{"id":"bgbl1-1953-68-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":68,"date":"1953-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-68-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_68.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungsverordnung)","law_date":"1953-10-30T00:00:00Z","page":1495,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                       1495\nVerordnung über die Zulassung\nvon Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungsverordnung).\nVom 30. Oktober 1953.\nAuf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 45 Abs. 2,                             § 6\ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1       (1) Erweist sich bei der Besichtigung des Auf-\nSatz 2 und Abs. 3, des § 60 Abs. 2 sowie des § 63     wuchses von Reben der Bestand auf einem Teil einer\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Saatgutgesetzes   zusammenhängenden Fläche für die Zulassung als\nvom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit  ungeeignet oder erfüllt er die Mindestanforderungen\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                  nicht, so kann der Bestand der Restfläche nur dann\nberücksichtigt werden, wenn diese räumlich abge-\n§  1                         grenzt wird und wenn die Gewähr besteht, daß nur\nDie nachfolgenden Bestimmungen gelten für Saat-      von ihr Saatgut gewonnen wird.\ngut, das als Handelssaatgut oder Importsaatgut zu-        (2) Ist eine Sorte auf mehreren Flächen angebaut,\ngelassen werden darf.                                  so gilt Absatz 1 sinngemäß.\n§ 2\n§  7\n(1) Landwirtschaftliches Saatgut muß denMindest-\nanforderungen der Anlage 1, Gemüsesaatgut den-           (1) Proben generativ vermehrbaren Saatguts sind\njenigen der Anlage 2 entsprechen.                      bei Partien bis zu 25 Sack aus jedem, bis zu 50 Sack\naus jedem zweiten und bis zu 100 Sack aus jedem\n(2) Das Saatgut muß außerdem erwarten lassen,       dritten Sack zu ziehen. Sie sind aus den einzelnen\ndaß das Erntegut nach Ertragshöhe, Ertragssicher-      Säcken oben, in der Mitte und unten zu entnehmen.\nheit und Verwendbarkeit dem Nutzungszweck ent-         Bei schwerfließenden Sämereien ist jeder vierte Sack\nspricht.                                               zu stürzen oder umzufüllen; die Proben werden aus\n§ 3                          der gestürzteh Ware oder während des Umfüllens\ngezogen.\n(1) Die Zulassungsanträge sollen auf Vordrucken\neingereicht werden, die die Zulassungsstelle kosten-      (2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen sind\nlos liefert.                                           die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke und bei\nloser Lagerung an zehn Stellen, bei Korbweiden aus\n(2) Die Anträge für Topf- und Kartonagereben        ~ vom Hundert der Bündel oder an zehn Stellen zu\nsind bis zum 30. April, für Ertrags- und Unterlags-    entnehmen.\nreben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzu-\nreichen.                                                  (3) Alle Proben einer Partie sind zu mischen. Aus\n§ 4\nder Mischung ist die Untersuchungsprobe zu ent-\nnehmen.\n(1) Das Vorliegen der Mindestanforderungen wird\ndurch Untersuchung der eingesandten Proben fest-          (4) Die Menge der Proben ergibt sich aus Anlage 3.\ngestellt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes    Die Zulassungsstelle kann jedoch größere Proben\nbestimmen.                                             verlangen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-\nscheint.\n(2) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen und Korb-\nweiden findet die Untersuchung der Proben für die                                § 8\nZulassung von Handelssaatgut im Betrieb des Er-           (1) Die Proben sind sorgfältig, jedoch nicht luft-\nzeugers und für die Zulassung von Importsaatgut        dicht zu verpacken.\nbei der Grenzeinlaßstelle, bei Kartoffeln zusammen        (2) An und in den Proben sind anzugeben:\nmit der pflanzensanitären Abfertigung des Pflanzen-\nschutzdienstes, statt.                                        1. Name des Antragstellers,\n2. Art und Nutzungszweck des Saatguts,\n(3) Bei Reben sind der Aufwuchs, bei Schnitt- und\nWurzelreben darüber hinaus auch die sortierten                3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der\nReben zu untersuchen.                                             Probenahme,\n4. Zahl der Säcke und Gewicht der Partie,\n§ 5\n5. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen-\n(1) Die Besichtigung des Aufwuchses der Reben                  früchten und Gemüsesaaten das Aufwuchs-\nerfolgt bei                                                       gebiet (Herkunft).\n1. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur\n(3) Die Proben sind als Zulassungsproben von\nWeinbergsperre und in begründeten Aus-\nHandels- oder Importsaatgut zu kennzeichnen.\nnahmefällen bis zur Weinlese,\n2. Unterlagsschnittreben und Wurzelreben vom\n1. August bis zum 30. September,                                       § 9\n3. Topf- und Kartonagereben nach beendeter         (1) Die Dauer der Zulassung wird bei Mais, Lu-\nAbhärtung, spätestens jedoch bis zum         pinen und Sojabohnen auf neun Monate beschränkt.