{"id":"bgbl1-1953-69-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":69,"date":"1953-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/69#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_69.pdf#page=6","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV)","law_date":"1953-11-06T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["1512                               Bundesgesetzblatt, Jahrga~g 1953, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes\n(1. ASpG-DV).\nVom 6. November 1953.\nAuf Grund des§ 9 Abs.1, der§§ 13, 17, des§ 18         tuts, das im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nAbs. 7, des § 19 Abs. 4, der §§ 26, 27 und 31 des Alt-   Mark Schuldner der Altsparanlage war, auf ein\nsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I      anderes Institut im Wege der Gesamtrechtsnachfolge\nS. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-        oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der\nmung des Bundesrates:                                    Geschäfte des in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-\n§ 1                            neten Instituts übergegangen oder sind in diesem\nZeitraum Depotbestände eines solchen Instituts auf\nUmtauschemissionen                     ein anderes Institut übertragen worden, ist das\nBei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes wird        andere Institut für die Bearbeitung des Entschädi-\nvermutet, daß die aus der Anlage zu dieser Ver-          gungsanspruchs zuständig. Ist in diesem Zeitraum\nordnung ersichtlichen nach dem 31. Dezember 1939         einem in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Geld-\naufgelegten Wertpapierarten dem Gläubiger im Um-         institut die Eigenschaft als Kreditinstitut aberkannt\ntausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene       worden, bestimmt die Bankaufsichtsbehörde das zu-\nSchuldverschreibung von dem Schuldner ausgehän-          ständige Institut.\ndigt worden sind.\n(2) Ist eine Schuldverschreibung, die im Zeitpunkt\n§ 2                            der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben\nUmwandlung                          war,   Gegenstand      des  Wertpapierbereinigungsver-\neiner Sparanlage in eine andere Sparanlage          fahrens   oder ist für  eine solche Schuldverschreibung\neine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wor-\nDer Anerkennung einer im Zeitpunkt der Einfüh-.' den, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungs-\nrung der Deutschen Mark bestehenden Sparanlage anspruchs dasjenige Geldinstitut zuständig, welches\nals Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn          im Wertpapierbereinigungsverfahren als Anmelde-\n1. die Verbindlichkeit auf den im Zeitpunkt der stelle tätig geworden ist oder die Lieferbarkeits-\nEinführung der Deutschen Mark verpflichteten bescheinigung ausgestellt hat. ·Das Schuldnerinstitut\nSchuldner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge soll in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\n(Verschmelzung, Bestandsübertragung, Um- den Entschädigungsanspruch erst bearbeiten, wenn\nwandlung) von einem anderen Schuldner über- es sich vergewissert hat, daß die festgeschriebene\ngegangen war, der seinerseits bei Beginn des Schuldverschreibung weder Gegenstand des Wert-\n1. Januar 1940 Schuldner aus der Sparanlage       papierbereinigungsverf ahrens ist noch daß für sie\ngewesen war und zu diesem Zeitpunkt seinen eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden\nSitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatte, ist.\n2. das im Zeitpunkt der Einführung der Deut-\n(3) Die Zuständigkeit desjenigen Geldinstituts,\nschen Mark verpflichtete Geldinstitut die Ver-\ndas als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungs-\nbindlichkeit aus einer Spareinlage von einem\nverfahren tätig geworden ist, wird nicht dadurch\nanderen Geldinstitut übernommen hatte, das\nausgeschlossen, daß in den Fällen des§ 48 des Wert-\nseinerseits bei Beginn des 1. Januar 1940\npapierbereinigungsgesetzes eine Lieferbarkeitsbe-\nSchuldner aus der Spareinlage gewesen war\nscheinigung ausgestellt wird.\nund zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz im Wäh-\nrungsgebiet der Reichsmark hatte.                    (4) Hat ein Geldinstitut. eine Lieferbarkeitsbe-\nDie Anerkennung weiterer Sparanlagen als Altspar- scheinigung im Auftrag eine\\.anderen Geldinstituts,\nanlagen nach § 13 des Gesetzes bleibt vorbehalten. aber im eigenen Namen ausgestellt, wird der Ent-\nschädigungsanspruch von demjenigen Geldinstitut\nbearbeitet, das die Lieferbarkeitsbescheinigung aus-\n§ 3\ngestellt hat; der Bescheid ergeht im Einvernehmen\nAusschluß des Amtsverfahrens               mit dem auftraggebenden Geldinstitut und auf Grund\nDer Entschädigungsanspruch kann im Verfahren von dessen Unterlagen.\nnach § 14 Abs. 2 des Gesetzes (Amtsverfahren) nicht        (5) Hat ein Geldinstitut in Berlin (West) eine\nbearbeitet werden in den Fällen                         Lieferbarkeitsbescheinigung im Auftrag und im Na-\n1. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes,                men eines Geldinstituts mit Sitz im Bundesgebiet\n2. des § 4 Abs. 6 des Gesetzes,                        ausgestellt, wird der Entschädigungsanspruch von\n3. des § 4 Abs. 7 des Gesetzes.                       -demjenigen Geldinstitut bearbeitet, das die Liefer-\nbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat.\n§ 4                              (6) Ist die Verbindlichkeit aus einer Schuldver-\nschreibung vor dem 1. Juli 1953 auf Grund einer Be-\nZuständigkeit                      stätigung, daß die Voraussetzungen für die Aus-\nfür die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs        stellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben\n(1) Sind zwischen dem Zeitpunkt der Einführung       waren, getilgt worden, so ist für die Bearbeitung des\nder Deutschen Mark und dem 1. Juli 1953 die Ver-        Entschädigungsanspruchs dasjenige Geldinstitut zu-\nbindlichkeiten aus Altsparanlagen desjenigen Insti-     ständig, das die Bestätigung über das Vorliegen der","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                         1513\nVoraussetzungen abgegeben hat; dieses Institut ist     Eintragung in eine bereits in Händen des Entschädi-\nauf die Notwendigkeit der Prüfung des Entschä-         gungsberechtigten befindliche entsprechende Ur-\ndigungsanspruchs hinzuweisen.                          