{"id":"bgbl1-1953-65-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":65,"date":"1953-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_65.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung","law_date":"1953-09-29T00:00:00Z","page":1459,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn,den 2.. Oktober 1953                            1459\nGesetz zur Änderung der Titel Ibis IV, VII und X\nder Gewerbeordnung.\nVom 29. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               2. daß die Errichtung solcher Anlagen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            ihr Betrieb sowie die Vornahme von\nÄnderungen an bestehenden An-\nArtikel I                                             lagen der Erlaubnis einer in der\nRech.tsverordmmg bezeichneten oder\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                                    nach Bundes- oder Landesrecht zu-\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „fin-                              ständigen Behörde bedürfen;\ndet\" eingefügt „abgesehen von §§ 24 bis 24d\".                            ·3, daß solche Anlagen, insbesondere\n2. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhäH folgende Fassung:                                    die Errichtung, die Herstellung, die\nBauart, die Werkstoffe, die Aus-\n.,Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Ge-\nrüstung und_die Unterhaltung sowie\nwerbebetriebes gewechselt oder auf Waren oder\nihr Betrieb bestimmten Anforderun-\nLeistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbe-\ngen genügen müssen. Anforder~n-\nbetrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind,\ngen tedmismer Art können in be-\noder wenn der Gewerbebetrieb auf gegeben\nsonderen Vorsduiften (technische\nwird.\"\nVorschriften) zusammengefaßt wer-\n·3, § 15 a wird wie folgt geändert:                                              den; hierbei sind die Vorsdlläge des\na) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                                Ausschusses (Absatz 4) zu berück-\nsiohtig,en;\n,,, {1) Gewerbetreibende,        die eine offene\nVerkaufsstelle haben oder eine Gast- oder                            4. daß sokhe Anlagen einer Prüfung\nSdlankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet,                           vor Inbetriebnahme, regelmäßig\nihren Familiennamen mit mindestens einem                                 wiederkehrenden Prüfungen und\nausgeschriebenen Vornamen an der Außen-                                  Prüfungen auf Grund behördlicher\nseite oder am Eingang der offenen Verkaufs-                              Anordnung unterliegen;\nstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft                          5. welche Gebühren Eigentümer von\nin deutlich lesbarer Schrift anzubringen.                                solchen Anlagen und Personen, die\n(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben                           solche Anlagen herstellen o_der be-\naußerdem ihre Firma in der in Absatz 1 be-                               treiben, für die vorgeschriebenen\nzeichneten Weise anzubringen; ist aus der                                oder behördlich angeordneten Prü-\nFirma der Familienname des Geschäfts-                                    fungen der Anlagen zu entrichten\ninhabers mit einem ausgeschriebenen Vor-                                 haben.\nnamen zu ersehen, so genügt die Anbringung                       (2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen,, die nicht\nder Firma.\"                                                   gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\nb) Dem Absatz 3 wird folgender zweiter Satz\nVerwendung finden oder soweit es der Ar-\nangefügt:\nbeitssdmtz erfordert; er gilt nicht für den Be-\n,,Juristische Personen, die eine offene Ver-                  trieb der Deutschen Bundesbahn und die\nkaufsstelle haben oder eine Gast- oder                        Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des\nSchankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma                  Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und\noder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeich-                  -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu die-\nneten Weise anzubringen.\"                                     nen bestimmt sind.