{"id":"bgbl1-1953-65-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":65,"date":"1953-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_65.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr","law_date":"1953-09-29T00:00:00Z","page":1464,"pdf_page":14,"num_pages":11,"content":["1464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher\nund die stati.stische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr.\nVom 29. September 1953.\nAu_f Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs-              3. Zahl der Tarifkilometer;\ngesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bundes-                4. Rohgewicht der Sendung in Kilogramm1\ngesetzbl. I S. 697) und des § 4 des Gesetzes zur             5. Unterschrift des Unternehmers.\nWiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbel-\nfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Än-              (2) Das Papier darf außer den in Absatz 1 be-\nderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März           zeichneten Vordrucken keinen Druck in roter Farbe\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159) verordnet die Bundes-    enthalten.\nregierung:                                                                         § 3\n§ 1                              Bei Werkfernverkehrsfahrten mit mehreren Sen-\nBei Werkfernverkehrsfahrten, bei denen Kraft-        dungen kann an Stelle der in § 1 oder § 2 vor-\nfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug-            geschriebenen Papiere eine Ladeliste als Beförde-\nmaschinen verwendet werden, ist für jede Sendung         rungs- und Begleitpapier mitgeführt werden. Die\nein Beförderungs- und Begleitpapier in Rotdruck          Ladeliste muß alle Angaben nach § 2 Abs. 1 in be-\nnach Formblatt der Anlage 1 mitzuführen.                 liebiger Anordnung in rotem Vordruck enthalten\n(Größe der Buchstaben mindestens 4 mm); sie darf\n§ 2                           außer diesen Vordrucken keinen Druck in roter\n(1) An Stelle des im § 1 bestimmten Formblattes      Farbe aufweisen.\nkönnen die im Betrieb üblichen Beförderungs- und\n§ 4\nBegleitpapiere verwendet werden, wenn sie folgen-\nden Anforderungen entsprechen:                              (1) Die roten Vordrucke (§§ 1 bis 3) sind vor An-\ntritt der Fahrt vollständig auszufüllen. Die Angaben\nI. Auf der ersten Seite des Papiers muß in einem\nüber die Tarifklasse der beförderten Güter pnd die\nin roter Farbe stark umrandeten Raum folgendes\nZahl der Tarifkilometer können nachträglich ein-\nin rot vorgedruckt sein (Größe der Buchstaben\ngetragen werden.\nmindestens 4 mm):\n(2) Stehen bei der Beladung des Fahrzeugs Ent-\n1. Datum und Stunde des Fahrtantritts nach\nladestellen oder Art und Gewicht der Sendungen\nUbernahme des Ladegutes;\nnoch nicht fest, so ist als Beförderungs- und Begleit-\n2. Amtliches Kennzeichen                            papier eine Ladeliste nach § 3 mitzuführen; in diese\na) des Kraftfahrzeugs,                          ist vor der Abfahrt die Gesamtladung nach Güterart\nb) der Anhänger;                                und Gewicht einzutragen. Entladungen, auch solche\ninnerhalb der Nahzone, sind nach Art und Gewicht\n3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraft-      an den einzelnen Entladestellen unter Angabe der\nfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das      Entladestellen zu vermerken.\nFahrzeug auf Abzahlung gekauft ist\na) Name (Firma),                                                           § 5\nb) Gegenstand des Unternehmens,                    (1) Für jedes Kraftfahrzeug von mehr als 1 t Nutz-\nc) Ort,                                         last und für jede Zugmaschine, die im Werkfern-\nd) Straße, Nummer,                              verkehr verwendet werden, ist ein Fahrtennachweis-\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von Buch-      buch zu führen, das - bei im übrigen freier Gestal-\nstabe c abweichend;                          tung - den in den Absätzen 2 bis 5 bestimmten\nAnforderungen entspricht.\n4. Beladestelle\n(2) Die erste Seite des Fahrtennachweisbuches\na) Name (Firma),\nmuß folgenden roten Vordruck enthalten:\nb) Gegenstand des Unternehmens,\n1. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,\nc) Ort,\nd) Straße, Numme.r;                                    2. Nutzlast des Kraftfahrzeugs;\n5. Entladestelle                                          3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des\nKraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls\na) Name (Firma),\ndas Fahrzeug auf Abzahlung gekauft ist\nb) Gegenstand des Unternehmens,\na) Name (Firma),\nc) Ort,\nb) Gegenstand des Unternehmens,\nd) Straße, Nummer.