kunde genügt. Aus der Urkunde müssen die Bedin-\n(7) Ist der Anspruch aus einer Schuldverschreibung  gungen des Anspruchs (Absatz 1 Satz 2 bis 5) er-\nzwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deut-        sichtlich sein.\nschen Mark und dem Zeitpunkt des Kraftloswerdens           (3) Wird die Entschädigungsgutschrift nach Ab-\nder Schuldverschreibu_ng (§ 3 des Wertpapierberei-      satz 2 als Spareinlage gestaltet, gelten für diese\nnigungsgesetzes) übertragen worden, so ist für die     Einlage vom Zeitpunkt der Freigabe des Anspruchs\nBearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige      ab die Bedingungen für Spareinlagen mit gesetz-\nGeldinstitut zuständig, das als Anmeldestelle im       licher Kündigungsfrist. Wird die Entschädigungsgut-\nWertpapierbereinigungsverf ahren tätig geworden        schrift nach Absatz 2 nicht als Spareinlage gestaltet,\nist; das Recht gilt mit Rechtskraft des Bescheides im  verwandelt sich der Anspruch mit der Freigabe in\nWertpapierbereinigungsverfahren als im Sinne des       eine Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist;\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes rechtskräftig zugunsten  die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Frei-\ndesjenigen anerkannt, der nach den Ergebnissen des      gabe. Ist die Altsparanlage eine Postspareinlage,\nWertpapierbereinigungsverfo.hrens Gläubiger im         gelten die für Postspareinlagen maßgebenden Be-\nZeitpunkt der· Einführung der Deutschen Mark war.       stimmungen Rückzahlungen aus den Spareinlagen\n(8) Ist die Altsparanlage eine Sparanlage im Sinne  nach den Sätzen 1 bis 3 werden ohne Beschränkung\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes und ist ein Institut  durch die in § 23 Abs. 3 des Gesetzes über das\nnach § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nicht vorhanden,   Kreditwesen oder die Postsparkassenordnung be-\nso ist für die Bearbeitung des Entschädigungs-          stimmte Grenze geleistet.\nanspruchs dasjenige Institut zuständig, welches von\ndem Landesausgleichsamt, in dessen Bereich das be-                                  § 7\nlastete Grundstück belegen ist, bestimmt wird.\nForm der Entschädigungsgutschrift\n(9) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes oder nach                        bei Bausparguthaben\nden vorstehenden Absätzen 1 bis 8 zuständige Insti-\ntut kann bei der Bearbeitung des Entschädigungs-           Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\nanspruchs sich der Mitwirkung eines anderen Insti-     Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\ntuts derart bedienen, daß dieses andere Institut im     setzes, gilt § 6 sinngemäß. Soweit der Schuldner zur\nAuftrag und im Namen des zuständigen Instituts         Entgegennahme von Spareinlagen im Sinne von\nden Bescheid erteilt; die durch das Gesetz begrün-      § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht berech-\ndeten Verpflichtungen des zuständigen Instituts         tigt ist, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung; die Ent-\nbleiben unberührt.                                      schädigungsgutschrift ist vom Zeitpunkt der Freigabe\nab keine Spareinlage, aber mit dem für Spareinlagen\n§ 5                           mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Satz zu\nverzinsen.\nForm des endgültigen Bescheids\nEin endgültiger Bescheid nach § 15 Abs. 1 des Ge-                                § 8\nsetzes wird in der Form erteilt, daß dem Entschä-                Form der Entschädigungsgutschrift bei\ndigungsberechtigten die Vornahme der Entschädi-         Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen\ngungsgutschrift bekanntgegeben wird.\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\nSparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-\n§ 6                           setzes, wird die Entschädigungsgutschrift derart er-\nteilt, daß der Entschädigungsberechtigte Schuldver-\nForm der Entsdlädigungsgutschrift\nschreibungen in Höhe des Nennbetrages der Ent-\nbei Spareinlagen\nschädigungsgutschrift erhält, deren Schuldner der\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer      Schuldner aus der Altsparanlage ist.\nSparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nsetzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der Form      (2) Ist die unverzügliche Ausgabe von Schuldver-\nder Kontogutschrift erteilt. Der Anspruch aus der       schreibungen nicht möglich, wird die Entschädigungs-\nKontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich     gutschrift als Depotgutschrift derart erteilt, daß dem\nmit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen          Entschädigungsberechtigten Miteigentum an einer\ndem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht         vom Schuldnerinstitut auszustellenden Sammel-\ngeschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach      urkunde verschafft wird; § 6 des Depotgesetzes gilt\n§ 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt.                      entsprechend.\n(2) Das Geldinstitut ist berechtigt, die Entschädi-     (3) Als Schuldverschreibungen im Sinne des Ab-\ngungsgutschrift in der Form zu erteilen, daß der Ent-   satzes 1 sind der Wertpapiergattung der Altspar-\nschädigungsberechtigte eine Spareinlage im Sinne       anlage entsprechende Schuldverschreibungen aus-\nvon § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom          zugeben. Hat das Schuldnerinstitut in seinem\n25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) oder,   Geschäftsbetrieb Schuldverschreibungen mehrerer\nsoweit die Altsparanlage ein Postsparguthaben ist,      Wertpapiergattungen ausgegeben, kann es die Aus-\neine Postspareinlage erhält; dem Entschädigungs-        gabe der Schuldverschreibungen auf eine Wert-\nberechtigten ist eine Urkunde auszuhändigen, in der     papiergattung beschränken. Ein Anspruch des Ent-\ndie Rechtsnatur des Anspruchs als Spareinlage im        schädigungsberechtigten auf eine bestimmte Stücke-\nSinne des Halbsatzes 1 kenntlich gemacht ist. Die       lung der Schuldverschreibungen besteht nicht.","1514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 50        deren Schuldner die Industriekreditbank A. G.,\nDeutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt,         Düsseldorf, ist. Ist die unverzügliche Ausgabe von\nhat der Entschädigungsberechtigte auch nach Aus-         Schuldverschreibungen nicht möglich, wird die Ent-\ngabe der Stücke keinen Anspruch auf Aushändigung         schädigungsgutschrift als Depotgutschrift derart er-\nvon Stücken aus dem Sammelbestand. Es können             teilt, daß dem Entschädigungsberechtigten in Höhe\njedoch Schuldverschreibungen im Betrage von 10,          der Entschädigungsgutschrift Miteigentum an einer\n20, 30 oder 40 Deutsche Mark (Kleinststücke) aus-        von der Industriekreditbank A. G. auszustellenden\ngegeben werden.                                           