\n1. Juli.                                        (2) Die Zulassung gilt bei Gemüsesaatgut bis zum\n(2) Sortierte Reben werden nach Meldung über        30. Juni des auf die Zulassung folgenden zweiten\nden Abschluß der Sortierung besichtigt.                Anbaujahres.","1496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall aus           2. für Reben die Landesanstalt für Rebenverede-\nlandeskulturellen Gründen eine kürzere Frist fest-              lung in Oberlahnstein.\nsetzen.\n§ 10                                                    § 12\n(1) Die Zulassungsstelle erteilt eine Zulassungs-         Die in § 11 genannten Stellen sind auskunfts-\nbescheinigung, wenn sie Saatgut zuläßt. Die Zu-           berechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über\nlassungsbescheinigung muß folgende Angaben ent-           Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I\nhalten:                                                   s. 699, 723).\n1. Name des Antragstellers,                                               § 13\n2. Zulassung als Handels- oder Importsaatgut,\nDie Zulassungsstellen für Importsaatgut . haben\n3. Art und Nutzungszweck des Saatguts,            dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n4. angegebenes Gewicht der Partie,                und Forsten (Bundesminister) oder der von diesem\n5. Reinheit und Keimfähigkeit der Probe,          bestimmten Stelle jeweils am 1. und 15. eines jeden\n6. Zeitpunkt und Dauer der Zulassung.             Monats über die zuständige oberste Landesbehörde\nfür Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) je eine\n(2) Ferner sind darin anzugeben:\nDurchschrift der Zulassungsbescheinigungen des vor·\n1. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen-      hergehenden halben Monats zu übersenden.\nfrüchten und Gemüsearten das Aufwuchs-\ngebiet (Herkunft),\n§ 14\n2. bei Ackerbohnen, Erbsen und Linsen die\nZahl lebender Käfer in der Probe.                 Die Befugnisse des Bundesministers zur Fest-\nsetzung der Gebührensätze für die Zulassung von\nImportsaatgut werden auf die obersten Landes-\n§ 11\nbehörden der Länder, in denen die Zulassungsstellen\nAls Zulassungsstellen für Importsaatgut werden          ihren Sitz haben, übertragen. Die entsprechenden\nbestimmt                                                  Rechtsverordnungen sind im Benehmen mit dem\n1. für Saatgut aller Arten außer Reben                 Bundesminister zu erlassen.\na) das Staatsinstitut für Angewandte Botanik\nin Hamburg,                                                            § 15\nb) die Landesanstalt für Pflanzenbau und              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nPflanzenschutz in München,                     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nc) die Samenprüfstelle der Landwirtschafts-        dung mit § 11 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\nkammerWestfalen-Lippe in Münster (West-        verordnung auch im Land Berlin.\nfalen),\nd) das Institut für Samenkunde und Landes-                                 § 16\nanstalt für Samenprüfung der Landwirt-            Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nschaftlichen Hochschule in Hohenheim;          Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                             1497\nAnlage 1\n(§ 2 Abs. 1 der\nAllgemeinen Zulassungsverordnung)\nMindestanforderungen für landwirtschaftliches Saatgut\nI\nGenerativ vermehrbare Arten\nA\nReinheit und Keimfähigkeit\nZulässiger Unkrautbesatz                                            Mindest-\nMindest-              in der Unreinheit                                                 keim-\nLfd.               reinheit                                                                              fähigkeit\nNr.          Art                                                        Besondere Bedingungen\nGewicht    Gewicht                                                                    v.H. der\nv.H.       v.H.                Stück                                                 reinen\nKörner\nRoggen,                              bis 3 Hederichknoten oder in 500 g 15 Körner anderer Ge-\nWeizen,                              3 Kornrade, 1 Flughafer   treidearten und 3 Mutterkorn\nGerste           98         0,1               in 500 g         zulässig. Unterschreitung der\nMindestreinheit um 2 v. H. (Ge-\nwicht) durch Bruch, keimver-\nletzte oder ausgewachsene Kör-\nner zulässig                              92\n2  Hafer            98         0,1                                                                          90\n3  Mais             98         0,1                                Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch zulässig                      80\n4  Ackerbohnen,     97          0,1                               bis 5 v. H, (Gewicht) anderer\nErbsen                                                        Hülsenfrüchte gelten nicht als\nUnreinheit. Unterschreitung der\nMindestreinheit um 3 v. H (Ge-\nwicht) durch Bruch oder Fraß\nzulässig                                  90\n5   Wicken          97         0,5      bis 6 Kornrade in 100 g                                             85\neinschl.