{"id":"bgbl1-1953-70-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":70,"date":"1953-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_70.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1954)","law_date":"1953-11-10T00:00:00Z","page":1524,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 10. November 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der\nWortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nunter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-\nrung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung 1952 vom 6. November 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1507) bekanntgemacht.\nBonn, den 10. November 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 10. November 1953 (LStDV 1954).\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn               keit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich\n(§§ 1 bis 6)                         um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen\nLeistungen handelt (umsatzsteuerpflichtige Entgelte).\n§ 1\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                                                § 2\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,                              Arbeitslohn\n§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG)                               (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz             (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar-\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,            beitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe-         früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie        alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhn-               Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind eben-       laufende Einnahmen handelt, Qb ein Rechtsanspruch\nfalls unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die be-            auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nschränkte Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.        Form sie gewährt werden.\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-             (2) Zum Arbeitslohn gehören\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-                   1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio- ·\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-                  nen, Tantiemen und andere Bezüge und\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis                       Vorteile aus einem Dienstverhältnis;\nArbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die                  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits-                 Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nlohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts-                  teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-\nvorgängers beziehen.                                                  gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn                tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber                        fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-                    früheren Beitragsleistungen des Bezugs-\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der                   berechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres                  beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-          (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des\n1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 6\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-\nund 7 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-\ntet ist.\nmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und                    für entgangenen oder entgehenden Arbeits-\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-                   lohn oder für die Aufgabe oder Nichtaus-\ndig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätig-                   übung einer Tätigkeit gewährt werden;","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                           1525\n2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um         (2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt-\neinen Arbeitnehmer oder diesem nahe-           linien des Bundesministers der Finanzen für ihren\nstehende Personen für den Fall der Krank-      Bezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und\nheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters bekanntzugeben.\noder des Todes sicherzustellen (Zukunft-\nsicherung), auch wenn auf die Leistungen                                      § 4\naus der Zukunftsicherung kein Rechts-\nanspruch besteht. Voraussetzung ist, daß                        Aufwandsentschädigungen,\nder Arbeitnehmer der Zukunftsicherung                      Reisekosten, durchlaufende Gelder\nausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.                   (§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG}\nDiese Ausgaben gehören nur insoweit zum           Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nArbeitslohn, als sie im Kalenderjahr ins-\ngesamt 312 Deutsche Mark übersteigen.             1. die aus öffentlichen Kassen für öffentliche\nUbernimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die               Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen\nder Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen              und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschädi-\ngesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so          gungen der im öffentlichen Dienst angestellten\ngehören diese Ausgaben in voller Höhe                 Personen gehört auch der ausdrücklich zur Be-\nzum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung             streitung des Dienstaufwands bestimmte Teil\nfür mehrere Arbeitnehmer oder diesen                   des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen\nnahestehende Personen (Sammelversiche-                Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-\nrung, Pauschalversicherung) der für den                sonen angestellt, die sich ausschließlich oder\neinzelnen Arbeitnehmer geleistet~ Teil der            überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-\nAusgaben nicht in anderer Weise zu er-                 lichen} Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-\nmitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl            rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-\nder gesicherten Arbeitnehmer auf diese auf-            gaben der öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören                sellschaften. Eine Aufwandsentschädigung liegt\nAusgaben für die Zukunftsicherung, die auf             insoweit nicht vor, als dem Empfänger ein Auf-\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet             wand offenbar nicht in der Höhe der gewähr-\nwerden, oder die nur dazu dienen, dem                 ten Entschädigung erwächst. Entschädigungen,\nArbeitgeber die Mittel zur Leistung einer              die für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt\ndem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung                 werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;\nzu verschaffen (Rückdeckung des Arbeit•           2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-\ngebers);                     .                         stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund                   und Fahrtauslagen} gezahlt werden, soweit sie\ndes Dienstverhältnisses oder eines früheren            die durch die Reise entstandenen Mehraufwen-\ndungen nicht übersteigen;\nDienstverhältnisses gewährt werden, z. B.\nKrankenzuschüsse;                                 3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\n4. besondere Entlohnungen für Dienste die\nlaufende Gelder) und die Beträge, durch die\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hina~s ge-\n· Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-\nleistet werden, z. B. Entlohnung für Uber-\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz}.\nstunden, Uberschichten, Sonntags.arbeit. Die\nVorschriften des § 32 a bleiben unberührt;\n5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit                                     § 5\nder Arbeit gewährt werden;\nJubiläumsgeschenke\n6. Entschädigungen für Nebenämter und                                   (§ 3 Ziff. 14 EStG}\nNebenbeschäftigungen im Rahmen eines\nDienstverhältnisses.                              Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\ndem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,\n(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn      soweit sie\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie\naus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug            1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gege-\nder Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.              ben werden und die Höhe von\na} 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\n§ 3                                      nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem\nSachbezüge                                    Arbeitgeber beschäftigt war,\n(§ 8 EStG)                               b} 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,\nnehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem\nge~ört insbesondere der B~zug von freier Kleidung,\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-                    Arbeitgeber beschäftigt war,\ntaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem                   c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-                      deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise                   nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem\ndes Verbrauchsorts maßgebend.                                        Arbeitgeber beschäftigt war,","1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nd) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und                   Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-                  Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\nnehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre                    werden;\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war;                 9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\n2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer-                   Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen                     werden. Dbersteigt die Heiratsbeihilfe den\nMonatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-                  Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-\ngeben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein                  beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,\nsonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden                  so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer-\nhat.                                                          pflichtig;\n10. Weihnachtszuwendungen              (Neujahrszuwen-\n§ 6                                     dungen), soweit sie im einzelnen Fall insge-\nSonstige steuerfreie Einnahmen                          samt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(§§ 3, 7 c EStG)                               Weihnachtszuwendungen           (Neujahrszuwen-\ndungen) sind Zuwendungen in Geld, die in\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\nder Zeit vom 15. November eines Kalender-\ndem nicht\njahres bis zum 15. Januar des folgenden Ka-\n1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-                 lenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes\nlosenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-                 (Neujahrstages) gezahlt werden;\nlosenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei-           11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-\nterun terstü tzung;                                          nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-                      soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber nach\nlichen Rentenversicherung der Arbeiter und                   § 7 c des Einkommensteuergesetzes ahzugs-\nAngestellten, aus der Knappschaftsversiche-                  fähig sind.\nrung und auf Grund der Beamten-(pensions-)\ngesetze;\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\n3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs-\n(§§ 7 bis 16)\nvertrags oder aus Unterstützungskassen ge-\nzahlt werden, bis zu einem Betrag von insge-                                     § 7\nsamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die                      Verpflichtung der Gemeindebehörde\nRenten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr-                             und des Arbeitnehmers\nlich nicht übersteigen. Dbersteigen Renten                                (§§ 39, 42 EStG)\naus Versicherungsverträgen und aus Unter-\nstützungskassen den Betrag von insgesamt               (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-\n3600 Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich         stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\nder Betrag von 600 Deutsche Mark um den             des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-\nBetrag, um den die Renten 3600 Deutsche            zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,\nMark übersteigen;                                  wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge-\nführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder\n4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nsonst geeigneter Unteri'agen unentgeltlich Lohn-\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalender-\nber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-\njahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, die\nbene und ihnen gleichgestellte Personen ge-\nim Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder an\nzahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge\ndem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in ihrem\nhandelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt\nwerden;                                            Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nAufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu diesem\n5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-         Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-        nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nsetzlicher Vorschriften zur WiedP..,rgutmadrnng    obersten Landesbehörden können im Einvernehmen\nnationalsozialistischen Unrechts für Schaden       mit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein-\nan Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-       fachungsgründen Ausnahmen zulassen.