Sammelurkunde verschafft wird; § 6 des Depot-\ngesetzes gilt entsprechend.\n(5) Zum Zweck der Ausfertigung der Schuldver-\nschreibungen oder der Sammelurkunde gilt die                 (2) Reichsmarkschuldverschreibungen der Deut-\nDeckungsforderung als entstanden, wenn die Durch-         schen Industriebank, Berlin, gelten in Durchführung\nschrift des Entschädigungsbescheides mit einer Be-        dieser Verordnung als Sparanlagen im Sinne des\nstätigung des Schuldnerinstituts vorliegt.                § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.\n1\n(6) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 10\nDeutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt,                                     § 11\nerteilt in Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 das               Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs\nentscheidende Geldinstitut auf Veranlassung des                           bei Industrieobligationen\nSchuldnerinstituts die Entschädigungsgutschrift als\n(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entschei-\nKontogutschrift.\ndende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der\n§ 9                           Erteilung der Entschädigungsgutschrift an den Ent-\nBearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei         schädigungsberechtigten einen nach näherer Wei-\nPfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen            sung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nherzustellenden Formularsatz der Prüfstelle zu, die\n(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entschei-\nfür die Wertpapierbereinigung derjenigen Wert-\ndende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der Er-\npapierart zuständig ist, aus welcher der Entschä-\nteilung der Entschädigungsgutschrift an den Ent-\nschädigungsberechtigten einen nach näherer Wei-           digungsanspruch hergeleitet wird. Die Prüfstelle\nleitet den Formularsatz an die Industriekreditbank\nsung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nA. G. weiter. Die zuständige Wertpapiersammelbank\nherzustellenden Formularsatz dem Schuldnerinstitut\nerteilt auf deren Veranlassung· Depotgutschrift zu\nzu. Dieses übersendet dem entscheidenden Geld-\nLasten der Industriekreditbank A. G. und zugunsten\ninstitut die zur Verbriefung der Entschädigungsgut-\nschrift erforderlichen Schuldverschreibungen oder         des entscheidenden Geldinstituts. Nach Eingang der\nerteilt, gegebenenfalls über die Wertpapiersammel-        Depotgutschrift gibt das entscheidende Geldinstitut\ndem Entschädigungsberechtigten die Erteilung der\nbank, eine Depotgutschrift zugunsten des entschei-\ndenden Geldinstituts. Nach Eingang der Stücke oder        Entschädigungsgutschrift (§ 10 Abs. 1) bekannt.\nder Depotgutschrift gibt das entscheidende Geld-             (2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ninstitut dem Entschädigungsberechtigten die Ertei-        daß die Verpflichtung, auf offensichtliche Bedenken\nlung der Entschädigungsgutschrift (§ 8 Abs. 1 und 2)     hinzuweisen, nicht bei dem Schuldnerinstitut, son-\nbekannt.                                                  dern bei der Prüfstelle liegt.\n(2) Das Schuldnerinstitut soll das entscheidende\nInstitut auf offensichtliche Bedenken gegen die vor-                                § 12\ngesehene Mitteilung hinweisen. Das entscheidende                 Ausstattung der Schuldverschreibungen\nGeldinstitut hat solche Bedenken zu prüfen. Es ob-                  nach§§ 8 und 10 dieser Verordnung\nliegt seiner Verantwortung, ob es den vorgesehenen\nBescheid auf Grund der Bedenken ändert oder vom              (1) Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Ja-\nErlaß eines Bescheides im Verfahren nach§ 14 Abs. 2       nuar 1953 ab mit 4 vom Hundert nachträglich jeweils\ndes Gesetzes absieht. Das Schuldnerinstitut haftet        zum 1. Juli und zum 2. Januar durch Barzahlung ver•\nweder für die Richtigkeit des Hinweises noch für          zinst. Die Zinszahlung erfolgt durch Einlösung von\ndie Unterlassung eines solchen.                           Kupons. Satz 2 gilt nicht für die auf das Jahr 1953\nentfallenden Zinsen; insoweit werden dem Entschädi-\n(3) Ist der Schuldner aus der Altsparanlage ein       gungsberechtigten mit den Schuldverschreibungen\nGeldinstitut mit Sitz in Berlin (West) odt;lr ein nach    Zinsscheine ohne Fälligkeitstermin ausgehändigt,\nder 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungs-          über deren Gestaltung und Einlösung der Präsident\ngesetz als verlagert anerkanntes Geldinstitut, so ist\ndes Bundesausgleichsamts das Nähere bestimmt. De-\nein Bescheid nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes aus-\npotgutschriften (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2)\ngeschlossen.\nwerden entsprechend durch Barzahlung verzinst.\n§ 10\n(2) Zinsen aus Kleinststücken (§ 8 Abs. 4) und aus\nForm der Entschädigungsgutschrift              entsprechenden Depotgutschriften werden in Ab-\nbei Industrieobligationen                  weichung von Absatz 1 erst bei. Tilgung fällig und\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer        zahlbar. Kapital- und Zinsansprüche müssen nicht\nSparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-          getrennt verbrieft werden. Für Kleinststücke wird\nsetzes, gilt hinsichtlich der Form der Entschädigungs-    eine besondere Sammelurkunde ausgestellt. Der In-\ngutschrift § 8 mit der Maßgabe, daß der Entschädi-        haber kann den Umtausch mehrerer Kleinststücke\ngungsberechtigte in Höhe des Nennbetrags der Ent-         gegen andere Stücke mit insgesamt demselben Nenn-\nschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen erhält,       betrag verlangen.