\nharte\nKörner\n6   Linsen          96          0,1      bis 10 Kornrade in 500 g                                           85\neinschl.\n1/a der\nharten\nKörner\n7   Lupinen         95          0,1                               0,5 v. H. (Gewicht) Getreide,\n5 v. H. Mangelkorn und 3,5 v. H.\nbittere Lupinen in bitterstoff-\narmen Lupinen gelten nicht als\nUnreinheit; Unterschreitung der\nMindestreinheit um 2 v. H. durch\nBruch, keimverletzte oder aus-\ngewachsene Körner zulässig                65\n8   Raps,            97         0,5      1 Hederichknoten in 50 g Unterschreitung der Mindest-\nRübsen,                   davon                               rninheit um 2 v. H. (Gewicht)\nSenf                    höchstens                             durch Bruch, keimverletzte oder\n0,2 Acker-                             ausgewachsene Körner zulässig\nsenf oder\nKnöte-\nrich                                                                         90\n9   Sojabohnen       91         0,1                               Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 3 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch oder Mangelkorn\nzulässig                                  75\n10   Sonnenblumen     97         8,1                               Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch oder keimverletzte\nKörner zulässig                           80","1498                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZulässiger Unkrautbesatz                                         Mindest-\nMindest-           in der Unreinheit                                               keim-\nLfd.                  reinheit                                                                        fähigkeit\nNr.          Art                                                         Besondere Bedingungen\nGewicht  Gewicht                                                                v.H. der\nv.H.                        Stück                                               reinen\nv.H.\nKörner\n11  Mohn                 97     0,5                                                                       70\n12  Saflor              98      0,1                                 Unterschreitung der Mindest-\nreinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch oder keimverletzte\nKörner zulässig                       80\n13  Lein                 96     0,2      In 200 g bis 10 Lolch oder Unterschreiitung der Mindest-\nLeindotter, keine Seide    reinheit um 2 v. H. (Gewicht)\ndurch Bruch, keimverletzte oder\nausgewachsene Körner zulässig         90\n14  Hanf                95      0,2                                                                       80\n15  Buchweizen          95      0,5      In 200 g bis 10 Hederlch-  5 v. H.   (Gewicht} tartarischer\nknoten, Kornrade oder      Buchweizen und 1 v. H. anderes\nAckersenf und 2 Flughafer  Getreide gelten nicht als Un-\nreinheit; Unterschreitung der\nMindestreinheit um 2 v. H. durch\nBruch, keimverletzte oder aus-\ngewachsene Körner zulässig            80\n16  Kolbenhirse         97      0,5                                                                       70\n17  Rispenhirse         97      8,5                                                                       70\n18  Spörgel             95      0,5                                                                       75\n19  Futtermöhren        85      0,5        Hederichknoten in 50 g                                         50\n20  Futterkohl          96      0,5                                                                       80\n21  Kohlrüben           96      0,5                                                                       80\n22  Futter- und         96      0,2                                                                  70 Knäule\nZuckerrüben\n23  Bokharaklee         94      0,5      1 Korn Seide in 100 g zu-\n(Steinklee)                          lässig, wenn in weiteren\n100 g kein Seidekorn er-\nmittelt wird                                                     80\n24  Gelbklee            95      0,5                                                                       80\n25  Inkarnatklee        95      0,5                                                                       80\n26  Luzerne             95      1,0                                                                       85\n27  Rotklee             96      0,7                                                                       85\n28  Schotenklee,        94      1,5        Korn Seide in 50 g zu-\nHorn-                                lässig, wenn in weiteren\n50 g kein Seidekorn er-\nmittelt wird                                                     75\n29  Schotenklee,        93      1,5                                                                       75\nSumpf-\n30  Schwedenklee        95      1,0                                 bis 10 v. H. (Gewicht} Weißklee\n(Alsike),                                                       gelten nicht als Unreinheit           85\nBastardklee\n31  Weißklee            