{"id":"bgbl1-1953-74-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":74,"date":"1953-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV)","law_date":"1953-12-24T00:00:00Z","page":1599,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1599\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1953                                                                                              Nr. 74\nTag                                                    Inhalt:                                                                                          Seite\n24. 12.53   Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nguthaben Vertriebener (4. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1599\n23. 12.53   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-\nlungen .......................................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1601\n14. 12. 53  Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus cem Beamtenverhältnis im Be-\nreich der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1601\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . •                  1602\nIn Teil II Nr. 21, ausgegeben am 31. Dezember 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948. - Polizeiverordnung über das stundenweise\nVermieten von Sportbooten auf den Bundeswasserstraßen des deutschen Rheinstromgebiets.\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV).\nVom 24. Dezember 1953.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen                     guthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                          Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen:\nin der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetz-                             1. eine vom schuldnerischen Geldinstitut, einem\nblatt I S. 546) und des Gesetzes zur Änderung des                                    anderen Geldinstitut oder einem Institutsver-\nGesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-                                      band unmittelbar vor der Vertreibung im Hin-\nguthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesge-                                     blick auf die Möglichkeit des Verlustes des\nsetzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung:                                     Sparbuchs ausgestellte Bestätigung\na) mit mindestens einer Unterschrift und Stem-\n§ 1\npel oder\nAls Beweismittel im Sinne ·des § 8 Abs. 1 des Ge-\nb) mit mindestens einer Unterschrift, sofern\nsetzes werden Auszüge aus einer im Zusammenhang\ndie· Bestätigung auf einem Bogen mit dem\nmit der Vertreibung aufgestellten Liste über Spar-                                         Aufdruck der Firma oder des Namens des\nbücher, die von vertriebenen Sparern auf behörd-\nInstitutsverbandes erteilt ist,\nliche Anordnung abgeliefert worden sind, anerkannt,\nwenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich er-                               2. eine Bestätigung eines Pfarramts mit Unter-\nfüllt sind:                                                                          schrift und Kirchensiegel, die unmittelbar vor\n1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche                                    der Vertreibung im Hinblick auf die Möglich-\nStelle beauftragten Person aufgestellt sein.                                 keit des Verlustes des Sparbuchs erteilt wor-\nden ist,\n2. Die Liste muß die Höhe des einzelnen Gut-\nhabens im Zeitpunkt der Vertreibung, die                              3. eine vor dem 1. Januar 1947 erteilte Bestäti-\nRechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben,                                  gung über ein abgeliefertes oder in Verwah-\ndas schuldnerische Geldinstitut und die Person                               rung gegebenes Sparbuch, sofern sie\ndes Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen.                                 a) von dem Nachfolgeinstitut des schuld-\nnerischen Geldinstituts oder dem Treuhän-\n3. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des\nder für das Vermögen dieses Geldinstituts\nBundesausgleichsamts bestimmte Landesaus-\noder von einem anderen Geldinstitut mit\ngleichsamt anerkannt sein.\nSitz in den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes be-\n4. Ein von der für den Ort der Aufstellung der                                          zeichneten Gebieten mit zwei Unterschrif-\nListe zuständigen Heimatauskunftstelle erteil-                                      ten und Stempel auf einem Formular oder\nter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt                                           einem Bogen mit Aufdruck der Firma oder\nwerden.                                                                      