{"id":"bgbl1-1953-71-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":71,"date":"1953-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/71#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_71.pdf#page=3","order":3,"title":"Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung","law_date":"1953-11-10T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953                       1545\nBestimmungen über Amtswohnungen,\nUmzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten\nder Mitglieder der Bundesregierung.\nVom 10:November 1953.\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die     Antrag ·auch eine andere Wohnung an seinem\nRechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-      dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die\nrung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bun-     Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem\ndesgesetzbl. I S. 407) werden nach gutachtlicher        Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswoh-\nÄußerung des Präsidenten des Bundesrechnungs-           nung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizu-\nhofs folgende Bestimmungen erlassen:                    fügen.\n(2) Wird einem Bundesminister eine andere Woh-\nI. Amtswohnungen                   nung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewie-\n§ 1                         sen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei\nMonate nach dem Ablauf des Monats, in dem der\n(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundes-\nBundesminister aus dem Amt ausscheidet.\n,eigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig\nin Anspruch genommenen Gebäuden, die als Woh-             (3) Wird eine Amtswohnung für einen Bundes-\nnungen der Mitglieder der Bundesregierung be-          minister vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag\nstimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und        eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu\nVerpflichtungen für diese Zwecke besonders her-        vereinbaren. Bei der Entlassung des Bundesministers\ngerichtet sind. Die Amtswohnung des Bundeskanz-        aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszu-\nl'ers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der            sprechen.\nvorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungs-                                     § 3\ngegenständen zu versehen, die als Zubehör der             (1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zuge-\nAmtswohnung gelten. Wird einem Bundesminister          wiesen werden.\neine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf\nBundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen                 (2) Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die\nHaushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen ver-      Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen\nsehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung          zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung\ngelten.                                                zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.\n(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mit-\ngliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind                                    _§ 4\nAmtswohnungen von Bundesministern bewohnt,                (1) Mit der für die Benutzung einer Amtswoh-\nderen Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie        nung gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesministergesetzes\nden neu ernannten Bundesministern zugewiesen,          einbehaltenen Wohnungsentschädigung sind alle\nsobald sie durch den Vorgänger geräumt worden          Lasten und Leistungen abgegolten, die nach § 546\nsind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundes-       des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach diesen\nregierung die Amtswohnung aus besonderen Grün-         Bestimmungen dem Bund obliegen.\nden nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nach         (2) Die Auszahlung der Wohnungsentschädigung\nLage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es      hört auf\nauf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswoh-\nnung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats               a) im allgemeinen mit dem Tage, an dem die\nnach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht                 zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch\ngestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung                  genommen wird oder nach § 1 Abs. 2 als\nals angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Mo-                    bezogen gilt;\nnats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie              b) falls einem Bundesminister als Amtswoh-\nnicht schon vorher in Gebrauch genommen worden                    nung· die Wohnung zugewiesen wird, die\nist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Am.tswoh-               er bei seiner Ernennung innehatte, mit dem\nnun.g schließt die gelegentliche Benutzung der                    Tage, an dem ihm die Erklärung seiner\nRepräsentationsräume zu Repräsentationszwecken                    Wohnung zur Amtswohnung bekannt-\nnicht aus.                                                       gegeben wird.