{"id":"bgbl1-1953-73-8","kind":"bgbl1","year":1953,"number":73,"date":"1953-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/73#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-73-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_73.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben","law_date":"1953-12-23T00:00:00Z","page":1590,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\niiber die Bestätigung und Prüfung\nder Betriebsleiter von Straßenb,abnbetrieben.\nVom 23. Dezember 1953.\nAuf Grund von § 39 des .Gesetzes über die Beför-               4. Belege über die praktische TätigkMt nach\nderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934                    § 1 Abs. 1 Nr. 3,\nin der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs-                      5. gegebenenfalls die Urkunden über frühere\ngesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5 des                 Bestätigungen als Betriebsleiter oder Stell-\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom                       vertreter und das Zeugnis über eine bereits\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu                 abgelegte Prüfung nach § 6.\n§ 24--der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung in            (3) Die Technische Aufsichtsbehörde stellt im Be-\nder Fassung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I       nehmen mit der Genehmigungsbehörde fest, ob der\nS. 974) nach Anhörung der zuständigen obersten           Bewerber zur Prüfung zuzulassen ist. Sie kann Be-\nLandesbehörden verordnet:                                 werber auf deren eigenen Antrag ausnahmsweise\nzur Prüfung zulassen, wenn der Bewerber Aussicht\n§ 1                           auf Bestellung zum Betriebsleiter oder Stellvertre-\n(1) Als Betriebsleiter oder Stellvertreter eines       ter hat. Zur .Prüfung kann nur ;ugelassen werden,\nBetriebsleiters kann nur bestätigt werden, wer            wer die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt.\n1. mindestens dreißig Jahre alt und- zuverläs-\nsig ist,                                                                   § 3\n2. die Prüfung als Diplom- oder Fachschul-           Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Bestä-\ningenieur nach einem abgeschlosse~en Stu-     tigung nur nach Anhörung des Unternehmers. und\ndium des Maschinen- oder Baufaches oder       des Inhabers der Bestätigung aus wichtigen Gründen\nder Elektrotechnik an einer deutschen oder    widerrufen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 der Straßenbahn-Bau-\nan einer als gleichwertig anerkannten aus-    und Betriebsordnung).\nländischen Lehranstalt bestanden hat,\n3. mindestens drei Jahre in Schienenbahn-\nunternehmen als Ingenieur tätig war und                                   § 4\nausreichende praktische Kenntnisse im            (1) Die Prüfung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ist vor einem\nFahrdienst eines einschlägigen Straßen-       Prüfungsausschuß abzulegen, der sich zusammensetzt\nbahnbetriebes besitzt,                        aus\n• 4. eine fadiliche Prüfung als Betriebsleiter               1. einem fachkundigen technischen Beamten\nbestanden hat.                                            des höheren Verwaltungsdienstes,\n(2) Wenn Betriebsleiter oder Stellvertreter, die               2. einem rechtskundigen Beamten des höheren\nvor dem 1. Januar 1954 bestätigt worden sind, in                     Verwaltungsdienstes und\neinen anderen Betrieb übergehen, kann von einer                  3. mindestens zwei Betriebsleitern von Stra-\nfachlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 4 ab-                        ßenbahnbetrieben.\ngesehen werden.                                          Der technische Beamte soll den Vorsitz haben.\n(3) Die bestandene große Staatsprüfung für den             (2) Bei der Prüfung von Bewerbern, die für\nhöheren technischen Verwaltungsdienst des Maschi-        Straßenbahnen besonderer Bauart nach § 2 der Stra-\nnenbau- oder Baufaches gilt als Prüfung nach Ab-         ßenbahn-Bau- und Betriebsordnung_vorgesehen sind,\nsatz 1 Nummer 4. Die Tätigkeit während der Vorbe-        ist ein weiterer Prüfer aus einem einsdilägigen Be-\nreitungszeit vor der großen Staatsprüfung kann ganz      trieb zu bestellen.\noder teilweise als praktische Ingenieurtätigkeit nach\n(3) Sofern die Länder Öder mehrere Länder einen\nAbsatz 1 Nummer 3 angerechnet werden.