\nc) Ort,\nII. Außerdem muß das Papier in beliebiger An-                     d) Straße, Nummer,\nordnung folgenden roten Vordruck aufweisen:                  e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buch-\n1. Anzahl und Art der Verpackung;                               stabe c abweichend;\n2. Art und Tarifklasse der beförderten Güter;             4. Unterschrift des Unternehmers.","Nr. 65 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                        1465\nDer Vordruck muß vor Antritt der ersten Fernfahrt                 für die Erhebung der Beförderungsteuer zuständigen\nausgefüllt sein.                                                  Beförderungsteuerstelle einzureichen. Die Dritt-\n(3) Bei Fahrzeugen, die im Werkfernverkehr nach                schrift muß aus gelbem Papier bestehen. Die Beför-\n§ 48 Abs. 3 GüKG (Konzernverkehr) eingesetzt\nderungsteuerstelle hat die Drittschriften aller in\nwerden, muß die zweite Seite des Fahrtennachweis-                 einem Monat eingereichten Nachweisungen an das\nbuches (Rückseite von Seite 1) folgenden roten Vor-               Kraftfahrt-Bundesamt weiterzuleiten.\ndruck enthalten:                                                     (3) Die Durchführung der durch § 52 Abs. 3 des\n,,Im Hinblick auf § 48 Abs. 3 des Güterkraft-             Güterkraftverkehrsgesetzes \\ angeordneten Statistik\nverkehrsgesetzes bestehen keine Bedenken,                 wird nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik\ndaß mit dem umseitig bezeichneten Kraftfahr-              für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-\nzeug für folgende andere Unternehmen Güter                gesetzbl. I S. 1314) dem Kraftfahrt-Bundesamt über-\nbefördert werden:                                         tragen.\n1. ...... ..\n§ 7\n2.\n§ 34 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen\n3.                                                     vom 21. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738)\n4.                                                     zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuer-\ngesetzes vom 2. Juli 1936 erhält die folgende Fassung:\nUnterschrift und Stempel der für den Standort                                            ,,§ 34\ndes Fahrzeugs zuständigen Genehmigungs-\nbehörde.\"                                                       Nachweisung\nWeitere Angaben darf die zweite Seite des Fahrten-                      (1) Der Unternehmer muß für jeden Abrech-\nnachweisbuches nicht enthalten. Vor Antritt der                      nungszeitraum eine Nachweisung in drei Stücken\nersten Fahrt für ein anderes Unternehmen sind die                    aufstellen. In dieser muß er unter laufender Num-\nAngaben von der Genehmigungsbehörde zu be-                           mer für jede einzelne Beförderung aufführen\nstätigen.                                                                    1. den Tag der Beförderung;\n(4) Das Fahrtennachweisbuch muß in Form eines                             2. die Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und\nKalenders jeweils für ein halbes Jahr gehalten sein                             der Anhänger;\nund für jeden Tag die getrennte Eintragung der im                            3. die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und der\nBetrieb vorkommenden Fernfahrten ermöglichen.                                   Anhänger;\nFür jede Fahrt muß folgender Vordruck in Rotdruck\nvorhanden sein:                                                              4. den Standort des Kraftfahrzeugs;\na) Von .....         ............ nach ....... .                     5. den Absendungs- (Belade-) und Bestim-\nmungs- (Entlade-) ort;\nüber .\nb) Güterart,                                                         6. die Art und Tarifklasse der beförderten\nGüter;\nc) Rohgewicht in Kilogramm.\n7. das Rohgewicht der beförderten Güter in\n(5) Das Fahrtennachweisbuch darf außer den in                                Tonnen;\nden Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Vordrucken\nkeinen Druck in roter Farbe enthalten.                                       8. die Länge der Beförderungsstrecke in\nKilometern, berechnet nach der Eisen-\n(6) In das Fahrtennachweisbuch sind auch Leer-                               bahntarifentf ernung;\nfahrten im Werkfernverkehr einzutragen.\n9. die Zahl der für die Steuerberechnung\n(7) Das Fahrtennachweisbuch ist fünf Jahre auf-                              maßgebenden Tonnenkilometer.\nzubewahren.\n(2) Der Unternehmer muß ferner in der Nach-\n(8) Soweit mit Kraftfahrzeugen des Güterfern-                     weisung jede Leerfahrt im Fernverkehr aufführen;\nverkehrs Werkfernverkehrsfahrten ausgeführt wer-                     Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.\nden, sind sie im Fahrtenbuch für den Güterfern-                         (3) Der Unternehmer muß die Nachweisung nach\nverkehr nachzuweisen.                                                Ablauf des Abrechnungszeitraums abschließen und\n§ 6\ndie Steuer berechnen. Die Nachweisung muß er\nmit der Versicherung unterschreiben, daß die darin\n( 1) Durchschläge der Beförderungs- und Begleit-                  enthaltenen Angaben vollständig und ric;htig sind.