{"id":"bgbl1-1953-73-9","kind":"bgbl1","year":1953,"number":73,"date":"1953-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/73#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-73-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_73.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)","law_date":"1953-12-24T00:00:00Z","page":1592,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["1592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes\n(Gemeinnützigkeitsverordnung).\nVom 24. Dezember 1953.\nAuf Grund des § 19 a des Steueranpassungsgeset-               haltung nachhaltig zu bessern. Bedürftig sind\nzes in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung von               ferner Personen, deren Einkommen oder Ver-\neinzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung                 mögen zwar die in Satz 1 genannten Grenzen\nund anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundes-                  übersteigt, deren wirtschaftliche Lage aber aus\ngesetzbl. I S. 511) verordnet die Bundesregierung               besonderen Gründen zu einer Notlage gewor-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                 den ist. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Be-\ndürftigkeit sind etwaige Unterhaltsbezüge\nund -ansprüche zu berücksichtigen.\nERSTER· ABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften                                        ZWEITER ABSCHNITT\n§ 1\nAus s chließli chkei t\nSteuerbegünstigte Zwecke\n§ 4\nGemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke\nVoraussetzungen\n(steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne des Steuer-\nrechts liegen vor, wenn die Voraussetzungen der             (1) Ausschließlichkeit liegt vor, wenn keine ande-\n§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes in Ver-         ren als steuerbegünstigte Zwecke - einzeln oder\nbindung mit dieser Durchführungsverordnung ge-            nebeneinander - verfolgt werden.\ngeben sind.                                                 (2) Bei Körperschaften bleiben die Vorschriften\nder §§ 5 bis 10 unberührt; außerdem müssen folgen-\n§ 2                            de Voraussetzungen gegeben sein:\nSteuerbegünstigte Körperschaften                     1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die sat-\nzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.\n(1) Körperschaften, die steuerbegünstigten Zwek-\nDie Mitglieder oder Gesellschafter (Mit-\nken dienen, haben diese Zwecke, die Ausschließlich-\nglieder im Sinne dieser Verordnung) dürfen\nkeit und die Unmittelbarkeit in der Satzung, Stiftung\nkeine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-\noder sonstig~m Verfassung (Satzung im Sinne dieser\nschaft als Mitglieder auch keine sonstigen\nVerordnung) festzulegen und durch die tatsächliche\nZuwendungen aus Mitteln der Körperschaft\nGeschäftsführung zu verwirklichen. Der Inhalt der\nerhalten.\nSatzung und die tatsächliche Geschäftsführung müs-\nsen miteinander in Einklang stehen; andernfalls sind            2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausschei-\ndie Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigun-                   den öder bei Auflösung oder Aufhebung\ngen nicht erfüllt.                                                  der Körperschaft nicht mehr als ihre einge-\nzahlten Kapitalanteile und den gemeinen\n(2) Die Vorschriften, die in dieser Verordnung für               Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück-\nKörperschaften getroffen sind, gelten auch für Per-                 erhalten.\nsonenvereinigungen, für Vermögensmassen und für                 3. Die Körperschaft darf keine Person durch\nBetriebe gewerblicher Art von Körperschaften des                    Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der\nöffentlichen Rechts.                                                Körperschaft fremd sind, oder durch unver-\nhältnismäßig hohe Vergütungen begünsti-\n§ 3                                      gen.\nBedürftigkeit                             4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-\nschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen\nBedürftig im Sinne des § 18 Abs. 2 des Steuer-                   Zwecks darf das Vermögen der Körper-\nanpassungsgesetzes sind                                             schaft, soweit es die eingezahlten Kapital-\n1. Personen, die infolge ihrer körperlichen oder                 anteile der Mitglieder und den gemeinen\ngeistigen Beschaffenheit nicht nur vorüber-                  Wert der von den Mitgliedern geleisteten\ngehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind;                Sacheinlagen übersteigt, nur für steuer-\n2. Personen, deren Einkünfte nicht höher sind als                begünstigte Zwecke verwendet werden\ndas Zweifache des Richtsatzes der allgemeinen                (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese\nöffentlichen Fürsorge einschließlich der Miet-               Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das\nbeihilfe, es sei denn, daß ihnen nach den Um-                Vermögen einer anderen steuerbegünstig-\nständen zugemutet werden kann, ihr Ver-                      ten Körperschaft oder einer Körperschaft\nmögen zum Lebensunterhalt zu verwenden,                      des öffentlichen Rechts für steuerbegün-\nund dieses Vermögen ausreicht, um ihre Lebens-               stigte Zwecke übertragen werden soll.","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                         1593\n(3) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Ab-                                 § 7\nsatz 2 Nummern 2 und 4) kommt es auf die Verhält-             Steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe\nnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen\ngeleistet worden sind.                                    (1) Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist mit\nden Werten, die zu einem wirtschaftlichen Geschäfts-\n(4) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Kör-   betrieb (§ 6 Abs. 1, 2) gehören, nicht steuerpflichtig,\nperschaft betreffen (Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4),     wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner\ngelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben,  Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten\nbei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften      satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu ver-\ndes öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinn-     wirklichen, wenn diese Zwecke nur durch ihn er-\ngemäß.                                                 reicht werden können und wenn der wirtschaftliche\nGeschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben der-\n§ 5                         selben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang\nin Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuer-\nSteuerlich unschädliche Nebenzwecke           begünstigten Zwecke unvermeidbar ist (steuerlich\nSind die Voraussetzungen für steuerliche Vergün-    unschädlicher Geschäftsbetrieb).\nstigungen im übrigen gegeben, so werden diese nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß                               (2) Absatz ,1 gilt auch dann, wenn die Körper~\nschaft, um ihre steuerbegünstigten Zwecke zu er-\n1. eine Körperschaft ihre Mittel nicht nur für ihre reichen, nur den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb\neigenen satzungsmäßigen Zwecke (Haupt-          unterhält und daneben keine andere Tätigkeit aus-\nzwecke) verwendet, sondern daneben auch         übt.\nanderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer                              § 8\nmit sozialen Aufgaben besonders betrauten\nöffentlichen Behörde zur Verwendung zu                    Einrichtungen der Wohlfahrtspflege\nsteuerbegünstigten Zwecken zuwendet;               (1) Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung\n2. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen     eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 7\nPersonen, Unternehmen oder Einrichtungen        sind insbesondere bei Einrichtungen der Wohl-\nfür steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung      fahrtspflege gegeben, die in besonderem Maße be-\nstellt;                                         dürftigen oder minderbemittelten Personen dienen.\n3. eine Stiftung einen Teil, und zwar höchstens        (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum\nein Viertel ihres Einkommens dazu verwendet,    Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes\num die Gräber des Stifters und seiner nächsten  wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefähr-\nAngehörigen zu pflegen· und deren Andenken      dete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das ge-\nzu ehren;                                       sundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaft-\nliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe\n4. eine Körperschaft ihre Erträge ganz oder teil-   bezwecken.\nweise einer Rücklage zuführt, wenn und so-\nlange dies erforderlich ist, um ihre steuer-       (3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient\nbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach-       in besonderem Maße den in Absatz 1 genannten Per-\nhaltig erfüllen zu können.                      sonen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer\nLeistungen zugute kommen. Minderbemittelt sind\nPersonen, bei denen die Voraussetzungen des § 3\n§ 6                         Nr. 2 vorliegen, mit der Maßgabe, daß an die Stelle\ndes zweifachen Betrages der dreifache Betrag des\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb          Richtsatzes einschließlich der Mietbeihilfe tritt. Für\n(1) Unterhält eine Körperschaft, bei der die Vor-   Krankenanstalten gilt § 10.\naussetzungen für steuerliche Vergünstigungen im\nübrigen gegeben sind, einen Gewerbebetrieb, einen\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen                                § 9\nsonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist                            Beispiele\nsie lediglich mit den Werten (Vermögen und Ein-             für steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe\nkünften), die zu diesen Betrieben gehören, steuer-\n(1) Als steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe\npflichtig, soweit sich nicht aus den §§ 7 bis 10 etwas\n(§ 7) kommen unter anderem· in Betracht:\nanderes ergibt.