\ngemeinsamen Prüfungsausschuß einsetzen, kann Prü-\nfungen vor einem solchen Ausschuß ein Vertreter\n§ 2                           derjenigen Technischen Aufsichtbehörde beiwohnen,\ndie über die Bestätigung zum Betriebsleiter oder\n(1) Der Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter\nStellvertreter zu entscheiden hat.\noder Stellvertreter und auf Zulassung zur Prüfung\nist vom Unternehmer an die für den Betrieb zustän-\ndige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Die                                      § 5\nTechnische Aufsichtsbehörde und die Genehmigungs-            (1) Die ~rüfung besteht aus einem schriftlichen\nbehörde können die persönliche Vorstellung des            und einem mündlichen Teil; sie soll nicht länger als\nBewerbers verlangen.                                      zwei Tage dauern.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                            (2) In der schriftlichen Prüfung sind zwei' Aufgaben\n1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit           unter Aufsicht zu bearbeiten, und zwar je eine Auf-\nLichtbild,                                     gabe\n2. das Zeugnis über die Diplom- oder Fach-                 1. technischer Art (z. B. aus dem Fahrzeugbau,\nschulprüfung,                                             einschließlich Sonderfragen der Bremsein-_\n3. ein polizeiliches Führungszeugnis,                         richtungen und der elektrischen Ausrüstung,","Nr. ?3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                        1591\ndem (;leis- und Fahrleitungsbau, der Strom-  Stimme des Vorsitzenden. Auf Grund dieses Be-\nversorgung und dem· Werkstättenwesen),       schlusses veranlaßt der Vorsitzende des Prüfungs-\n2. bctriebsteclmischer Art (z. B. Fahrplange-   ausschusses die Ausfertigung eines Prüfungszeug-\nstaltung, einschließlich Fahrzeitermittlung, nisses, in dem das Bestehen oder Nichtbestehen der\nVerkehrsplanung, Linienführung im Zusam-     Prüfung bescheinigt wird. Die Erstausfertigung des\nmenhang mit städtebaulichen Maßnahmen,       Prüfungszeugnisses ist dem Prüfling auszuhändigen,\nbesondere Verkehrsregelung für Straßen-      eine Zweitausfertigung erhält die zuständige Tech-\nbahnen innerhc1Jb umfangreicher automati-    nische Aufsichtsbehörde.\nscher Verkehrssignalanlagen, Untersuchung\nschwieriger Straßenhahnunfälle).                                         § 7\n(3) Die mündliche Prüfung muß außer diesen Fach-        Eine nichtbestandene Prüfung kann frühestens\ngebieten auch Fragen aus Verwaltung - auch der          nach sechs Monaten und nur einmal wiederholt wer-\nGemeinden -··-, Betriebswirtschaft, Betriebswissen-     den. Für diesen Fall hat der Prüfungsausschuß in der\nschaft und aus den einschlägigen Vorschriften des       Niederschrift festzulegen, ob die Prüfung ganz oder\nVerkehrsrechts, Gewerberechts, Arbeits- und Sozial-     teilweise wiederholt werden muß.\nrechts einschließlich des Arbeitsschutzrechts sowie\ndes Versicherungsrechts umfassen.                                                   § 8\n(4) Bei der Prüfung von Bewerbern, die für Stra-        Ausnahmen von diesen Vorschriften können für\nßenbahnen besonderer Bauart nach § 2 der Straßen-       bestimmte Einzelfälle nach§ 49 der Straßenbahn-Bau-\nbahn-Bau- und Betriebsordnung vorgesehen sind, ist      und Betriebsordnung genehmigt werden.\nsowohl bei der schriftlichen als auch bei der münd-\nlichen Prüfung auf die besonderen Verhältnisse\ndieser Bahnen einzugehen.                                                           § g\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n§ 6                          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit§ 3 des Gesetzes über das Inkrafttreten von Vor-\n( 1) Der Prüfungsausschuß hat für jeden Prüfling\nschriften des Gesetzes über die Beförderung von Per-\neine Niederschrift über die Prüfung auszufertigen;\nsonen zu Lande vom 16. Januar 1952 (Bundesge-\ndarin hat jeder Prüfer zu erklären, ob er den Prüf-\ngesetzbl. I S. 21) gilt diese Verordnung auch im Land\nling für geeignet zum Betriebsleiter hält.\nBerlin.\n(2) Der Prüfungsausschuß· beschließt mit Stimmen-\nmehrheit, ob die Prüfung bestanden oder nicht be-                                  § 10\nstanden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}