{"id":"bgbl1-1953-69-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":69,"date":"1953-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952","law_date":"1953-11-06T00:00:00Z","page":1507,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1507\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1953                                                                  Nr. 69\nTag                                            Inhalt:                                                                      Seite\n6. 11. 53  Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952 .                                 1507\n6. 11. 53  Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV} ................ ,                             1512\n10. 11. 53  Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr .... ',' ........... .                             1521\n9. 11. 53  Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag} zum Bereinigungsgesetz für deutsche Aus•\nlandsbonds .............................................. , .... , . , , . , • , , , , • • • • • • • • • • • • · ·  1522\n27. 10. 53   Berichtigung zum Bundesversorgungsgesetz ...............••..•..................... , . , . • ,                      1521\n9. 11. 53  Berichtigung zur Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung und Plombierung von\nSaatgut (Kennzeichnungsverordnung} .....................••................. , , . , , , , , . • •                   1521\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952.\nVom 6. November 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer-                  b) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953                            deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Verbindung mit Ar-                        nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem\ntik_el 7 des Gesetzes zur Änderung steuerlicheF Vor-                      Arbeitgeber beschäftigt war,\nschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung                    c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteig.en und\nvom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) verord-                      deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                          nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem\ndesrates:                                                                Arbeitgeber beschäftigt war,\n§ 1                                   d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nÄnderung der                                       deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952                            nehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war;\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                2. anläßlich· eines Firmenjubiläums gegeben\nFassung vom 12. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I                     werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer\nS. 97) in der Fassung der Verordnung zur Änderung                   einen Monatslohn nicht übersteigen und des-\nder Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohn-                      halb gegeben werden, weil die Firma 25, 50\nsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durch-                    oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren\nführungsvorschriften vom 23. August 1952 (Bundes-                   bestanden hat.\"\ngesetzbl. I S. 598) und der Zweiten Verordnung zur\nÄnderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer              2. § 7 wird wie folgt geändert:\neinkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durch-                a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nführungsvorschriften vom 24. Dezember 1952 (Bun-                       ,, (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im\ndesgesetzbl. I S. 848) wird nach Maßgabe der folgen-\nNachstehenden nichts anderes bestimmt ist,\nden Änderungen und Ergänzungen weiterhin für an-                    auf Grund des Ergebnisses der Personen-\nwendbar erklärt:\nstandsaufnahme gleichzeitig mit der Anle-\n1. § 5 erhält die folgende Fassung:                               gung der Urliste (Urkartei) oder, wenn eine\nPersonenstandsaufnahme nicht durchgeführt\n,,§ 5\nwird, auf Grund der Einwohnerkartei oder\nJubiläumsgeschenke                            sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich\n(§ 3 Ziff. 14 EStG)                         Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das fol-\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören                  gende Kalenderjahr für sämtliche Arbeit-\naußerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeit-                 nehmer auszuschreiben, die im Zeitpunkt der\nnehmer, soweit sie                                           Personenstandsaufnahme oder an dem an\ndessen Stelle bestimmten Stichtag in ihrem\n1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge-                 Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-\ngeben werden und die Höhe von                            lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie\na) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und               zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstver-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-              hältnis stehen oder nicht. Die für die Finanz-\nnehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem                verwaltung zuständigen obersten Landes-\nArbeitgeber beschäftigt war,                          behörden können im Einvernehmen mit dem","1508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBundesminister der Finanzen aus Verein-                 (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein\nfachungsgründen Ausnahmen zulassen.