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                          1515\n(3) Die Schuldverschreibungen werden nach Maß-        würde, vor dem 1. Juli 1953 verstorben ist. Soweit\ngabe der Einlösung der Deckungsforderungen des           hiernach Zahlungen an nicht oder nur mit einem An-\nSchuldners gegenüber dem Ausgleichsfonds (§ 323          teil Entschädigungsberechtigte geleistet werden, blei-\nAbs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes) durch Aus-          ben die Ansprüche Entschädigungsberechtigter gegen\nlosung bis spätestens 31. Dezember 1979 getilgt. Die     den Empfänger der Zahlung unberührt.\nbevorzugte Auslosung von Kleinststücken kann an-             (4) Kommt die Mitteilung über die Erteilung der\ngeordnet werden. Der Ausgleichsfonds löst die den        Entschädigungsgutschrift als unbestellbar an den\nLeistungen nach Absatz 1 entsprechenden Verbind-         Schuldner zurück, ist ein Bescheid und eine Entschä-\nlichkeiten aus Deckungsforderungen jeweils nach-         digungsgutschrift nicht erteilt. Bereits vollzogene\nträglich zum 15. Juni und zum 15. Dezember ein,          Buchungen sind rückgängig zu machen. Der Zeit-\n(4) Die Aussteller von Schuldverschreibungen          punkt der Rückgängigmachung bleibt dem Schuldner\nnach §§ 8 und 10 sind verpflichtet, die Börsenzulas-     überlassen; aus einer Verschiebung der Rückgängig-\nsung dieser Schuldverschreibungen unverzüglich           machung dürfen sich finanzielle Nachteile für den\nnach der Ausgabe an allen denjenigen deutschen           Ausgleichsfonds nicht ergeben.\nWertpapierbörsen zu beantragen, an denen die der\nEntschädigung zu Grunde liegenden Schuldverschrei-                                    § 14\nbungen zum amtlichen Handel und zur Notierung\nForm der Entschädigungsgutschrift\nzugelassen sind. Der Bundesminister für Wirtschaft\nbei durch Grundpiandrechte gesicherten\ngibt im Einvernehmen mit dem BNndesminister der\nprivatrechtlichen Ansprüchen\nFinanzen die für die Beurteilung der einzuführenden\nSchuldverschreibungen (§§ 8 und 10) wesentlichen             (1) Beruht der Entschädigung~anspruch auf einer\nAngaben bekannt; die Schuldverschreibungen gelten        Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Ge-\nim Sinne des § 40 des Börsengesetzes als Schuld-         setzes, gilt § 1 entsprechend.\nverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzah-               (2) Der Schuldner aus der Kontogutschrift kann\nlung vom Bund gewährleistet sind. Die Industrie-         mit dem Entschädigungsberechtigten vereinbaren,\nkreditbank A. G. ist verpflichtet, die Zulassung der     daß an Stelle der Kontogutschrift Schuldverschrni-\nnach § 10 auszugebenden Schuldverschreibungen            bungen (§ 8) ausgegeben werden.\nunverzüglich nach ihrer Ausgabe an allen deutschen\nWertpi;ipierbörsen zu beantragen.\n§ 15\n(5) Die Ausgabe der Schuldverschreibungen (§§ 8                             Obernahme der\nund 10) gilt als nach § 1 des Gesetzes über den             Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift\nKapitalverkehr vom 15. Dezember 1952 (Bundesge-                           durch ein anderes Institut\nsetzbl. I S. 801) und nach § 795 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs genehmigt.                                       (1) Die Verbindlichkeit aus der Entschädigungs-\ngutschrift kann mit Zustimmung der Bank- oder Ver-\nsicherungsaufsichtsbehörden von einem anderen In-\n§  13                           stitut übernommen werden, wenn ein wichtiger\nForm der Entschädigungsgutschrift              Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt nicht die\nbei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen           Änderung des .Wohnsitzes des Entschädigungsbe-\nrechtigten. Mit Zustimmung der Bank- oder Ver-\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer       sicherungsaufsichtsbehörden .kann schon vor Ertei-\nSparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-         lung der Entschädigungsgutschrift vereinbart wer-\nsetzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der         den, daß die Verbindlichkeit aus der Entschädigungs-\nForm erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten         gutschrift mit deren Entstehen auf ein anderes In-\nKontogutschrift erteilt wird. Der Anspruch aus der       stitut übergehen wird.\nKontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich\nmit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen               (2) Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung\ndem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht          des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden,\ngeschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach       Berlin, so bleibt besondere Regelung darüber vor-\n§ 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt.                       behalten, welches Institut die Verbindlichkeit aus\nder Entschädigungsgutschrift übernimmt.\n(2) Nach Freigabe des Anspruchs ist der Gegen-\nwert der Kontogutschrift dem Entschädigungsbe-\n§ 16\nrechtigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.\nEine Verzinsung des Anspruchs nach Freigabe findet,                Depotgutschrift in besonderen Fällen\nsoweit und solange mit dem Entschädigungsberech-             (1) In den Fällen des § 4 Abs. 4 wird die Depot-\ntigten Abweichendes nicht vereinbart wird, nicht         gutschrift durch das entscheidende Institut bei dem\nstatt.                                                   auftraggebenden Institut erteilt.