{"id":"bgbl1-1953-73-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":73,"date":"1953-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/73#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-73-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_73.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1953-12-24T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                       1579\nVerordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.\nVom 24. Dezember 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung                führungsverordnung geltend macht, die\nmit § 39 Abs. 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes              nicht bereits durch Eintragung eines steuer-\nin der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesge-                 freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte be-\nsetzbl. I S. 1355) verordnet die Bundesregierung mit             rücksichtigt worden sind;\nZustimmung des Bundesrates:\n8. bei einem Arbeitnehmer, der im Aus-\n§ 1                                   gleichsjahrgleichzeitig aus mehrerengegen-\nwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen\nLohnsteuer-Jahresausgleich                        von verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte\n(1) Wenn die im Laufe eines Kalenderjahres (Aus-               bezogen hat, die dem Steuerabzug vom\ngleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer              Arbeitslohn unterlegen haben. Voraus-\nübersteigt, die auf den Arbeitslohn des Ausgleichs-              setzung ist, daß der Arbeitnehmer nicht\njahres nach der für das Ausgleichsjahr geltenden                 gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-\nJahreslohnsteuertabelle entfällt, wird der überstei-             steuergesetzes zu veranlagen ist.\ngende Betrag nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-\nten ausgeglichen (Lohnsteuer-Jahresausgleich).            (3) Unständige Beschäftigung im Sinn des Ab-\nsatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der\n(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 1)        Arbeitnehmer nicht während des ganzen Ausgleichs-\nwird in den folgenden Fällen (Ausgleichsfällen)        jahres in einem Dienstverhältnis (in mehreren\ndurchgeführt:                                          Dienstverhältnissen) gestanden hat. Schwankender\n1. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr      Arbeitslohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-\na) unständig beschäftigt war (Absatz 3       stabe b liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während\nSatz 1) oder                             des ganzen Ausgleichsjahres in einem Dienstver-\nb) schwankenden Arbeitslohn bezogen hat      hältnis (in mehreren Dienstverhältnissen) gestanden,\n(Absatz 3 Satz 2);                       aber in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen Ar-\nbeitslohn in nicht gleichbleibender Höhe bezogen hat.\n2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-\nfreier Betrag mit Wirkung von einem nach\ndem 1. Januar des Ausgleichsjahres liegen-                              § 2\nden Zeitpunkt an eingetragen ist;                                 Zuständigkeit\n3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-\nkung vom 1. Januar des Ausgleichsjahres        Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den\nan eingetragener steuerfreier Betrag vor     Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-\nAblauf des Ausgleichsjahres weggefallen      amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen\noder mit Wirkung von einem nach dem          mehrerer Ausgleichsfälle des § 1 Abs. 2 bei dem-\n1. Januar des Ausgleichsjahres liegenden     selben Arbeitnehmer sowohl eine Zuständigkeit des\nZeitpunkt an geändert worden ist;            Arbeitgebers als auch des Finanzamts gegeben, so\nhat das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich\n4. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I      durchzuführen, soweit dieser nicht bereits durch den\nvor dem 1. September des Ausgleichsjahres    Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vorgenommen wor-\ndas 60. Lebensjahr oder, wenn er verwitwet\nden ist.\nwar, das 50. Lebensjahr vollendet hat;\n§ 3\n5. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder\nZahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte                  Zuständigkeit des Arbeitgebers\nvon einem Zeitpunkt nach dem Beginn des        (1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-\nAusgleichsjahres an geändert worden .ist     mer am 31. Dezember des Ausgleichsjahres in einem\nund der Zeitraum, für den die Eintragung     Dienstverhältnis befindet, ist, vorqehaltlich der Vor-\nder günstigeren Steuerklasse oder Zahl der\nschrift des § 4,\nKinder gegolten hat, mindestens vier Mo-\nnate im Ausgleichsjahr betragen hat;                1. verpflichtet, in den folgenden Ausgleichs-\n6. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für                  fällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor-\ndas Ausgleichsjahr geltend macht, daß die              zunehmen, wenn er am 31. Dezember des\nVoraussetzungen für die Eintragung einer               Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeit-\ngünstigeren Steuerklasse oder Zahl der                 nehmer beschäftigt:\nKinder während des Ausgleichsjahres oder               a) wegen schwankenden Arbeitslohns (§ 1\neines Teils desselben vorgelegen haben;                    Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b),\n7. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für                  b) wegen ungleicher steuerfreier Beträge\ndas Ausgleichsjahr Werbungskosten, Son-                    (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3),\nderausgaben, Aufwendungen für außer-                   c) wegen Änderung der Steuerklasse I bei\ngewöhnliche Belastungen oder steuerfreie                   Erreichung bestimmter Altersgrenzen\nBeträge nach § 25 a der Lohnsteuer-Durch-                  (§ 1 Abs. 2 Nr. 4);","1580                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. berechtigt, in den folgenden Ausgleichsfäl-           2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nlen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzu-                in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr\nnehmen:                                                  folgenden Kalenderjahres ist die Lohn-\na) wegen der in Nummer 1 bezeichneten                    steuer, die auf den Arbeitslohn für Lohn-\nAusgleichsfälle, wenn er am 31. Dezem-                zahlungszeiträume entfällt, die nach dem\nber des Ausgleichsjahres weniger als                  31. Dezember des Ausgleichsjahres geendet\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt,                        haben, vor Abzug der in Nummer 1 bezeich-\nb) wegen Änderung der Steuerklasse oder.                 neten, für das Ausgleichsjahr erstatteten\nZahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 5).                   