{"id":"bgbl1-1953-70-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":70,"date":"1953-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/70#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_70.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1953-11-07T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1542                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-                              Satz 1 gelten ab 1. Januar 1953. Sie sind erstmals auf\nzahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet.                           den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-\nBei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen,                             zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem' 31. De-\nsind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,                           zember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-\nder dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953                             maligen Bezügen sind sie auf den Arbeitlohn anzu-\nzufließt.                                                                   wenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. De-\n(2) § 20 Abs. 2 Satz 4 der Lohnsteuer-Durch-                            zember 1952 zufließt.\nführungsverordnung in der Fassung vom 12. Februar                              (6) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 ist erst-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) ist letztmals anzuwen-                       mals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen\nden auf Aufwendungen für die Bewirtung von Ge-                              Lohnza,hlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem\nschäftsfreunden, die vor dem 26. Juni 1953 bewirkt                          31. Mai 1953 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-\nworden sind.                                                                maligen Bezügen ist sie auf den Arbeitslohn anzu-\nwenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Mai\n(3) Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 ist erst-\n1953 zufließt. § 52 Abs. 9 des Einkommensteuer-\nmals auf Zuschüsse anzuwenden, die nach dem\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953\n31. Mai 1953 hingegeben worden sind.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) bleibt unberührt.\n(4) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3a und des                              (7) § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n§ 20 b sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwen-\nin der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundes-\nden, die auf Grund von Verträgen geleistet werden,\ngesetzbl. I S. 97) ist für Lohnzahlungszeiträume, die\ndie nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden\nnach dem 31. Dezember 1952 enden, und auf son-\nsind.\nstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem\n(5) Die Vorschriften des § 25 a, des § 29 Abs. 2                         Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1952 zu-\nSatz 4, des § 47 Abs. 3 Satz 2 und des § 48 Abs. 3                          fließen, nicht anzuwenden.\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes.\nVom 7. November 1953.\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 ·des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mittei-\nlung des Direktors des Dänischen Patentamts be-\nkanntgemacht.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nach-\nweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem .\nStaat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 7. November 1953.\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nDruckfehlerberichtigung.\nDie in der Präambel der Verordnung über Ab-\nrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr\nvom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1521)\nzitierten Daten des Wechselgesetzes und des\nScheckgesetzes müssen lauten „21. Juni 1933\"\nund „14. August 1933\".\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f end ~-r Bez_ u g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEI n z e 1 stucke Je angefoniJene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}