{"id":"bgbl1-1953-68-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":68,"date":"1953-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/68#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_68.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung und Überwachung von Sorten (Prüfungs- und Überwachungsordnung)","law_date":"1953-10-30T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                      1493\nVerordnung über die Prüfung und Uberwachung\nvon Sorten (Prüfungs- und Uberwachungsordnung).\nVom 30. Oktober 1-953.\nAuf Grund des § 34 Nr. 2 und des § 37 Abs. 4 des            3. Hülsenfrüchten, Vorkeimkartoffeln, Mais,\nSaatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I               Futter- und Zuckerrüben, Olfrüchten und\nS. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                   Futterpflanzen an acht Stellen,\nordnet:                                                        4. Gemüse ohne Treibgemüse an sechs Stellen.\nBei der Auswahl der Stellen ist tunlichst dem Zucht-\n§ 1                           ziel Rechnung zu tragen.\n(1) Die Registerprüfung (§ 26 Abs. 1 des Saatgut-       (3) Der Anbau erfolgt in mindestens sechsfacher,\ngesetzes) findet bei mindestens zwei Registerstellen     bei Gemüse außer Hülsenfrüchten in mindestens\ndes Bundessortenamts in wenigstens zwei Wieder-          vierfacher und bei Reben in mindestens dreifacher\nholungen statt.                                          Wiederholung im Vergleich mit wenigstens einer\n(2) Die Prüfung hat in der auf die Anmeldung         anderen Sorte.\nfolgenden Vegetationsperiode zu beginnen, wenn              (4) Die Prüfung dauert mindestens drei Ertrags-\ndie Anmeldung spätestens eingereicht wird                jahre. Ändert der Anmelder während der Prüfung\n1. bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen       die Angaben über das Zuchtziel, so ist mit der Wert-\nprüfung erneut zu beginnen, es sei denn, daß bereits\na) für Wintergerste, Winterleguminosen,       hinreichende Ergebnisse über das neue Zuchtziel\nWinterölfrüchte, Inkarnatklee und Wel-    vorliegen.\nsches Weidelgras bis zum 30. Juni,\nb) für Winterroggen, Winterweizen und                                     § 3\nDinkel bis zum 15. Juli,                     (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin.\nc) für Kartoffeln bis zum 31. Oktober,        und in welcher Menge und Sortierung das für die\nPrüfung der Sorte erforderliche Saatgut ~u liefern\nd) für alle übrigen Arten bis zum 31. De-\nist. Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter be-\nzember;\nständiger Erbkomponenten erzeugt werden (§ 3\n2. bei gartenbaulichen Kulturpflanzen            Abs. 1 des Saatgutgesetzes), sind erforderlichenfalls\na) für Herbstaussaat bis zum 15. Juni,        auch Proben von den Erbkomponenten einzusenden.\nb) für Treibgemüse bis zum 31. Oktober,          (2) Das eingesandte Saatgut muß den für die\nAnerkennung von Saatgut geltenden Mindestanfor-\nc) für Frühjahrsaussaat bis zum 15. De-       derungen an die Beschaffenheit des Saatguts (§ 42\nzember,                                   des Saatgutgesetzes) genügen. Soweit das Bundes-\nd) für alle übrigen Arten bis zum 31. De-     sortenamt in begründeten Fällen nichts anderes zu-\nzember.                                   läßt, muß das Saatgut für jede Prüfung aus dem der\nPrüfung voraufgegangenen Erntejahr stammen. Das\n(3) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis die\nSaatgut darf keiner Behandlung unterzogen werden,\nEntscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes\ndie das Wachstum beeinfü;tßt. Für die Wertprüfung\nfür den Anmelder unanfechtbar geworden ist.\nist das Saatgut auf Anforderung des Bundessorten-\namts mit den von diesem angegebenen Mitteln zu\n§ 2                           beizen.\n(1) Die Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des Saatgut-            (3) Die Sendung muß Angaben enthalten über\ngesetzes) beginnt, sobald nach dem Ergebnis der                 1. die Bezeichnung der Sorte (§ 2 Nr. 3 der\nRegisterprüfung mit hinreichender Sicherheit an-                   Anmeld ungsordn ung),\ngenommen werden kann, daß die Sorte selbständig                 2. Grad der Reinheit, Keimfähigkeit und Trieb-\nund entweder beständig ist oder den Voraussetzun-                  kraft,\ngen des § 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes entspricht.