95      1,0                                 bis 10 v.H. (Gewicht} Schweden-\nklee gelten nicht als Unreinheit      85\n32  Weißklee            95      1,0                                                                       85\nmit Schwedenklee\n(natürlicher\nAufwuchs)\n33  Wundklee            92      1,5      1 Korn Seide in 100 g zu-\n(Tannenklee)                         lässig, wenn in weiteren\n100 g kein Seidekorn er-\nmittelt wird                                                     75\n34  Esparsette           95     1,0      3 Korn Bibernelle (San-\nguisorba minor} in 100 g                                         75\n35  Serradella           94     2,0                                                                       75\n36  Beckmannia           95     0,5                                                                       85\n37  Fioringras           90     1,5                                                                       85\n(Straußgras)\n38  Glatthafer           85     1,5                                                                       75\n(franz. Raygras)","Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                          1499\nZulässiger Unkrautbesatz                                        Mindest-\nMindest-              in der Unreinheit                                             keim-\nLfd.                       reinheit                                                                          fähigkeit\nNr.             Art                                                             Besondere Bedingungen\nGewicht Gewicht                                                                   v.H. der\nStück                                             reinen\nv.H.      v.H.\nKörner\n39    Goldhafer              65         1,5                                                                     65\n40    Kammgras               95         2,5                                                                     80\n41    Knaulgras              90         1,0                                                                     85\n42     Rispe, fruchtbare     88         1,5                                                                     85\n43     Rispe, gemeine        85         1,5                                                                     80\n44    Rispe, Wiesen-         85         1,5                                                                     75\n45    Rohrglanzgras          90         1,0                                                                     70\n(Havelmielitz)\n46    Rotschwingel,          92         1,0                                                                     85\nausläufertreibend\n41     Lieschgras            95         1,0        Korn Seide in 50 g zu- bis 10 v. H. (Gewicht) Zwiebel-\nlässig, wenn in weiteren lieschgras und 5 v. H. Schweden-\n50 g kein Seidekorn er-  klee oderWeißklee gelten nicht\nmittelt wird             als Unreinheit; bis 35 v. H. (Ge-\nwicht) entspelzte Körner in der\nMindestreinheit zulässig              85\n48     Trespe, Wehrlose      88         1,0                                                                     80\n49     W eidelgras,          9G         1,0                               bis 5 v. H. (Gewicht) Wiesen-\nDeutsches                                                          schwingel od. Welsches Weidel-\n(engl.Raygras)                                                     gras gelten nicht als Unreinheit      85\n50     W eidelgras,           96        1,0                                                                     85\neinjähriges\n(Westerwoldisches\nRaygras)\n51     Weidelgras,                      1,0                                                                     85\nOldenburger\n52     Weidelgras,            96        1,0                                                                     85\nWelsches\n(ital. Raygras)\n53     Wiesenfuchs-           60        2,5                                                                     65\nschwanz\n54     Wiesenschwingel        96        1,0                                                                      85\n55     Tabak                  96        0,1                                                                     82\nBei Klee, Luzerne und Gräsern kann die Reinheit um ein weiteres vom Hundert unterschritten werden, wenn\ndie Keimfähigkeit 1 vom Hundert über der Mindestkeimfähigkeit liegt.\nBei Klee -q.nd Luzerne gelten hartschalige Körner als gekeimt.","1500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nB                                                           VI\nSortierung                                                       Reben\nzulässiger\nWeite der\nArt                                        Siebabgang                                 A\nSiebschlitze\nGewicht\nmm                                                 Allgemeines\nv.H.\n1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen.\nWeizen                           2,2                    5            Abweichende Typen sind spätestens bei der Besich-\nGerste                           2\ntigung des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.