{"id":"bgbl1-1953-67-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":67,"date":"1953-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1953-10-26T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1479\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                  Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1953                                                                                                           Nr. 67\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 10. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin°                                                                        1479\n12. 10. 53 Bekanntmachung der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Ge-\nnossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1484\n12. 10. 53 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Be-\nreich der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1485\n17. 10. 53 Berichtigung zum Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 . .                                                                    1485\n20. 10. 53 Berichtigung zum Gesetz zur Änderung der Titel Ibis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom\n29. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1485\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1486\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\".\nVom 26. Oktober 1953.\nAuf Grund des § 24 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. März 1952\n- NOG 1952 - (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" bekanntgemacht.\nBonn, den 26. Oktober 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nGesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\"\nin der Fassung vom 26. Oktober 1953 (NOG 1953).\nAls sichtbares Zeichen der Verbundenheit mit                                                   Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Ge-\nBerlin wird ein „Notopfer Berlin\" nach Maßgabe                                                   setzes haben, und zwar als\nder folgenden Vorschriften erhoben.                                                              a) Abgabe der Arbeitnehmer,\nb) Abgabe der Veranlagten,\nI. ,,Notopfer Berlin\"                                                    2. von allen Körperschaften, Personenvereinigun-\ngen und Vermögensmassen, die der Körper-\nAbgabepflicht und Erhebungszeiträume\nschaftsteuer unterliegen und die ihre Geschäfts-\n§  1                                                                  leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes haben oder in diesem zur Kör,-\n,,Notopfer Berlin\"                                                           perschaftsteuer veranlagt werden, als Abgabe\nDer Bund erhebt als „Notopfer Berlin\" eine Ab-                                                 der Körperschaften,\ngabe.                                                                                     3. als Abgabe auf Postsendungen.\n§ 2                                                                                                           § 3\nAbgabepflicht                                                                                   Erhebungszeiträume\nDas „Notopfer Berlin\" wird erhoben                                                      Erhebungszeiträume sind\n1. von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz                                          1. in den Fällen des· § 2 Ziff. 1 Buchstabe a und\noder gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der                                                 des § 2 Ziff. 3 der Kalendermonat;","1480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. in den Fällen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe b und         (4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-\ndes § 2 Ziff. 2 das Kalenderjahr.                 beträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-\nbehalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er\ndie Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum\nII. Abgabe der Arbeitnehmer                   abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung\nder Lohnsteuer zuständigen Finanzamts abzuführen.\n§ 4\nBemessungsgrundlage                                                § 6\nAnmeldung\n(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird von jeder\nnatürlichen Person erhoben, die in dem Erhebungs-           Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung über die\nzeitraum (§ 3 Ziff. 1) in einem Dienstverhältnis steht,  einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zustän-\nund zwar auch dann, wenn die Beschäftigung nur           digen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu über-\ngelegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Dienst-     senden, zu dem die Abgabebeträge abzuführen sind.\nverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Beschäf-       § 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gilt\ntigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der Lohn-         entsprechend. Die Anmeldung kann mit der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung anzusehen ist.            steueranmeldung verbunden werden; in diesem Fall\nsind die einbehaltenen Abgabebeträge in der Lohn-\n(2) Die Abgabe richtet sich nach der Höhe des         steueranmeldung gesondert aufzuführen.\nArbeitslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be-\nschäftigten zufließt. Arbeitslohn sind alle Ein-\nnahmen im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchfüh-                      III. Abgabe der Veranlagten\nrungsverordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch                                        § 7\ndie Sachbezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung.                                                  Bemessungsgrundlage\n(1) Die Abgabe der Veranlagten wird von jeder\n(3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits-     natürlichen Person erhoben, für die bei der Ver-\nlohn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit-          anlagung zur Einkommensteuer eine Steuer für den\nräumen bezogen worden ist, die im Laufe des Er-           Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) festgesetzt wird.\nhebungszeitraums geendet haben.\n(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Einkommen,\n(4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 78 Deut-        das der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum (§ 3\nsche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei dem        Ziff. 2) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen\ndie Abzüge (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-         im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes.\nordnung) für Zwecke der Lohnsteuer berücksichtigt         Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des\nsind.                                                     Einkommensteuergesetzes bezeichneten f estverzins-\nlichen Wertpapieren, bei denen die Einkommen-\n(5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht er-        steuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Ka-\nhoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1)       pitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist,\nLohnsteuer nicht einzubehalten ist. Das gleiche gilt,     bleiben bei der Ermittlung des Einkommens im Sinn\nwenn bei Anwendung der Lohnsteuertabelle für              des Satzes 2 außer Ansatz.\nmonatliche Lohnzahlungen auf den nach Absatz 3\nzusammengerechneten Arbeitslohn Lohnsteuer nicht                                    .§ 8\neinzubehalten wäre. Für die Feststellung, ob Lohn-\nsteuer einzubehalten wäre, ist der Arbeitslohn um                              Veranlagung\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-            (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ablauf\nfreien Beträge zu kürzen, die für die im Erhebungs-       des Erhebungszeitraums nach dem Einkommen ver-\nzeitraum endenden Lohnzahlungszeiträume zu be-            anlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Er-\nrücksichtigen sind.                                       hebungszeitraum bezogen hat.\n(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des vollen\n§ 5\nErhebungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nErhebung                         rend der Dauer der Abgabepflicht bezogene Einkom-\nmen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-\n(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch Ab-         anlagung bei Wegfall der Abgabepflicht sofort vor-·\nzug vorn Arbeitslohn erhoben.                             genommen werden.\n(2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den Ar-            (3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Ab-\nbeitnehmer spätestens bei der Lohnzahlung für den         gabepflichtige -im Laufe des Erhebungszeitraums (§ 3\nletzten Lohnzahlungszeitraum einzubehalten, der im        Ziff. 2) nur Arbeitslohn bezogen hat, der der Ab-\nErhebungszeitraum endet. Endet das Dienstverhält-         gabe der Arbeitnehmer unterlegen hat.\nnis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist die\nAbgabe spätestens bei Beendigung des Dienstver-                                     § 9\nhältnisses einzubehalten.                                                    Vorauszahlungen\n(3) Die Vorschriften des § 38 Abs. 2 und 3 des Ein-       (1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Ab-                 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu\nsatzes 3 Satz 3 Ziffer 3 gelten entsprechend.             leisten.","Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953                        1481\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätz-                                §   13\nlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten Ver-                Veranlagung, Vorauszahlungen und\nanlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vor-                             Abschlußzahlung\nauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für\nden laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich            Für die Abgabe der Körperschaften gelten die §§ 8\nergeben wird.                                           bis 10 entsprechend.\n§ 10\nV. Abgabe auf Postsendungen\nAbschlußzahlung\n(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet                                      § 14\n1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten                  Umfang der Abgabepflicht\nVorauszahlungen,                               (1) Die Abgabe auf Postsendungen wird auf fol-\n2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie     gende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik\nvon dem im Erhebungszeitraum zugeflosse-    Deutschland erhoben:\nnen Arbeitslohn ( § 4 Abs. 2) einbehalten           1. Briefe,\nworden ist.