{"id":"bgbl1-1953-72-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":72,"date":"1953-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1953-12-17T00:00:00Z","page":1551,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1551\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                  Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1953                                                                                                            Nr. 72\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n17. 12. 53 Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz • . . . . . . . . . . . .                                                          1551\n10. 12. 53 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des_ Körper-\nschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1553\n1. 12, 53 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken\nund der Schiffspfandbriefbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1554\nFünfte Verordnung über Ausgleidlsleistungen\nnadl dem Lastenausgleidlsgesetz (5. LeistungsDV-LA).\nVom 17. Dezember 1953.\nAuf. Grund der §§ 268 Abs. 2, 367 des Lastenaus-                                                      mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für\ngleidlsgesetzes vom 14. August 1952 (Bund~sge-                                                            den Wertansatz von Kapitalforderungen\nsetzbl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Gesetzes                                                     und Sdlulden gilt § 14 des Bewertungs-\nzur Änderung des Lastenausgleidlsgesetzes vom                                                             gesetzes; jedoch sind unbeschadet des § 15\n24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693) verordnet die                                                    der 3. LeistungsDV-LA Ansprüdle aus Nieß-\nBundesregierung mit Z,ustimmung des Bundesrates:                                                         braudlsredlten sowie aus Redlten auf Ren-\nten und andere wiederkehrende Nutzungen\n§ 1\nund Leistungen mit dem Kapitalwert nadl\nden §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes\nVermögen                                                                         anzusetzen. Wertpapiere und Sdluldbudl-\n(1) Vermögen im Sinne ,des § 268 des Lastenaus-                                                       forderungen, die im Inland einen Kurswert\ngleidlsgesetzes ist, soweit in dieser Verordnung                                                         haben, sind mit dem letzten vor dem Stidl-\nnidlts anderes bestimmt ist, das gesamte Vermögen                                                        tag (§ 3) festgestellten Kurswert anzusetzen;\nohne Rücksidlt darauf, ob es nadl Art und Höhe der                                                       besteht kein inländisdler Kurswert, so ist\nVermögensteuer unterliegt. Nidlt als Vermögen                                                            der gemeine Wert nach § 13 Abs. 2 Satz 2\ngelten Wirtsdlaftsgüter im Sinne des § 68 des Be-                                                         des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\nwertungsgesetzes (BewG) sowie Gegenstände, die                                              (2) Sind der Berechtigte und die nach § 268 Abs. l\nzur Befriedigung geistiger, insbesondere wissen-                                       des Lastenausgleichsgesetzes zu seiner Familien-\nsdlaftlidler oder künstlerisdler Bedürfnisse dienen                                    einheit gehörenden Personen nidlt allein Eigentümer\nund deren Besitz nidlt Luxus ist.                                                      der Wirtsdlaftsgüter, so ist nur der auf diesen Per-\n(2) Sdlulden sind, soweit sie mit dem Vermögen                                      sonenkreis entfallende Wertanteil zu berücksichti-\nin wirtsdlaftlidlem Zusammenhang stehen und nidlt                                      gen; das gleidle gilt für Sdlulden.\nsdlon beim Betriebsvermögen berücksidltigt sind,\nabzuziehen. Hierzu gehören nidlt Abgabeverpflidl-                                                                                         § 3\ntungen nadl dem Lastenausgleidlsgesetz.\nStichtag für die Vermögensermittlung\n§ 2                                                           (1) Für den Bestand und die Bewertung des Ver-\nmögens sind die Verhältnisse zu Beginn desjenigen\nWertansatz                                                    Kalenderjahres maßgebend, für das erstmals Unter-\n(1) Das Vermögen ist mit folgenden Werten anzu-                                     haltshilfe bewilligt wird. Wirtsdlaftsgüter, für die\nsetzen:                                                                                ein Einheitswert festgestellt ist, sind mit dem zuletzt\n1. Bei land- und forstwirtsdlaftlidlem Ver-                                    festgestellten Einheitswert anzusetzen.