\n5\nSommerroggen                     1,8                     6     2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales\nsonst. Roggen                    1,8\nWachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-\n5\nweisen.\nSchwarzhafer                     1,8                   10\nsonst. Hafer                     1,8                    5                                   B\nSchnittholz\n1. Die Bestände von Sch~ittholz müssen so angelegt\nII                                    sein, daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen\nKartoffeln                                 und die Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt\nwerden können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile\nUnreinheiten oder Mängel des Saatguts sind nach Art               auslaufen.\nund Umfang nur innerhalb des Rahmens der folgenden\nAufstellung zulässig:                                          2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, b~i Ertrag_~-\nGewicht        reben auch der Trauben, müssen das Schmttholz fur\nv.H,         den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.\n3. Fehlstellen sind bis zu 15 vom Hundert zulässig.\n1. Erdbesatz                                          1,0\n4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden\n2. Saatgut mit schweren Beschädigungen, die\noder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre auf-\ndurch tierische oder mechanische Einwirkun-\nweisen.\ngen hervorgerufen sind, über 5 mm in die\nKnollenoberfläche eindringen und den                    5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei 5 vom\nPflanzwert schädigen                              3,0         Hundert der Stöcke vorhanden sein, Abbaukranke\nStöcke sind spätestens bei der Besichtigung des Auf-\n3. Saatgut mit Naßfäule oder Frostschäden             0,25        wuchses zu entfernen.\n4. Saatgut mit Krankheiten, die den Pflanzwert\n6. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife\nschädigen, und zwar starker Schorf (Buckel-                    aufweisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende\nschorf, Tiefenschorf), starke Rhizoctonia,                     und bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen\nstarke Krätze, starke Eisenfleckigkeit, starke                 6 und 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem\nPfropfenbildung, starke Glasigkeit, Mißbil-                    normalen Verhältnis zum Mark stehen und eine gute\ndung (Zwiewuchs in Verbindung mit Glasig-                      Ausbildung des Diaphragmas zeigen, frei von wach~-\nkeit), Alternaria, Trockenfäule (Fusarium)                     tumshemmenden Schäden und Verletzungen sowie\noder Braunfäule, Herzfäule, Pilz- und Bak-                     dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.\nterienringfäule, Frost-, Hitzenekrose, starke\nSchwarzfleckigkeit                                 2,0\nC\nIII                                          Wurzelreben in Rebschulen\nTopinambur                             1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und inner-\n1. Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und                halb der Zeilen die Entfernung der Pflanzen vonein-\nbeschädigten Knollen sein.                                     ander mindestens 5 cm betragen. In größeren Be-\nständen muß die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen.\n2. Erdbesatz ist bis 1 vom Hundert zulässig.                     In kleineren Beständen sind die Sorten durch Fehl-\nstellen von mindestens 1 m Länge zu trennen,\nIV                               2. Sortierte Reben müssen gleichmäßig und so bewur-\nHopfen                                   zelt sein, daß ein gutes Wachstum gewährleistet\nerscheint. Wachstumshemmende Schäden und Ver-\n1. Die Setzlinge (Fexer) müssen\nletzungen dürfen nicht vorliegen.\na) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck           3. Die Sortierung muß dem Nutzungszweck entsprechen.\nentsprechend stark sein,\nb) mindestens 3 Augenkre_ise aufweisen,                  4. Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleich-\nmäßige Verwachsung erforderlich.\nc) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern\nbesitzen,\nd) unverletzt sein.\nD\n2. Die Fexer dürfen keine Reste alter Reben zeigen.                       Topf- und Kartonagereben\n1. Die Pflanze muß eine ausreichende und allseitige\nV                                     Kallusbildung aufweisen.\nKorbweiden                            2. Die Abhärtung muß abgeschlossen und die Trieb-\nDas Saatgut (Steckholz) muß sein                                  spitze gut ausgebildet sein.\n1. mindestens 20 cm lang und 0,8 bis 2,5 cm stark,          3. Die Ausbildung der Wurzeln muß ein gutes Wachs-\ntum gewährleisten.\n2. frisch und unverletzt,\n4. Die Länge der Unterlage muß dem Nutzungszweck\n3. frei von Rost und Fusikladium sowie           tierischen       g.enügen.\nSchädlingen,\n5.. . W.achstumshemmende Schäden        und Verletzungen\n~   einheitlich in der Farbe der Rinde.                           