\"                Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für\nb) Im Absatz 10 erhält Satz 1 die folgende Fas-           das abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr ge-\nsung:                                               stellt werden.\"\n,, Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-     9. Im § 19 wird der folgende Satz angefügt:\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder            ,,Die Vorschrift im § 9 Abs. 3 Satz 2 ist ent-\nvon den Verhältnissen zu Beginn des Kalen-          sprechend anzuwenden.\"\nderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt,\nzu Gunsten des Arbeitnehmers ab, so ist der     10. § 20 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer verpflichtet, die Berichtigung         a) In der Dberschrift fällt die Bezeichnung „9 a\"\nseiner Lohnsteuerkarte umgehend bei der\nfort.\nGemeindebehörde zu beantragen.\"\nb) Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich\"\n3. Im § 8 Abs. 4 erhält Satz 1 die folgende Fassung:                jeweils durch die Worte „im Kalenderjahr\"\n„Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2                        ersetzt und werden die Worte ,,- vorbehalt-\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich-                 lich der Vorschrift in § 20a -\" gestrichen.\ntet, innerhalb eines Monats die Berichtigung              c) Im Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.\nseiner Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei\ndenn, daß die Voraussetzungen mindestens vier              d) Im Absatz 2 erhält Ziffer 5 die folgende Fas-\nMonate im Kalenderjahr bestanden haben.\"                         sung:\n,,5. vor dem 1. Januar 1955 geleistete Zu-\n4. Im§ 10 Abs. 1 werden die Worte „am 1. Dezem-\nschüsse zur Förderung des Wohnungs-\nber\" durch die Worte „spätestens am 15. No-\nbaus, des Schiffbaus und der Vorfinan-\nvember\" ersetzt.\nzierung des Lastenausgleichs (§§ 7 c, 7 d\n5. Im § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                             Abs. 2 und § 1 f des Einkommensteuer-\n,, (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres darf mit                       gesetzes).\"\nWirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine              e) In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe c werden\nLohnsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben                        hinter dem Wort „Aufwendungen\" die Worte\nwerden.\"                                                         „ vor dem 1. Januar 1955\" eingefügt und die\nWorte „wenn hierzu keine fremden Mittel\n6. Im § 14 Abs. 1 Satz 2 und im Absatz 2 wird das\nverwandt werden\" gestrichen.\nWort „oder\" jeweils durch die Worte „ und\njeder\" ersetzt.                                            f) Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe d erhält die fol-\ngende Fassung:\n7. Im§ 16 wird der folgende Satz angefügt:\n,,d) vor dem 1. Januar 1955 geleistete Bei-\n„Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist                           träge auf Grund anderer Kapitalansamm-\nals „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.\"                           lungsverträge, wenn der Zweck des Ka-\n8. § 18 erhält die folgende Fassung:                                       pitalansammlungsvertrags als steuer-\nbegünstigt anerkannt worden ist. Bei\n,,§ 18                                        Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nErgänzung wegen Anderung der Steuerklasse                                raten sind auch die nach dem 31. Dezem-\nund der Zahl der Kinder                                  ber 1954 geleisteten Beiträge Sonderaus-.\n(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)                                 gaben, wenn mindestens die erste Ein-\nzahlung vor dem 1. Januar 1955 ge-\n(1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß sich die                         leistet worden ist. Welche Kapitalan-\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuer-                            sammlungsverträge als steuerbegünstigt\nklasse oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten                      anerkannt werden, richtet sich nach den\nKinder zu seinen Gunsten geändert hat, so ist                            Vorschriften in den § § 17 bis 29 der\nauf Antrag die Lohnsteuerkarte durch die Ge-                            Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nmeindebehörde, die sie ausgeschrieben hat, ent-                         n ung; \".\nsprechend zu ergänzen. Hat der Arbeitnehmer\nnach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen              g) In Absatz 3 Ziffer 5 werden die Worte „in\nWohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch die                der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundes-\nGemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vor-                       gesetzbl. I S. 54)\" gestrichen.