\nheitsentzug gewährt werden;\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag\n6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\nLohnsteuerkarten auszuschreiben\nVorschriften wegen Entlassung aus einem\nDienstverhältnis;                                           1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste\n7. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf                      (Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-                     sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenommen\nlassung aus einem Dienstverhältnis;                            worden sind,\n8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-               2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen                    bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem                    lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß\nZweck bewilligt werden, die Erziehung oder                     nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst                        zuständig ist.\nunmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht         (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf       sitz haben, ist","Nr. 70 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                        1527\n1. bei verheiratclen Arbeitnehmern eine Lohn-    eigene Einkünfte beziehen. Stehen beide Ehegatten\nsteuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-      in einem Dienstverhältnis, so steht die Kinderermä-\nbehörde des Ortes auszuschreiben, an dem      ßigung sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau\nihre Familie sich befindet,                   zu.\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine           (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nLohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge-        beitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird auf Antrag Kinderer-\nmeindebehörde des Ortes auszuschreiben,       mäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebensjahr\nvon dem aus sie ihrer Beschäftigung nach-     vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\ngehen.                                        endet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeitnehmers\n(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der           unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.\nLohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten die       Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der\nSteuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl der       Kinderermäßigung bei einem Ehegatten erfüllt, so\nbeim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder        wird die Kinderermäßigung auch dem anderen Ehe-\nnach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen.        gatten gewährt, wenn beide Ehegatten in einem\nDienstverhältnis stehen und nicht dauernd getrennt\n(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten (auch  leben.\nbei verwitweten und geschiedenen) Arbeitnehmern\nzu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht auf der           (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind\nLohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Absatz 6 Satz 3)            1. eheliche Kinder,\noder Kinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist.               2. eheliche Stiefkinder,\nDabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe für nichtig er-               3. für ehelich erklärte Kinder,\nklärt ist, als geschieden anzusehen.                             4. Adoptivkinder,\n(6) Die Steuerklasse II ist bei verheirateten Arbeit-         5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-\nnehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinderermäßi-                   nis zur leiblichen Mutter),\ngung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als verheiratet                6. Pflegekinder.\nsind auch dauernd getrennt lebende Ehegatten an-\nzusehen. Die Steuerklasse II ist außerdem bei unver-        (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 weg-\nheirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen, die das        gefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner-\n60. Lebensjahr oder, wenn sie verwitwet sind, das        halb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn-\n50. Lebensjahr vollendet haben.                          steuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die Vor-\naussetzungen mindestens vier Monate im Kalender-\n(7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist        jahr bestanden haben. Kommt er dieser Verpflichtung\ndie Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die    nicht nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen\ndem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (§ 8           vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem\nAbs. 1 und 3), zu bescheinigen.                          Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Ver-\n(8) entfällt.                                         langen vorzulegen.\n(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und bei\n§ 9\nSteuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuerabzug\nzu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7 und                  Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten\n§ 8) sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 17 und                             (§ 42 EStG)\n18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres             (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nmaßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam           behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,\nwird.                                                    unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein-\n(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-         getragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den        kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohnsteuer-\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das      karten laufend zu numerieren.\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zu Gunsten des Arbeitneh-          (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-\nmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die       mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind in\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei          der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-\nder Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er              merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\ndieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-\nLohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste\ngung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde\nnicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-\nvon Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer\nsteuerkarte zugleich mit dem Vermer]s: StK in der\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-\nHaushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der\nmeindebehörde auf Verlangen vorzulegen.\ndafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr,\nfür das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Der\nTag der Ausschreibung ist auf der Lohnsteuerkarte\n§ 8\nzu vermerken.\nKinderermäßigung                          (3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\n(§ 39 Abs. 4 EStG)                    dem Bundesminister .der Finanzen jeweils bekannt-\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-        gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht für Kinder, die das 18.    obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-           tionen· sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-\nermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die Kinder        sätzen 1 und 2 zuzulassen.","1528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 10                           oder früheren Dienstverhältnissen von verschiede-\nAushändigung der Lohnsteuerkarten                nen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere\n(§ 42 EStG)                        Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat\ndie Gemeindebehörde auf der.Vorderseite der zwei-\n(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist          ten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden\nso durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten             Hinzurechnungsvermerk aufzunehmen:\nspätestens am 15. Novernber im Besitz der Arbeit-\nnehmer befinden.                                                      „zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte\n(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-              Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-\nten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-             wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen\ndienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh-              Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:\nmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-\ngung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent-                monatlich        wöchentlich  täglich halbtäglich\nDM                 DM         DM        DM\nlich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die\nAusschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu\nbeantragen(§ 11).                                              hundertfünfzehn siebenundzwanzig    fünf     drei\"\n§ 11\nEine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht\nVerpflichtung des Arbeitnehmers                 auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-\n(§ 42 EStG)                         hältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben\n'                    öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber\nDer Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständigen\ngezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).\nGemeindebehörde die Ausschreibung einer Lohn-\nsteuerkarte zu beantragen:                                     (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite\n1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die           der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und '\nLohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zu-         den Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder\ngeht,                                               weiteren· Lohnsteuerkarte zu vermerken und die\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn            Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der\ndie Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1      zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der\nausgeschrieben worden ist.                          Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.\n§ 12                                                       § 15\nNachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten            Weitere Anordnungen über die Lohnsfouerkarten\n(§ 42 EStG)                                                 (§ 42 EStG)\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-                (1) Die weiteren Anordnungen und Bekanntma-\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urliste        chungen über die Ausschreibung der Lohnsteuerkar-\nan das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis zu        ten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\nführen, das folgende Spalten enthalten muß:                    (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-\n1. Laufende Nummer,                                 sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-\nsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-\n2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des\nArbeitnehmers,                                   derlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anweisun-\ngen selbst vornehmen.\n3. Familienstand,\n4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-                                        § 16\nkarte,                                                         Verlust der Lohnsteuerkarte\n5. Bemerkungen.                                                             (§ 42 EStG)\n(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-                Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\nsteuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-            Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\nnehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist              Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\nverpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach         meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\nAbsatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich        einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,\nzur Ergänzung der Urliste (Urkartei) zu übersenden.         ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte\nist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" z·u kennzeichnen.\n.    (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres darf mit Wir-\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\nIII. Änderung und Ergänzung\nsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\nder Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\n§ 13                                                 (§§ 17 bis 28)\n(entfällt)                                                    § 17\nVerbot privater Änderungen\n§ 14\n(§ 42 EStG)\nMehrere Lohnsteuerkarten\n(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)\ndürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den\n(l) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-             Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder a~_dere Per-\nmer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen             sonen geändert oder ergänzt werden.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den· 19. November 1953                              1529\n(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte,        die Änderung in der Bemerkungsspalte der Urliste (Ur-\nnachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf Antrag  kartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat z. B.\ndurch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen          1. · die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits\nhat, zu ändern.                                                 an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine\nvon ihr vorgenommene Änderung zum Ver-\n§ 18                                 merk in der Urliste (Urkartei) mitzuteilen,\nErgänzung wegen Änderung der Steuerklasse              2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch\nund der Zahl der Kinder                           nicht eingegangen ist, eine von ihm vorge-\n(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)                        nommene Ände.rung nach Eingang der Urliste\nin dieser nachzutragen.\n(1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß sich die auf\nder Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder      Die Vorschrift in § 9 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend\ndie Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu        anzuwenden.\nseinen Gunsten geändert hat, so ist auf Antrag die\nLohnsteuerkarte durch die Gemeindebehörde, die                                           § 20\nsie ausgeschrieben hat, entsprechend zu ergänzen.\nHat der Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohn-         Erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben\nsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Er-                (§§ 7 c, 7 d, 7 f, 9, 10, 10 b, 12, 41 EStG)\ngänzung durch die Gemeindebehörde des neuen                (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\nWohnsitzes vorzunehmen.                                 bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu\n(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-         berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Kalen-\nsteuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt derjahr oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 624\nist, nach, daß Kinder, die das 18. Lebensjahr voll-     Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat\n~pdet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet     auf Antrag das für seinen Wohnsitz zuständige Fi-\nhaben, auf seine Kosten unterhalten und für einen       nanzamt den übersteigenden Betrag auf der Lohn-\nBeruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf An-   steuerkarte als steuerfrei zu vermerken. Bei dem\ntrag die Lohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz     Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder,\ndes Arbeitnehmers zuständige Finanzamt entspre-         falls dies nicht möglich ist, glaubhaft zu machen, wie-\nchend zu ergänzen.                                      viel Werbungskosten und Sonderausgaben ihm vor-\naussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein An-\ntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das             (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nabgelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt wer-       Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nden.                                                    haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nAufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nsich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der\n§ 18 a\nVerkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-\nZeitliche Wirksamkeit                   führuhg bedingt sind. Keine Werbungskosten sind\n(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)                die Aufwendungen für die Lebensführung, die die\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers     wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des\ngeändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Zeit-   Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-\npunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die         wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-\nErgänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in          nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten\nBetracht, an dem alle Voraussetzungen für die Ände-     kommen insbesondere in Betracht\nrung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erst-                1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen\nmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag                       Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf\neingetragen werden, der vor dem Beginn des Ka-                       einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\nlenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte aus-                 richtet ist;\ngeschrieben ist.                                                 2. notwendige Aufwendungen des Arbeitneh-\n(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der                       mers für Fahrten zwischen Wohnung und\nLohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück-                       Arbeitsstätte, es sei denn, daß der Arbeit-\nliegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1),                  nehmer aus persönlichen Gründen seinen\nso wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag                    Wohnsitz in einem Ort nimmt, in dem die\ndurch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach § 28                Arbeitnehmer des Betriebs üblicherweise\nSatz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber ge-                    nicht zu wohnen pflegen;\nschieht. Das Finanzamt kann zuwenig einbehaltene                 3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Die                         zeuge und übliche Berufskleidung);\nNachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.               4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-\nschaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-\nzung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung\n§ 19\nvon Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über\nVermerk in der Urliste                               einen Zeitraum von mehr als einem Jahr\n(§ 42 EStG)                                   erstreckt;\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 18 hat die            5. vor dem 1. Januar 1955 geleistete Zuschüsse\nhiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die                 zur Förderung des Wohnungsbaus, des","1530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSchiffbaus und der Vorfinanzierung des                        den Vorschriften in den §§ 17 bis 29 der\nLastenausgleichs (§§ 7 c, 7 d Abs. 2 und § 7f                 Einkommensteuer-Durchführungsverord-\ndes Einkommensteuergesetzes).                                 nung.\n3. Kirchensteuern;\n(3) Sonderausgaben sind\n4. Vermögensteuer;\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\ntungsgründen beruhende Renten und dau-                 5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nernde Lasten, die weder Betriebsausgaben                  licher, religiöser und wissenschaftlicher\noder Werbungskosten sind, noch mit Ein-                   Zwecke und der als. besonders förderungs-\nkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang                  würdig anerkannten gemeinnützigen Zwek-\nstehen, die bei der Besteuerung des Ein-                  ke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hun-\nkommens außer Betracht bleiben;                           dert des Arbeitslohns. Für wissenschaft-\nliche Zwecke erhöht sich der Vomhundert-\n2. die folgenden Aufwendungen zu steuer-                     satz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Wel-\nbegünstigten Zwecken:                                     che Aufwendungen der Förderung der in\nSatz 1 bezeichneten Zwecke dienen, richtet\na) Beiträge und Versicherungsprämien zu                   sich nach den Vorschriften in § 33 und § 34\nKranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-                 der     Einkommensteuer-Durchführungsver-\nstellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-                ordnung.\nVersicherungen, zu Versicherungen auf\nden Lebens- oder Todesfall und zu Wit-         (3a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in\nwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe-     Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen ist,\nkassen. Beiträge und Versicherungs-         daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\nprämien an solche Versicherungsunter-       schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines;\nnehmen, die weder ihre Geschäftsleitung      Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 3\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind       Ziffer 2 ·Buchstaqen a und b bezeichneten Beiträge\nnur dann zu berücksichtigen, wenn die-      nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß\nsen Unternehmen die Erlaubnis zum           in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-\nGeschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;     einbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet\nwerden. Für die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3\nb) Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-\nZiffer 2 Buchstabe a bezeichneten Beiträge ist beson-\ngung von Baudarlehen. Beiträge an Bau-\ndere Voraussetzung, daß vor Ablauf von drei Jahren\nsparkassen, die weder ihre Geschäfts-\nseit Vertragsabschluß\nleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\nsind nur dann abzugsfähig, wenn diesen               1. die Versicherungssumme, außer im Scha-\nUnternehmen die Erlaubnis zum Ge-                        densfall, weder ganz noch zum Teil aus-\nschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;                    gezahlt wird,\nc) Aufwendungen vor dem 1. Januar 1955                  2. geleistete Versicherungsbeiträge weder\nfür den ersten Erwerb von Anteilen an                    ganz noch zum Teil zurückgezahlt werden,\nBau- und Wohnungsgenossenschaften\nund an Verbrauchergenossenschaften.                  3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nBau- und Wohnungsgenossenschaften                        nicht abgetreten oder beliehen werden.\nsind alle Genossenschaften, deren Zweck      Für die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3 Ziffer 2\nauf den Bau, den Erwerb oder die Finan-     Buchstabe b bezeichneten Beiträge ist besondere\nzierung und Verwaltung von Wohnungen        Voraussetzung, daß vor Ablauf von drei Jahren seit\n(Eigenheimen oder Miethäusern) gerich-      Vertragsabschluß\ntet ist. Verbrauchergenossenschaften\nsind alle Genossenschaften, deren Zweck              1. die Bausparsumme weder ganz noch zum\nauf den Einkauf von Gebrauchsgütern                      Teil ausgezahlt wird,\ndes häuslichen oder landwirtschaftlichen             2. geleistete Beiträge weder ganz noch zum\nBedarfs im großen und deren Abgabe im\nTeil zurückgezahlt werden,\nkleinen gerichtet ist;\n3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag nicht\nd) vor dem 1. Januar 1955 geleistete Bei-                   beliehen werden.\nträge auf Grund anderer Kapital-\nansammlungsverträge, wenn der Zweck Die Auszahlung der Bausparsumme oder die Belei-\ndes Kapitalansammlungsvertrags als hung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag ist\nsteuerbegünstigt anerkannt worden ist.       jedoch unschädlich, wenn der Steuerpflichtige die\nBei Sparverträgen mit festgelegten empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nSparraten sind auch die nach dem· 31. De- zum Wohnungsbau verwendet.\nzember 1954 geleisteten Beiträge Son-\nderausgaben, wenn mindestens die erste         (4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben\nEinzahlung vor dem 1. Januar '1955 ge-       für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende\nleistet worden ist. Welche Kapital- Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeitneh-\nansammlungsverträge als steuerbegün- mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder\nstigt anerkannt werden, richtet sich nach . auf Antrag gewährt wird.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                                 1531\n•) (5) Für die Sonderausgaben irn Sinn des Absat-              zahlten Betrags auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte\nzes 3 Ziffer 2 gilt folgendes:                                 als steuerfrei vermerkt werden. Dies gilt nicht, so-\n1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bis             weit die ausländische Steuer auf Einkünfte aus nicht-\nzu einem Jahresbetrag von 800 Deutsche           selbständiger Arbeit entfällt, die im Inland ausgeübt\nMark in voller Höhe als Sonderausgaben            oder verwertet wird oder worden ist, oder auf Ein-\nzu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht         künfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen ein-\nsich um je 400 Deutsche Mark im Jahr für         schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn\nund der Bank Deutscher Länder mit Rücksicht auf ein\ndie Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des\n§ 8 Abs. 3, für das dem Arbeitnehmer Kin-\ngegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis ge-\nderermäßigung zusteht oder auf Antrag ge-         währt werden.