\"\npapiere nach den §§ 1 bis 3 sind der zuständigen\nBeförderungsteuerstelle auf deren Verlangen monat-\nlich einzureichen. Wird die Einreichung nicht ver-                                             § 8\nlangt, so hat der Unternehmer die Durchschläge fünf\nFür die vom Unternehmer einzureichende Nach-\nJahre aufzubewahren.\nweisung nach den §§ 34 und 35 der Vorläufigen\n(2) Eine zusammenfassende Ubersicht der in Ab-                  Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Ände-\nsatz 1 bezeichneten Durchschläge ist zusammen mit                  rung des Beförderungsteuergesetzes gilt das Form-\nder Nachweisung über die im Werkfernverkehr mit                    blatt der Anlage 2. Der Bundesminister der Finanzen\nKraftfahrzeugen zu entrichtende Beförderungsteuer                  kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nin Form einer Drittschrift dieser Nachweisung der                  Verkehr das Formblatt im Verwaltungswege ändern.","1466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 9·                                   11. die Zahl der für die Steuerberechnung\n§ 45 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen                       maßgebenden Tonnenkilometer;\nzum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuer-                    12. den Steuerbetrag.\ngesetzes erhält die folgende Fassung:\nDer Unternehmer muß die Nachweisung mit der\nn§ 45                            Versicherung unterschreiben, daß die darin ent-\nNachweisung                           haltenen Angaben vollständig und richtig sind.\n(1) Der Unternehmer hat der Grenzzollstelle               (3) Befördert der Unternehmer auf einer Fahrt\neine Nachweisung in drei Stücken vorzulegen.              Güter von mehreren Absendungs- (Belade-) orten\noder nach mehreren Bestimmungs- {Entlade-) orten,\n(2) Die Nachweisung muß für jede Sendung,\nso muß er die Angaben in der Nachweisung für\nund zwar im Güterfernverkehr für jede auf eine\ndie einzelnen Güter getrennt machen.\"\nFrachturkunde abgefertigte Sendung, enthalten\n1. den Tag der Beförderung;\n2. den Namen (die Firma} und den Wohn-                                 § 10\nort (den Sitz) des Unternehmers sowie          Für die vom Unternehmer einzureichende Nach-\nden Gegenstand des Unternehmens;            weisung nach § 45 der Vorläufigen Durchführungs-\n3. die Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und      bestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Beför-\nder Anhänger;                               derungsteuergesetzes gilt das Formblatt der An-\nlage 3. Der Bundesminister der Finanzen kann im\n4. die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und der     Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nAnhänger;                                   das Formblatt im Verwaltungswege ändern.\n5. den inländischen Standort des Kraft-\nfahrzeugs, im Möbelfernverkehr auch\nder Anhänger;                                                       § 11\n6. den Namen (die Firma) und den Wohn-            § 4 Ziff. 4 und 5 und § 6 Ziff. 3 der Verordnung\nort (den Sitz) des Auftraggebers;           zur Änderung von Vorschriften über die Durch-\n7. den Absendungs- (Belade-) und Bestim-       führung des Beförderungsteuergesetzes vom 18. April\nmungs- (Entlade-) ort;                      1951 {Bundesgesetzbl. I S. 260) werden aufgehoben.\n8. die Art und die Tarifklasse der beför-\nderten Güter und die Zahl, Art, Zeichen                             § 12\nund Nummern der Umschließungen;\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n9. das Rohgewicht der beförderten Güter        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nin Tonnen; beim Möbelfernverkehr das        mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt diese\nfür die Berechnung der tarifmäßigen         Verordnung auch im Land Berlin.\nFracht maßgebende Durchschnittsge-\nwicht;\n10. die Länge der Beförderungsstrecke im                                § 13\nReichsgebiet, in Kilometern, berechnet         Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in\nnach der Eisenbahntarifentfernung;          Kraft.\nBonn, den 29. September 1953.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 65 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                                  1467\nAnlage 1\nBeförderungs- und Begleitpapier\nfür den Werkfernverkehr\n1. Fahrtantritt nach Obernahme des Ladegutes                          4. Beladestelle\na) Datum,                                                           a) Name (Firma),\nb) Stunde.                                                          b) Gegenstand des Unternehmens,\nc) Ort,\n2. Amtliches Kennzeichen\nd) Straße, Nummer.\na) des Kraftfahrzeugs,\nb) der Anhänger.                                                 5. Entladestelle\na) Name, (Firma),\n3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs\noder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf Ab-                   b) Gegenstand des Unternehmens,\nzahlung gekauft ist                                                 c) Ort,\na) Name (Firma),                                                    d) Straße, Nummer.