oder aufgerechneten Beträge anzugeben.\n3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern\nDas gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während\nerstatteten Beträge bei der nächsten Lohn-\ndes Ausgleichsjahres in mehreren unmittelbar auf-\nsteueranmeldung und Lohnsteuerabführung\neinanderfolgenden Dienstverhältnissen gestanden\nin einer Summe gesondert abzusetzen.\nhat und die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor-\nangegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor-           (5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des\nliegen. Eine Abschrift der .Lohnsteuerbescheinigun-      Ausgleichsjahres an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)\ngen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen          oder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für das\nhat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitneh-         Ausgleichsjahr gemäß § 48 der Lohnsteuer-Durch-\nmers zu nehmen.                                          führungsverordnung darf der Arbeitgeber den Lohn-\nsteuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.\n(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich nicht durchzuführen:                                                       § 4\n1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil                     Zuständigkeit des Finanzamts\ner nach § 46 Abs. 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes veranlagt wird,                         (1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des\nLohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:\n2. in allen Fällen, in denen für den Arbeitneh-\nmer mehrere Lohnsteuerkarten ausgeschrie-             1. in den folgenden Ausgleichsfällen:\nben worden sind.                                          a) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-\nb) wegen nachträglicher Geltendmachung\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-\neiner günstigeren Steuerklasse oder\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden\nZahl der Kinder(§ 1 Abs. 2 Nr. 6),\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-\nlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im                   c) wegen nachträglicher Geltendmachung\nMonat März des dem Ausgleichsjahr folgenden                             steuerfreier Beträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 7),\nKalenderjahres endet, so viel an Lohnsteuer weniger                 d) wegen mehrerer Dienstverhältnisse (§ 1\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des                        Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 1);\nAusgleichsjahres nach §§ 5 bis 8 und § 11 zuviel ein-           2. wenn ein Arbeitgeber von seiner Berechti-\nbehalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber                  gung zur Durchführung des Lohnsteuer-\nist berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer                  Jahresausgleichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) keinen\nauch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er                   Gebrauch macht;\nfür seine anderen··· Arbeitnehmer. abzuführen hat,              3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember\nund den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu                     des Ausgleichsjahres nicht in einem Dienst-\nerstatten (Erstattung).                                             verhältnis steht;\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung                4. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-                   in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen-\ngaben zu machen:                                                    den Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)\ndie Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor-\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und\nangegangenen Dienstverhältnissen nicht\nin dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres ist\nvollständig vorliegen;\nder erstattete Betrag oder - soweit gegen\nLohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-             5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-\ngerechnet wird, die nach dem 31. Dezember                 steuerkarten ausgeschrieben sind und eine\ndes Ausgleichsjahres geendet haben - der                  Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des\naufgerechnete Betrag je besonders anzu-                   Einkommensteuergesetzes für das Aus-\ngeben. In diesen Fällen ist auf der Lohn-                 gleichsjahr nicht in Betracht kommt (§ 7\nsteuerkarte und in dem Lohnzettel des                     Abs. 2);\nAusgleichsjahres als einbehaltene Lohn-               6. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I\nsteuer der Betrag anzugeben, d.er sich vor                nach dem 31. August des Ausgleichsjahres\nder Erstattung oder Aufrechnung ergibt.                   das 60. Lebensjahr oder, wenn er verwitwet\nSoweit gegen Lohnsteuer für den letzten im                war, das 50. Lebensjahr vollendet hat;\nAusgleichsjahr endenden Lonnzahlungs-                 7. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder\nzeitraum aufgerechnet wird, ist als ein-                · Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte\nbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzugeben,                von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des\nder sich nach der Aufrechnung als Jahres-                 Ausgleichsjahres an geändert worden ist\nlohnsteuer ergibt.                                        und die Voraussetzungen für die Eintragung","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                     ·1581\nder günstigeren Steuerklasse oder Zahl der                             § 5\nKinder weniger als vier Monate im Aus-\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\ngleichsjahr vorgelegen haben;\n8. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar-          Für die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-\nbeitgeber innerhalb des in § 3 Abs. 3 be-     gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn\nzeichneten Zeitraums nicht möglich ist;       (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\nund am 31. Dezember des Ausgleichsjahres noch gel-\n9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus-\ntende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen. Ist die\ngleichsjahres nach § 37 der Lohnsteuer-\nGeltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte einge-\nDurchführungsverordnung zu berechnen          tragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. Dezember\nwar;\ndes Ausgleichsjahres abgelaufen und ist ein weite-\n10. in den Fällen der§§ 9 und 10;                 rer steuerfreier Betrag nicht eingetragen worden, so\n11. wenn das Finanzamt die Durchführung des      ist die Summe der steuerfreien Beträge vom Arbeits-\nLohnsteuer-Jahresausgleichs in Ausnahme-     lohn abzuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die\nfällen durch seine Dienststellen für geboten einzelnen Lohnzahlungszeiträume während der Gel-\nhält.                        .               tungsdauer der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte\ntatsächlich berücksichtigt worden sind. Im Aus-\n(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-\ngleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 7 ist der steuerfreie\ngleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer\nJahresbetrag nach den Vorschriften der §§ 20 ff.\nfür das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 des Einkom-\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ermit-\nmensteuergesetzes veranlagt wird.\nteln und vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den ver-\n(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-] ahres-     bleibenden Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der Vor-\nausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen       schrift des § 8, die Jahreslohnsteuer nach der für\nBezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-       das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-\ngleichsjahres seinen Wohnsitz oder - in Ermange-        tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende\nlung eines inländischen Wohnsitzes - seinen ge-         Steuerklasse oder Zahl der Kinder sind, vorbehalt-\nwöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeit-      lich der Vorschrift des § 8, die Eintragungen auf der\npunkt erstmalig begründete. Bei mehrfachem Wohn-        Lohnsteuerkarte d.es Ausgleichsjahres für den Be-\nsitz ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk      ginn des Ausgleichsjahres maßgebend; in den Aus-\nsich zu dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz         gleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ist die gün-\ndes Arbeitnehmers befand, von dem aus er seiner         stigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder anzuwen-\nBeschäftigung nachging. Ist hiernach in den Fällen      den; das gleiche gilt, wenn im Ausgleichsfall des § 1\nder §§ 9 und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts      Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen für die Eintragung\nnicht gegeben, so ist das Finanzamt der Betriebstätte   einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kin-\nzuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäf-    der mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr vor-\ntigt war.                                               gelegen haben. Der Unterschied zwischen der so er-\nmittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die\n(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-\nvon dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zu-\nausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der\ngrunde gelegten Arbeitslohn (§ 6) einbehalten\nAntrag ist spätestens am 30. April des dem Aus-\ngleichsjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen.      worden ist, wird ausgeglichen.\nBei Versäumung der Frist sind die Vorschriften der\n§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung entspre-                                    § 6\nchend anzuwenden. Die für das Ausgleichsjahr aus-                     Maßgebender Arbeitslohn\ngeschriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuer-\nbescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei feh-           (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\nlender Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitneh-       (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\nmer auf Verlangen des Finanzamts eine besondere         Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Grundgeset-\nLohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vorzu-         zes oder in Berlin (West)' für die Lohnzahlungszeit-\nlegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-Durchführungs-    räume des Ausgleichsjahres zugeflossen ist. Dabei\nverordnung vorgesehenen Angaben enthalten muß.          sind ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nach-\nArbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr unständig be-       träglich oder im voraus gezahlt worden ist, alle\nschäftigt waren, müssen die Dauer einer Verdienst-      Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im\nlosigkeit durch besondere Unterlagen nachweisen         Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbeson-\noder in anderer Weise giaubhaft machen.                 dere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des\nAusgleichsjahres, soweit sie dem Arbeitnehmer in\n(5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-        einem im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-\nlehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-    zeitraum zugeflossen sind.\nner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche\nRechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der       (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,\nReichsabgabenordnung).                                  ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-\nabzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-\n(6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-       jahres, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-      für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und\nstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 11. Der   Nachtarbeit, wenn der Arbeitslohn 7200 Deutsche\nerstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des       Mark im Ausgleichsjahr übersteigt (§ 32 a der Lohn-\nAusgleichsjahres zu vermerken.                          steuer-Durchführungsverordnung).","1582                              Bundesgesetzblatt, Jahrgc: ng 1953, Teil I\n(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-         nen Monate des Ausgleichsjahres maßgebend war.\nausgleichs bleiben außer Betracht                          Dabei sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder\n1. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für          zugrunde zu legen, die im Fall des Satzes 1 nach den\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre     Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Aus-\nerstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer-     gleichsjahres für die einzelnen Monate maßgebend\ngesetzes),                                      sind oder im Fall des Satzes 2 maßgebend gewesen\n2. die ermäßigt besteuerten Vergütungen für        wären, wenn der Arbeitnehmer die Ergänzung sei-\nArbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-        ner Lohnsteuerkarte nach § § 18, 18 a der Lohnsteuer-\nnung über die steuerliche Behandlung der        Durchführungsverordnung beantragt hätte.          Die\nVergütungen für Arbeitnehmererfindungen         Summe der monatlichen Steuerbeträge ergibt die\nvom 6. Juni 1951 -         Bundesgesetzbl. I    J ahreslohnsteuei:.\ns. 388 -).                                         (2) Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im\n(4) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der            Laufe des Ausgleichsjahres das 60. Lebensjahr oder,\nLohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-             wenn er verwitwet war, das 50. Lebensjahr vollen-\nrungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat-             det (§ 34 Abs. 2 der. Lohnsteuer-Durchführungsver-\nsächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch        ordnung), ohne daß ein Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2\ndem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-               Nr. 4 gegeben ist, so ist auch dann nach Absatz 1 zu\nJahresausgleichs hinzuzurechnen.                           verfahren, wenn die Änderung der Steuerklasse auf\nder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht einge-\n§ 7                            tragen ist.\nMehrere Dienstverhältnisse                     (3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-\nkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\n(1) Im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 8 ist der      nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu\nmaßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält-              berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-\nnissen zusammenzurechnen. Der auf der zweiten              den. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer-\nund jeder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragene            karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die\nHinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durch-            Steuerklasse I anzuwenden.\nführungsverordnung) bleibt unberücksichtigt. Von\ndem zusammengerechneten Arbeitslohn werden die                (4) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung\nauf den Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers einge-          eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß\ntrageruen steuerfreien Jahresbeträge abgezogen. Die         der Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des\nVorschriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden.           Ausgleichsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat-\nten, Kinderermäßigung wegen der Kosten des\n· (2) Ist einer der in § 1 Abs: 2 Nr. 1 bis 7 bezeich-\nUnterhalts und der Berufsausbildung erhalten hat\nneten Ausgleichsfälle gegeben und hat ein Arbeit-          und daß diese Voraussetzungen für die Gewährung\nnehmer im Ausgleichsjahr gleichzeitig aus mehre-            der Kinderermäßigung im Laufe des Ausgleichsjah-\nren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis-           res weggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann\nsen von verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte be-           zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichti-\nzogen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-          gung seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat.\nlegen haben, so gilt Absatz 1 entsprechend; dabei           Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zu-\nisl ein steuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Satz 3 zu        grunde zu legen, die für die· einzelnen Monate maß-\nberücksichtigen. Voraussetzung ist, daß der Arbeit-         gebend gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die\nnehmer nicht gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-          Berichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in\nmensteuergesetzes zu veranlagen ist.\nden Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die\nVoraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-\n§ 8                            gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate\nÄnderung der Steuerklasse                   bestanden haben.