{"id":"bgbl1-1953-71-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":71,"date":"1953-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst","law_date":"1953-11-30T00:00:00Z","page":1543,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1543\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1953                                                                               Nr. 71\nTag                                               Inhalt:                                                                               Seite\n30. 11. 53 Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . .                           1543\n23. 11. 53 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ................. , , ........... , . . . . . . . . . . . . .                         1544\n10. 11. 53 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Ent-\nschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1545\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1550\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 24. November 1953, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Abkommen vom\n28. Juli 1951 über die R~chtsstellung der Flüchtlinge. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten verschiedener zwei-\nseitiger Abkommen zur Schuldenregelung mit den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von\nGroßbritannien und Nordirland und mit Frankreich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom\n26. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich D&nemark über die Erstattung der Auf-\nwendungen in Verbindung mft dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 1. April.1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus derBereinigung deutscherDollarbonds\nergeben. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den\n.Austausch von Personenstandsurkunden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur\nVereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts (überseeische Gebiete Portugals). -                              Bekanntmachung über die\nWiederanwendung mehrseitiger Vorkriegsverträge im Verhältnis zu Großbritannien. - Bekanntmachung über die\nWiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr im Verhältnis zu Brasilien. -\nBekanntmachungen zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).\nVerordnung\nzur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst.\nVom 30. November 1953.\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können\nvom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) ve..rord-      ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst\nnet die Bundesregierung:                                    angerechnet werden.\n(3) Die zugelassenen Bewerber führen die Dienst-\n§ 1                              bezeichnung „Anwärter\" mit dem ihre Laufbahn be-\nGeltung bisheriger Laufbahnvorschriften .            zeichnenden Zusatz (z. B. Amtsgehilfenanwärter).\nDie Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung           (4) Anwärter, die das Ziel des Vorbereitungs-\nund Beförderung vom 14. Oktober 1936 und die Ver-           dienstes nicht erreichen, werden aus dem Beamten-\nordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen              verhältnis entlassen.\nder deutschen Beamten vom 28. Februar 1939, beide                                                          § 3\nVorschriften in der Fassung der Beka~ntmachung\nvom 24. Januar 19?1 (Bundesgesetzbl. I S. 87), nebst                                                Probezeit\nden hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs-                für Laufbahnbewerber des einfachen Dienstes\nordnungen sind mit den Änderungen anzuwenden,                  (1) Die Anwärter werden nach erfolgreich abge-\ndie sich aus dem Bundesbeamtengesetz und aus den            leistetem Vorbereitungsdienst oder, wenn eine Prü-\nnachfolgenden §§ 2 bis 6 ergeben.                           fung vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung\nals Beamte auf Probe angestellt.\n§ 2                                 (2) Die Probezeit dauert in der Regel sechs Mo-\nVorbereitungsdienst                       nate, höchstens jedoch ein Jahr.\nfür Laufbahnbewerber des einfachen Dienstes                 (3) Auf die Probezeit können Dienstzeiten im\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate,         öffentlichen Dienst ganz oder teilweise angerechnet\nsoweit nicht in bestehenden Laufbahnrichtlinien             werden, soweit sie nicht bereits auf den Vorberei-\netwas anderes bestimmt ist.                                 tungsdienst angerechnet worden sind."]}