{"id":"bgbl1-1953-66-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":66,"date":"1953-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":1478,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1478                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt,                    VII.Erstattung der Kapitalertrags teuer\nwenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch\neine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer-                                                    § 13\nden und wenn über die Zahlung eine Bestätigung                                                     Erstattung,\nerteilt wird.\n(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-\namt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuldner\nVI. U b er w a c h u n g des Steuerabzugs                           auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und ab-\ngeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hier-\n§ 11                                      zu nicht bestand.\nUberwa~hung                                        (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die\n(1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und                    im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im\nvollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an                      Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nHand der Kapitalertragsteuerliste.                                     lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im\n(2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,\nZeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-\nKörperschaftsteuer und Vermögensteuer und .bei\nland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\nallen örtlichen Prüfungen (Buchprüfung, Nachschau,\nhat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des\nLohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem Schuld-\nGläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-\nner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die\nführt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die\nKapitalertragsteuer ordnungsmäßig einbehalten und\nin § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-\nabgeführt worden ist.\ngesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das\n§ 12                                      gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläubiger\nnach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2 und 6\nNachforderung, Haftungsbescheid                              des Körperschaftsteuergesetzes der beschränkten\n(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-                     Steuerpflicht unterliegen.\nmäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-\namt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger (§ 5                                 VIII. Schl ußbesÜmm ungen\nAbs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungsbescheid\nanzufordern.                                                                                          §   14\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den                                         Anwendungszeitraum\nSchuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene                       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nKapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9) oder                  erstmals für die Kapitalerträge, die nach dem 31. De-\nwenn er vor dem Finanzamt oder dem Prüfungs-                           zember 1952 fällig werden. Mit dieser Wirkung tritt\nbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur                         sie an die Stelle der Verordnung zur Durchführung\nZahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich aner-                      des Steuerabzugs vom Kapitalertrag vom 2. Juni\nkannt hat.                                                             1949 (WiGBl S. 92).\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                    Bundesanzeiger                 Inkraft-\nNr.               vom            tretens\nVerordnung PR Nr. 28/53 über Preise für Thomasphosphat (Tho-\nmasmehl). Vom 21. September 1953.                                                               184        24. 9.53            25. 9.53\nZweite Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung\nder Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom\n22. September 1953.                                                                             185         25. 9.53           26. 9.53\nVerordnung PR Nr. 29/53 über die Aufhebung des Verbotes\nvon Nutzholzverkäufen nach dem schriftlichen Meistgebot. Vom\n23. September 1953.                                                                            188         30. 9.53              l. 10.53\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nfür die Schiffahrt; hier: Staustufe Petershagen an der Weser.\nVom 30. September 1953.                                                                        190            2. 10.53         16. 10.53\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}