\nwährt wird.                                                                   § 20a\n2. Ubersteigen die Sonderausgaben im Sinn                                        ( entfällt)\ndes Absatzes 3 Ziffer 2 die in der vorste-\nhenden Ziffer 1 bezeichneten Beträge, so ist\nder darüber hinausgehende Betrag zur                                         § 20b\nHälfte als Sonderausgaben zu berücksich-                     Nachforderung von Lohnsteuer bei\ntigen. In diesem Fall dürfen jedoch über die         Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken\nin Ziffer 1 bezeichneten Beträge hinaus nur                    (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2, § 41 EStG)\nnoch höchstens 15 vom Hundert des Arbeits-\nIst beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein steuer-\nlohns berücksichtigt werden.\nfreier Betrag wegen Aufwendungen zu steuerbe-\n3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absat-              günstigten Zwecken im Sinn des § 20 Abs. 3 Ziff. 2\nzes 3 Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitneh-        berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt die\nmern, die das 50. Lebensjahr vollendet           Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-\nhaben und in deren Einkommen überwie-            fordern,\ngend Einkünfte aus selbständiger Arbeit\n1. soweit in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2\n. oder aus nichtselbständiger Arbeit enthal-\nBuchstaben a bis d die Aufwendungen in un-\nten sind, die folgenden Beträge:\nmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen\nder in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-              Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-\nbetrag von                                              dits (§ 20 Abs. 3 a Sätze 1 und 2) stehen,\n800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche              2. wenn in den Fällen des§ 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-\nMark,\nstaben a und b die besonderen Voraussetzun-\nder in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnet~ Jahres-              gen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge (§ 20\nbetrag von je                                           Abs. 3 a Sätze 3 und folgende) nicht erfüllt sind;\n400 Deutsche Mark auf je 800 Deutsche                die Nachforderung bezieht sich in diesen Fäl-\nMark.                                                len auf die Zeit seit dem Abschluß des Ver-\nSatz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-                trags, auf Grund dessen die Beiträge geleistet\ngatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr              worden sind,\nvollendet hat. Die Erhöhung auf die in Satz 1       3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-\nbezeichneten Beträge tritt vom Beginn des               stabe d\nKalenderjahres ein, in das der Tag nach der             a) bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nVollendung des 50. Lebensjahres fällt.                      raten eine Unterbrechung der Einzahlungen\n(6) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-                     stattgefunden hat,\nmern, die im Ausland zu einer der deutschen Ein-                      b) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt\nkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen                           werden,\nwerden, kann die auf den Arbeitslohn entfallende                      c) festgeschriebene (vinkulierte) oder gesperr-\nausländische Steuer in Höhe des nachweislich ge-                          te Wertpapiere vor Ablauf der dreijährigen\nder in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-\n•) Im § 20 erhält Absatz 5 mit Wirkung vom 1. Januar                       betrag von 1000 Deutsche Mark auf 2000\n1955 die folgende Fassung:                                                    Deutsche Mark,\nder in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres-\n(5) Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 3                          betrag .von je 500 Deutsche Mark auf je\nZiffer 2 gilt folgendes:                                                      1000 Deutsche Mark.\n1. Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahres-                    Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte\nbetrag von 1000 Deutsche Mark in voller Höhe                  des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet\nzu' berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht sich                hat. Die Erhöhung auf die im Satz 1 bezeichneten\num je 500 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau              Beträge tritt vom Beginn des Kalenderjahres ein,\nund für jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das           in das der Tag nach der Vollendung des 50. Le-\ndem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht                    bensjahres fällt.\noder auf Antrag gewährt wird.\n3. Obersteigen die Sonderausgaben im Sinn des\n2. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr voll-               Absatzes 3 Ziffer 2 die in den Ziffern 1 und 2 be-\nendet haben und in deren Einkommen über-                     zeichneten Beträge, so kann der darüber hinaus-\nwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder              gehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis\naus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, er-            zu 50 vom Hundert der in den Ziffern 1 und 2\nhöhen sich                                                   bezeichneten Beträge berücksichtigt werden.","1532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nFrist auf den Inhaber gestellt oder auf den          (3) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem\nNamen eines anderen Berechtigten umge-          Arbeitnehmer zwangsläufig, wenn er sich ihr aus\nschrieben werden.                                tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen\nnicht entziehen kann.\n§  21                               (4) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-\nliche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch die\nMehrere Dienstverhältnisse                  Aufwendungen behandelt, die vor dem 1. Januar\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG)              1955 für die Wiederbeschaffung notwendigen Haus-\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder             rats und notwendiger Kleidung gemacht werden, so-\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,          weit diese durch Kriegseinwirkung oder durch Auf-\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem               gabe des Wohnsitzes in einem zum Inland gehören-\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deutsche        den Gebiet außerhalb des Bundesgebietes verloren\nMark im Kalenderjahr oder die nicht schon bei der          wurden und Ersatz aus öffentlichen Mitteln .nicht\nersten Lohnsteuerkarte berücksichtigten Sonderaus-         geleistet worden ist.\ngaben (§ 20 Abs. 3 bis 5) 624 Deutsche Mark im                (5) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die\nKalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt den,        Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur insoweit\nübersteigenden Betrag in entsprechender Anwen-             wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht\ndung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf der Lohn-          bezeichneten Hundertsätze des Einkommens ver-\nsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.                   mindert um .die nach § 25 a in Betracht kommenden\nFreibeträge (die zumutbare Mehrbelastung - die\nMehrbelastungsgrenze -) übersteigen:\n§ 22\nMitverdienende Ehefrau                     bei einem Einkommen, vermindert um die              bei einem\n(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG)               nach § 25 a in Betracht kommenden Frei•          Arbeitnehmer der\nbeträge (wenn .nur Arbeitslohn vorhanden:\nWeist die in einem Dienstverhältnis stehende,\nnicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-\nbei einem voraussichtlichen Arbeitslohn im\nKalenderjahr, vermindert um die voraus-\nsichtlichen Werbungskosten und Sonder-\n-.::\"     :::\n.\nSteuerklasse\nIII bei\nKinderer•\nfrau nach, daß die Werbungskosten(§ 20 Abs. 2) aus         ausgaben, mindestens aber um neun-                      =   mäßigung für\nhundertsechsunddreißig Deutsche Mark und\num die nach § 25 a in Betracht kommenden\n~         ~        ....,..,.,...\ndem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark im Ka-                                                          \".2!\"     \".2!\"  ..,o·-= \"'\"=   :O,e~\nlenderjahr oder die nicht schon bei der Besteuerung\ndes Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben{§ 20\nFreibeträge) von\nDM                     f/l       f/l\n-~             ~a~\nAbs. 3 bis 5) 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr                               hödlstens      3000        6         5          3          t\nmehr  als      3000 bis     6000        1         6          4          2\nübersteigen, so hat das Finanzamt den übersteigen-               mehr  als      6000 bis    12000        8         6          5          2\nden Betrag in entsprechender Anwendung der Vor-                  mehr  als    12000 bis     25000        8         6          4          3-\nschriften des § 20 Abs. 1 auf der Lohn:;teuerkarte als           mehr  als    25000 bis     50'000    10           6          4          3\nsteuerfrei zu vermerken.                      ·                  mehr  als    50 000 bis   100 000       9         6          4          3\nmehr  als   100000 bis    250000        5         4          3          2\nmehr  als   250 000 bis   500 000       3         2          2          1\n§ 23                                  mehr  als   500000                      3         2          1          1\n(entfällt)\n(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich ergeben-\nden Hundertsatz übersteigt, wird auf der Lohn-\n§ 24                            steuerkarte als steuerfrei eing_etragen. In diesem\n(entfällt)                         Betrag dürfen Aufwendungen im Sinn des Absatzes 4\nhöchstens mit den in § 25 a bezeichneten Beträgen\nenthalten sein.\n.§ 25\nAußergewöhnliche Belastungen                                                   § 25a\n{§§ 33, 41 A~s. 1 Ziff. 4, Abs. 2 EStG)\nFreibeträge für besondere Fälle\n{1) Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer-                                          (§ 33a EStG)\ngewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-\namt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der              (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-\nsich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte als      zonenflüchtlingen. und di~sen gleichgestellten Per-\nsteuerfrei einzutragen.                                    sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes\nvom 19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 -) so-\n(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des         wie bei politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die\nAbsatzes 1 liegt vor, soweit einem Arbeitnehmer            nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangen-\nzwangsläufig (Absatz 3) größere Aufwendungen als           schaft hehp.gekehrt sind (Spätheimkehrer), und bei\nder Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom-             Arbeitnehmern, die den Hausrat und die Kleidung\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse           infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Total-\nund gleichen Familienstands entstehen und diese            schaden) und dafür höchstens eine Entschädigung\nAufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit            von 50 vom Hundert dieses Kriegssachschadens er-\nwesentlich beeinträchtigen (Absatz 5). Aufwendun-          halten haben, wird auf Antrag - letztmals für das\ngen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten           Kalenderjahr 1954 - ein jährlicher Freibetrag in der\noder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer           folgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuer-\nBetracht.                                                  frei eingetragen:","Nr. 70 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                                     1533\n540 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer-                         Von dem Pauschbetrag entfallen\nklasse I,                                                          a) bei Erwerbstätigen (Spalte 3 der Dbersicht)\n720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer-                             20 vom Hundert auf Werbungskosten, 20 vom\nklasse II,                                                             Hundert auf Sonderausgaben, 60 vom Hundert\n840 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer-                             auf außergewöhnliche Belastungen,\nklasse III;                                                        b) bei Nichterwerbstätigen (Spalte 4 der Dber-\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich                           sicht) 100 vom Hundert auf außergewöhnliche\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das                         Belastungen.