\n1. Alters- und Siechenheime, Waisenhäuser,\n(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine            Jugend- und Studentenheime, Kindergärten\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-               und Volksküchen, wenn sie in besonderem\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt              Maße bedürftigen oder minderbemittelten\nwerden und die über den Rahmen einer Vermögens-                  Personen dienen (§ 8 Abs. 3);\nverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu\nerzielen, ist nicht erforderlich.                             2. landwirtschaftliche Betriebe und Gärtne-\nreien, die der Selbstversorgung von Körper-\n(3) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,               schaften dienen, wenn dadurch die sach-\nwenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver-                  gemäße Ernährung und ausreichende Ver-\nmögen verzinslich angelegt, unbewegliches Ver-                   sorgung von Anstaltspfleglingen gesichert\nmögen vermietet oder verpachtet wird.                            wird, sowie andere Einrichtungen, die für","1594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Selbstversorgung von Körperschaften                   Vergünstigung zu, es sei denn, daß sie in\nerforderlich sind (z. B. Tischlereien, Schlos-            einem Gebiet betrieben wird, in dem die\nsereien);                                                 Konzession nicht erforderlich ist.\n3. Einrichtungen für arbeitstherapeutische             (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nZwecke, z. B. zur Beschäftigung von Geistes-    Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn fol-\nkranken, Schwachsinnigen und dergleichen        gende Voraussetzungen erfüllt sind:\nin handwerklichen und ähnlichen Betrieben\n1. Die Pflegesätze in allen Verpflegungsklas-\nsowie in der Land- und Forstwirtschaft;\nsen dürfen die Beträge nicht überschreiten,\n4. Einrichtungen, die von einem Blindenverein                 die von vergleichbaren Kreis- oder Gemein-\nzur Durchführung der Blindenfürsorge un-                  dekrankenanstalten erhoben werden; wird\nterhalten werden;                                         jedoch nachgewiesen, daß die angemessenen\n5. Einrichtungen für Zwecke der Fürsorgeer-                   durchschnittlichen Selbstkosten höher sind,\nziehung in der Land- und Forstwirtschaft,                 so können diese in Ansatz gebracht :-verden.\nWäschereien und dergleichen;                           2. Mindestens 40 vom Hundert der jährlichen\n6. Einrichtungen zur Behebung der Berufsnot                   Verpflegungstage müssen auf Kranke der\nder Jugendlichen;                                         Sozialversicherung, der Kriegsopferversor-\n7. Einrichtungen zu anderen 'fürsorgerischen                  gung und der öffentlichen Fürsorge oder auf\nZwecken;                                                  solche Selbstzahler entfallen, die nicht mehr\nals den niedrigsten Pflegesatz im Sinne der\n8. kulturelle Einrichtungen (z. B. Museen,                    Nummer 1 entrichten und bei denen die\nTheater), wenn die erhobenen Entgelte die                 ärztlichen Gebühren nachweislich die Min-\nUnkosten der Einrichtun\\'il\" höchstens decken             destsätze der staatlichen Gebührenordnung\noder nur wenig überschreiten;                             nicht überschreiten.\n9. kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte,\nKunstausstellungen), wenn die erhobenen            (3) Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Ab-\nEntgelte die Unkosten der Veranstaltungen       satzes 2 kann verzichtet werden, wenn die Kranken-\nhöchtens decken oder nur wenig überschrei-      anstalt stattdessen nachweist, daß\nten;                                                   1. mindestens 80 vom Hundert der jährlichen\n10. sportliche Veranstaltungen eines Sportver-                 Verpflegungstage auf Kranke der Sozialver-\neins, wenn die erhobenen Entgelte die Un-                 sicherung, der Kriegsopferversorgung und\nkosten, die dem Sportverein im ganzen (also               der öffentlichen Fürsorge entfallen und\nnicht nur durch die sportlichen Veranstal-             2. Uberschüsse, die die Krankenanstalt erzielt,\ntungen) erwachsen, höchstens decken oder                  der Körperschaft dazu dienen, ihre steuer-\nnur wenig überschreiten;                                  begünstigten Zwecke zu verwirklichen.\n11. gesellige Veranstaltungen eines steuerbe-\ngünstigten Vereins, die im Vergleich zu der\nsteuerbegünstigten Tätigkeit von unterge-\nordneter Bedeutung sind, wenn die erhobe-                        DRITTER ABSCHNITT\nnen Entgelte die Unkosten der Veranstal-\ntungen höchstens decken oder nur wenig                           Unmi t tel b arkei t\nüberschreiten.\n§ 11\n(2) Bei den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ein-\nrichtungen können geringfügige Lieferungen oder               (1) Die Voraussetzungen für steuerliche Vergün-\nLeistungen an Dritte (höchstens bis 20 vom Hundert         stigungen sind nicht erfüllt, wenn die zu begünsti-\ndes wirtschaftlichen Umsatzes) als steuerlich unschäd-     genden Zwecke nur mittelbar verwirklicht werden.