b) von einem Notar\n§ 2                                                     erteilt ist,\nAls Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Ge-                          4. eine vor dem 1. Januar 1947 von einer amt-\nsetzes werden folgende Urkunden anerkannt, wenn                                     lichen Stelle mit Unterschrift und Dienstsiegel\nsie die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver-                                    ausgestellte BE~stätigung über die behördlich\ntreibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Spar-                                   angeordnete Ablieferung eines Sparbuchs,","1600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. eine Journaldurchschrift, soweit sich aus ihr        kannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur des Gut-\ndie Kontonummer und der Endbetrag des Kon-          habens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei ergibt,\ntos unmittelbar vor Einstellung des Geschäfts-     sofern\nbetriebs des Geldinstituts infolge der Kriegs-       1. im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers oder\nereignisse ergibt, sofern eine § 1 Nr; 3 der            den geringen Umfang des von ihm betriebenen\nErsten Verordnung zur Durchführung des Ge-               Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die An-\nsetzes entsprechende Bestätigung der die Jour-          meldebestätigung nicht .auch auf andere Gut-\nnaldurchschrift aufbewahrenden Treuhandstelle           haben als Sparguthaben bezieht, oder\nvorgelegt wird,\n2. der Antragsteller oder sein Erblasser das Spar-\n6. eine durch einen deutschen Notar oder eine zur            guthaben als solches\nBeglaubigung von Abschriften befugte deut-\na) nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53 -\nsche Behörde vor dem 1. Januar 1953 beglau-\nDevisenbewirtschaftung -         der Militär-\nbigte Abschrift eines Sparbuchs, sofern\nregierung (Amtsblatt der Militärregierung\na) die Abschrift die wesentlichen Eintragungen               Deutschland Amerikanische Zone Ausgabe A\nim Sparbuch im Zusammenhang zweifelsfrei                vom 1. Juni 1946 S. 36) oder nach Artikel II\nerkennen läßt und                                       der Anordnung der Alliierten Kommandan-\nb) durch eine Urkunde zweifelsfrei nachge-                 tur Berlin BK/O (46) 337 vom 21. August\nwiesen wird, daß das Sparbuch der Deut-                  1946 - Devisen- und Valutenkontrolle An-\nschen Notenbank in Berlin, der Bankenkom-               meldepflicht für Eigentum und Verpflich-\nmission in Berlin oder dem Berliner Stadt-              tungen-(Verordnungsblatt für Groß-Berlin\nkontor zum Zwecke der Anmeldung des                     S. 398) angemeldet hat und\nGuthabens vorgelegt worden ist.\nb) dies durch die mit der zentralen Verwal-\ntung der Anmeldungen von Vermögen und\n§ 3\nVerpflichtungen nach diesen Vorschriften\nAls Beweismittel im Sinne des · § 8 Abs. 1 des                  beauftragte Behörde bestätigt wird.\nGesetzes werden anerkannt\n1. eine mit Unterschrift versehene, vor dem 9. Mai                              § 5\n1945 ausgestellte Bestätigung einer Behörde           Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1\noder einer Firma über die Höhe der abgeführ-       Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungs-\nten eisernen Sparbeträge oder des schuldneri-      bestimmungen zum Gesetz berechtigt werden wei-\nschen Geldinstituts über die verbuchten eiser-     terhin die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treu-\nnen Sparbeträge, sofern                            handstellen) anerkannt.\na) auf der Bestätigung sich das Dienstsiegel\nder Behörde, der Stempel der Firma oder                                 § 6\nder Stempel des schuldnerischen Geld-             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ninstituts befindet oder                        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nb) die Bestätigung unter Verwendung eines          mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsqus-\nBogens mit aufgedruckter Behörden- oder        gleich für Sparguthaben Vertriebener urul Artikel II\nFirmenbezeichnung erteilt ist und die Per-     des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen\nson des Gläubigers und das schuldnerische      Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nGeldinstitut zweifelsfrei erkennen läßt,       vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) gilt diese\n2: ein von dem schuldnerischen Geldinstitut aus-       Rechtsverordnung _auch im Land Berlin.\ngestellter Reisekreditbrief, sofern der in die-\nsem angegebene Betrag nach den Eintragungen                                 § 7\nin dem gleichzeitig vorgelegten Sparbuch am           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nTage der AusstelJung des Reisekreditbriefs in      kündung in Kraft.\ngleicher Höhe von dem Sparkonto abgebucht\nund soweit der Reisekreditbrief noch nicht ein-    Bonn, den 24. Dezember 1953.\ngelöst worden ist.                                                 Der Bundeskanzler\n§ 4                                                Adenauer\nEine Amneldebestätigung im Sinne des § 8 Abs. 1             Der Bundesminister der Finanzen\nNr. 4 des Gesetzes wird als Beweismittel auch aner-                           Schäffer\n,Anlage\n(zu§ 5)\nVerzeichnis der anerkannten Treuhandstellen\n1. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft,\nBerlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 38.\n2. Vereinsbank in Hamburg,\nHamburg 11, Alter Wall 20-30."]}