{"id":"bgbl1-1953-73-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":73,"date":"1953-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/73#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-73-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_73.pdf#page=22","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften)","law_date":"1953-12-23T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1588                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften).\nVom 23. Dezember 1953.\nAuf Grund des § 45 des Besoldungsgesetzes vom               (2) Das BDA. des übernommenen Beamten ist\n16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der        abweichend von Absatz 1 herabzusetzen, wenn\nFassung des Kapitels I § 1 Nr. 10 des Dritten Ge-          andernfalls Bundesbeamte seiner Besoldungs-\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs-          gruppe mit gleichem Alter und regelmäßiger\nrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81)         Dienstlaufbahn im Durchschnitt ihm gegenüber\nwird verordnet:                                            benachteiligt würden. Unter gleichem Alter ist\nhierbei ein gleiches Prüfungsdienstalter, von der\nArtikel 1\nletzten gleichen oder vergleichbaren vorgeschrie-\nDie Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs-              benen Dienstprüfung an gerechnet, oder, wenn\ngesetz (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928          dieser Vergleichsmaßstab versagt, ein gleiches\nin der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vor-          Lebensalter zu verstehen.\nläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nDienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai              (3) Wird ein früherer Beamter, der in den\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) in Verbindung mit            Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand\n§ 199 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom\nversetzt war, in seiner früheren oder der ihr\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) für den Bund      entsprechenden Besoldungsgruppe im Bundes-\ndienst wieder angestellt, so wird das BDA., das\ngeltenden Fassung werden, wie folgt, geändert:\ner bei der Versetzung in den Ruhestand oder in\n1. Nr. 27 erhält die folgende Fassung:                     den ein~tweiligen Ruhestand hatte, nach den\n,, (1) Schwerkriegsbeschädigte sind Schwerbe-       Vorschriften der Absätze 1 und 2 überprüft. Das\nschädigte im Sinne des Gesetzes über die Ver-          hiernach ~rmittelte BDA. wird um die Zeit des\nsorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-           Ruhestandes gekürzt. Die Kürzung unterbleibt,\ngungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953         wenn der Ruhestandsbeamte während des Ruhe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 866).                            standes in einem nichtplanmäßigen Beamten-\n(2) Wer im Zeitpunkt seiner Berufung in das         verhältnis beschäftigt war, für die Dauer dieser\nBeamtenverhältnis durch rechtskräftigen Renten-        Beschäftigungszeit, wenn er eine nach § 6 Abs. 1\nbescheid als Schwerkriegsbeschädigter anerkannt        Satz 2 und 3 anrechenbare Tätigkeit ausgeübt\nwar, kann bei der Festsetzung seines BDA. in der       hat, für die Hälfte dieser Beschäftigungszeit.\nEingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn einen             Wird ein Ruhestandsbeamter in einer anderen\nAusgleich erhalten, wenn er infolge der Kriegs-        Besoldungsgruppe angestellt, so wird sein BDA.\nbeschädigung seinen Beruf gewechselt hat. Die          so berechnet, wie wenn er in der früheren oder\noberste Bundesbehörde kann deshalb das BDA.            der ihr entsprechenden Besoldungsgruppe ange-\ndes Schwerkriegsbeschädigten, unbeschadet der          stellt und an demselben Tag in die andere Be-\nAnrechnung von Vordienstzeiten (§§ 6 und 17            soldungsgruppe übergetreten wäre. Die vor-\nAbs. 4), bei der ersten planmäßigen Anstellung         stehende Regelung gilt entsprechend für Warte-\nin der, Eingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn           standsbeamte.\num sechs Jahre zusätzlich verbessern. Im gün-             (4) Wird ein früherer Beamter, der aus einer\nstigsten Falle darf sie das BDA. in der Eingangs-      planmäßigen Stelle freiwillig ausgeschieden oder\ngruppe auf den Tag vorrücken, an dem der               entlassen war, im Bundesdienst wieder ange-\nBeamte                                                 stellt, so ist auf das BDA. und das Grundgehalt\nim höheren Dienst das neunundzwanzigste             der früheren Stelle keine Rücksicht zu nehmen.\nLebensjahr,                                         Ein Beamter, der seine Stelle freiwillig aufgeben\nin den übrigen Laufbahngruppen das sechs-           will, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Aus-\nundzwanzigste Lebensjahr                            nahmen von Satz 1 können zugelassen werden.\nvollendet hat.                                         Wird eine Ausnahme zugelassen, so ist das BDA.,\ndas der Beamte in der Eingangsgruppe seiner\n(3) Einern Schwerkriegsbeschädigten, der sich\nfrüheren Dienstlaufbahn hatte, bei der Wieder-\nim Zeitpunkt seiner Beschädigung bereits in der\nanstellung in dieser Gruppe um die Zeit zwischen\nfür seine Dienstlaufbahn vorgeschriebenen Vor-\ndem Ausscheiden und der Wiederanstellung zu\nbereitung befunden hat, wird das BDA. nach\nkürzen. Hierbei ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.\nAbsatz 2 nur insoweit verbessert, als es zumAus-\nBei Wiederanstellung in einer Beförderungs-\ngleich einer durch die Beschädigung eingetrete-\ngruppe ist das BDA. für die Beförderungsgruppe,\nnen Verzögerung seines Werdeganges erforder-\nausgehend von dem für die Eingangsgruppe um-\nlich ist.