{"id":"bgbl1-1953-66-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":66,"date":"1953-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -","law_date":"1953-09-28T00:00:00Z","page":1475,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1475\nBundesgesetzblatt\nTeil I .\n1953                   Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1953                                                                                                              Nr. 66\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                          Seite\n28.9.53     Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs\nvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) -                              Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung\n(KapStDV) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1475\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1478\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben am 7. Oktober 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über das Handelsabkommen vom\n7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens vom 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens.\n- Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten von internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Zollwesens. - Außerdem ist nachrichtlich ab-\ngedruckt: Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1453).\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\n- Kapitalertragsteuer-Durchfülirungsverordnung (KapStDV) -_-.\nVom 28. September 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 15. September 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSteuerabzugs vom Kapitalertrag unter Berücksichti-\ngung der Verordnung zur-Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs\nvom Kapitalertrag vom 31. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 790) bekanntgemacht.\nBonn, den 28. September 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nVerordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nKapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -\nin der Fassung vom 28. September 1953.\nI. Steuerabzugspflichtige                                                    gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibun-\nKapitalerträge                                                       gen, bei denen neben der festen Verzinsung ein\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-\n§ 1                                                          anleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach\nAbzugspflichtige Kapitalerträge                                            der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners\nrichtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, so-\n(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43                                     weit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 d~s\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung                                       Einkommensteuergesetzes fallen.\nvom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)\n-     Einkommensteuergesetz -                 bezeichnet sind,                          Beispiel für Zusatzverzinsung:\nunterliegen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(Kapitalertragsteuer).                                                                      Die Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent-\nhalten folgende Bestimmungen:\n(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1                                           Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953\nZiff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind,                                        an mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn auf","1476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil (Divi-                schaft mindestens zu einem Viertel unmit-\ndende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt wird, er-              telbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2 des\nhöht sich die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen\nfür das betreffende Geschäftsjahr um ¼ vom Hundert                 Körperschaftsteuergesetzes). Der Steuer-\nfür jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende).                    abzug darf hier jedoch nur bei den Kapital-\nerträgen unterbleiben, die aus Anteilen\n(3) Zu   den Gewinnobligationen gehören nicht                     herrühren, die der Gläubigerin nachweis-\nsolche Teilschuldverschreibungen, bei denen der                      lich ununterbrochen seit Beginn des nach\nZinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-                   Satz 1 maßgebenden Wirtschaftsjahrs ge-\nzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des                    hört haben.\nUnternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffer 2 gel-\nden ist.                                                  ten entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,\nden Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden\nBeispiel:                                                 oder Betrieben von inländischen Körperschaften des\nDie Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat\nöffentlichen Rechtes aus der Beteiligung an unbe-\nden Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom      schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften zu-\nHundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis    fließen (§ 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes).\n31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender\nEinschränkung herabgesetzt:\nWenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge-\nschäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr als        III. B er e c h nun g de s S t e u e r ab zu g s\n8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zinsfuß\nder Teilschuldverschreibungen um ½ vom Hundert für                                  § 3\njedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis zum\nHöchstbetrag von 6 vom Hundert.                                            Höhe des Steuerabzugs\n(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge        sind     (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nauch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben                  1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2\nden in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder                    des Einkommensteuergesetzes\nan deren Stelle gewährt werden. Zu den besonde-\nren Entgelten oder Vorteilen gehören z.B. Gewäh-                        25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nrung von Freianteilen, Genußscheinen, Sachleistun-                      der Gläubiger die Kapitalertragsteuer\ngen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapital-                         trägt,\nerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen                     33 1/a vom Hundert des tatsächlich aus-\nMittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8                        gezahlten Betrags, wenn der Schuldner\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes).                                    die Kapitalertragsteuer übernimmt;\n(5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,             2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder                   des Einkommensteuergeset~es\nSitz im Inland hat.\n30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\n(6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,                       der Gläubiger die Kapitalertragsteuer\nwenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-                      trägt,\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-\n42,85 vom Hundert des tatsächlich aus-\nbetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermie-\ngezahlten Betrags, wenn der Schuldner\ntung und Verpachtung gehören.