\n4. a.) § 24 erhält folgende Fassung:                                    (3) Dberwachungsbedürftig,e Anlagen          im\n,,§ 24                               Sinne des Absatzes 1 sind\n(1) Zum Schutze der Beschäftigten und                              1. Dampfkesselanlagen,\nDritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit                          2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,\nRücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer be-                           3. Anlagen zur Abfüllung von verdich-\nsonderen Uberwadmng bedürfen (über-                                      teten, verflds:sigten 'Oder unter Druck\nwachungsbedürftige Anlagen), wird die                                    ,gefösten Gasen,\nBundesregierung ermädltigt, nadl Anhörung\n4. Leitnngen unter innerem Uberdruck\nder beteiligten Kreise durch Rechtsverord-\nfür brennba:r,e, ät1;ende ,oder giftige\nnung zu bestimmen,\nGase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,\n1, daß die Errichtung solcher Anlagen,\n5. Aufzugsanlagen,\n. ihre Inbetriebnahme, die Vornahme\nvon Änderungen an bestehenden                          6. elektrische Anlagen in besonders\nAnlagen und sonstige die Anlagen                           gefährdeten Räumen,.\nbetreffenden Umstände angezeigt                        7.. Getränkeschankanlagen und An-\nund der Anzeige bestimmte Unter-                           lagen zur Herstellung kohlensaurer\nlagen beigefügt werden müssen;                             Getränke,","1460                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n8. Azetylenanlagen und Kalzium-                   ten dieser Vorschriften oder Anordnungen\nkarbidlager,                                   eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten\n9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung                oder Dritter herbeigeführt wird.\nund Beförderung von brennbaren\nFlüssigkeiten,                                                      § 24 b\n10. Anlagen zur Erzeugung und Ver-                    Eigentümer von überwachungsbedürftigen\nwendung von Röntgen- oder radio-               Anlagen und Personen, die solche Anlagen\naktiven Strahlen.                              herstellen oder betreiben, sind verpflichtet,\nZu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeich-,              den Sachverständigen, denen die Prüfung der\nneten überwachungsbedürftigen Anlagen                    Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu\ngehören nicht die Energieanlagen im Sinne               machen, die vorgeschriebene oder behördlich\ndes § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der           angeordnete Prüfung zu gestatten, die hier-\nEnergiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz}             für benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I                bereitzustellen und ihnen die Angaben zu\ns. 1451).                                                machen und die Unterlagen vorzulegen, die\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\n(4) In den Rechtsverordnungen nach Ab-\nsind.\nsatz 1 können Vorschriften über die Einset-\nzung von technischen Ausschüssen getroffen                                    § 24c\nwerden. Die Ausschüsse sollen die Bundes-                   (1) Die Prüfungen der überwachungs-\nregierung oder den zuständigen Bundes-                   bedürftigen Anlagen werden, soweit in den\nminister insbesondere in technischen Fragen              nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-\nberaten und ihnen dem Stand von Wissen-                  nungen nicht anderes bestimmt ist, von amt-\nschaft und Technik entsprechende Vorschrif-             lichen oder amtlich für diesen Zweck aner-\nten vorschlagen (Absatz 1 Nummer 3). Soweit              kannten Sachverständigen vorgenommen.\nAnforderungen technischer Art in besonde-                Diese sind in technischen Uberwachungs-\nren Vorschriften (technische Vorschriften)               organisationen zusammenzufassen.\nzusammengefaßt werden, müssen technische                    (2) Die Prüfungen und die Dberwachung\nAusschüsse gebildet werden. In die Aus-                  der in § 24 Abs. 3 genannten Anlagen der\nschüsse sind neben Vertretern der beteiligten            Deutschen Bundespost werden von den vom\nBundesbehörden und von obersten Landes-                  Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nbehörden, der Wissenschaft und der tech-                 wesen bestimmten Stellen vorgenommen.\nnischen Uberwachung, insbesondere Vertre-                   (3) Der Bundesminister für Arbeit kann\nter der Hersteller und der Betreiber der An-             durch Verwaltungsvorschriften die Anforde-\nlagen zu berufen.                                        