\nzunehmen.                                                  h) Es wird der folgende Absatz 3 a eingefügt:\n(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen                           ,, (3 a) Voraussetzung für die Abzugsfähig-\nLohnsteuerkarte die Steuerklasse I, II oder III                 keit der in Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Auf-\nbescheinigt ist, nach, daß Kinder, die das                      wendungen ist, daß sie weder unmittelbar\n18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebens-                  noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-\njahr noch nicht vollendet haben, auf seine                      menhang mit der Aufnahme eines Kredits\nKosten unterhalten und für einen Beruf ausge-                   stehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 3\nbildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf Antrag die               Ziffer 2 Buchstaben a und b bezeichneten Bei-\nLohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz                      träge nach Ablauf von drei Jahren seit Ver-\ndes Arbeitnehmers zuständige Finanzamt ent-                     tragsabschluß in der beim Abschluß des Ver-\nsprechend zu ergänzen.                                          trags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend","NL 69-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                             1509\nund gleichbleibend geleistet werden. Für                           derjahres ein, in das der Tag nach\ndie Abzugsfähigkeit der in Absatz 3 Ziffer 2                       der Vollendung des 50. Lebensjahres\nBuchstabe a bezeichneten Beiträge ist be-                          fällt.\nsondere Voraussetzung, daß vor Ablauf von\n3. Dbersteigen die Sonderausgaben im\ndrei Jahren seit Vertragsabschluß\nSinn des Absatzes 3 Ziffer 2 die in\n1. die Versicherungssumme, außer                       den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Be-\nim Schadensfall, weder ganz noch                   träge, so kann der darüber hinaus-\nzum Teil ausgezahlt wird,                          gehende Betrag zur Hälfte, höchstens\n2. geleistete Versicherungsbeiträge                    jedoch bis zu 50 vom Hundert der\nweder ganz noch zum Teil zurück-                   in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten\ngezahlt werden,                                    Beträge berücksichtigt werden.\"\n3. Ansprüche aus dem Versiche-        11. § 20 a wird gestrichen.\nrungsvertrag nicht abgetreten\noder beliehen werden.            12. § 20 b erhält die folgende Fassung:\nFür die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3                                      11 § 20b\nZiffer 2 Buchstabe b bezeichneten Beiträge                   Nachforderung von Lohnsteuer bei\nist besondere Voraussetzung, daß vor Ab-              Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken\nlauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß                      (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2, § 41 EStG)\n1. die Bausparsumme weder ganz\nnoch zum Teil ausgezahlt wird,           Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein\nsteuerfreier Betrag wegen Aufwendungen zu\n2. geleistete Beiträge weder ganz         steuerbegünstigten Zwecken im Sinn des § 20\nnoch zum Teil zurückgezahlt,           Abs. 3 Ziff. 2 berücksichtigt worden, so hat das\n3. Ansprüche aus dem Bausparver-          Finanzamt die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer\ntrag nicht beliehen werden.            nach § 46 nachzufordern,\nDie Auszahlung der Bausparsumme oder die                 1. soweit in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2\nBeleihung von Ansprüchen aus dem Bauspar-                   Buchstaben a bis d die Aufwendungen in\nvertrag ist jedoch unschädlich, wenn der                    unmittelbarem oder _ mittelbarem wirt-\nSteuerpflichtige die empfangenen Beträge un-                schaftlichen Zusammenhang mit der Auf-\nverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-                    nahme eines Kredits (§ 20 Abs. 3 a Sätze 1\nbau verwendet.\"                                             und 2) stehen,\ni) Absatz 5 erhält mit Wirkung vom 1. Ja-                  2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2\nnuar 1955 an die folgende Fassung:                          Buchstaben a und b die besonderen Vor-\n,, (5) Für die Sonderausgaben im Sinn des                aussetzungen für die Abzugsfähigkeit der\nAbsatzes 3 Ziffer 2 gilt folgendes:                         Beiträge (§ 20 Abs. 3 a Sätze 3 ff.) nicht er-\nfüllt sind;, die Nachforderung bezieht sich\n1. Die Aufwendungen sind bis zu einem\nin diesen Fällen auf die Zeit seit dem Ab-\nJahresbetrag von 1000 Deutsche\nschluß des Vertrags, auf Grund dessen die\nMark in voller Höhe zu berücksichti-\nBeiträge geleistet worden sind,\ngen. Dieser Betrag erhöht sich um je\n500 Deutsche Mark im Jahr für die             3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2\nEhefrau und für jedes Kind im Sinn                Buchstabe d\ndes § 8 Abs. 3, für das dem Arbeit-               a) bei Sparverträgen mit festgelegten\nnehmer Kinderermäßigung zusteht                       Sparraten eine Unterbi:echung der Ein-\noder auf Antrag gewährt wird.                         zahlungen stattgefunden hat,\n2. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Le-                b) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt\nbensjahr vollendet haben und in                       werden,\nderen Einkommen überwiegend Ein-\nkünfte aus selbständiger Arbeit oder              c) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-\naus nichtselbständiger Arbeit ent-                    sperrte Wertpapiere vor Ablauf der\nhalten sind, erhöhen sich                             dreijährigen Frist auf den Inhaber ge-\nstellt oder auf den Namen eines arideren\nder in Ziffer 1 Satz l bezeichnete                Berechtigten umgeschrieben werden.\"\nJahresbetrag von 1000 Deutsche\nMark auf 2000 Deutsche Mark,       13. Im § 21 wird das Wort „jährlich\" jeweils durch\nder in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete      die Worte „im Kalenderjahr\" ersetzt.\nJahresbetrag von je 500 Deutsche\nMark auf je 1000 Deutsche Mark.    14. Im § 22 wird das Wort „jährlich\" jeweils durch\ndie Worte „im Kalenderjahr\" ersetzt.\nSatz 1 ist auch anwendbar, wenn der\nEhegatte des Arbeitnehmers das 50.     15. Im § 25 Abs. 4 werden die Worte „für die Wie-\nLebensjahr vollendet hat. Die Erhö-         derbeschaffung notwendigen Hausrats und not-\nhung auf die im Satz 1 bezeichneten         wendiger Kleidung behandelt\" durch die Worte\nBeträge tritt vom Beginn des Kaien-         „behandelt, die vor dem 1. Januar 1955 für die","1510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWiederbeschaffung notwendigen Hausrats und           19. Im§ 30 Abs. 5 werden die Worte „eines Doppel-\nnotwendiger Kleidung gemacht werden\" ersetzt.              besteuerungsvertrags\" durch die Worte „einer\nRegelung zur Vermeidung der Doppelbesteue-\n16. § 25 a wird wfe folgt geändert:                            rung\" ersetzt.\na) Im Absatz 1 Satz 1 werden\n20. Im § 31 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:\naa) die Worte „Flüchtlingen, Vertriebenen\n,, (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des\nund\" durch die Worte „Vertriebenen,\nArbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalen-\nHeimatvertriebenen, Sowjetzonenflücht-\nderjahres aufzurechnen und bis zum Ablauf des\nlingen und diesen gleichgestellten Per-\nfünften Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung\nsonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-\nfolgt, aufzubewahren.\"\nnengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bun-\ndesgesetzbl. I S. 201 -) sowie bei\",       21. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „sowie\" durch das Wort „und\"               a) Die Worte „der Verordnung vom 15. Mai\nersetzt;                                                1950 (Bundesgesetzbl. S. 147)\" werden durch\ncc) hinter den Worten „auf Antrag\" die                         die Worte „dem Gesetz zur Änderung steuer-\nWorte,,- letztmals für das Kalenderjahr                 licher Vorschriften und zur Sicherung der\n1954 -\" eingefügt.                                     Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 413)\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                   b) Die Worte „mit der Maßgabe, daß die Lohn-\n,, (2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen               steuer nicht mehr als 80 vom Hundert des\nkann § 25 für Aufwendungen zur Wieder-                         Jahreslohns beträgt\" werden gestrichen.\nbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht\nin Anspruch genommen werden.\"                     22. § 35 wird gestrichen.\nc) Im Absatz 3 werden die beiden ersten Sätze        23. § 37 wird wie folgt geändert:\ngestrichen. Der bisherige Satz 4 erhält die\na) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ihm\nfolgende Fassung:\nvorliegenden\" und die Worte „den Arbeits-\n„Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind                     lohn im voraus erhält und\" gestrichen.\ndiejenigen Personen, auf die § 1 oder § 1 a\nb) Im Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 38 bis 40\ndes Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\noder nach einer mit Zustimmung des Bundes-\n(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des\nrates erlassenen Anordnung der Bundesre-\nGesetzes zur Ergänzung und Änderung des\ngierung\" durch ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38 bis\nHeimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951\n40\" ersetzt.                                   ·\n(Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und des Zwei-\nten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung           24. Im§ 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „für den\"\ndes Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953              durch die Worte „in dem\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 931) Anwendung findet.\"\n25. Im § 47 Abs. 3 Satz 2 werden hinter dem Wort\n17. § 27 wird wie folgt geändert:                              ,, (Lohnsteuerüberweisungsblatt)\"          die Worte\na) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz die fol-             ,,nach näherer Anordnung der für die Finanz-\ngende Fassung:                                          verwaltung zuständigen obersten Landesbehör-\nden im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n„Die Unterlagen für die Eintragung sind bei             der Finanzen\" eingefügt.