\"\ngerechneten BDA., nach § 7 Abs. 1 bis 5 zu\n2. Nr. 28 erhält die folgende Fassung:                     bestimmen; dabei gilt der Tag der Wiederanstel-\n,, (1) Wird ein planmäßiger Beamter in den          lung als Beförderungstag. Besoldungsgruppen,\nBundesdienst übernommen, so erhält er sein bis-        die zwischen der Eingangsgruppe und der An-\nheriges BDA. Hätte der Beamte bei gleichem             stellungsgruppe liegen, werden bei dieser Be-\nWerdegang im Bundesdienst dieses BDA. nicht            rechnung nur mitberücksichtigt, wenn der Beamte\nerhalten, so ist es entsprechend zu ändern.            ihnen früher angehört hat. Bei Wiederanstellung","Nr. ,73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30, Dezember 1953                         1589\nin einer niedrigeren Laufbahngruppe wird das                 War mindestens die Hälfte der regelmäßigen\nBDA., ausgehend von dem nach Satz 4 und 5 um-                Arbeitszeit einzuhalten, so wird die Beschäfti-\ngerechneten BDA. der Eingangsgruppe, nach § 7                gungszeit, wenn es sich um eine gleichzubewer-\nAbs. 7 festgesetzt.                                          tende Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt,\n(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn ein Beamter ledig-          zur Hälfte, wenn es sich um eine sonstige Tätig-\nlich zum Zwecke des Ubertritts in eine andere                keit handelt, zu einem Viertel auf das DDA. an-\nplanmäßige Stelle ausgeschieden ist. In diesen               gerechnet.\nFällen wird das BDA. von der obersten Bundes-                   (2) Als gleichzubewertende Tätigkeit im\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-                      öffentlichen Dienst kommen Dienstzeiten als\nminister der Finanzen festgesetzt.                           Beamter in der gleichen oder einer höheren Lauf-\n(6) Eine nach Vollendung des dreißigsten                  bahngruppe und ferner Dienstzeiten in Betracht,\nLebensjahres außerhalb des Beamtenverhält-                   die nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-\nnisses verbrachte Beschäftigungszeit ist nach § 6            jahres im öffentlichen Dienst außerhalb des Be-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 nur dann zur Hälfte auf das              amtenverhältnisses in einer gleich- oder höher-\nBDA. anzurechnen, wenn es sich, bei Vorliegen                zubewertenden Beschäftigung im privatrecht-\nder sonstigen im Gesetz aufgeführten Voraus-                 lichen Vertragsverhältnis verbracht worden sind.\nsetzungen, um eine volle Beschäftigung im privat-            Als öffentlicher Dienst außerhalb des Beamten-\nrechtlichen Vertragsverhältnis oder in selbstän-             verhältnisses gilt die Tätigkeit im privatrecht-\ndiger Tätigkeit handelt.\"                                    lichen Vertragsverhältnis bei dem Reich, bei dem\nBund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder\n3. Nr. 41, 42, 43, 44 und 46 werden gestrichen.\nbei einer sonstigen Körperschaft, Stiftung oder\n4. Nr. 81 bis 88 erhalten die Uberschrift „Zu § 17\".            Anstalt des öffentlichen Rechts.\nDie Uberschriften über den einzelnen Nummern                    (3) Als sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit\nentfallen.                                                   gelten alle Zeiten, in denen nach Vollendung\n5. Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:            des zwanzigsten Lebensjahres im öffentlichen\nDienst eine förderliche Tätigkeit oder außerhalb\n,,Die Vorschriften über das BDA. der plan-\ndes öffentlichen Dienstes eine höher, gleich\nmäßigen Beamten in Nr. 7, 8, 10, 16, 28 Abs. 1, 2\noder mindestens als förderlich zu bewertende\nund 4, 37, 45 und 45 a gelten sinngemäß für das\npraktische Tätigkeit im privatrechtlichen Ver-\nDDA. und die außerplanmäßige Dienstzeit, die\ntragsverhältnis oder in selbständiger Stellung\nVorschrift in Nr. 13 für das DDA. der außerplan-\nmäßigen Beamten.\"                                            ausgeübt worden ist.\n(4) Dienstzeiten als Beamter im Vorbereitungs-\n6. Nr. 82 wird gestrichen.                                      dienst und Ausbildungszeiten jeder Art dürfen\n7. Nr. 83 wird, wie folgt, geändert:                          . nicht_ auf das DDA. angerechnet werden. Solche\na) Der dem Absatz 1 vorgeschaltete Absatz fällt              Zeiten können aber, auch soweit sie vor Vollen-\nweg.                                                    dung des zwanzigsten Lebensjahres liegen, zur\nb) Der Absatz 1 erhält im Eingang die folgende               Hälfte auf den Zeitabschnitt angerechnet werden,\nFassung:                                                der etwa an der Dauer des vorgeschriebenen\nVorbereitungsdienstes fehlt.\"\n,,(1) Das DDA. (Nr. 76) der Beamten, die be-\nstimmungsgemäß ein Hochschulstudium von\nmindestens drei Jahren zu vollenden haben                                 Artikel 2\nund die bei einer regelmäßig verlaufenden             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nDienstlaufbahn ihre erste planmäßige Anstel-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nlung in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 finden,       dung mit § 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nbeginnt,                                           und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März\na) wenn ... \".                                     1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) gilt diese Rechtsver-\nc) In Absatz 6 werden· die Worte „aus beson-            ordnung auch im Land Berlin.\nderen Gründen\" gestrichen und „Nr. 82\" durch\n,, § 17 Abs. 4\" ersetzt.                                                  Artikel 3\n8. Nr. 87 erhält die folgende Fassung:                        Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und Nr. 7\n,,(1) Eine volle Tätigkeit liegt vor, wenn wäh-      Buchstaben a und b. treten mit Wirkung vom 1. Ok-\nrend der Dauer der Beschäftigung die regel-             tober 1953, die übrigen Vorschriften treten mit Wir-\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten war.        kung vom 1. Januar 1953 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek"]}