\n2. Postkarten,\n(2) Ist die Abgabeschuld größer als die Summe der\nBeträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist             3. Geschäftspapiere,\nder Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-             4. Warenproben,\nzeitraum (§ 3 Ziff. 2) fällig gewordenen, aber nicht\nentrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im             5. Mischsendungen,\nübrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe                 6. Päckchen,\ndes Abgabebescheids zu entrichten (Abschlußzah-\nlung).                                                          1. Pakete,\n(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach Ab-           8. Bahnhofsbriefe,\nsatz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der Unter-\n9. Bahnhofszeitungen.\nschiedsbetrag nach Bekanntgabe des . Abgabe-\nbescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl          (2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende\nentweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben         Postsendungen:\noder zurückgezahlt.\n1. Dienstsendungen der Hohen Kommission\nund ihrer Dienststellen, der ausländischen\nVertretungen und der Konsulate,\nIV. Abgabe der Körperschaften                       2. Postanweisungen und Zahlkarten (ein-\n§ 11                                    schließlich der Postanweisungen und Zahl-\nUmfang der Abgabepflicht                           karten, die zur Ubermittlung von durch\nPostnachnahmen und Postaufträge eingezo-\n(1) Die Abgabe der Körperschaften wird un-                      genen Beträgen dienen),\nbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2 auch dann\n3. Drucksachen,\nerhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaft-\nsteuer nicht durchzuführen ist.                                4. Zeitungsdrucksachen,\n(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes          5. Werbeantworten, ·\neine persönliche Befreiung von der Körperschaft-\nsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch von           6. Postwurfsendungen,\nder Abgabe der Körperschaften befreit.                          1. gebührenfreie Briefe an die Postscheck-\nämter und Postsparkassenämter bei Ver-\n§  12                                   wendung der besonderen Briefumschläge,\nBemessungsgrundlage                           8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungs-\nurkunden und Rückscheine,\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Körper-\nschaften gilt § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin-             9. Postzeitungsgut,\ndung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes ent-              l 0. Blindenschriften.\nsprechend.\n(2) Die Abgabe der Körperschaften wird von Kör-                                 §  15\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\nErhebung\nmassen im Sinn des § 16 Ziff. 3 Buchstabe b nicht\nerhoben, wenn bei diesen Abgabepflichtigen eine            Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form\nKörperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (§ 3       erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit\nZiff. 2) nicht festgesetzt wird.                        einer Steuermarke versehen werden.","1482                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin\"\n§ 16\nHöhe\nDas „Notopfer Berlin\" beträgt:\n1. als Abgabe der Arbeitnehmer:\nvon dem abgabepflichtigen                     in den sich aus § 39 EStG ergebenden Steuerklassen\nmonatlichen Arbeitslohn              I           II                               III\n1            1\nbei Kinderermäßigung für\n1          2           3        4   l 5undmehr\nKinder\n1          1          1\nfür  die ersten          300 DM         1,15        0,95       0,70       0,55        0,45      0,35      0,25\nfür  weitere             200 DM         1,60        1,40       1,15       0,95        0,70      0,45      0,35\nfür  weitere             500 DM         3,25        2,80       2,30       1,85        1,40      0,95      0,45\nfür  weitere           1 000 DM         3,75        3,25       3,00       2,75        2,55      2,30      2,10\nfür  alle weiteren Beträge              3,75        3,75       3,75       3,75        3,75      3,75      3,75\nvom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) bezogenen abgabepflichtigen\nArbeitslohns (§ 4) 1\n2. als Abgabe der Veranlagten:\nin den sich aus § 32 EStG ergebenden Steuerklassen\nvon dem Einkommen\nI   1\nII                                III\n1\nbei Kinderermäßigung für\n1          2           3        4   r5undmehr\n1           1         1            Kinder\nfür  die ersten        3 600 DM         1,15        0,95       0,70       0,55        0,45      0,35      0,25\nfür  weitere           2 400 DM         1,60        1,40       1,15       0,95        0,70      0,45      0,35\nfür  weitere           6 000 DM         3,25        2,80       2,30       1,85        1,40      0,95      0,45\nfür  weitere          12 000 DM         3,75        3,25       3,00       2,75        2,55      2,30      2,10\nfür  alle weiteren Beträge              3,75        3,75       3,75       3,75        3,75      3,75      3,75\nvom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezogenen Einkommens;\n3. als Abgabe der Körperschaften:\n3,75 vom Hundert\ndes im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezoge-\nnen Einkommens, mindestens jedoch\na) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-\nsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit\nein~r Beitragseinnahme von mehr als 10 000\nDeutsche Mark\n240 Deutsche Mark,\nb) für andere Körperschaften, Personenver•\neinigungen und Vermögensmassen, unbe-\nschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2\n14,40 Deutsche Mark;\n4. als Abgabe auf Postsendungen:\n0,02 Deutsche Mark\nfür jede abgabepflichtige Sendung.