\nb) Gegenstand des Unternehmens,\n6. Tarifkilometer.\nc) Ort,\nd) Straße, Nummer,\ne) Standort, falls von c) abweichend.\n·)                       •)\nAnzahl und Art              Art            Tarifklasse         Rohgewicht\nder Verpackung                                               in Kilogramm\nder beförderten Güter\nBemerkungen:\n(Unterschrift des Unternehmers)\n*) (in Schwarzdruck:) frei für beliebige Eintragungen.","1468                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 2\n(§ 34 VorlBefStDB)\nEingegangen am                                                                                             ································ 195 ....... .\nNr. .......... .                                der Steuerliste\nNr . ....................................... des Sollbuchs\nIn drei Stücken einreichen,\ndavon ein Stück auf gelbem Papier!\nNachweisung\nüber die von der Firma ............................ .                                                  ............................................ in ........................................................................................ .\n(Gegenstand des Unternehmens .......................................................................................................................................................................... )\n(Nähere Bezeichnung)\nfür den (die) Monat(e) ...................................................................................................................................................................................... . 195.-\nim Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen\nzu entrichtende Beförderungsteuer.\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird versichert .\n.................................................................... , den ....................................................................... 195 ....,\n(Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen)\nGeprüft!\n(Name und Amtsbezeichnung)","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn,den 2. Oktober 1953                    1469\na) Kennzeichen\ndes Kraftfahrzeugs\nb) Kennzeichen                                                 Nächster Eisenbahn-\nder Anhänger           a) Art                                   tarifbahnhof\na) Absendungs-\nLfd.   Tag der    c) Nutzlast               b) Tarifklasse      (Belade-)ort   a) des Absendungs-\nNr.  Beförderung     des Kraftfahrzeugs     der beförderten  b) Bestimmungs-      (Belade-)orts\nd) Nutzlast                    Güter          (Entlade-)ort  b) des Bestimmungs-\nder Anhänger                                                 (Entlade-) orts\ne) Standort\ndes Kraftfahrzeugs\n1        2                   3                    4                    5                  6\nZur Beachtung I Auch Fahrten, bei denen Gut von insgesamt nicht mehr als ½ t Rohgewicht befördert wird,\nsind - obwohl die Steuer außer Ansatz bleibt - in der Nachweisung aufzuführen.","1470                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) Länge der Beförderungsstrecke\n(in km), berechnet nach der     Rohgewicht der         Zahl\nEisenbahntarifentfernung       beförderten Güter                          Steuerbetrag\nder geleisteten        (Sp. 9X0,99 Pf)\nin Tonnen     Tonnenkilometer                            Vermerke\nb) bei Leerfahrten Zahl der\n(Abrundung         (Sp. 7X8)\ngefahrenen Leerkilometer\nsiehe§ 32)\nim Fernverkehr\nDM              Pf\n8                 9                     10             11\nZusammen:\nl====================I","Nr. 65 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                                                                                                                          1471\nSteuerfestsetzung\nDer für den Abrechnungszeitraum abzuführende Gesamtsteuerbetrag\nwird festgesetzt auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         .. ...................................... DM ................ Pf\nHierzu Zuschlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wegen\nverspäteter Einreichung der Nachweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                ........................................ DM ................ Pf\nzusammen:                 ........................................ DM ................ Pf\nDer Gesamtbetrag, soweit noch nicht gezahlt, ist ohne Verzug an das unterzeichnete Finanzamt\n(Finanzkasse) zu entrichten.\nDer Gesamtsteuerbetrag war am 20 ......................................................... 195 .... fällig. Soweit er zu diesem Zeit-\npimkt nicht entrichtet war, ist ein Säumniszuschlag nach § 1 StSäumG verwirkt. Der Säumniszuschlag\nbeträgt vom Fälligkeitstag ab gerechnet für den ersten angefangenen Monat zwei vom Hundert und\nfür jeden weiteren angefangenen Monat eins vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages. Er ist\nebenfalls ohne Verzug zu entrichten.\nGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeich-\nneten Finanzamt Einspruch und gegen den Zuschlag Beschwerde eingelegt werden. Als Tag der Be-\nkanntgabe gilt\na) bei Zusendung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen durch einfachen oder durch ein-\ngeschriebenen Brief: der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post,\nb) bei förmlicher Zustellung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen: der Tag der Zustellung .\n................................................................................................ , den ............................................................................... 195 .... .\nFinanzamt\nzugleich Beförderungsteuerstelle der\nBuchungsvermerk                                                             Oberfinanzdirektion\nder Finanzkasse\nIm Auftrag\nZum Soll gestellt\n................... ./ ........................ 195 .. ..","1472                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 3\n(§ 45 VorlBefStDB)\nEingegangen am .................................................................................................... 195 ....... .\nNr ........................................ des Anmeldebuchs\nIn drei Stücken einreichen,\ndavon ein Stück auf gelbem Papier!\nNachweisung\nüber die von der Firma ....................................................................................... in .................................................................................................. ..\n(Gegenstand des Unternehmens ............................................................................................................................................................................)\n(Nähere Bezeichnung)\nim grenzüberschreitenden Güter- (einschließlich Möbel-) und Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen\nzu entrichtende Beförderungsteuer,\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachweisung unter laufender Nummer 1 bis ......... '. ...._\ngemachten Eintragungen wird versichert .\n........................................................................................ , den ........................................................................ 195 .... .\n................................................................................................................................................................\n(Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen)\nGeprüft und festgesetzt auf den Betrag von ........................ DM ................ Pf\nin Buchstaben: .................................................................................................... DM ................ Pf\nDieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr ............................. vereinnahmt worden.\nGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeich-\nneten Zollamt Einspruch eingelegt werden.\n.................................... ,den ....................................................................... 195 ....•\nZollamt\n(Dienststempel)\n(Name und Amtsbezeichnung)","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                         1473\na) Kennzeichen des\nKraftfahrzeugs\nb) Kennzeichen der\nAnhänger                                       Zahl, Art, a) Art\nc) Nutzlast des             Name (Firma} und       Zeichen    b) Tarif-  a) Absendungs-\nLfd.\nTag der    Krctftfahrzeugs          Wohnort (Sitz) des   u.Nummern       klasse     (Belade-) ort\nNr.  Beför-  d) Nutzlast der             Auftraggebers {nur     der Um-               b) Bestimmungs-\nderung     Anhänger               beim Güterfernverkehr schließungen     der be-\nförderten    {Entlade-) ort\nc) Inländischer Stand-           ausfüllen)       der beför-                (Staat)\nderten Güter     Güter\nort des Kraftfahr-\nzeugs, im Möbelfern-\nverkehr auch der\nAnhänger\n1      2                :i                       4                 5            6               7","1474                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) Länge der Beförde-         Rohgewicht\nrungsstrecke (in               der\nNächster Eiscnbahn-                   km), berechnet nach       beförderten\ntarifbahnhof                          der Eisenbahntarif-          Güter,\nin Tonnen         Zahl der\na) der Grenzzollstelle                entfernung (auf                              Tonnen-         Steuerbetrag\n(Abrundung                                              Vermerke\nb) des inländischen                   !J<mze km nach oben                         kilometer\nsiehe§  43).                    (Sp. 11 X0,99 Pf)\nBestimmungs-(Entladc-)            abrunden)\nBeim Möbel-       (Sp. 9Xlü)\nAbsendungs-(Belade-)orts b) bei Leerfahrten                 fern verkehr\nZahl der gefahre- Durchschnitts-\nncn Leerkilometer           gewicht\nDM        Pf\n9                      10               11                12                 13\nZusammen:\n'==========================\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99"]}