\ndem Finanzamt fünf Jahre aufzubewahren.\"\nb) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:              26. Im § 48 Abs. 3 erhält Satz             die folgende Fas-\n,, (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann           sung:\nein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei               ,,Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Zif:.\nbleibenden Betrags für das abgelaufene                  fern 1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach\nKalenderjahr nicht mehr gestellt werden.\"               näherer Anordnung der für die Finanzverwal-\ntung zuständigen obersten Landesbehö:r-den, die\n18. Im § 29 Abs. 2 erhält Satz 4 die folgende                  im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFassung:                                                   Finanzen zu treffen •ist, an das für den Arbeit•\n„Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der                nehmer nach seinem Wohnsitz (gewöhnlichen\nArbeitgeber oder, wenn der Arbe.itnehmer die               Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu über-.\nLohnsteuerkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer            senden.\"\ndie Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu über-                                           § 2\nsenden, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die\nLohnsteuerkarte einem Antrag auf Durchführung                             Anwendungszeitraum\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder einer Ein-         (1) Die Vorschriften des § 1 gelten, vorbehaltlich\nkommensteuererklärung beizufügen hat, die            der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 6, ab 1. Ja-\nnäheren Anordnungen treffen die für die Finanz-      nuar 1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn\nverwaltung zuständig.en obersten Landesbehör-        anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum\nden im Einvernehmen mit dem Bundesminister           gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet.\nder Finanzen.\"                                       Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen,","Nr. 69 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953                           1511\nsind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,        licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-\nder dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953          führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)\nzufließt.                                                bleibt unberührt.\n(2) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 10 Buchstaben a                                 § 3\nund c sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,\nFreibetragskarte\ndie nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.\nFür das Gebiet des Landes Niedersachsen sind auf\n(3) Die Vorschrift in § 1 Ziff. 10 Buchstabe d ist    die in diesem Land ausgestellten Freibetragskarten\nerstmals auf Zuschüsse anzuwenden, die nach dem\ndie Vorschriften der §§ 17 und 29 der Lohnsteuer-\n31. Mai 1953 hingegeben werden.\nDurchführungsverordnung und auf die nach den\n(4) Die Vorschriften in§ 1 Ziff. 10 Buchstabe h und   Freibetragskarten als steuerfrei abzuziehenden\nZiff. 12 sind erstmals auf Sonderausgaben anzu-          Beträge die Vorschriften über die auf den Lohn-\nwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet            steuerkarten eingetragenen steuerfrei bleibenden\nwerden, die nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen          Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Freibetrags-\nworden sind.                                             karten verlieren spätestens am 31. Dezember 1954\n(5) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 16, 18, 22, 25 und  ihre Gültigkeit.\n26 gelten ab 1. Januar 1953. Sie sind erstmals auf                                   § 4\nden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-                          Geltung im Land Berlin\nzu.hlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-\nzember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nmaligen Bezügen sind sie auf den Arbeitslohn anzu-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nwenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. De-            mit§ 2 des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung\nzember 1952 zufließt.                                    steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der\nHaushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesge-\n(6) Die Vorschrift in § 1 Ziff. 21 ist erstmals auf    setzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsverordnung auch im\nden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-          Land Berlin.\nzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Mai\n§ 5\n1953 endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen\nBezügen ist sie auf den Arbeitslohn anzuwenden, der                             Inkrafttreten\ndem Arbeitnehmer nach dem 31. Mai 1953 zufließt.            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nArtikel 3 Abs. 7 des Gesetzes zur Änderung steuer-       kündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}