{"id":"bgbl1-1953-70-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":70,"date":"1953-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes","law_date":"1953-11-11T00:00:00Z","page":1523,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1523\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953               Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1953                                                                        Nr. 70\nTag                                            Inhalt:                                                                          Seite\n11. 11. 53 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staat-\nlichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . .                         1523\n10. 11. 53 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung     (LStDV 1954) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1524\n7. 11. 53 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1542\nEntscheidung über die sachliche Zuständigkeit\nzur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik\nnach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.\nVom 11. November 1953.\nAuf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nhat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem\nBundesrat entschieden:\nDie nach § 28 des Gesetzes über die Gemein-\nnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungs-\ngemeinnützigkeitsgesetz) vom 29. Februar 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 438) dem Reichsarbeitsminister\nzustehende Befugnis, Unternehmen und Verbände\nals Organe der staatlichen Wohnungspolitik an-\nzuerkennen, die Satzung eines Unternehmens zu\nbilligen, die Anerkennung zu versagen oder zu\nentziehen, geht wie folgt über:\na) auf die nach den landesrechtlichen Vorschrif-\nten zuständige oberste Behörde des Landes,\nin welchem das Unternehmen oder der Ver-\nband seinen Sitz hat, soweit der Geschäfts-\nbetrieb des Unternehmens oder das Arbeits-\ngebiet des Verbandes sich auf dieses Land\noder sich auf d,ieses Land und ein benach-\nbartes Land erstreckt,\nb) auf den Bundesminister für Wohnungsbau,\nsoweit der Geschäftsbetrieb des Unterneh-\nmens oder das Arbeitsgebiet des Verbandes\nsich auf mehr als zwei benachbarte oder auf\nnicht benachbarte Länder erstreckt.\nBonn, den 11. November 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für W9hnungsbau\nDr. Preusker"]}