\ndie Kapitalertragsteuer übernimmt;\n3. in den_ Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Ein-\nII. Befreiung                                    kommensteuergesetzes\nvon der Kapitalertragsteuer                                     60 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn\nder Gläubiger die Kapitalertragsteuer\n§ 2                                          trägt,\nBefreiungen                                      150 vom Hundert des tatsächlich ausge-\nzahlten Betrags, wenn der Schuldner die\n(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,                           Kapitalertragsteuer übernimmt.\n1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-\nerträge im Zeitpunkt des Zufließens die            (2) Dem Steuerabzug unt~rliegen die vollen\ngleiche Person sind;                            Kapitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,\nSonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen\n2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen       werden.\nKapitalgesellschaft Kapitalerträge aus Ak-\ntien, Kuxen oder Anteilen einer anderen            (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-         mensteuergesetzes bezeichneten Wertpapiere ·die\ngesellschaft zufließen und die Gläubigerin      Zulassung zum Handel an einer Börse im Geltungs-\nnachweislich seit Beginn des Wirtschafts-       bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\njahrs, in dem ihr der Kapitalertrag zufließt,   nach den börsenrechtlichen Vorschriften oder durch\nununterbrochen an dem Grund- oder               Bedingungen oder Auflagen anläßlich der staatlichen\nStammkapital der anderen Kapitalgesell-         Genehmigung zur Ausgabe dieser Wertpapiere nicht","Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1953                          1477\nausgeschlossen und ist die Zulassung beantragt, so                                 § 7\nwird die Kapitalertragsteuer für die Zeit bis zum\nAblauf eines Jahres nach der Ausgabe auch dann                        Stundung der Kapitalerträge\nnach Absatz 1 Ziffer 2 berechnet, wenn die Zulas-            (1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-\nsung nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe      fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags\nerfolgt.                                                vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur\n§ 4                          Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug\nerst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.\nAbrundung\n(2) Als Stundung im Sinn des Absatzes 1 gilt es\n(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch      nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-\nfünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten       geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag\nabzurunden.                                             als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-\n(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-        sehen ist.\nnehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-\nbeträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt\nabzuführen hat.                                         V. Abführung der Kapitalertragsteuer\n§ 8\nIV. Vorn ahme des Steuerabzugs                            Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit\n§ 5                              (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-\nEinbehaltung, Haftung                  behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung\n„Kapitalertragsteuer\" binnen einer Woche nach dem\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den          Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwat\nSteuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des           auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des\nGläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Ein-           Kapitalertrags (z. B. die Einlösung der Gewinnanteil-\nbehaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer        scheine) unterläßt.\nneben dem Gläubiger.\n(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt\n(2) Der Gläubiger haftet neben dem Schuldner für      (Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung\ndie Kapitalertragsteuer nur,                             des Schuldners der Kapitalerträge nach dem Ein-\n1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge         kommen zuständig ist.\nnicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\n§ 9\n2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-\nner die einbehaltene Kapitalertragsteuer                   Kapitalertragsteueranmeldung\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und\ndas dem Finanzamt nicht unverzüglich· mit-       (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-\nteilt.                                        halb der im § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanz-\namt. eine Anmeldung einzureichen.\n§ 6\n(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem\nZeitpunkt des Steuerabzugs                Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die An-\n(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den          meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.\nSteuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem            (3) Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach\ndie Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.\ndem Zufließen der Kapitalerträge auch dann ein-\n(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapi-       zureichen, wenn auf Grund des § 2 ein Steuerabzug\ntalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper-         nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtab-\nschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an        führung ist anzugeben.\ndem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der\n(4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu\nAuszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-\nversehen, p.aß die Angaben vollständig und richtig\ntung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt\nsind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der\nder Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so\nKapitalerträge oder einer Person, die zu seiner Ver-\ngilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der\ntretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke\nBeschlußfassung.\nzu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt\n(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an        kostenlos geli fert.\n0\neinem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in\ndem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der                                     § 10\n. Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt\nals Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der                 Kapitalertragsteuerbescheinigung\nTag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn-··       (1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich-\nund Verlustrechnung oder einer sonstigen Fest-          tet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die\nstellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschaf-     Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über\nters. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch spätestens     den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die\n6 Monate nach Schluß des Kalender- oder Wirt-           Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin\nschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet   das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuer-\noder gutgeschrieben werden soll, abzuführen.             betrag abgeführt ist, anzugeben."]}