rungen bestimmen, denen die Sachverstän-\n(5) Die Bundesregierung kann durch                    digen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruf-\nRechtsverordnung die Ermächtigung nach                   lichen Ausbildung und Erf9-hrung in der tech-\nAbsatz 1 ganz oder teilweise auf den zustän-             nischen Uberwachung genügen müssen.\ndigen Bundesminister übertragen.                            (4) Die Länderregierungen regeln die\n(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassen-           Organisation der. technischen Uberwachung,\nden Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-                  die Aufsicht über sie sowie die Durchführung\nstimmung des Bundesrates; ausgenommen                    der Uberwachung.\nsind die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten                  (5) Der Bundesminister für Arbeit wird\ntechnischen Vorschriften, die in Absatz 5                ermächtigt, im Benehmen mit den obersten\ngenannten Rechtsverordnungen sowie Rechts-               Arbeitsbehörden der Länder durch Rechts-\nverordnungen, die sich ausschließlich auf                verordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAnlagen beziehen, welche der Uberwachung                 rates Vorschriften über die Sammlung und\ndurch die Bundesverwaltung unterstehen.\"                 Auswertung der Erfahrungen der Sachver-\nständigen sowie über deren Weiterbildung\nb) Nach § 24 werden folgende Vorschriften als\n§§ 24 a bis 24 d eingefügt:\nzu erlassen.\n§ 24d\n,,§ 24a\nDie Aufsicht über die Ausführung der nach\n(1) Wenn Anlagen der in § 24 genannten                § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen\nArt ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet           obliegt den Gewerbeaufsichtsbehörden. Hier-\noder betrieben werden, können die für die                bei findet § 139 b entsprechende Anwendung.\nErlaubniserteilung zuständigen Behörden die              Für Anlagen, welche der Uberwachung durch\nStillegung oder die Beseitigung der Anlagen              die Bundesverwaltung unterstehen, sowie\nanordnen.                                                für Anlagen an Bord von Seeschiffen be-\n(2) Die nach § 24 d zuständigen Behörden              stimmt die Bundesregierung die Aufsichts-\nkönnen bestimmen, daß der Betrieb von An-                behörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5\nlagen der in § 24 genannten Art bis zur Her-             gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach\nstellung des den Vorschriften oder behörd-               Satz 3 bedürfen nur der Zustimmung des\nlichen Anordnungen entsprechenden Zustan-                Bundesrates, soweit sie Anlagen an Bord\ndes einzustellen ist, wenn durch Nichteinhal-            von Seeschiffen betreffen.  11","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                            1461\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                               seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen,\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 feilzubieten und Bestellungen auf Waren zu\n„ Wenn eine Veränderung der Betriebsstätte            suchen. Dies gilt auch für Handelsvertreter, die\nvorgenommen wird, ist bei Anlagen nach § 16           ein stehendes Gewerbe betreiben, sofern sie als\ndie Genehmigung der zuständigen Behörde               Vermittler oder Vertreter des Auftraggebers\nnach Maßgabe der §§ 17 bis 23 notwendig.\"             Waren aufkaufen, feilbieten und Bestellungen\nauf Waren suchen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(2) Waren dürfen nur bei Kaufleuten oder bei\n6. § 35 b wird aufgehoben.                                     Personen, die solche Waren herstellen, oder in\n7. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        offenen Verkaufsstellen aufgekauft werden.\nSoweit die Bundesregierung nicht durch Rechts-\n,, (3) Die Landesregierungen können durch\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung für folgende Gewerbezweige\nfür bestimmte Gegenden, für bestimmte Waren\n1. An- oder Verkauf von Gebraucht-                oder für Gruppen von Gewerbetreibenden Aus-\nwaren und Kleinhandel mit altem                nahmen zuläßt, dürfen ohne vorgängige aus-\nMetallgerät und Metallbruch,                   drückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in\n2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahl-              deren Geschäftsräumen oder bei Personen, in\nschrott sowie Gußbruch aller Art,              deren Geschäftsbetrieb _Waren der angebotenen\n3. An- und Verkauf von Waren und                  Art Verwendung finden, Waren feilgeboten\nBruch aus Edelmetall und von echten            oder Warenbestellungen aufgesucht werden.