\ndem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht                          (2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh-\noder gewährt wird, um je 60 Deutsche Mark.                      mer, die den Pauschbetrag in -Anspruch nehmen\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-                         können, wird mit Zustimmung des Bundesrates durch\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-                       die Bundesregierung bestimmt.\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-                                                     § 27\nliegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt                                        Art der Berücksichtigung\nleben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge                                       (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EStG)\nauch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-\n(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26 ins-\ngatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die be-\ngesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist\nzeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten\ndie Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu be-\nvorliegen.\nrücksichtigenden Beträge) und den Betrag für monat-\n(2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen kann                      liche, wöchentliche, tägliche und halbtägliche Lohn-\n§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von                         zahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Da-\nHausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen                         bei ist\nwerden.                                                                        1. der Halbtagesbetrag mit · 1/s2 des Monats-\n(3) Welche Arbeitnehmer als politisch Verfolgte                                 betrags,\nzu gelten haben, regelt sich bis auf weiteres nach                             2. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags,\nden landesrechtlichen Bestimmungen. Aus Kriegs-                                3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des\ngefangenschaft heimgekehrt sind diejenigen Per-                                    Tagesbetrags (Ziffer 2) anzugeben. Bruch-\nsonen, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes                               teile eines Deutschen Pfennigs, die sich nach\nvom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der                                  Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben\nFassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung                                    außer Betracht. Die Beträge sind für die\ndes Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bun-                                  Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in der\ndesgesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Gesetzes                               folgenden Weise aufzurunden:\nzur Änderung und Ergänzung des Heimkehrer-                                         a) der Halbtagesbetrag und der Tages-\ngesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I                                        betrag auf den nächsten durch fünf teil-\nS. 931) Anwendung findet.                                                              baren Pfennigbetrag,\nb) der Wochenbetrag auf den nächsten\n§ 26                                                     durch zehn teilbaren Pfennigbetrag,\nc) der Monatsbetrag auf den nächsten vol-\nKörperbeschädigte Arbeitnehmer\nlen Deutsche Mark-Betrag.\n(§§ 33, 41 EStG)\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-\n(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten auf                       den Wortlaut:\nAntrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-\n\"Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als\ngaben und außergewöhnlichen Belastungen, die\nsteuerfrei abzuziehen:\nihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-\nnisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein-                          Jahres-                wöchent-              halb-\nzutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrag                                        monatlich               täglich  täglich\nbetrag                  lieh\nin folgender Höhe:                                                             DM          DM         DM          DM      DM\"\n,i:::\n,e\"'\nQ)\n....\nQ)\nQ)\n0,  Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in\n:§~\nQ)\nCl.\nCl.\nBei Minderung der\nErwerbsfähigkeit u~\n:,,, i:::\nul ~         z~    .c\nWorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das\n·w~          'Q) ~\n;:l\nö                                             r:q...,      r:Q:,,,\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\nDM           DM\n1                      2                          3\n--    4\nstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die\nsteuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2 um-\n1      25 v. H. bis ausschl. 35v.H.            360          216     zurechnen.\n2       35 v. H. bis ausschl. 45v.H.             480         288        (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu\n3       45 v. H. bis ausschl. 55v.H.            600         360      vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf\n4       55 v. H. bis ausschl. 65v.H.            720         432\nWiderruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-\n5       65 v. H. bis ausschl. 75v.H.            840         504\n6       75 v. H. bis ausschl. 85v.H.           960          576      ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt. .\n1       85 v. H. bis ausschl. 95v.H.        1080            648      Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Schluß des\n8       95 v. H. bis einschl. 100 v. H.     1200             720     Kalenderjahres hinaus erstrecken. Die Unterlagen\n9       Blinde und besonders pflege-\nbedürftige Körperbeschädigte        2400         1440        für die Eintragung sind bei dem Finanzamt fünf\nJahre aufzubewahren.","1534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein An-                                 § 30\ntrag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden Be-\nEinbehaltung der Lohnsteuer\ntrags für das abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr\n(§ 38 EStG)\ngestellt werden.\n(1) Der Arl;>eitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\n§ 28                          nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\nZeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen          zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\n(§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG)                 oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige\nZahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nDer Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-        lohn.\nzungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nLohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-           (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\ntigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er-       mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\ngänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in       lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\ndenen die Änderung und Ergänzung nach der Eintra-        (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\ngung auf der Lohnsteuerkarte(§ 18 a q.nd § 27,Abs. 2)    abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nauf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänz-        Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeit-       zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und\ngeber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der       die Lohnsteuer abweichend von der- Vorschrift in\ngeänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden         Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nLohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer ein-         Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen, daß\nzubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohn-        die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nzahlungen seit dem Tag der Rückwirkung zuviel ein-          (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\nbehalten hat.                                            stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-\nten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer\nvon dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs                 niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.\n(§§ 29 bis 49)\n(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nA. Allgemeines (§§ 29 bis 31)                  aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Dek-\nkung der unter Berücksichtigung des Werts der\n§ 29                          Sachbezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte           aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den\n(§ 42 EStG)                       zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,\nsoweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte        Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahres            nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag\noder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Ar-         im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der\nbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der            Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-\nDauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.       ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des\nmindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem          Arbeitnehmers zu decken.\ndem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Ar-\nbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor         (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer\nder Beendigung des Dienstverhältnisses keinen            Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nDienst mehr leistet.                                     nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die\nLohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß\n(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die      der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht\nLohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-        unterliegt. D1e Bescheinigung ist vom Arbeitgeber\nnötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-       als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren.\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Endet das\nDienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, so\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-                                    § 31\nbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses                               Lohnkonto\nzurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die                           (§ 38 Abs. 3 EStG)\nLohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben,\n(1) Der\n•\nArbeitgeber hat  am Ort der Betriebstätte\nso kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu\nwegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.\nNach Beendigung des Kalenderjahres hat der Arbeit-       führen.\ngeber oder, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-           (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das\nkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn-          Folgende anzugeben:\nsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es sei                 f. den Namen (Vornamen und Familien-\ndenn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte                     namen), den Beruf, den Geburtstag, clen\neinem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-                      Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse\nJahresausgleichs oder einer Einkommensteuer-                       (bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf\nerklärung beizufügen hat; die näheren Anordnun-                    der Lohns_teuerkarte bescheinigten Kinder),\ngen treffen die für die Finanzverwaltung zuständi-                 das Religionsbekenntnis, die Nummer der\ngen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit                    Lohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die\ndem Bundesminister der Finanzen.                                   Lohnsteuerkarte au~eschrieben hat, und","Nr. 70 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                        1535\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-     sehe Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich)\nsteuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die   nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-\nAngaben sind den Eintragungen auf der        steuer (§ 36 und § 37 Abs. 1} oder Kirchensteuer\nersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-     einzubehalten ist.\nnehmen;\n2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer-\nfreien Jahresbetrag und den steuerfreien              B. Berechnung der Lohnsteuer\nMonatsbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag),                          (§§ 32 bis 40)\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen\nsind, und den Zeitraum, für den die Eintra-                             § 32\ngungen gelten;                                                   Lohnsteuertabelle\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-                         (§ 39 Abs. 1 EStG)\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5        (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des\nvorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß     Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-\neine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,   net sich nach der J ahreslohnsteuertabelle, die dem\nfür den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das    Einkommensteuergesetz als Anlage 2 beigefügt ist.