{"id":"bgbl1-1953-68-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":68,"date":"1953-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/68#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_68.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren der Sorten- und Einspruchsausschüsse (Verfahrensordnung)","law_date":"1953-10-30T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung über das Verfahren\nder Sorten- und Einspruchsausschüsse (Verfahrensordnung).\nVom 30. Oktober 1953.\nAuf Grund des § 17 des Saatgutgesetzes vom             den werden kann. Er kann alle zur Aufklärung des\n27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zu-     Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen treffen. Zu\nstimmung des Bundesrates verordnet:                       diesem Zwecke kann er insbesondere\n1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-\n§ 1                                     rung ihrer vorbereitenden Ausführungen\n(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten-                  sowie die Vorlegung von Urkunden auf-\nausschuß und dem Einspruchsausschuß (Ausschuß)                      geben,\nsind der Anmelder, der Sortenschutzinhaber oder                  2. das persönliche Erscheinen der Beteiligten\nder in das Besondere Sortenverzeichnis eingetra-                    anordnen,\ngene Erhaltungszüchter, der Beigeladene (Absatz 2)               3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich\nund Dritte, die nach § 33 Abs. 2 des Saatgutgesetzes                ein Beteiligter bezogen hat oder deren An-\nEinspruch gegen die Entscheidung des Sortenaus-                     hörung erforderlich erscheint, zur münd-\nschusses eingelegt haben, sowie im Fall des § 37                    lichen Verhandlung oder zur Beweisauf-\nAbs. 5 des Saatgutgesetzes die oberste Landes-                      nahme laden oder von ihnen schriftliche\nbehörde.                                                            Auskünfte einholen,\n(2) Personen, deren rechtliche Interessen durch               4. die Einnahme des Augenscheins anordnen.\ndie Entscheidung berührt werden können, können\n(2) Der Vorsitzende kann besondere Termine zur\nvon Amts wegen oder auf Antrag beigeladen wer-\nBeweisaufnahme anordnen und durchführen. Die\nden. Sind Dritte derart betroffen, daß die Entschei-\nBeteiligten sind zu den Beweisaufnahmen zu laden.\ndung ihnen und einem Beteiligten gegenüber nur\neinheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen. Die        (3) Sollen Zeugen oder Sachverständige auf An-\nBeiladung ist allen Beteiligten mitzuteilen; dabei        trag eines Beteiligten geladen werden, so ist die La-\nsollen der Stand der Sache und der Grund der Bei-         dung von der Zahlung eines angemessenen Kosten-\nladung angegeben werden.                                  vorschusses durch den Antragsteller abhängig zu\nmachen; dies gilt nicht, wenn der Zeuge oder Sach-\n(3) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-\nverständige schriftlich auf Gebühren verzichtet.\nschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt\nwerden.\n§ 5\n§ 2\n(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der\n(1) Die Beteiligten können sich durch Bevoll-          mündlichen Verhandlung und in den Beweisaufnah-\nmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muß             men obliegt dem Vorsitzenden.\nschriftlich erteilt sein und zu den Akten eingereicht\nwerden. Läßt sich ein Beteiligter vertreten, so sind         (2) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, die\nZustellungen, Ladungen und sonstige Mitteilungen          den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen\nnur an den Vertreter zu richten.                          Anordnungen nicht nachkommen, können aus dem\nSitzungszimmer entfernt werden.\n(2) In der mündlichen Verhandlung können die\nBeteiligten auch mit Beiständen erscheinen. Das vom                                  § 6\nBeistand Vorgetragene gilt als vom Beteiligten vor-\n(1) Die Entscheidungen der Ausschüsse werden\ngebracht, soweit es nicht von diesem sofort wider-\nrufen oder berichtigt wird.                               nach mündlicher Verhandlung getroffen. Anwesen-\nden Beteiligten oder deren Bevollmächtigten ist -die\n(3) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten         Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen\nund Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung          Gründe zu eröffnen.\nentsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-\n(2) Ist der Sachverhalt einfach und kann die Ent-\nten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so\nscheidung nicht hinausgeschoben werden, so kann\nist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls\nsie ohne mündliche Verhandlung und durch schrift-\ner es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die\nliche Befragung der Beisitzer (Umlaufverfahren)\nVerhandlung zu vertagen.\nergehen. Widerspricht einer der Beisitzer, so hat\neine mündliche Verhandlung stattzufinden.\n§ 3\n(1) Der Sachverhalt ist im Rahmen des Vorbrin-                                    § 1\ngens der Beteiligten zu erforschen; an die .Beweis-          (1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur\nanträge der Beteiligten ist der Ausschuß nicht            mündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die\ngebunden.                                                 Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-\n(2) Die Beteiligten sind vor jeder Entscheidung,       dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von min-\ndurch die sie beschwert würden, zu hören.                 destens zwei Wochen eingehalten werden.\n(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-\n§ 4                           zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen\n(1) Der Vorsitzende des Ausschusses soll das Ver-      kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch\nfahren so vorbereiten, daß in einer Sitzung entschie-     vertreten sind.","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953                          1491\n(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel          (2) Die Niederschrift enthält:\nam Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-                1. Ort und Tag der Verhandlung,\nsonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-\nmin an einem anderen Ort anberaumen.                            2. die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer\nund des Schriftführers,\n§ 8                                   3. die Bezeichnung der Sache,\n(1) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer Sit-            4. die Namen der erschienenen Beteiligten,\nzung verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzen-                  ihrer Bevollmächtigten und Beistände.\nden unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzu-\n(3) Durch die Aufnahme in die Niederschrift sind\nteilen.\nfestzustellen:\n(2) Ist ein Beisitzer verhindert, so soll tunlichst\nein Stellvertreter geladen werden. Ist zu besorgen,             1. die Anträge und Erklärungen der Betei-\ndaß der Ausschuß durch das Fehlen von Beisitzern                   ligten,\nbeschlußunfähig wird, so hat der Vorsitzende ihre               2. die Aussagen der Zeugen und Sachver-\nStellvertreter zu laden.                                           ständigen,\n(3) Beisitzer, die nach § 19 Abs. 2 des Saatgut-             3. das Ergebnis eines Augenscheins,\ngesetzes von der Ausübung ihres Amts ausgeschlos-               4. die Entscheidung des Ausschusses,\nsen sind, haben dies dem Vorsitzenden unverzüglich\n5. die Mitteilung der Entscheidung und der\nmitzuteilen.\nwesentlichen Gründe an die Beteiligten\n§ 9                                      oder ihre Bevollmächtigten.\n(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent-      (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und\nlich.                                                    vom Schriftführer zu unterzeichnen.\n(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er hat dem\n§ 12\nAusschuß über das Ergebnis etwaiger Beweisauf-\nnahmen sowie der vom Bundessortenamt durch-                 Soweit eine Entscheidung nach § 22 des Saatgut-\ngeführten Prüfungen zu berichten. Er kann die Be-        gesetzes mit Gründen zu versehen ist, hat der Vor-\nrichterstattung über die Prüfungen einem Dienst-         sitzende diese binnen einer Woche nach der Ent-\nangehörigen des Bundessortenamts oder einem Bei-         scheidung zu den Akten zu bringen und zu unter-\nsitzer übertragen.                                       schreiben. Einer Unterschrift der Beisitzer bedarf es\nnicht.\n(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen der\n§ 13\nAusschüsse darf außer den zur Entscheidung berufe-\nnen Personen nur der Rechtsberater des Bundes-              Soweit nichts anderes bestimmt ist, gestaltet der\nsortenamts zugegen sein. Der Rechtsberater hat kein      Ausschuß das Verfahren nach seinem Ermessen. Er\nStimmrecht.                                              soll tunlichst die Grundsätze der Zivilprozeßord-\nnung bei der Durchführung seines Verfahrens\n(4) Bei den Abstimmungen stimmen zunächst die         berücksichtigen.\nBeisitzer ab und zwar der im Lebensalter jüngere\nvor dem älteren, zuletzt stimmt der Vorsitzende.                                   § 14\nEine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                    Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlan-\ngen Gebühren riach der Gebührenordnung für Zeu-\n~ 10                            gen und Sachverständige.\nDer Ausschuß kann in der Entscheidung einem\n§ 15\noder mehreren Beteiligten die durch eine Beweis-\naufnahme verursachten Kosten ganz oder teilweise            Der Leiter des Bundessortenamts setzt die Gebüh-\nauferlegen. Diese Bestimmung kann auch der Vor-          ren und Kosten des Verfahrens fest.\nsitzende treffen, wenn die Anmeldung, ein Antrag                                  §  16\noder ein Einspruch zurückgenommen wird.\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n§ 11\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsver-\n(1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung       ordnung auch im Land Berlin.\nund der Beweisaufnahmen ( § 4 Abs. 2) wird eine\nNiederschrift geführt. Der Leiter des Bundessorten-                               § 17\namts bestimmt als Schriftführer einen Dienst-               Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nangehörigen seiner Behörde.                              Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}