{"id":"bgbl1-1953-68-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":68,"date":"1953-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/68#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_68.pdf#page=17","order":6,"title":"Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung und Plombierung von Saatgut (Kennzeichnungsverordnung)","law_date":"1953-10-30T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                      1503\nVerordnung über die Verpackung, Kennzeichnung\nund Plombierung von Saatgut (Kennzeichnungsverordnung).\nVom 30. Oktober 1953.\nAuf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut-                                § 4\ngesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)    (1) Säcke mit umgelegter Webkante sind mit star-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:        kem Bindfaden oder Draht zuzubinden. Die beiden\nEnden des Bindfadens oder Drahts sind durch den\n§ 1                          Anhänger zu ziehen und zu verschließen. ·Ist eine\nSaatgut von Korbweiden, Wurzelreben aus Reb-       Plombierung vorgeschrieben, so sind die Enden des\nschulen und Schnittreben kann gebündelt, Saatgut      Verschlusses in 20 mm Abstand vom Sackbund durch\nvon Kartoffeln und Topinambur, Topf- und Kar-         Plombe zu sichern. Hat der Sack keine umgelegte\ntonagereben kann lose gewerbsmäßig in den Ver-        Webkante, so ist außerdem ein Ende des Bindfadens\nkehr gebracht werden.                                 oder Drahts durch den Sackbund zu ziehen.\n(2) Wird Saatgut von Korbweiden oder Reben ge-\n§ 2                          bündelt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so\nist es mit starkem Bindfaden oder Draht zusammen-\n(1) Originalpackungen von eingeführtem Saatgut,    zubinden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.\ndie nach der Offnung nicht mehr ordnungsmäßig ver-\nschlossen werden können, sind erst bei der Abfül-        (3) Tüten und Kleinstpackungen sind so zu ver-\nlung mit der Einlage (§ 55 Abs. 2 des Saatgut-        schließen, daß eine geöffnete Packung nicht mehr\ngesetzes), die die erforderlichen Angaben enthält,    ordnungsmäßig verschlossen werden kann. Ist die\nzu versehen.                                          Anbringung einer Siegelmarke vorgeschrieben, so\nist die Siegelmarke auf den Verschluß zu kleben.\n(2) Bei bunten Tüten und anderen Kleinstpak-\n(4) Wird Saatgut lose in Waggons verladen, so ist\nkungen genügt es, wenn die Angaben auf der\nder Verschluß der Waggons mit Draht zuzubinden.\nAußenseite der Packung gemacht werden.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.\n(3) Wird Saatgut von Kartoffeln, Topinambur,\nTopf- oder Kartonagereben lose in den Verkehr ge-                              §  5\nbracht, so sind die Angaben nach § 55 Abs. 2 und\nAbs. 4 des Saatgutgesetzes dem Erwerber schriftlich      Verstöße gegen § 2 Abs. 3 sind als Ordnungs-\nbei der Ubergabe des Saatguts auszuhändigen.          widrigkeiten nach den Vorschriften der§§ 65, 66 des\nSaatgutgesetzes zu ahnden.\n§ 3\n§ 6\n(1) Die Plomben an den Packungen von Saatgut\nbestehen aus Weißblech und haben die Form eines          (1) Saatgut, das vor dem 1. November 1953 an-\nKreises von 20 mm Durchmesser.                        erkannt oder zugelassen worden ist, darf bis zum\n30. Juni 1954 ohne Beachtung der Vorschriften des\n(2) Bei anerkanntem Saatgut sind die Plomben       § 55 des Saatgutgesetzes gewerbsmäßig in den Ver-\nfarblos. Sie tragen auf der einen Seite die Auf-      kehr gebracht werden.\nschrift „Anerkanntes Saatgut\" und auf der anderen\nSeite das Kennzeichen der Anerkennungsstelle so-         (2) Bunte Tüten und andere Kleinstpackungen be- ·\nwie die von dieser festzulegende Nummer des Be-       dürfen bis zum 30. Juni 1955 keiner Kennzeichnung\ntriebs.                                               nach § 55 Abs. 2 des Saatgutgesetzes.\n(3) Bei Handels- und Importsaatgut sind die Plom-\nben grün. Sie tragen auf der einen Seite die Auf-                              § 7\nschrift „Handelssaatgut\" oder „Importsaatgut\" und        Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nauf der anderen Seite das Kennzeichen der Zulas-      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nsungsstelle sowie die von dieser festzulegende        dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\nNummer des Betriebs.                                  verordnung auch im Land Berlin.\n(4) Bei Behelfssaatgut sind die Plomben rot. Sie\ntragen auf der einen Seite die Aufschrift „Behelfs-                            § 8\nsaatgut\" und auf der anderen Seite das Kennzeichen\nder Zulassungsstelle.                                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1953\nin Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\n(5) Wird Saatgut in Tüten gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht, so tritt an die Stelle der Plombe      (2) § 4 Abs. 3 Satz 1 tritt für bunte Tüten und\neine runde. Siegelmarke von 50 mm Durchmesser         andere Kleinstpackungen erst am 1. Juli 1955 in\naus Papier, welche die Aufschriften beider Seiten     Kraft.\nder Plombe zu tragen hat. Die Siegelmarke für an-\nerkanntes Saatgut ist weiß, diejenige für Handels-    Bonn, den 30. Oktober 1953.\nund Importsaatgut grün.                                    Der Bundesminister für Ernährung,\n(6) Bunte Tüten und andere Kleinstpackungen be-              Landwirtschaft und Forsten\ndürfen keiner Siegelmarke oder Plombe.                                       Lübke"]}