\n(1) Ist die Eintragung der Steuerklasse oder Zahl                                 § 9\nder Kinder auf der Lohnsteuerkarte von einem Zeit-\npunkt nach dem Beginn des Ausgleichsjahres an                      Beginn oder Wegfall der unbeschränkten\ngeändert worden, ohne daß ein Ausgleichsfall des                  Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahres\n§ 1 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist, so kann bei Durchfüh-            (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des\nrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die Jahres-            Arbeitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-\nlohnsteuertabelle auf den Arbeitslohn des Aus-              jahres bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-\ngleichsjahres nicht angewendet werden. Das gleiche          schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-\ngilt im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6, wenn die       gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\nVoraussetzungen für die Eintragung einer günstige-          (Absatz 2) und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf\nren Steuerklasse oder Zahl der Kinder nicht minde-          die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht entfal-\nstens vier Monate im Ausgleichsjahr bestanden ha-           len, und die steuerfreien Beträge, die während der\nben. In diesen Fällen ist der maßgebende Arbeits-           Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohn-\nlohn (§§ 6 und 7), vermindert um den in Betracht            steuerabzug berücksichtigt worden sind oder sich\nkommenden steuerfreien Jahresbetrag (§§ 5 und 7),           nach § 5 Satz 3 für die Dauer der Steuerpflicht er-\ndurch zwö]f zu teilen. Auf den sich ergebenden              geben, dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde\nMonatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle für monat-           gelegt werden. § 10 Abs. 2 ZifL 4 des Einkommen-\nliche Lohnzahlung anzuwenden, die für die einzel-          steuergesetzes ist anzuwenden.","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953                       1583\n(2) Für die Feststellung des maßgebenden Ar-         einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Ausgleichs-\nbeitslohns ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß      zeitraum entfallen;-und die steuerfreien Beträge, die\ndem tatsächlichen Arbeitslohn, der auf die Dauer        im Ausg.Ieichszeitraum beim Lohnsteuerabzug be-\nder unbeschränkten Steuerpflicht entfällt, für jeden    rücksichtigt worden sind oder sich nach § 5 Satz 3 für\nangefangene.n oder vollen Kalendermonat, in dem         den Ausgleichszeitraum ergeben, zugrunde gelegt.\ndie unbeschränkte Steuerpflicht nicht bestanden hat,       (5) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende\nein Zwölftel der in § 20 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durch-   Arbeitslohn, vermindert um den auf den Ausgleichs-\nführungsverordnung bezeichneten Pauschbeträge           zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Absatz 4),\nfür Werbungskosten und Sonderausgaben hinzu•            ist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit-\nzurechnen ist.                                          raums zu teilen. Ein angefangener Monatszeitraum\n(3) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe     ist dabei als voller Monat zu berechnen. Auf den\ndes Kalenderjahres weggefallen, so kann der Lohn-       sich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuer-\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der Steuer-        tabelle für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden,\npflicht sofort durchgeführt werden.            \"--       die für die einzelnen Monate des Ausgleichsjahres\nmaßgebend war. Die Summe der monatlichen\n§ 10\nSteuerbeträge ergibt die Lohnsteuer für den Aus-\ngleichszeitraum.\nTeilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich\n§ 11\n(1) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder\ngewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des                           Auf besonderer Karte\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim                   eingetragene steuerfreie Beträge\nLohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus-           Steuerfreie Beträge, die statt auf der Lohnsteuer-\ngleichsjahres außer Betracht, in denen er aus einem     karte auf einer besonderen Karte (Freibetragskarte)\nDienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs         eingetragen sind (§ 3 der Verordnung zur Änderung\ndes Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West)       und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs-\nArbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich         verordnung 1952 vom 6. November 1953 - Bundes-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der       gesetzbl. I S. 1507 -), werden im Sinn dieser Ver-\nLohnsteuer unterliegt.                                  ordnung wie auf der Lohnsteuerkarte eingetragene\n(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3      steuerfreie Beträge behandelt.\ndes Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-\npflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn-                             §  12\nsteuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus-                        Anwendungszeitraum\ngleichsjahres, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-\nlohn aus einem Dienstverhältnis im, Geltungsbereich        Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen         auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalen-\nhat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter-       derjahr 1953 anzuwenden.\nliegt.\n§ 13\n(3) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils\ndes Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder gewöhn-                       Geltung im Land Berlin\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-            Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\ngesetzes oder in Berlin (West) und war er während       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nder übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-         mit § 2 des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung\nsteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-    steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der\nhandeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes oder       Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-\ngewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des         gesetzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsverordnung auch\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) die Vorschrif-      im Land Berlin.\nten des Absatzes 1 und für die übrige Zeit die Vor-\nschriften des Absatzes 2 anzuwenden.                                               § 14\n(4) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-                              Inkrafttreten\nJahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und die     kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Dezember 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}