{"id":"bgbl1-1953-71-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":71,"date":"1953-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1953-11-23T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1544                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Abweichende Bestimmungen in bestehenden              (2) Auf die Probezeit soll die im öffentlichen\nLaufbahnrichtlinien bleiben unberührt.                  Dienst im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ab-\ngeleistete Zeit angerechnet werden, soweit die Tä-\n§ 4                            tigkeit dem zu übertragenden Amt entsprochen hat,\njedoch höchstens bis zur Hälfte der in Absatz 1 be-\nProbezeit für Laufbahnbewerber des mittleren,        stimmten Zeiten.\ndes gehobenen und des höheren Dienstes\n§ 6\n(1) Als Probezeit gilt die festgesetzte außerplan-\nmäßige Dienstzeit.                                                            Ausnahmen\n(2) Bestimmungen in bestehenden Laufbahnricht-           Der Bundespersonalausschuß kann für •einzelne\nlinien, die die Anrechnung von Dienstzeiten im öf-      Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von\nfentlichen Dienst auf die außerplanmäßige Dienst-       den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung\nzeit zulassen, bleiben unberührt.                       und Beförderung sowie von den Vorschriften der\nVerordnung über die Vorbildung und die Laufbah-\nnen der deutschen Beamten zulassen.\n§ 5\nProbezeit für andere als Laufbahnbewerber                                     § 1\nPolizeivollzugsbeamte\n(1) Bei anderen als Laufbahnbewerbern dauert die\nProbezeit                                                  Diese Verordnung gilt nicht für Polizeivollzugs-\nbeamte.\n1. im einfachen und mittleren                                              § 8\nDienst                          drei Jahre,\nInkrafttreten\n2. im gehobenen Dienst             vier Jahre,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\n3. im höheren Dienst               fünf Jahre.  tember 1953 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts.\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts -       desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-\n1 BvL 67/52 - vorn 11. November 1953 in dem Ver-        dungssatz veröffentlicht:\nfahren                                                      § 38 Abs. 3 des Wahlgesetzes für die Gemeinde-\nwegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 38            und die Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein\nAbs. 3 des Wahlgesetzes für die Gemeinde- und            in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des\ndie Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein in der       Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 3. Fe-\nbruar 1951 {Gesetz- und Verordnungsblatt für\nFassung vom 3. Februar 1951 (Gesetz- und Ver-\nSchleswig-Holstein S. 23) ist nichtig.\nordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 23)\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das_     § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nBundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-        fassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. November 1953.\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}