\nlich behandelt werden, wenn sie durch die Verhält-\nnisse bedingt sind oder sich daraus üblicherweise er-         (2) Bei einer Körperschaft ist die Voraussetzung\ngeben.                                                     der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn sie selbst einen\n§ 10                            oder mehrere der steuerbegünstigten Zwecke ver-\nwirklicht. Dies kann auch durch Hilfspersonen\nKrankenanstalten                       (natürliche Personen oder Körperschaften) geschehen,\n(1) Unterhält eine Körperschaft, bei der die Vor-       wenn nach den Umständen des Falles, inslesondere\naussetzungen für steuerliche Vergünstigungen im            nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen,\nübrigen gegeben sind, eine Krankenanstalt, so gilt         die zwischen der Körperschaft und den Hilfspersonen\nfolgendes:                                                 bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes\n1. Die Körperschaft ist mit den Werten (Ver-       Wirken der Körperschaft anzusehen ist.\nmögen und Einkünften), die zu der Kranken-\n(3) Eine Körperschaft, in der lediglich steuerbe-\nanstalt gehören, steuerfrei, wenn die Kran-\ngünstigten Zwecken dienende Körperschaften zu-\nkenanstalt in besonderem Maße der minder-       sammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die un-\nbemittelten Bevölkerung dient (Absätze 2        mittelbar diesen Zwecken dient, gleichgestellt.\nund 3).\n2. Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon-           (4) Die Ausnahmevorschriften des § 5 Nr. 1, 2\nzession(§ 30 der Reichsgewerbeordnung), so      und 4 sind auch bei Prüfun·g der Unmittelbarkeit\nsteht der Körperschaft keine steuerliche        anzuwenden.","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                        1595\nVIERTER ABSCHNITT                                                  § 15\nSatzung                                        Tatsächliche Geschäftsführung\nund tatsächliche Geschäftsführung                      (1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körper-\nschaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare\n§ 12                          Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet\nGenaue und rechtzeitige Satzungsbesfimmungen          sein und den Bestimmungen entsprechen, die die\nSatzung über die Voraussetzungen für steuerliche\n(1) Die Satzungsbestimmungen müssen so genau\nVergünstigungen enthält. Die Vorschriften der §§ 5\nsein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden\nbis 10 bleiben unberührt.\nkann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für\nsteuerliche Vergünstigungen gegeben sind.                  (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt § 12\nAbs. 2 sinngemäß.\n(2) Die Satzung muß den Erfordernissen dieser\nVerordnung bei der Körperschaftsteuer und bei der          (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre\nGewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs-          tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des\noder Bemessungszeitraums, bei den.anderen Steuern       Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Auf-\nim Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ent-       zeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu\nsprechen.                                               führen.\n§ 13\nSatzungsmäßige Vermögensbindung                                FUNFTER ABSCHNITT\n(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbin-                         Steuera uf sich t\ndung (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck,\nfür den das Vermögen bei Auflösung oder Auf-                                       § 16\nhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bis-                          Anzeigepflichten\nherigen~ Zwecks verwendet werden soll, in der\nSatzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der           Körperschaften, die wegen steuerbegünstigter\nSatzung geprüft werden kann, ob der Verwendungs-        Zwecke ganz oder teilweise steuerfrei sind, haben\nzweck steuerbegünstigt ist. Absatz 3 und § 14 blei-     dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:\nben unberührt.                                             1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Ver-\ngünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung\n(2) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbin-\nnachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung\ndung liegt nicht vor, wenn die Satzung sich auf die\neingefügt oder aus ihr gestrichen wird. Ist der\nallgemeine Bestimmung beschränkt, daß das Ver-\nBeschluß in ein öffentliches Register einzutra-\nmögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-\ngen oder durch eine staatliche Aufsichtsbehörde\nschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu\nzu genehmigen, so ist die Eintragung oder die\n_steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist.\nGenehmigung dem Finanzamt nachträglich in\n(3) Nur wenn in besonderen Ausnahmefällen aus              Abschrift mitzuteilen;\nzwingenden Gründen der künftige Verwendungs-               2. Beschlüsse, durch die die Körperschaft aufge-\nzweck des Vermögens nicht schon bei der Aufstel-               löst, in eine andere Körperschaft eingegliedert\nlung der Satzung nach Absatz 1 genau ang~geben                 oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird.\nwerden kann, ist es als steuerlich ausreichende Ver-\nmögensbindung anzusehen, wenn neben der in Ab-\nsatz 2 bezeichneten allgemeinen Bestimmung in der                                  § 17\nSatzung festgelegt wird, daß Beschlüsse der Körper-\nSteuerfestsetzung\nschaft über die künftige Verwendung des Vermögens\nerst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt           Das Finanzamt, dem eine Satiungsbestimmung,\nwerden dürfen.                                          insbesondere eine Satzungsänderung bekannt ge-\nworden oder eine Nachricht über die tatsächliche\n(4) Sind in der Satzung steuerlich ausreichende     Geschäftsführung zugegangen ist, prüft, ob dadurch\nBestimmungen über die Vermögensbindung (Absätze         die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigun-\n1 bis 3) nicht enthalten, so sind die Voraussetzungen   gen berührt werden. Ist das der Fall, so setzt das\nfür steuerliche Vergünstigungen nicht erfüllt.          Finanzamt die Steuern, die die Körperschaft zu ent-\nrichten hat, und bei Realsteuern die Steuermeßbe-\n§ 14                          träge fest.\nAusnahmen von der satzungsmäßigen\nVermögensbindung                                      SECHSTER ABSCHNITT\nBei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaf-\nten des öffentlichen Rechts, bei staatlich genehmigten    Ub ergangs- und S chl ußvo rs s_,hrif ten\noder staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den                                 § 18\nvon einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ver-\nBehebung von Satzungsmängeln\nwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geist-\nlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen)           (1) Körperschaften, deren Satzung den Vorschrif-\nbraucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht       ten dieser Verordnung nicht entspricht, können bis\nfestgelegt zu werden.                                   zum 31. Dezember 1954 den Sa~zu11gsmangel mit","1596                                 \"Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1953, Teil I\nWirkung auch für die Vergangenheit beheben. Ge-                                        § 21\nschieht dies nicht, so sind die Voraussetzungen für                                Rückwirkung\nsteuerliche Vergünstigungen nicht erfüllt. Soweit\nbisher die Behebung von Satzungsmängeln im Be-                  Diese Verordnung ist von ihrem Inkrafttreten an\nschlußverfahren zugelasse~1 war, gilt dier; auch bis          auch auf Tatbestände anzuwenden, d1e vorher ver-\nzum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist.                   wirklicht worden sind, es sei denn, daß das bisherige\nRecht zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren\n(2) Die Erstattung entrichteter Steuern kann auf         Ergebnis führt.\nGrund des Absatzes 1 nicht verlangt werden.\n§ 22\n§ 19                                                    Inkrafttreten\nNachholung von Anzeigepflichten                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBestehen beim Inkrafttreten dieser Verordnung für         kündung in Kraft.\nsteuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungs-\nbestimmungen, die dem Finanzamt noch nicht mit-                                        § 23\ngeteilt sind, so hat die Körperschaft dies unverzüg-                  Außerkrafttreten früherer Vorschriften\nlich nachzuholen. § 16 Nr. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nVerordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\n§ 20                               Steueranpassungsgesetzes        (Gerneinnützigkeitsver-\nordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerial-\nGeltung im Land Berlin                       bl. S. 299, Reichssteuerbl. S. 937) in der Fassung der\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom            Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung         Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteu-\nmit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von ein-              ergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Gesetzbl. der Ver-\nzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und              waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181)\nanderer Gesetze vorn 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I         sowie der in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und\nS. 511) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land              Württemberg-Hohenzollern erlassenen entsprechen-\nBerlin.                                                       den Vorschriften*) außer Kraft.\nBonn, den 24. Dezember 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n•1 Rheinland-Pfalz: Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 204\nBaden: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 142\nWürttemberg-Hohenzollern: Regierungsblatt 1949 S. 118"]}