\nPerlen,                                        Dies gilt nicht für Druckschriften, andere Schrif-\n4. Auskunftserteilung über Vermögens-             ten oder Bildwerke.\nverhältnisse und persönliche Ange-                (3) Auf das Aufsuchen von Bestellungen auf\nlegenheiten     (Auskunfteien, Detek-          Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke\nteien),                                        sind die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entspre-\n5. Vermittlung von Verträgen über                 chend anzuwenden. Das gleiche gilt für das\nGrundstücke, grundstücksgleiche Rech-          Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften\nte, gewerbliche Räume, Wohnräume               oder Bildwerken.\"\nund Darlehen,                              12. § 44 a wird wie folgt geändert:\n6. Vermittlung von Eheschließungen,               a) Absatz 1 Satz 1 beginnt mit den Worten:\n7. Betrieb von Reisebüros und die Ver-                 ,, Wer im Rahmen des § 44 Waren aufkauft,\nmittlung von Unterkünften                          feilbietet oder Bestellungen auf Waren\nbestimmen,                                                       sucht, ... \".\na) in welcher Weise die Gewerbetreiben-           b) Hinter Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\nden ihre Bücher zu führen haben,                    eingefügt:\nb) welche Auskünfte sie den für die                    ,,§ 60 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.\"\nUberwachung zuständigen Behörden               c) In Absatz 4 wird hinter den Worten „Ab-\nzu erteilen haben,                 ·                sätze 2, 3\" eingefügt „und in § 57-b Ziff. 2\".\nc) welcher behördlichen Nachschau sie         13. a) Der Klammerhinweis in § 54 Abs. 1 hinter\nsich zu unterwerfen haben.                         dem      Wort     „Gewerbebetriebes\"        lautet\nDie Landesregierungen können diese Ermächti-                     ,,(§ 35)\".\ngungen an die obersten Landesbehörden weiter                b) § 54 Abs. 2 wird aufgehoben.\nübertragen.\"\n14. In § 55 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Ziffer\"\n8. In § 40 Abs. 2 entfällt die Anführung von § 35 b.           eingefügt „ 1 und\".\n9. In § 42 b Abs. 1 entfällt Satz 2. Dem § 42 b wird       15. In § 57 Abs. 1 wird die Nummer 5 aufgehoben.\nfolgender Absatz 5 angefügt:\n16. § 60 wird wie folgt geändert:\n,, (5) § 56 c Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anzu-\na) In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende\nwenden.\"\nSätze eingefügt:\n10. § 43 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      \"Ist dem Wandergewerbetreibenden bereits\n„Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme                   ein Wandergewerbeschein für das vorher-\nder Erlaubnis sind die Vorschriften des § 57-                   gehende Jahr erteilt worden, so kann, wenn\nAbs. 1 Ziff. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 4, der §§ 57- a,            dies der Zustand des Wandergewerbeschei-\n57-b Ziff. 1 bis 3, des § 58 und des § 63 entspre-              nes zuläßt, an Stelle der Ausstellung eines\nchend anzuwenden.\"                                              neuen Wandergewerbescheines ein Ver-\n11. § 44 erhält folgende Fassung:                                   längerungsvermerk treten, der mit Dienst-\nsiegel und Unterschrift zu versehen ist. Die\n.§ 44                                  Vorschriften der § § 57-, 57- a, 57 b bleiben un-\n(1) Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist                  berührt. Wird ein Wandergewerbe ohne\nbefugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes                     Unterbrechung länger als fünf Jahre betrie-\nseiner Niederlassung persönlich oder durch in                   ben, so kann, falls sich aus der Person des\nseinen Diensten stehende Reisende für Zwecke                    Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Um-","1462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nständen keine Bedenken ergeben, der Wan-             Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Ver-\ndergewerbeschein abweichend von Satz 1 für           waltungsbehörde kann die Dauer dieser Berech-\neinen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt            tigung in besonders begründeten Fällen nach\nwerden.\"                                             Anhörung der Industrie- und Handelskammer\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      verlängern.