\nmögen, Grundvermögen und Betriebsver~                                           (2) Veränderungen des Vermögens innerhalb des\nmögen ,ist der Einheitswert zu Grunde zu                                   laufenden Kalenderjahres, die sich im Sinne der §§ 5\nlegen. Ist für eine wirtsdlaftlidle Einheit                                bis 7 zugunsten des Gesdlädigten auswirken und\nein Einheitswert nidlt festgestellt worden,                                nidlt auf einem unangemessenen Vermögensver-\n,          so ist der gemeine Wert (§ 10 BewG) maß-                                   braudi beruhen, werden mit Wirkung vom Ersten\ngebend;                                                                    desjenigen Monats, in dem die Veränderung einge-\n2. Wirtschaftsgüter, die nidlt zum land- und                                   treten ist, Veränderungen, die sich zu ungunsten\nforstwirtschaftlichen Vermög~n. Grundver-                                  des Gesdlädigten auswirken und zu einer wert-\nmögen oder Betriebsvermögen gehören, sind                                  mäßigen Steigerung von mehr als einem Fünftel\n~\n..· ~\n·--","1552                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nführen, von dem auf die Veränderung folgenden                      Personen     ganz   oder   überwiegend    be-\nMonatsersten ab berücksichtigt. Andere Verände-                    wohnen,\nrungen des Vermögens, die zum Ruhen der Unter-                  2. bei einem Grundstück, dessen Veräuße-\nhaltshilfe führen, werden vom Beginn des folgenden                 rungspreis unter 75 vom Hundert des Ein-\nKalenderjahres ab berücksichtigt.                                  heitswertes und bei Trümmergrundstücken\nunter dem Einheitswert liegen würde,\n§ 4\n3. bei einem Grundstück, dessen Veräuße-\nVerwertungsarten                                rungspreis nach Abzug der für dieses Ver•\nAls Verwertung im Sinne dieser Verordnung gilt                  mögen zu leistenden Abgaben nach dem\nder Verbrauch, die Veräußerung oder die Belastung                  Lastenausgleichsgesetz unter 5000 Deutsche\nvon Vermögen.                                                      Mark liegen würde,\n4. bei nicht übertragbaren und nicht vererb-\n§ 5                                      liehen Ansprüchen aus Nießbrauchsrechten\nZumutbarkeit der Verwertung                            sowie aus Rechten auf Renten und andere\nwiederkehrende Nutzungen und Leistungen,\nDie Verwertung eines 5000 Deutsche Mark über-                   die nicht als Entgelt für Dberlassung eigenen\nsteigenden Vermögens ist zumutbar, soweit es ver-\nGeld- oder Sachvermögens erworben wor-\nwertbar ist und in seiner Verwertung nicht eine be-                den sind, wenn sie für sich oder zusammen\nsondere Härte liegt.\nmit anderen Vermögenswerten den Betrag\nvon 5000 Deutsche Mark übersteigen,\n§ 6\n5. bei Schmuckgegenständen, Kunstgegenstän-\nVerwertbarkeit\nden und Sammlungen, wenn es sich um\nVermögen ist nicht verwertbar, wenn der Berech-                 Familien- oder Erbstücke handelt, deren\ntigte und die nach § 268 Abs. 1 des Lastenausgleichs-              gemeiner Wert außer Verhältnis zu dem\ngesetzes zu seiner Familieneinheit gehörenden Per-                 Wert steht, den die Gegenstände für den\nsonen in der Verfügung über das Vermögen recht-                    Berechtigten oder die zu seiner Familien-\nlich oder tatsächlich beschränkt sind und nachweislich             einheit gehörenden Personen haben,\nalle zur Aufhebung dieser Beschränkungen geeig-\n6. bei noch nicht auf Deutsche Mark umge-\nneten Maßnahmen erfolglos ergriffen haben. Das                     stellten Rechten gegenüber einem der in\ngleiche gilt, wenn das Vermögen nach seiner Lage                   § 14  des Umstellungsgesetzes bezeichneten\noder Beschaffenheit auf dem Kapital-, Wertpapier-\nRechtsträger.\noder Grundstücksmarkt oder auf sonstige Weise\nnicht verbraucht, veräußert oder belastet werden            (3) Die Geltendmachung einet besonderen Härte\nkann.                                                    ist in der Regel ausgeschlossen, wenn das Vermögen\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.\n§ 7\nBesondere Härte\n§ 8\n(1) Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn\ndie Verwertung (§ 4) nach der Art des Vermögens                        Anwendung im Land Berlin\noder unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und           Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nfrüheren Lebensverhältnisse des Berechtigten und         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nder zu seiner Familieneinheit gehörenden Personen        mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nsowie im Hinblick auf die cerechtigten Interessen        Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\ndieses Personenkreises billigerweise nicht erwartet\nwerden kann.\n§ 9\n(2) Eine besondere Härte im Sinne des Absatzes 1\nkann insbesondere geltend gemacht werden                                        Inkrafttreten\n1. bei einem Hausgrundstück, das der Berech-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntigte und die zu seiner Familie gehörenden     kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}