassenen Zweiten Verordnung vom 15. Januar\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 22);                        3. das Gesetz über die Auflockerung der Kündi-\ngungstermine bei Mietverhältnissen über\n4. die Verordnung über die Anzeigepflicht, den                 Wohnräume vom 24. März 1938 (Reichs-\nEigentumserwerb und das Benutzungsrecht des                gesetzbl. I S. 306);\nFinders vom 16. April 1943 (Reichsgesetzbl. I\ns. 266);                                               4. die Rechtsanordnung über die Verwahrung\nvon Testamenten und Erbverträgen vom\n5. das Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen                25. Juni 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats\nwegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom                 für das franzfü;isch besetzte Gebiet Württem-\n5. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1161);              bergs und Hohenzollerns S. 102);"]}