\n(3) Die Mitteilung über die Erteilung der Gutschrift      (2) Ist eine nicht zum Neugeschäft zugelassene\nist dem Berechtigten zu übersenden. In dieser Mit-       Berliner Altbank im Wertpapierbereinigungsver-\nteilung kann festgelegt werden, daß der Schuldner        f ahren als Anmeldestelle tätig geworden und ist\naus der Gutschrift berechtigt ist, Zahlungen aus der     zugunsten des Anmelders über das anerkannte Recht\nGutschrift zugunsten desjenigen zu leisten, der ihm      eine Gutschrift bei einem anderen Geldinstitut er-\ndie Mitteilung vorlegt. Eine solche Berechtigung be-     teilt worden, so wird die Entschädigungsgutschrift\nsteht auch dann, wenn derjenige, der nach § 4 Abs. 2     von dem nicht zum Neugeschäft zugelassenen Geld-\ndes Gesetzes als entschädigungsberechtigt gelten         institut bei dem anderen Geldinstitut erteilt.","1516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 17                           entfällt, soweit die Bediensteten in einem Beamten-\nverhältnis stehen oder nach § 52 des Wertpapier-\nSondervorschriften für Berlin (West)\nbereinigungsgesetzes verpflichtet sind.\n(1) War eine Spareinlage im Zeitpunkt der Einfüh-       (2) Die Verpflichtung wird von dem Leiter des-\nrung der Deutschen Mark bei einem Geldinstitut in       jenigen Ausgleichsamts, das für die Niederlassung\nBerlin begründet und ist sie als Uraltguthaben nach     des Instituts örtlich zuständig ist, durch Handschlag\nden Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung vom         vorgenommen. Bei der Verpflichtung sollen die zu\n23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Ber-       verpflichtenden Bediensteten auf die Vorschriften\nlin I S. 509) umgestellt worden oder wird sie nach      der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-\nden Vorschriften des Umstellungsergänzungsgeset-        verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom\nzes vom 21. September 1953 (Bu.ndesgesetzbl. I          22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) und auf ihre\nS. 1439) umgewandelt, steht es der Anerkennung          Obliegenheiten in Durchführung des Altsparer-\ndieser Spareinlage als Altsparanlage nicht entgegen,    gesetzes hingewiesen werden. Ober die Verpflich-\nwenn der Nachweis, daß die Spareinlage schon bei        tung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der\nBeginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem            Verpflichtete mit unterzeichnet.\nGrunde nach nicht mehr geführt werden kann.\n(2) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer                                § 19\nAltsparanlage, die am Währungsstichtag bei einem\nVerfahrenshilfe\nGeldinstitut in Berlin verbucht war, ist dieses Geld-\ninstitut für die Bearbeitung auch dann zuständig,          Die in die Durchführung des Altsparergesetezs ein-\nwenn es nicht zum Neugeschäft zugelassen ist. Die        geschalteten Institute sind, zu gegenseitiger Ver-\nEntschädigungsgutschrift erfolgt bei demjenigen         fahrenshilfe verpflichtet.\nGeldinstitut, das die Gutschrift in Deutscher Mark\nnach Ziffer 3 der Berliner Uraltkonten-Bestimmung                                 § 20\noder nach der 35. Durchführungsverordnung zum\nUmstellungsgesetz oder nach den Vorschriften qes                      Anwendung im Land Berlin\nUmstellungsergänzungsgesetzes vorgenommen hat.             Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n§ 18                           mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverord-\nVerpflichtung der Angestellten der Institute\nnung auch im Land Berlin.\n(1) Nach § 26 des Gesetzes zu verpflichten sind\ndiejenigen Bediensteten der Institute, welche nach                                § 21\nden innerdienstlichen Vorschriften ermächtigt sind,\nin Durchführung des Gesetzes Willenserklärungen                               Inkrafttreten\nabzugeben, durch die Verbindlichkeite_n des Aus-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngleichsfonds begründet werden. Eine Verpflichtung        kündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1953.\nDer Bundeskanzler.\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                                 1517\nAnlage\n(zu § 1 der Verordnung,\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes)\nVerzeichnis der Umtauschemissionen\nKenn-                                                         Kenn-\nNummer                                                        Nummer\nA. Private Hypothekenbanken                       4°/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1941                     Em.24         26913\nBayerische Handelsbank (Boden-                                        40/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nkreditanstalt), München                                                        von 1941                     Em.25         26915\n40/o (4½0/o) Reichsmarkpfand-                                      40/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nbriefe von 1940         Reihe 5      2/22108 ·            von 1941                     Em.26         26916\n4 °/o Reichsmarkpfandbriefe                                        40/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1942                           Reihe 3      1/22106              von 1941                     Em.27         26917\n4 0/o Reichsmarkpfandbriefe                                        40/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1943                           Reihe 5      3/22106              von 1941                     Em.28         26918\n4 0/o RM-Schuldverschreibungen                                     40/o     Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1942                           Reihe 2        22132              von 1942                     Em.29         26919\n40/o     Kommunal-Obligationen\nBayerische Hypotheken- und                                                     von 1940                     Em.17         26931\nWechsel-Bank, München\n40/o     Kommunal-Obligationen\n4 0/o Reichsmark-Hypotheken-                                                von 1941                     Em.19         26932\nPfandbr,iefe von 1940              Reihe 2      2/22201     40/o     Kommunal-Obligationen\n40/o (41/20/o) Reichsmark-Hypo-                                             von 1941                     Em.20         26934\ntheken-Pfandbriefe                               4 0/o    Kommunal-Obligationen\nvon 1940                Reihe 6        22224              von 1941                     Ern. 21       26935\n40/o (41120/o) Reichsmark-Hypo-                                    40/o     Kommunal-Obligationen\ntheken-Pfandbriefe                                        vo:n 1941                    