\n(3) Ist ein Bundesminister gemäß Absatz 2 von         (3) Die Zahlung der Wohnungsentschädigung ist\ndem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so        unter Beachtung von § 14 des Bundesminister-\nkönnen in seinem eigenen Hause oder in seiner          gesetzes wieder aufzunehmen\nMi~twohnung auf Antrag höchstens zwei Räume                   a) im allgemeinen mit dem Tag der Räumung\ngemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die                   der Amtswohnung;\nMiete für diese Räume trägt der Bundesminister.               b) im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4\nmit Ablauf der dort genannten Fristen.\n§ 2\n(4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses\n(1) Ist für einen Bundesminister eine Amtswoh-     die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus\nnung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vor-         besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12\nhanden oder auch bei einem anderen Bundes-             Abs. 2 des Bundesministergesetzes vorgesehenen\nministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen    Frist von drei Monaten nicht oder nur teilweise","1546                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngeräumt, so sind von da ab, ohne daß ein Mietver-                  schlagspflichtige Züge und für Ptatzkarten,\ntrag mit dem ausgeschiedenen Mitglied der Bundes-                  jedoch bei Hausangestellten nur der Fahr-\nregierung abgeschlossen wird, für die Wohnung                      preis für die 3. Wagen- oder 2. Schiffs-\noder für die weiterbenutzten Räume Wohnungsver-                    klasse;\ngütung und Nebenabgaben zu zahlen, die nach den                 b) der verauslagte Betrag für Flugscheine der\nMietwohnungsvorschriften vom 30. Januar 1937                       Familienangehörigen, wenn diesen die Be-\n(Reichsbesoldungsbl. S. 25) berechnet werden. Re-                  nutzung der Eisenbahn nicht zuzumuten ist;\npräsentationsräume in Amtswohnungen sind mit                    c) die Auslagen für die Beförderung des\nihren Einrichtungsgegenständen nach Beendigung                     Gepäcks und für Zu- und Abgang zu und\ndes Amtsverhältnisses sofort dem Bund zur Ver-                     von den Verkehrsmitteln.\nfügung zu stellen. Ist die Amtswohnung auch in den\nWohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräumen mit bundes-           (3) Für den Nachweis der im einzelnen darzu-\neigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so       legenden Auslagen an Fahr- und Gepäckkosten so-\nist dafür eine jährliche Gebühr von 10 vom Hundert     wie für Zu- und Abgang genügt die pflichtmäßige\nder Anschaffungskosten einschließlich Anbringungs-      Versicherung auf der Empfangsbescheinigung, daß\nkosten zu erheben. Für Gegenstände von beson-           die Ausgaben in der angegebenen Höhe erwachsen\nderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein             sind.\nangemessener Gebrauchswert abzuschätzen. Un-\n§ 7\nbrauchbare oder stark abgenutzte Einrichtungs-\ngegenstände, die für die Ausstattung von Amtswoh-          Kann einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1\nnungen nicht mehr in Betracht kommen, sind zu           Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die\nentfernen und für Dienstzwecke aufzubrauchen oder       Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen\nzu veräußern. Der Gesamtbetrag der jährlich zu          Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amts-\nzahlenden Gebühren dieser Art darf in der Regel         wohnung nicht zugewiesen werden, sodaß er eine\n20 vom Hundert der Wohnungsentschädigung nicht          Privatwohnung mieten rn,uß, zu deren notwendiger\nübersteigen. Die Gebühren sind für den gleichen         Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vor-\nZeitabschnitt und in derselben Weise zu entrichten      mieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die\nwie die Wohnungsvergütung. Die Instandhaltung,          Wohnung in angemessenem Umfange aus Bundes-\nReinigung und Ergänzung der mietweise überlasse-        mitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der\nnen Einrichtungsgegenstände obliegt dem Woh-            Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen min-\nnungsinhaber.                                           destens ein Viertel der erwachsenen notwendigen\n(5) Sind in der eigenen oder in der Mietwohnung      Instandsetzungskosten selbst tragen.