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953                           1483\n§ 17                                       IX. Uberleitungsvorsdlriften\nFälligkeit                                              §§ 22 und 23\nDas .Notopfer Berlin• ist fällig                                              (gestrichen)\n1. als Abgabe der Arbeitnehmer zugleich mit der\nfür den gleichen Erhebungszeitraum abzufüh-          X. Ermädltigungs- .und Sdllußvorsdlriften\nrenden Lohnsteuer (§ 5 Abs. 4),                                              §  24\n2. als Abgabe der Veranlagten und als Abgabe                                 Ermädltigung\nder Körperschaften, soweit es sich nicht um         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nfällig gewordene, aber nicht entrichtete Vor-\nstimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\nauszahlungen handelt, innerhalb eines Monats\nGesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar\nnach Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 10\nAbs. 2),                                                 1. zur Abgabe der Arbeitnehmer über\n3. als Vorauszahlung auf die Abgabe der Ver-                     Zusammenrechnung von Arbeitslohn,\nanlagten und auf die Abgabe der Körperschaf-                Berechnung der Abgabe,\nten zu den Vorauszahlungszeitpunkten (§ 9                   Verbuchung durch die Arbeitgeber,\nAbs. 1),                                                    Anmeldung durch die Arbeitgeber und\n4. als Abgabe auf Postsendungen bei der Auf-                     Außenprüfung durch das Finanzamt,\nlieferung.                                               2. zur Abgabe der Veranlagten über\nZusammenrechnung der Einkünfte und\nVII. Verwaltung des „Notopfer Berlin•                        Ermittlung des Einkommens von Arbeit-\nnehmern;\n§  18\nZuständigkeit                             3. zur Abgabe der Körperschaften über\n(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der\ndie für die Befreiung von der Abgabe maß-\nVeranlagten und die Abgabe der Körperschaften                       gebenden Vorschriften des Körperschaft-\nwerden für Rechnung des Bundes von den Finanz-                      steuergesetzes;\nämtern verwaltet.                                               4. zur Abgabe auf Postsendungen über\n(2) Die Abgabe auf Postsendungen wird von dem                    Art und Zeit der Abg~beentrichtung,\nBundesminister für das Post- und Fermeldewesen                      Beschreibung und Verkauf der Steuer-\nverwaltet.                                                          marken und\nVerwendung der Steuermarken;\n(3) Das .Notopfer Berlin• ist an den Bundes-\nminister der Finanzen abzuführen.                               5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe\n.Notopfer Berlin\".\n§  19                            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nVerwaltungskosten\nmächtigt,\n1. zur Berechnung der Abgabe der Arbeit-\n(1) Die durch die Verwaltung und Durchführung                    nehmer und der Abgabe der Veranlagten\nder Erhebung des .Notopfer Berlin\" entstehenden                     Tabellen unter Vornahme von Auf- und\nVerwaltungskosten werden nicht erstattet.                           Abrundungen auf einen durch 5 teilbaren\n(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für                D-Pfennig-Betrag aufzustellen und bekannt-\ndie Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden                        zumachen;\nSteuermarken werden dem Bundesminister für das                  2. den Wortlaut des Gesetzes und der hierzu\nPost- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen                       erlassenen Durchführungsverordnung in\ndieser Abgabe erstattet.                                            der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum und unter neuer Uberschrift und in\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nVIII. Steuerlime Vorschriften                          und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\n§  20                                  · zu beseitigen.\nNidltabzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin•                                      §  25\nDie Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der                             Erstredmng auf Berlin\nVeranlagten und die Abgabe der Körperschaften\nsind bei der Ermittlung des Einkommens und bei der          Dieses Gesetz gilt mit Wirkung ab 1. April 1953\nErmittlung des Gewerbeertrags nicht abzugsfähig.         nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 21                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Aus-\ngenommen sind jedoch die Bestimmungen des § 2\nAnwendung der Reidlsabgabenordnung              Ziff. 3, §§ 14, 15, 16 Ziff. 4, § 17 Ziff. 4, § 18 Abs. 2,\nDas „Notopfer Berlin\" ist eine Steuer im Sinn der     § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Ziff. 4. Rechtsverord-\nReichsabgabenordnung.                                    nungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthal-\n'"]}