Em.22         26936\nvon 1940                Reihe 1        22224     40;,,    Kommunal-Obligationen\nvon 1941                     Em.23         26937\nBayerische Landwirthschaftsbank ·\ne. G. m. b. H., München\nDeutsche Genossenschafts-Hypothe-\n4 6/o (4½ 0/o) Reichsmark-Hypo-                                  kenbank Aktiengesellschaft, Berlin\nthekenpfandbriefe\nvon 1940                Reihe 48       22321     4 0/o Reichsmark-Kommunal-\nSchuldverschreibungen\nBayerische Vereinsbank, München                                             von 1941                        Reihe 6       22835\n4 0/o Reichsmark-Kommunalschuld-\nverschreibungen von 1940           Serie 3 u. 4   22435   Deutsche Hypothekenbank (Actien-\n4 0/o Reichsmark-Kommunalschuld-                                 Gesellschaft), Berlin\nverschreibungen von 1941           Serie 5 u. 6   22436     4 0/o (4112 0/o) RM-Pfandbriefe\n4 0/o (41/ii 0/o) Rei chsmar k-H ypo-                                               von 1940             Serie 41      22902\ntheken-Pfandbriefe      Serien                   40/o RM-Pfandbriefe von 1941          Serie 42      22903\nvon 1940                11 bis 15    2/22401\n4 0/o Kommunal-Obligationen\n4 0/o Reichsmark-Hypotheken-                                             von 1941                        Serie X       22932\nPfandbriefe von 1942               Serie 22       22415\nBraunschweig-Hannoversche                                           Deutsche Hypothekenbank, Bremen\nHypothekenbank, Braunschweig                                        (früher in Meiningen/Weimar)\n(Verwaltungssitz in Hannover)                                         40/o Hypotheken-Pfandbriefe\n4 °/o (4½ 0/o) Hypothekenpfand-                                          von 1940                        Ern. 31       24210\nbriefe von 1940                      2/22606     4 4/o Hypotheken-Pfandbriefe\n4 0/o Hypothekenpfandbriefe                                              von 1941                        Em.33         24215\nvon 1940                                        2/22607     40/o  Hypotheken-Pfandbriefe\n4°/o Kommunal-Schuldverschref-                                           von 1942                        Em.36         24216\nbungen von 1940                                   22635     4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                                          bungen von 1940                 Em.32         24232\nbungen von 1941                                   22636     4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-\nbungen von 1941                 Em.34\nDeutsche Centralbodenkredit-                                                                                u.Erw.        24240\nAktiengesellschaft, Berlin                                            4°/o Kominunal-Schuldverschrei-\n4112 0/o Hypotheken-Pfandbriefe                                          bungen von 1941                 Ern. 35       24241\nvon 1940                         Em.13          26911\n41/2 0/o Hypotheken-Pfandbriiefe\nvon 1940                         Em.14          26903   Frankfurter Hypothekenbank,\nFrankfurt (Main)\n41/2 0/o Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1940                         Em.15          26904     40/o (41/20/o) Pfandbriefe von 1940   Reihe 19      23302\n4 0/o    Hypotheken-Pfandbriefe                                    40/o (41/20/o) Pfandbriefe von 1940   Reihe 20      23306\nvon 1940                         Em.18          26914     4 0/o Pfandbriefe von 1940            Reihe 21      23308","1518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKenn-                                                        Kenn-\nNummer                                                       Nummer\n4 0/o Pfandbriefe von 1941           Reihe 22      23311  Thüringische Landes-Hypotheken-\n40/o Pfandbriefe von 1942            Reihe 23      23316  bank, Hagen (früher Weimar)\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                             40/o RM-Pfandbriefe                   Serie XXIV 25815\nbungen von 1941                Reihe 5       23333    4 0/o RM-Pfandbriefe                  Serie XXVII 25817\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-\nbungen von 1941                Reihe 6       23334  Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg\n40/o (4½0/o) RM-Pfandbriefe           Serie 36      25908\nHypothekenbank in Hamburg,                                    4 °/o (4½ 0/o) RM-Pfandbriefe         Serie 37      25908\nHamburg                                                       4 0/o (4½ 0/o) RM-Pfandbriefe         Serie 38      25908\n4 0/o (4¼ 0/o) Hypothekenpfand-\nbriefe             Em.P          23606\nWestdeutsche Bodenkreditanstalt,\nKöln\nLübecker Hypothekenbank Aktien-                               4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe\ngesellschaft, Lübeck                                                von 1941                        Ern. XXXIV    26013\n4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe,                               4 0/o Kommunal-Obligationen\nAusgabe 1940                   Ern. VII      26603          von 1941                        Ern. XXXIII   26037\n4 °/o Hypotheken-Pfandbriefe,\nAusgabe 1942                   Ern. VIII     26606  Württembergischer Kreditverein\nAktiengesellschaft, Stuttgart\nMecklenburgische Hypotheken- und                              4 0/o Hypothekenpfandbriefe\nWechselbank, Lübeck                                                 von 1941                        Reihe 20      26211\n4 0/o RM-Pfandbriefe                 Em.20         24008\nRheinische Hypothekenbank,                                            B. Oiientlich-rechtliche Kreditanstalten\nMannheim\n4 0/o (4½ 0/o) Reichsmarkpfand-                           Badische Kommunale Landesbank\nbriefe             Reihe 44      25006  - Girozentrale - , Mannheim\n4 0/o (4¼ 0/o) Reichsmarkpfand-                             4 0/o Reichsmark-Kommunal-\nbriefe             Reiihe 45     25006          Schuldverschreibungen\nAusgabe 1941                    Serie 5       21329\n4 0/o Reichsmarkpfandbr,iefe         Reihe 47      25015\n4 0/o Reichsmark-Kommunal-\n4 0/o Reichsmarkpf andbr1iefe        Reihe 48      25019          Schuldverschreibungen\n4 0/o