\neines Bundesministers Räume gemäß § 1 Abs. 3\nausgestattet worden, so sind bei Beendigung des\n§ 8\nAmtsverhältnisses nach § 9 des Bundesminister-\ngesetzes die bundeseigenen Einrichtungsgegen-               (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird\nstände bis zum Ablauf des auf die Beendigung            außerdem die Miete erstattet, die sie für die bis-\nfolgenden Monats an den Bund zurückzugeben.             herige Wohnung während der Zeit von ihrer Räu-\nmung bis zu dem Zeitpunkt vertraglich aufwenden\n§ 5                          mußten, zu dt!!m das MietverhäHnis frühestens gelöst\nwerden konnte. Voraussetzung ist hierbei, daß die\nDie Amtswohnungen sind nach den Vorschriften\nWohnung während der Zeit, für die Mietentschädi-\nder Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.\ngung gefordert wird, unbenutzt war und nicht ganz\noder teilweise wieder vermietet werden konnte. Die\nII. Umzugskostenentschädigung              Vergütung darf längstens für neun Monate gezahlt\nwerden.\n§ 6\n(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden           (2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung im\nfür Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforder-       eigenen Hause gewohnt, so wird ihm eine Ent-\nlich werden, die e.rwachsenen notwendigen Beför-        schädigung unter Berücksichtigung des ortsüblichen\nderungskosten für das Umzugsgut und mit Zustim-        Mietwerts der von ihm benutzten Wohnung für\nmung des Bundesministers der Finanzen in ange-         längstens sechs Monate gewährt. Absatz 1 Satz 2\nmessenen Grenzen sonstige mit dem Umzug im              findet Anwendung.\nZusammenhang stehende Ausgaben ersetzt. Nr. 16             (3) Nr. 17 der Durchführungsverordnung zum Ge-\nder Durchführungsverordnung zum Gesetz über            setz über Umzugskostenvergütung der Beamten gilt\nUmzugskostenvergütung der Beamten ist sinn-            sinngemäß.\ngemäß anzuwenden. Die Ausgaben sind einzeln\nnachzuweisen und soweit wie möglich durch Fracht-                                  § 9\nbriefe, Rechnungen, Empfangsbescheinigungen usw.           (1) Wird infolge der Beendigung des Amtsver-\nzu belegen.                                            hältnisses eines Mitglieds der Bundesregierung ein\n(2) Neben den Ausgaben nach Absatz 1 werden          Umzug notwendig, so gilt für die Gewährung von\nfür die Reise der Familienangehörigen und der          Umzugskostenentschädigung § 6 entsprechend. Hat\nHausangestellten vom bisherigen zum neuen Wohn-        das ausgeschiedene Mitglied der Bundesregierung\nort erstattet                                          seinen Wohnort im Ausland gewählt, so erhält es\na) der verauslagte Betrag für die Fahrkarte     Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenz-\neinschließlich Mehrkosten für benutzte zu-   bahnhof oder zum Hafenort des Inlandes.","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953                       1547\n(2) In besonderen Fällen kann zur Vermeidung        beförderung, für Zu- und Abgang zu und von den\nunbilliger Härten auf Antrag eine nach § 8 zu be-      Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige\nmessende Mieterstattung gewährt werden.                Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen\n(3) Auf Hinterbliebene eines verstorbenen· Mit-     werden die erwachsenen Auslagen erstattet.\nglieds der Bundesregierung, die mit ihm in häus-\nlicher Gemeinschaft gelebt haben, sind Absatz 1                                 § 11\nund 2 anzuwenden, jedoch können etwaige Anträge           Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland setzt der Bun-\nnur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod      desminister der Finanzen ein Auslandstagegeld\ndes Mitglieds der Bundesregierung gestellt werden.     unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse\ndes Auslandes und des amtlichen Zwecks der Tätig-\nIII. Tagegelder und Entschädigung            keit von Fall zu Fall fest.\nfür Reisekosten\n§ 10                                            IV. Allgemeines\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten                              § 12\nbei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlidien      (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2\nWohnsitzes Tage- und Ubernachtungsgeld sowie           Abs. 1 und § 9 Abs. 2 trifft der Bundeskanzler im\nFahrkostenentschädigung. Als amtliche Tätigkeit        Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\ngelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts     soweit dieser nicht selbst betroffen ist.\noder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis\nerforderlich werden.                                      (2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Be-\nstimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister\n(2) Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden        der Finanzen in Verbindung zu treten.\nangefangenen oder vollen Kalendertag 22 Deutsche\nMark.\n§ 13\n(3) Als Ubernachtungsgeld im Inland werden für\n(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom\njede auswärtige Ubernachtung 16 Deutsche Mark\n1. April 1953 ab in Kraft.\ngewährt. Wird Unterkunft von Amts wegen unent-\ngeltlich bereitgestellt oder werden Auslagen für das      (2) Die bisherigen Bestimmungen des Reichs-\nI\nBenutzen von Schlafwagen oder Kabinen erstattet,       präsidenten über Amtswohnungen, Umzugskosten-\nso sind 25 vom Hundert des Ubernachtungsgeldes         entschädigungen, Tagegelder und Entschädigung für\nzu belassen.                                           Reisekosten des Reichskanzlers, der Reichsminister\nund der Reichsstatthalter vom 28. September 1933\n(4) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nach-\n(Reichsgesetzbl. I S. 693 und Reichsbesoldungsbl.\nweislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpfle-\nS. 131) in der Fassung der Verordnung zur Änderung\ngung und Unterkunft erfordert, der aus dem Gesamt-\nder Bestimmungen über Tagegelder und Entschä-\nbetrag der Tage- und Ubernachtungsgelder nicht\ndigung für Reisekosten des Reichskanzlers, der\ngedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine\nReichsminister und der Reichsstatthalter vom 18. Sep-\nEntschädigung in Höhe der unvermeidlichen Aus-\ntember 1941 (Rekhsgesetzbl. I S. 571) sowie die Vor-\ngaben gewährt.\nschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung\n(5) Die Fahrkostenentschädigung besteht im Er-      der Amtswohnungen des Reichskanzlers, der Reichs-\nsatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich        minister und der Reichsstatthalter vom 29. Septem-\nMehrkosten für benutzte zuschlagspflichtige Züge       ber 1933 (Reichsbesoldungsbl. S. 133) treten mit Ab-\nund für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäck-     lauf des 31. März 1953 außer Kraft.\nBonn, den 10. November 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","1548                              Bundesgesetzblatt, Jahrga~g 1953, Teil I\nAnlage\n(zu § 5 der Bestimmungen)\nVorschriften\nüber die Verwaltung und Bewirtschaftung\nder Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung.\nI. Verwaltung                       haltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach§ 4 Abs. 4\nletzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungs-\n§ 1\ninhaber zur Last fallen.\n(1) Uber jede Amtswohnung nebst Zubehör ist ein         (2) Das gleiche gilt für das Reinigen, Aufpolieren\nWohnungsblatt anzulegen, für das das Muster der         und Putzen des Silbergeräts sowie das Reinigen des\nAnlage 1 der Dienstwohl'lungsvorschriften vom           Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese\n30. Januar 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 9) als Anhalt   Gegenstände zu Repräsentationszwecken zur Ver-\ndienen kann. Änderungen der Wohnung und Er-            fügung gestellt und benutzt werden und soweit diese\ngänzungen der Einrichtungsgegenstände sind so-         Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Woh-\ngleich einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets       nungsinhabers ausgeführt werden.\nden derzeitigen Stand der Wohnung erkennen las-\nsen und eine ausreichende Grundlage für die Ver-                        II. Reinigung, Heizung,\n·waltung, Ubergabe und Rücknahme der Wohnung\nWasserversorgung und Beleuchtung\nbilden.\n(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Ubergabe und                                  § 5\nRücknahme der Amtswohnung zu prüfen.                       (1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die\n(3) Der neue Wohnungsinhaber hat die richtige       Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits-\nUbernahme der Wohnung nebst Zubehör durch               und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer\nUnterschrift auf dem Wohnungsbratt anzuerkennen.        und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsen-\ntationszwecke und der Zugänge zu den Amtswoh-\n(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der     nungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der\nBestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1        Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrich-\nbis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bun-       tungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die\ndeseigenen Einrichtungsgegenständen versehen ist.        Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Woh-\nnungsinhabers ausgeführt werden.\nII. Instandhaltung, Unterhaltung usw.              (2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch\n§ 2                           die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.