{"id":"bgbl1-1953-68-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":68,"date":"1953-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/68#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_68.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Anmeldung zum Sortenschutz und über den Antrag auf Eintragung in das Besondere Sortenverzeichnis (Anmeldungsordnung)","law_date":"1953-10-30T00:00:00Z","page":1492,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1492                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nüber die Anmeldung zum Sortenschutz und über den Antrag auf Eintragung\nin das Besondere Sortenverzeichnis (Anmeldungsordnung).\nVom 30. Oktober 1953.\nAuf Grund des § 34 Nr. 1 und des § 37 Abs. 4 des            Bundessortenamt kann die Vorlage einer\nSaatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I           öffentlich beglaubigten Vollmacht verlangen.\nS. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-            5. Die Angabe des Namens und des Wohnortes\nordnet:                                                        des Ursprungszüchters und die Versicherung,\n§ 1                                  daß nach Wissen des Anmelders weitere Per-\n(1) Wer für eine durch Züchtung gewonnene Sorte             sonen an der Züchtung der Sorte nicht beteiligt\nSortenschutz begehrt, hat die Sorte beim Bundes-               sind.\nsortenamt schriftlich anzumelden (§ 25 Abs. 1 des           6. Falls der Anmelder nicht oder nicht allein der\nSaatgutgesetzes). Die Anmeldung ist auf Vordruk-                Ursprungszüchter ist, wie die Sorte an ihn ge-\nken des Bundessortenamts vorzunehmen.                          langt ist.\n(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung          7. Falls mehrere Personen ohne die Bestellung\nerforderlich.                                                  eines gemeinsamen Vertreters anmelden oder\n(3) Alle Angaben sind in deutscher Sprache zu\nfalls der Anmelder im Geltungsbereich des\nmachen. Sind Schriftstücke in einer anderen Sprache             Saatgutgesetzes weder Wohnsitz noch Nieder-\nabgefaßt, so ist eine Ubersetzung durch einen öffent-           lassung hat, wer als Zustellungsbevollmächtig-\nlich bestellten Sprachkundigen beizufügen. Die·                 ter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist.\nUnterschrift des Ubersetzers ist auf Verlangen              8. Die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder\nöffentlich zu beglaubigen, ebenso die Tatsache, daß             oder des Vertreters.\nder Ubersetzer für den genannten Zweck öffentlich           9. Die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen\nbestellt ist.                                                   Vertreters, falls d,er Anmelder in der Geschäfts-\n§ 2                                   fähigkeit beschränkt ist. Im Falle des § 112 des\nDie Anmeldung ist in drei Stücken einzureichen;              Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Genehmigung\nsie muß enthalten:                                              des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.\n1. Den bürgerlichen Namen oder die Firma des\nAnmelders, den Wohnort oder den Sitz und die                                   § 3\nAnschrift (Straße und Hausnummer). Zum Na-           Bei der Anmeldung ist weiterhin eine Beschrei-\nmen gehört die Angabe von Vor- und Zuname,         bung der Sorte unter ·Angabe der morphologischen\nbei Frauen auch des Geburtsnamens. Bei Orten       und physiologischen Merkmale und der Werteigen-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-        schaften (Zuchtziel) einzureichen.\ngesetzes sind auch Staat und Bezirk anzugeben.\nEs muß klar ersichtlich sein, ob der Sorten-                                   § 4\nschutz für eine oder mehrere Personen oder\nDer Anmelder hat dem Bundessortenamt auf An-\nfür eine Gesellschaft, für den Inhaber einer\nforderung einen Sortennamen vorzuschlagen.\nFirma persönlich oder für die Firma als solche\nbeantragt wird. Änderungen des Namens, der\nFirma, des Wohnsitzes usw. sind dem Bundes-                                    § 5\nsortenamt unverzüglich mitzuteilen.                   Die §§ 1 bis 4 sind auf Anträge, welche die Ein-\n2. Die Erklärung, daß für die Sorte die Erteilung     tragung einer Sorte in das Besondere Sortenver-\ndes Sortenschutzes beantragt wird.                 zeichnis zum Gegenstand haben, sinngemäß anzu-\nwenden.\n3. Die Bezeichnung der Sorte durch Zahlen oder\n§ 6\nBuchstaben in Verbindung mit dem Namen\ndes Anmelders oder der anmeldenden Firma,             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nbei Einrichtungen der öffentlichen Hand in         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nVerbindung mit dem Sitz der Einrichtung.           mit§ 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsverord-\nnung auch im Land Berlin.\n4. Falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Name,\nBeruf und Anschrift. Als Vertreter kann nur\n§ 7\neine nach § 52 der Zivilprozeßordnung prozeß-\nfähige natürliche Person bestellt werden. Die         Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nVollmacht ist dem Antrag beizufügen. Das           Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}