RM-Kommunalschuldver•                                       Ausgabe 1940                    Serie 4       21328\nschreibungen                   Reihe XII     25036    40/o (4½0/o) Reichsmark-\n4 0/o RM-Kommunalschuldver-                                                Kommunal-Schuld•\nschreibungen                   Reihe XIII    25037                   verschreibungen\nAusgabe 1940           Serie 3       21326\nRheinisch-Westfälische Boden-\nC;redit-Bank, Köln                                          Bayerische Gemeindebank (Giro-\n4 0/o (4½0/o) RM-Pfandbriefe                              zentrale) Offentliche Bankanstalt,\nvon 1940           Serie 19      25101  München\n4 0/o RM-Pfandbriefe von 1940        Serie 20      25102    4 0/o Bayerische Kommunal-\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                                      Anleihe von 1942                Reihe I       18518\nschreibungen von 1941          Serie IX      25135\nBayerische Landesbodenkredit-\nSächsische Bodencreditanstalt,                              anstalt, München (früher: Bayerische\nBerlin (früher Dresden)                                     Landeskulturrentenanstalt)\n4 0/o Landeskulturrenten briefe\n4½ 0/o Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1940                                                von 1942, Gruppe V              Reihe 4       21513\nReihe 27      25304\n4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1940                       Reihe 28      25305  Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                           Stadtschaft), Berlin\nbungen von 1941                Reihe 7       25336    4 0/o (4½ 0/o) Pfandbriefe\nerweiterte Serie A\nvom Jahre 1940         Serie A       20009\nSüddeutsche Bodencreditbank,\nMünchen\n4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand-                          Braunschweigische Staatsbank,\nbriefe von 1940    Reihe 3       26302  Braunschweig\n4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand-                            4 0/o Kommunal-Obligationen\nbriefe von 1940                                 von 1941                        Reihe XXX     20097\nReihe 4       26303\n4 0/o (4 1/2 0/o) Hypotheken-Pfand-\nbriefe von 1940    Reihe 5       26304  Bremenscher ritterschaftlicher\n4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand-                          Kredit-Verein, Stade\nbriefe von 1940    Reihe 6       26305    4 0/o (4½ 0/o) Pfandbriefe von 1940   Reihe I       20112\n4 0/o Hypolhcken-Pfanclbricfe                               4 0/o Pfandbriefe von 1942            Reihe III     20116\nvon 1941                       Reihe 8       26307\n4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe                              Central-Landschaft für die\nvon 1941                       Reihe 9      26308   Preußischen Staaten, Berlin\n4 °/o Kommunal-Schuldverschrei-                             40/o (4½0/o) Landschaftl.\nbungen von 1941                Reihe K 3    26332                    RM-Pfandbriefe         Reihe 2       20473","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                             1519\nKenn-                                                      Kenn-\nNummer                                                     Nummer\nDeutsche Girozentrale - Deutsche                              4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nKommunalbank -, Berlin                                               schreibungen von 1941          Serie 13   1/20623\n4 0/o Deutsche Kommunal-Anleihe                             4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nvon 1941                       Ausgabe I     18544          schreibungen von 1941          Serie 14   2/20623\n40/o Deutsche Kommunal-Anleihe\nvon 1941                       Ausgabe II    18545 Niedersächsische Landesbank -\nGirozentrale -, Hannover\nHessische Landesbank - Giro-                                  4 0/o Niedersächsische Landes-\nzentrale -, Darmstadt                                                bankanleihe von 1941           Ausgabe-2    21111\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1941          Reihe 13     20317  Preußische Landespfandbriefanstalt,\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                              Berlin\nschreibungen von 1941          Reihe 14     20319  jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt,\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                              Berlin\nschreibungen von 1942          Reihe 15     20304    4 0/o Kommunal-Obligationen\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                                       von 1941                       Reihe 28     20822\nschreibungen von 1942          Reihe 16      20305\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                              Rheinische Girozentrale und\nschreibungen von 1942          Reihe 17     20303  Provinzialbank, Düsseldorf\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-                                4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1942          Reihe 18     20306           schreibungen von 1941          Ausgabe 9    21465\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1942          Reihe 19     20307  Ritterschaftliches Kreditinstitut des\nFürstentums Lüneburg, Celle\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1942          Reihe 20     20308    4 0/o RM-Pfandbriefe von 1947         Reihe II     20168\n4 6/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1942          Reihe 21     20309  Schleswig-Holsteinische Landschaft,\nKiel\n4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nschreibungen von 1942          Reihe 22     20311    40/o (4½0/o) Reichsmark-Pfand-        Ausgabe\nbriefe                1940         21076\n4½0/o RM-Hypothekenpfand-\nbriefe von 1940              Reihe 14     20315\nStaatliche Kreditanstalt Oldenburg-\n4 0/o RM-Hypothekenpfandbriefe                            Bremen, Bremen\nvon 1941                       Reihe 15     20316\n4 0/o Reichsmark-Pfandbriefe\nvon 1942                       Serie X      20688\nLandesbank der Provinz Westfalen\njetzt: Landesbank für Westfalen\n(Girozentrale), Münster/Westf.