\nDie Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes\n§ 6\ninnerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich\nunterhalten und auch sonst instandgehalten. Zur            (1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten\nInstandhaltung gehört auch                               Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa\na) das Reinigen der Schornsteine;                     vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegen-\nstände ist Sache des Wohnungsinhabers.\nb) das Bohnern und Abreiben der Fußböden und\nFußleisten der Repräsentationsräume in den          (2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund\ndurch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürf-    zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche In-\nnis bedingten Fristen;                          standsetzungen notwendig geworden ist und das\nc) das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbrin-          Reinigen nicht durch Hausangestellte des Woh-\ngen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermar-   nungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gift für\nkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Bal-  die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforder-\nkons und dergleichen.                           Hche Reinigung sämtlicher Räume.\n§ 7\n§ 3\n(1) Für das Heizen der nicht in § 5 genannten\nGehören zu einer Amtswohnung Garagen, so\nRäume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der\nwerden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren\nBestimmungen hat der Wohnungsinhaber einen\nHaushaltsmittel instandgehalten. Die in den Gara-\njährlichen Heizkostenbeitrag von 700 Deutsche Mark\ngen benutzten Geräte hat der Wohnungsinhaber zu\nzu entrichten. Der Betrag ist vom 1. Oktober bis\nbeschaffen und instandzuhalten.\n30. April mit monatlich 100 Deutsche Mark zu zah-\nlen, und zwar für dieselbe Zeit, für die die Woh-\n§ 4\nnungsentsdiädigung einbehalten wird. War die\n(1) Die Kosten für die Instandhaltung, Erneuerung    Heizung auch außerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis\nund Ergänzung der bundeseigenen Einrichtungs-           30. April in Betrieb, so sind dafür keine besonderen\ngegenstände trägt innerhalb der verfügbaren Haus-       Beiträge zu entrichten.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953                       1549\n(2) Die Heizkosten einer als Amtswohnung zuge-   Räumen hat der Wohnungsinhaber zu tragen. Zur\nwiesenen Mietwohnung trägt der Wohnungsinhaber.     Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom\nSind die Heizkosten in die Miete eingeschlossen, so und Gas in diesen Räumen sind besondere Elek-\nhat der Wohnungsinhaber neben der einbehaltenen     trizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete\nWohnungsentschädigung den in Absatz 1 ange-         ebenfalls der Wohnungsinhaber trägt.\ngebenen Heizkostenbeitrag zu zahlen.\nIV. Gärten\n§ 8                                                  § 10\n(1) Die Kosten des Wasserverbrauchs einschließ-     (1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten,\nlich der Miete für den Wassermesser sind durch das  Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfüg-\nEinbehalten der Wohnungsentschädigung abge-         baren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unter-\ngolten.                                             halten, bepflanzt und beleuchtet.\n(2) Ist eine Amtswohnung im Sinne des § 1 der       (2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung\nBestimmungen mit einer Warmwasseranlage aus-        und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.\ngestattet, so hat der Wohnungsinhaber für die Lie-\nferung von warmem Wasser monatlich 20 Deutsd}e\nV. Fernsprechanschlüsse\nMark zu zahlen, und zwar für dieselbe Zeit, für die\ndie Wohnungsentschädigung einbehalten wird.                                  § 11\n(3) Die Kosten der Warmwasserversorgung einer       Für die Anlage und die Benutzung von Fern-\nals Amtswohnung zugewiesenen Mietwohnung            sprechanschlüssen in Amtswohnungen gelten die\nträgt der Wohnungsinhaber. Sind die Kosten des      Vorschriften über Fernsprech-Dienstanschlüsse vom\nWarmwasserverbrauchs in die Miete eingeschlossen,   12. März 1953 (Ministerialblatt des Bundesministers\nso hat der Wohnungsinhaber neben der einbehal-      der Finanzen S. 249).\ntenen Wohnungsentschädigung den in Absatz 2\nangegebenen Betrag zu zahlen.                                         VI. Allgemeines\n§ 12\n§ 9\nIn den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die\nDie Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5      §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzu-\ngenannten Räume und die Kosten für die Entnahme     wenden, wenn keine Verpflichtungen ,des Vermie-\nvon elektrischem Strom oder von Gas in diesen       ters bestehen."]}