dürfen nicht vorliegen.","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                               1501\nAnlage 2\n(§ 2 Abs. 1 der\nAllgemeinen Zulassungsverordnung)\nMindestanforderungen für Gemüsesaatgut\nZulässiger Besatz\nMindest-               in der Unreinheit\nLfd.                                 reinheit                                               Mindestkeimfähigkeit\nArt\nNr.                                               fremde Sorten          Unkraut\nGewicht\nv.H.           Stück            Gewicht v. H.       v. H. der reinen Körner\n1  Ampfer                             98                                   0,1                       90\n2  Artischocken                       85                                   0,2                       70\n3  Gemüsebohnen                       98                2                  0,0                       85\n4  Prunk- und Puffbohnen              98                2                  0,0                       80\n5  Cardy                              98                                   0,1                       85\n6  Eierfrucht               •         96                                   0,1                       55\n7  Erbsen, Mark-                      97                2                  0,0                       80\n8           Schal-                    97                2                  0,0                       85\n9           Zucker-                   95                2                  0,0                       80\n10  Endivie, Winter-                   95                                   0,3                       75\n11            Sommer-                  95                                   0,3                       80\n12  Feldsalat                          90                                   0,3                       60\n13  Gurken                             98                                   0,0                       80\n14  Kerbel                             90                                   0,3                       80\n15  Kohl, Blumen-                      97                                   0,4                       80\n16  anderer Kohl\neinschl. Kohlrabi                  97                                   0,4                       85\n17  Kresse                             97                                   0,2                       80\n18  Kürbis                             98                                   0,0                       80\n19  Löwenzahn                          98                                   0,1                       75\n20  Mangold                            96                                   0,2                        70 Knäule\n21  Neuseeländer                       96                                   0,2                        50\n22  Melonen                            98                                   0,0                       80\n23  Melde                              85                                   0,4                       40\n24  Möhren                             90                                   0,4                       65\n25  Pastinaken                         95                                   0,4                        70\n26  Petersilie                         90                                   0,3                        70\n27  Porree                             97                                   0,2                        75\n28  Schnittlauch                       97                                   0,2                        65\n29  Radies einschl. Rettich            92                                   0,2                        85\n30  Rüben, Herbst- und Mai-            97                                   0,4                        85\n31  Rüben, Rote                        96                                   0,2                        70 Knäule\n32  Salat, Binde-                      90                                   0,3                        80\n33          Frld.-                      95              10                   0,3                       85\n34          Treib-                      95\n(schwarze bzw.             0,3                        80\n35  Schwarzwurzeln                     95         weiße Samen)              0,4                        80\n36  Sellerie                            90                                   0,4                       75\n37  Spinat                              97              10                   0,4                       80\n(scharfsamige bzw.\nrunde Samen)\n38  Tomaten                             94                                   0,1                       80\n39  Zichorien                           90                                   0,3                       75\n40  Zwiebeln                            97                                   0,2                       75\nSaatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten\nnicht aufweisen: Erbsenkäfer (Laria pisorum), Pferdebohnenkäfer (Laria rufi-\nmana), Saubohnenkäfer (Laria atomaria), Linsenkäfer (Laria affinis) und Erbsen-\nSpitzmäuschen (Arion vorax). Bei Erbsen müssen mindestens 60 vom Hundert\nnach vier Tugcn keimen.","1502                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 3\n(§ 1 Abs. 4 der\nAllgemeinen Zulassungsverordnung)\nProbemenge\nLandwirtschaftliches Saatgut\nLfd.                                                                      je angefangene             Probe\nNr.                                 