\n3. Erntejahr,\nAuf Antrag des Anmelders kann sie früher, jedoch\nnicht vor der Registerprüfung, durchgeführt werden.             4. Anbauort,\n5. bei Körnerfrüchten das Tausendkorn-\n(2) Die Wertprüfung erstreckt sich auf das vom                  gewicht.\nAnmelder angegebene Zuchtziel. Dabei ist die Sorte       Dieselben Angaben sind dem Bundessortenamt\nan mindestens vier Stellen anzubauen. Der Anbau\naußerdem gesondert schriftlich mitzuteilen.\nsoll tunlichst durchgeführt werden bei\n1. Getreide an fünfzehn Stellen,                                            § 4\n2. Kartoffeln außer Vorkeimsorten an ~ehn           Sobald. die Sorte .nach dem Ergebnis der Register-\nStellen,                                      prüfung· hinreichend ·beurteilt werden kann, ist der","1494                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nPrüfungsbefund dem Anmelder mitzuteilen. Der                                      § 9\nAnmelder ist ferner über das jährliche Ergebnis der       Der Sortenschutzinhaber ist über das Ergebnis der\nWertprüfungen zu unterrichten.                         Uberwachung der Selbständigkeit und Beständigkeit\nzu unterrichten, falls sich insoweit Mängel ergeben\n§ 5                            haben. Die Ergebnisse der Uberwachung des landes-\nHält das Bundessortenamt die Prüfungsergebnisse     kulturellen Werts sind dem Sortenschutzinhaber mit-\nzur Beurteilung der Sorte für ausreichend, so ist      zuteilen.\ndem zuständigen Sortenausschuß ein Prüfungsbericht                               § 10\nvorzulegen. Dasselbe gilt, wenn der Anmelder nach\nAblauf der Mindestprüfzeit für die Wertprüfung die        (1) Haben sich bei der Uberwachung Mängel der\nEntscheidung des Sortenausschusses verlangt.           Sorte ergeben, so hat das Bundessortenamt dem zu-\nständigen Sortenausschuß einen Prüfungsbericht vor-\n§ 6\nzulegen.\n(2) Wird der Sortenschutz aufgehoben, so ist die\nDen Register- und Wertprüfungen sind Anbau-\nUberwachung der Selbständigkeit und Beständigkeit\npläne zugrunde zu legen. Diese müssen Lage, Größe\nfortzusetzen, bis die Entscheidung unanfechtbar ge-\nund Reihenfolge der Anbauflächen, den Zeitpunkt\nworden ist. Die Uberwachung ist auch nach diesem\nder Aussaat sowie die Reihenfolge der Sorten ent-\nZeitpunkt fortzusetzen, falls der bisherige Sorten-\nhalten. Uber die Ausführung der Pläne sowie über\nschutzinhaber die Eintragung in das Besondere\nalle Beobachtungen und Ermittlungen sind schrift-\nSortenverzeichnis beantragt hat.\nliche Aufzeichnungen zu machen, die mit Datum und\nHandzeichen des Aufzeichnenden zu versehen sind.\nDie einzelnen Sorten sind auf den Prüfungsfeldern                                §  11\nnicht mit den Namen der Anmelder, sondern mit             Für die Prüfung von Sorten, die in das Besondere\nDecknummern deutlich zu kennzeichnen.                  Sortenverzeichnis eingetragen werden sollen, und\nfür die Uberwachung von eingetragenen Sorten\n§ 7                            gelten die §§ 1 bis 10 sinngemäß.\nDie Uberwachung der Selbständigkeit und Be~\nständigkeit geschützter Sorten ist als Registerprü-                              §  12\nfung durchzuführen. § 1 Abs. 1 und die §§ 3 und 6         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ngelten sinngemäß.                                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n'                                            dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\n§ 8\nverordnung auch im Land Berlin.\nDer landeskulturelle Wert geschützter Sorten ist\nin Form von Wertprüfungen zu überwachen. Das\n§ 13\nBundessortenamt bestimmt jeweils den Beginn der\nPrüfungen nach Arten und Sorten, die Vergleichs-          Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nsorten und die Anbauorte.                              Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}