\nFinanzamt, das die Bescheinigung ausge-      Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeit-\nschrieben hat, und den Tag der Ausschrei-    raum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die\nbung.                                        Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahreslohn-\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei        steuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge auf\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-      den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag nach\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-       unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für einen\nzutragen:                                             anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so be-\ntragen die Lohnstufe~ und die Lohnsteuer Bruchteile\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-\nder Beträge der Lohnsteuertabelle für monatliche\nzahlungszeitraum;\nLohnzahlung, und zwar\n2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-\n1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden,\nzug, getrennt nach Barlohn und Sachbe-\naber nicht mehr als einen halben Ar-\nzügen, und die davon einbehaltene Lohn-\nbeitstag ............................ 1/52,\nsteuer. Die nach den Zittern 3 bis 5 ge-\nsondert einzutragenden Beträge sind dabei            2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber\nnicht mitzuzählen;                                      nicht mehr als einen Arbeitstag ...... 1/26,\n3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-          3. für eine volle· Arbeitswoche ......... 6 /26.\npflichtigen Arbeitslohn gehören (steuer-         (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten\nfreie Bezüge). Das Finanzamt der Betrieb-·   Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen\nstätte kann auf Antrag zulassen, daß die      und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Arbeits-\nReisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2), die durch-   tage (Wochen, Monate) vervielfachten Tagesbeträ-\nlauf enden Gelder und der Auslagenersatz      gen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei mehr-\n(§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 bezeichneten     tägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen\nsteuerfreien Bezüge nicht angegeben wer-      Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten be-\nden, wenn es sich um Fälle von geringer       stehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage\nBedeutung handelt oder wenn die Möglich-      für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.\nkeit zur Nachprüfung in anderer Weise\nsichergestellt ist;                              (3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von den\nAnfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle, aus\n4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für\nder die Errechnung nach den Vorschriften des Ab-\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre\nsatzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen. Ergeben\nerstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nsich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist auf den\ngesetzes), und die davon einbehaltene Lohn-\nnächsten Pfennnigbetrag aufzurunden. Bruchteile\nsteuer;\neines Pfennigs, die sich bei der Berechnung der Lohn-\n5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-         steuer ergeben, bleiben außer Ansatz.\nnehmererfindungen und die davon einbe-\nhaltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord-\nnung über die steuerliche Behandlung der                                § 32a\nVergiHungen für Arbeitnehmererfindungen\nBerechnung\nvom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).\nder Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen\n(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-                             (§ 34a EStG)\nbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalender-             Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\njahres aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften     Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\nKalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt, auf-    arbeit gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeits-\nzubewahren.                                            lohn, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche\n(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-      Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Fest-\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-       stellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark\nrend des ganzen Kalenderjahres 140 Deutsche Mark       nicht übersteigt, sind der Mehrarbeitslohn, zu dem\nmonatlich (32 Deutsche Mark wöchentlich, 5 Deut-       gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit","1536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge, so-              2. · bei nachträglicher Zahlung des Arbeits-\nwie gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Sonn-                    lohns de.r Lohnzahlungszeitraum (§ 33)\ntags-, Feiertags- und Nachlarbeit und steuerfreie Be-                  endet.\nzüge nicht mitzuzählen. Er~Jibt ,sich erst im Laufe des      (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I\nKalenderjahres, daß der Arbeitslohn im Kalenderjahr        bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend\n7200 Dculsche Mark übersteigen wird, so bleibt, vor-      von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,\nbehaltlich einer abweichenden Behandlung beim             in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-\nLohnsteuer-Jahresausgleich, die steuerliche Behand-        jahres durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\nlung nach Satz 1 für die abgelaufenen Lohnzahlungs-       klasse II anzuwenden. Das gleiche gibt bei Verwit-\nzeiträume unberührt, es sei denn, daß die Uberschrei-     weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,\ntung des Betrags von 7200 Deutsche Mark auf der            wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nZahlung von Arbeitslohn für eine zurückliegende           karte hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet\nZeit oder auf der Zahlung von sonstigen, insbeson-         ist.\ndere einmaligen Bezügen beruht.\n(3) entfällt.\n§ 35\n§ 33\n( entfällt)\nlohnzahlungszeitraum\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG)                                            § 36\n(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für                          Mehrere Dienstverhältnisse\nden der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch                              (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)\ndann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der\n(1) Bezieht       ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nArbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der her-\nmehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-\ngestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend\nhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-\nist, daß ein Zeitraum, für den der Arbe:iJ,tslohn ge-\ngebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn\nzahlt wird, festgestellt werden k.ann. Dies trifft ins-\ngesondert zu berechnen, es sei denn, daß der\nbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und\nArbeitslohn aus derselben öffentlichen Kas-se, d. h.\nArbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist\nvon demselben Arbeitgeber gezahlt wird(§ 49 Abs. 1\nnicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-\nSatz 2). Die Lohnsteuer .bei dem Dienstverhältnis,\nabschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchentlich\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist\noder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn\nnach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-\ndes einzelnen Arbeitnehmers z.B. einmal nach einer\nsteuer aus dem zweiten oder weiteren Dienst-\nWoche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet\nwird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige            verhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk\nauf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte\nLohnabrechnungszeitraum. Kann wegen der beson-\nderen Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der Ar-         (§ 14) zu beachten.\nbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest-              (2) entfällt.\ngestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum                                         § 37\nmindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeits-\nzeit.                                                                 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\n(§ 39.Abs. 6 Ziff. 1 EStG)\n(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-\nzahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst              (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte\neines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem        dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert\nDienstverhältnis während dieses Zeitraums voll-            er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so\nständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber            hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-\nzur Verfügung steht, so sind, solange das Dienst-          steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem\nverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeit-       tatsächlichen Arbeitslohn\nraum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen,\nmonatlich         wöchentlich        täglich halbtäglich\nwenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen\nDM        1      DM               DM       DM\nLohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurz-\narbeit infolge Betriebseinschränkung sowie in\n115               27               5         3\nKrankheitsfällen.\n1\nhinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere\n§ 34\nals die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge-\nAnwendung der Lohnsteuertabelle                  zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge\n(§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG)                   nach § 32 Abs. 2 umzurechnen. Für den nach der\n(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind            Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn-\n· für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)        steuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle\nund von Abzügen(§ 27) und für die Anwendung der            abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nSteuerklassen die Eintragungen auf der Lohnsteuer-         dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt (§ 29).\nkarte (§§ 7 und folgende), und zwar des Kalender-             (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\njahres maßgebend, in dem                                   Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\n1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der           jahres, abweichend von der Vorschrift des Absatzes\nLohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,             1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                         1537\nfür das vorhergehende Kalenderjahr berechnen,                                    § 39\nwenn der Arbeitnehmer die nach § 34 Abs. 1 maß-\n(entfällt)\ngebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr\nbis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat.\nEinen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das\nneue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der                                § 40\nLohnsteuerberechnung für den Monat Januar kann                        Beschränkt Steuerpflichtige\nder Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns                (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\nfür die Monate Februar oder März vornehmen. Da-\nbei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohn-             (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-\nsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr   nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch\nschon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch        ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie\nwenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des        nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-\nMonats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,     gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten ·\ndaß die Anderung (Ergänzung) nach der Eintragung       Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im\nauf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren        Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden\nZeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sälze 2 und 3).          ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-    Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher Län-\nbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38       der, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frühe-\nbis 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind,     res Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Personen,\nnicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be-      die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren\nschränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das          gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im Inland\nFinanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der         eine literarische (schriftstellerische) oder künstle-\nArbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu      rische Tätigkeit ausüben, wird von dep Bezügen aus\nbehandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-       dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Gestaltung\ngeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.           der Vertragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer\nerhoben.\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,\n§ 38                         wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,\nIm Ausland wohnhafte Beamte\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt\nund leitende Angestellte\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen\n(§ .14 Abs. 2, 3 StAnpG)\nVolkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.\n(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-  Auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu be-         Schiffspersonal auf deutschen Schiffen unterliegen\nhandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem       der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbe-\nOrt haben, an dem sich die inländische öffentliche      schränkte Steuerpflicht gegeben ist.\nKasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen\n(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt\nhat. Die leitenden Angestellten eines inländischen\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der\nUnternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge-\nSteuerklasse und nach den Kinderermäßigungen,\nschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat), die\ndie nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit-\nim Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\nnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der\nwöhnlichen Aufenthalt haben, sind wie Personen zu\nArbeitnehmer ist berechtigt, die Verhältnisse, die\nbehandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an\nfür die Anwendung der Steuerklasse und für die Ge-\ndem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung\nwährung der Kinderermäßigung maßgebend sind,\noder der Sitz des inländischen Unternehmens be-\nfindet.                                                dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung\nnachzuweisen.\n(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-\nsind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die        nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-\nLohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die für kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen\nden Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 18 und 34).    sind, 312 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-\nDer Arbeitnehmer ist berechtigt, die für die Anwen-     ausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\ndung der Steuerklassen maßgebenden Verhältnisse         so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-\ndurch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.        berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die\n(3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit-         Vorschriften der §§ 25, 25 a und 26 sind nicht an-\nnehmer nach, daß bei ihnen clie Voraussetzungen        wendbar. Die Eintragung des steuerfreien Betrags\nvorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom    auf der Lohnsteuerkarte wird durch die Ausschrei-\nArbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das    bung einer Bescheinigung durch das Finanzamt er-\nfür den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-        setzt, die den Vorschriften des § 27 entspricht. Der\ntrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des       Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-\n§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund         geber vorlegen.\ndieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent-          (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, ausge-\nsprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten       nommen Absatz 4 Satz 2, gelten entsprechend für\nBeträge steuerfrei lassen.                             Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren","1538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber                                       § 43\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt                               BetriebstäUe\nin einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in                                 (§ 38 EStG)\ndem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt ein-               Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der\nkommensteuerpflichtig behandelt werden.                   Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\ndem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-\n(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte          steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten\nArbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn          der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-\nes sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-           stätte gilt auch der Heimathafen deutscher Handels-\ngehend er Dauer während des Aufenthalts eines              schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen            lassung hat.\nhandelt.\n§ 44\nLohnsteueranmeldung\n(§ 38 EStG)\nC. Verwendung der einbehaltenen\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die\nLohnsteuer(§§ 41 bis 46)\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-\namts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanzamts\n§ 41                           der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung zu\n•Abführung der Lohnsteuer                   übersenden\n(§ 38 EStG)                                1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\n(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-                   (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spätestens\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts                   am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden\nder Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz-                   Kalendermonats,\ndirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-                  2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-\nhaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen                  steuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am\nabgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem                        zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Ka-\nZahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-                     lendervierteljahres.\nanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort         Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\n,,Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die Lohn-           nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\nsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-           wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbetrag        oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalten\nentfällt, sind nicht anzugeben.                            hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Arbeit-\n(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen                       geber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-\ntretung rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. Vor-\n1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\ndrucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den\neines jeden Kalendermonats, wenn die            Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanzamt\neinbehaltene Lohnsteuer im letzten voran-       kostenlos geliefert.\ngegangenen Kalendervierteljahr monatlich\ndurchschnittlich mehr als 50 Deutsche Mark         (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-\nbetragen hat,                                   dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-\neines jeden Kalendervierteljahres, wenn steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-\ndie einbehaltene Lohnsteuer im letzten vor- meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten\nangegangenen Kalendervierteljahr monat- hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nlich durchschnittlich nicht mehr als 50 Deut- zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-\nsche Mark betragen hat.                         freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein\nHat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen- Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und\ndervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich d~s dem Finanzamt mitteilt.\nder Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer da-            (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\nnach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten vol- zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nlen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs den überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang\nBetrag von 50 Deutsche Mark überstiegen (Ziffer 1) · der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach\noder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.                     § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen,\n(3) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,           erforderlichenfalls den Eingang der Lohnsteueran-\nder die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Absatz 2 meldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-\nvierteljährlich abzuführen hat, monatliche Abfüh- zwingen.\nrung verlangen, wenn das zur Sicherstellung der rich-                                § 45\ntigen Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist.                  Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\n(§ 38 EStG)\nBleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-\n§ 42\ngebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlungen\n(entfällt)                        auffallend gering und hat auch eine besondere Er-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                          1539\ninnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den          ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch\nsäumigen Betrieb nach §§ 50 und folgende außer der        dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung\nReihe zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung          vorliegt.\nder einbehaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 und fol-\ngende der Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das\nFinanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs                            D. Sonstige Pflichten\naußer der Reihe absehen, die Höhe der rückständigen                 des Arbeitgebets (§§ 47 bis 49)\nLohnsteuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung\n§ 47\nschätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätz-\nten Rückstandes haftbar machen (§ 46).                                    Lohnsteuerbescl1einigung\n(§ 42 EStG)\n(1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender-\n§ 46                          jahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nfür das abgelaufene Kalenderjahr dem Vordruck\nHaftung\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\nsprechend zu bescheinigen, während welcher Zeit\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug          der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für          ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\ndie Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-           Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\nlohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der          die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\nArbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber        nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-\nneben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn         bescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn\ndes letzten vor der Dbereignung liegenden Kalender-       für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre er-\njahres an das Finanzamt abzuführen war.                   streckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4) und dfe Vergütungen für\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur        Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie\nin Anspruch genommen,                                     die von den bezeichneten Bezügen einbehaltene\nLohnsteuer sind je gesondert anzugeben. Steuer-\n1. wenn     der Arbeitslohn nicht vorschrifts-    freie Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) sind nicht anzugeben.\nmäßig gekürzt worden ist,                      Der Zeitraum, für den die besondere Besteuerung\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-         wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach\nbeitgeber die einbehaltene J;..ohnsteuer nicht § 37 vorzunehmen war, ist zu vermerken. Der Ar-\nvorschriftsmäßig abgeführt hat und dies        beitgeber hat am Schluß der Lohnsteuerbescheini-\ndem Finanzamt nicht unverzüglich mi,tteilt,    gung, dem Vordruck entsprechend, die Merkmale\nder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für das\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7\nfolgende Kalenderjahr einzutragen.\nAbs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Verpflich-\ntung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte         (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\nzu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,  zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nachfor-      die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\nderung von Lohnsteuer nach § 20 b vor-         des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-\nliegen.                                        druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des\nArbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten       in diesem Fall unausgefüllt.\nPersonen ist im Fall der Lohnsteµernachforderung\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß\nArbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-\ndes Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß vor-\nhalten\nübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur nor-\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch      malen Anzahl vonArbeitnehmern des Betriebs große\nbinnen eines Monats zulässig ist und daß        Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird, deren\nder Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen     Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft sogar an\nist, das den Bescheid erlassen hat,             demselben Tag beginnt und endet (Tagelöhner), von\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der         der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung je-\nLohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-     weils nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Ab-\ngen noch nicht mitgeteilt sind,                 satz 2) für ihre Aushilfskräfte (Tagelöhner) absehen.\n3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer          In diesem Fall ist erst nach Ablauf des Kalender-\nzu entrichten ist (Leistungsgebot).             jahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr be-\nschäftigt gewesene Aushilfskraft eine besondere\n(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-     Lohnsteuerbescheinigung (Lohnsteuer_überweisungs-\ndarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2 zur         blatt) nach näherer Anordnung der für die Finanz-\nZahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem          verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden\nmit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten         im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\ndes Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der       nanzen dem Finanzamt der Betriebstätte einzusen-\nLohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit-         den. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf die\ngeber über die von ihm einbehaltene, aber nicht ab-       Aushilfskräfte (.Tagelöhner), nicht dagegen auf die\nueführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung              sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der Arbeit-\n(§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs         geber hat nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohn-","1540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt derBetrieb-            (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Zif-\nstätte auch dann zu übersenden, wenn er für einen         fern 1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach :nä-\nvor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres aus-            herer Anordnung der für die Finanzverwaltung zu-\ngeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vorschrift         ständigen obersten Landesbehörden, die im Einver-\ndes Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung nicht         nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu\nausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen Arbeit-        treffen ist, an das für den Arbeitnehmer nach seinem\nnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus wel-        Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige\nchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohnsteuer-       Finanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln\nüberweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbescheini-        werden den Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt\ngung entsprechenden Angaben zu enthalten.                 kostenlos geliefert.\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-                                   § 49\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto\n(§ 31) auszuschreiben.                                                             Behörden\n(§ 38 EStG)\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom\n(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaften\nArbeitgeber      vorgenommenen      Eintragungen  ver-\nboten.                                                    des öffentlichen Rechtes haben - wie alle sonstigen\nArbeitgeber - die Lohnsteuer nach§§ 29 bis 48 ein-\nzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Auszah-\n§ 48                           lung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten des\nLohnzettel                        Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.\n(§ 42 EStG)                           (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\n(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-            im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nschrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahres auf       während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-\nGrund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-           wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die\nzettel auszuschreiben:                                    Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zu-\nständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 47)\n1. ohne besondere Aufforderung für einen           den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die da-\nArbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-        von einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzuneh-\nangegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut-          men, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nun-\nsche Mark überstiegen hat. Bei einem Ar-        mehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr\nbeitnehmer, der nur während eines Teils         zuständige Kasse hat den der früher zuständigen\ndes Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber          Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von ihr\nbeschäftigt war, ist für die Frage, ob der      auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht auf-\nArbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalen-      zunehmen.\nderjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn\nauf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;         (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\ndaß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-\n2. ohne besondere Aufforderung für einen           behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanzamts,\nArbeitnehmer,\nan die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an eine\na) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die      übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen die aus-\nAusschreibung einer zweiten oder wei-       zahlenden Kassen in mehreren Oberfinanzbezirken\nteren Lohnsteuerkarte vermerkt ist,         eines Landes, so entscheidet die für die Finanzver-\nb) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder       waltung zuständige oberst_e Landesbehö·rde.\nweitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.\n(4) Offentliche Kassen haben alljährlich spätestens\nIn diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an-     bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-\nzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten\";           amt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands woh-\n3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen       nenden oder sich aufhaltenden Personen zu übersen-\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalender-        den, an die sie während des abgelaufenen Kalender-\njahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen     jahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge mit Rück-\nhat, wenn der Arbeitnehmer zur Einkom-          sicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienst-\nmensteuer veranlagt wird.                       leistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.\n(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\n1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon ein-\nbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2),\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\n(§§ 50 bis 55)\n2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis\n6, § 32a),                                                                  § 50\n3. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für                              Außenprüfung\neine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre                             (§ 193 AO)\nerstreckt, und die davon einbehaltene Lohn-\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Ein-\nsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),\nbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine\n4. die  Vergütungen für Arbeitnehmererfin-         Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten als\ndungen und die davon einbehaltene Lohn-         auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im\nsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).                   Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unterhalten.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953                      1541\nHaushaltungen, in denen nur gering entlohnte Haus-                               § 54\ngehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Regel\nnicht zu prüfen.                                                 Verpflichtung des Arbeitnehmers\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\n§ 51                           (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und\nzu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits- · Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-\nlohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.\nF.orm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nworfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn-        (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-\nsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist. rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,\nob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu\n§ 52\nverlangen.\n§ 55\n(1) Für die Dberwachung und Nachprüfung des\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-              Mitwirkung der Versicherungsträger\nkartei nach den- Bestimmungen der Buchungsord-                               (§ 189e AO)\nnung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste\n(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\nzu führen.\nFinanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-       abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-\nstalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion     fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nfestzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte min- der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\ndestens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanz-      die Vors.chriften des § 142 der Reichsversicherungs-\ndirektionen treffen auch die weiteren Anordnungen     ordnung keine Anwendung.\nüber die Gestaltung der Außenprüfung.\n(2) Ober die Zusammenarbeit der Finanzämter mit\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\n§ 53\neinbarungen.\nVerpflichtung des Arbeitgebers\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der                      (§§ 56 bis 58)\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des\n§ 56\nFinanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-\nstempel versehenen Ausweis der. zuständigen                             Anrufungsauskünfte\nFinanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\nräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestat-\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\nten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nBeleuchtung) und einen angemessenen Raum oder\nüber die Lohnsteuer anzuwenden sind.\nArbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-\nfügung zu stellen.\n§ 57\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\ndem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die vbn            Zuständigkeit in besonderen Fällen\nihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeit-          Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-\nnehmer, in die nach§ 31 vorgeschriebenen Aufzeich-    behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des\nnungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in    Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-\ndie Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren,       mern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort\nsoweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für       ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts, und\ndie Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten      bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen\nVergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprü-      Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nfung erforderlich ist.                                haben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten\nArbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maß-\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\ngebend, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden\nverlangte Erläuterung zu geben.\n§ 58\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Be-\nauftragten des Finanzamts auch über sonstige für                         Anwendungszeitraum\nden Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten     (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-  ist, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2\nwünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer-      bis 7, ab 1. Januar 1954 anzuwenden. Die Vor-\nverhältnisse zu geben.                                schriften sind erstmals auf den Arbeitslohn anzu-"]}