\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                                              C. Industrieunternehmen\nbungen von 1941                Reihe 9      21174  Allgemeine Elektricitäts-Gesell-\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                           schaft, Berlin\nbungen von 1941                Reihe 10     21179    4 0/o TeHschuldverschreibungen                     30061\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                                    von 1942\nbungen von 1941                Reihe 12     21184     4 0/o Teilschuldverschreibungen\n4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-                                    von 1941 der ehern. Gesell-\nbungen von 1942                Reihe 13     21185           schaft für elektrische Unter-\n4 0/o Pfandbriefe von 1942            Reihe 3      21186           nehmungen Aktiengesell-\nschaft, Berlin                              32722\nLandesbank und Girozentrale\nSchleswig-Holstein, Kiel                                    Aschinger Aktien-Gesellschaft,\n4 0/o Reichsmark-Hypotheken-                              Berlin\nPfandbriefe                    Reihe IX     21136    4½ 6/o Teilschuldverschreibungen\n4 0/o Reichsmark-Kommunal-                                           von 1941                                  30102\nSchuldverschreibungen          Reihe VIII   21135\n4 0/o Reichsmark-Kommunal-                                Bergbau-Aktiengesellschaft\nSchuldverschreibungen          Reihe X      21137  Ewald-König Ludwig, Herten i. W.\n4 0/o Teilschuldverschreibungen\nLandeskreditkasse zu Kassel, Kassel                                  von 1942                                    30663\n40/o (4½0/o) Hypotheken-Pfand-\nbriefe von 1940       Reihe 15     20354  Chemische Werke Essener Stein-\nkohle Aktiengesellschaft, Essen\n4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1940                       Reihe 16     20341    4 0/o Teilschuldverschreibungen\nvon 1942                                    31291\nLandschaft der Provinz Westfalen,\nMünster                                                     Eisenwerk-Gesellschaft Max,imilians-\nhütte, Sulzbach-Rosenberg Hütte\n40/o (4½0/o) Reichsmark-Pfand•\nbriefe von 1940        Reihe 2      21207    4 0/o Teilschuldverschreibungen\nvon 1941                                    32144\nNassauische Landesbank, Wiesbaden                           Essener Steinkohlenbergwerke\n4 0/o RM-Pfandbriefe von 1941         Ausgabe 15    20616 Aktiengesellschaft, Essen\n4 0/o RM-Kommunalanleihe                                   4 0/o Teilschuldverschreibungen\nvon 1941                       Serie 12     20609           von 1941                                    32133","1520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKenn-                                                 Kenn-\nNummer                                                Nummer\n-\nFeldmühle Papier-     und Zellstoff-                       Klöckner-Werke Aktiengesellschaft,\nwerke Aktiengesellschaft,                                  Duisburg\nDüsseldorf-Oberkassel                                         4 9/o Teilschuldverschreibungen\n(früher Stettin-Odermünde)                                          von 1943                       34010\n4 0/o Teilsd:mldverschreibungen\nvon 1943                            32542         Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H.,\nBerlin\nGelsenkirchener Bergwerks-                                    4 0/o Teilschuldverschreibungen\nAktiengesellschaft, Essen                                           von 1941                       35263\n4 0/o Teilschuldverschreibungen\nvon 1942                           32581         Neckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart\n4 9/o Teilschuldverschreibungen\nGesellschaft für elektrische Unter-                                  von 1941                      35744\nnehmungen Aktiengesellschaft,\nBerlin                                                      Rheinisch-Westfälisches\n4 0/o Teilschuldverschreibungen                          Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft,\nvon 1941                           32722          Essen\n(siehe: Allgemeine Elektricitäts-                          4 0/o Teilschuldverschreibungen\nGesellschaft, Berlin)                                             von 1944                      36469\nRhein-Main-Donau Aktiengesell-\nGutehoffnungshütte Aktienverein                             schaft, München\nfür Bergbau und Hüttenbetrieb,\nNürnberg, gemeinsam mit der Gute-                            4 •Jo Teilschuldverschreibungen\nhoffnungshütte Oberhausen Aktien-                                    von 1940                      36413\ngesellschaft, Oberhausen\n4 0/o Teilschuldverschreibungen                          Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen\nvon 1943                           32833            4 '/o Teilschuldverschreibungen\nvon 1943                      36493\nHackethal-Draht- und Kabel-Werke\nAktiengesellschaft, Hannover                               Ruhrverband, Essen\n41/z 0/o Teilschuldverschreibungen                         4 •/, Teilschuldverschreibungen\nvon 1941                         33481                   von 1942                      18659\nHamburgische Electricitäts-Werke                           Salzmann & Comp., Kassel\nAktiengesellschaft, Hamburg                                  41/z 0/o Teilschuldverschreibungen\n4 0/o Schuldverschreibungen                                        von 1941                    36731\nvon 1941                           33324\nAugust Thyssen-Hütte Aktiengesell-\nHarpener Bergbau-Aktien-Gesell-                            schaft, Duisburg-Hamborn\nschaft, Dortmund                                             4 0/o Schuldverschreibungen\n4 0/o Teilschuldverschreibungen                                  von 1943                      37463\nvon 1942                           33376\nUnion Rheinische Braunkohlen\nHoesch Aktiengesellschaft,                                 Kraftstoff Aktiengesellschaft,\nDortmund                                                   Wesseling Bez. Köln\n4 °/o Teilschuldverschreibungen                            4 0/o Schuldverschreibungen\nvon 1944 -                         33472                   von 1942                      37632\n..\n·  ~"]}