Art                                                                gr\ndz\nGetreide, Mais sowie Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lu-\npinen, Platterbsen und Wicken                                           100                    500\n2  Platterbsen und Wicken                                                    100                    300\n3  Zucker- und Futterrüben                                                   100                    200\n4  bitterstoffarme Lupinen, Esparsette, Lein, Hanf, Sonnen-                   50                    300\nblumen, Buchweizen, Hirse\n5  Luzerne und grobkörnige Kleearten                                          25                    300\n6  Kleinkörnige Kleearten und Gräser                                          25 •                  150\n1  Tabak                                                                      25                     20\n8  Alle übrigen generativ vermehrbaren landwirtschaftlichen Arten             50                    150\nBei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge 25 kg je angefangene\n150 dz, bei Hopfen und Korbweiden 100 Stecklinge je 10 000 Stück.\nII\nGemüsesaatgut\nLfd.                                                                      je angefangene             Probe\nNr.                                 Art                                         dz                     gr\n1  Ampfer                                                                      25                     10\n2  Artischoken                                                                 25                     20\n3  Gemüsebohnen                                                              100                    300\n4  Gemüseerbsen                                                              100                    300\n5  Prunk- und Puffbohnen                                                     100                    300\n6  Cardy                                                                       25                     20\n1  Eierfrucht                                                                 25                      10\n8  Endivien                                                                   25                      10\n9  Feldsalat                                                                  25                      10\n10  Gurken                                                                     25                      20\n11  Kerbel                                                                     25                      10\n12  Kohl, Blumen-                                                              25                        6\n13  anderer Kohl, einschl. Kohlrabi                                            25                      10\n14  Kresse                                                                     25                       10\n15  Kürbis                                                                     25                      50\n16  Löwenzahn                                                                  25                        5\n11  Mangold                                                                    50                      15\n18  Neuseeländer                                                               25                      15\n19  Melonen                                                                    25                      20\n20  Melde                                                                      25                      10\n21  Möhren                                                                     25                      20\n22  Pastinaken                                                                 25                      10\n23  Petersilie                                                                 25                      20\n24  Schnittlauch und Porree                                                    25                      10\n25  Radies einschl. Rettich                                                    25                      20\n26  Rüben, Herbst- und Mai-                                                    25                      20\n21  Rüben, Rote-                                                               50                      15\n28  Salat                                                                      25                       10\n29  Schwarzwurzeln                                                             25                      20\n30  Sellerie                                                                   25                        5\n31  Spinat                                                                     50                      30\n32  Tomaten                                                                    25                        5\n33  Zichorien                                                                  25                      10\n34  Zwiebeln                                                                    25                     10"]}