\n,, (2) Ein Wandergewerbeschein für den               (4) Für die Zulassung zur Prüfung gemäß Ab-\nBetrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten        satz 1 ist § 44 der Handwerksordnung sinn-\nGewerbe kann für eine kürzere Dauer als              gemäß anzuwenden. An die Stelle des Meister-\ndas Kalenderjahr oder für bestimmte Tage             prüfungsausschusses tritt der von der höheren\nwährend des Kalenderjahres erteilt werden.\"          Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk zu er-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab-            richtende Prüfungsausschuß.\nsatz 4 wird Absatz 3.                                   (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird\n17. § 61 gilt in folgender Fassung:                           ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n,,§ 61\nmung des Bundesrates Vorschriften über die Zu-\nsammensetzung des Prüfungsausschusses zu er-\n(1) Der Wandergewerbeschein wird durch die\nlassen.\"\nfür den Wohnort oder in Ermangelung eines\nWohnorts durch die für den Aufenthaltsort des        20.  § 146 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nNachsuchenden zuständige untere Verwaltungs-              „4. wer dem § 56 Abs. 2 Nr. 6 oder dem § 67\nbehörde erteilt.                                                 Abs. 3 zuwiderhandelt;\".\n(2) Für die Zurücknahme des Wanderge-             21.  In§ 147 Abs. 1 Nr. 2 entfällt die Bezugnahme auf\nwerbescheines ist die untere Verwaltungsbe-               § 24; hinter Nummer 2 wird folgende- Nummer\nhörde des Wohnortes oder in Ermangelung                   2 a eingefügt:\neines Wohnortes die untere Verwaltungsbe-                 „2 a. wer dem§ 24 b oder einer auf Grund von\nhörde des Aufenthaltsortes des Inhabers zu-                       § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechts-\nständig.\"                                                         verordnung oder einer auf Grund dieser\n18. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        Rechtsverordnungen erlassenen schrift-\n,,(3) Auf Jahrmärkten, Volksfesten und son-                    lichen Verfügung zuwiderhandelt und da-\nstigen Volksbelustigungen dürfen explosive                        durch vorsätzlich oder leichtfertig Leben\nStoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und                         oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\nSchießpulver nicht feilgehalten werden. Dies                      sofern die Rechtsverordnung oder Ver-\ngilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons,                        fügung ausdrücklich auf die Strafvorschrif-\nZündblättchen und Zündblättchenbänder (Amor-                      ten dieses Gesetzes verweist;\".\nces und Amorcesbänder).\"                             22.  a) § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende\n19. Nach § 128 wird folgender § 128 a eingefügt:                  Fassung:\n,,§ 128 a                               ,, 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwider-\n(1) In den einzelnen Fachgebieten des graphi-                    handelt;\nschen Gewerbes, die den in den Nummern 83                        2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1\nbis 86 der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung                          Nr. 2 a genannten Fällen dem § 24 b oder\ndes Handwerks (Handwerksordnung) vom                                einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1\n17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411)                      bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder\naufgeführten Fachgebieten entsprechen, steht die                    einer auf Grund dieser Rechtsverord-\nBefugnis zum Anleiten von Lehrlingen nur den-                       nungen erlassenen schriftlichen Ver-\njenigen Personen zu, die das 24. Lebensjahr                         fügung zuwiderhandelt, sofern die\nvollendet und die Lehrmeisterprüfung in dem                         Rechtsverordnung oder Verfügung aus-\nBeruf abgelegt haben, in dem Lehrlinge ange-                        drücklich auf die Strafvorschriften dieses\nleitet werden sollen.                                               Gesetzes verweist;\".\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per-            b) § 148 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben; in der\nsonen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1                 Nummer 4 entfallen die Worte „oder nach\nnicht entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge an-                § 35b gegen ihn\".\nzuleiten, nach Anhörung der Industrie- und           23.  § 149 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.\nHandelskammer widerruflich verleihen.\n(3) In Betrieben des graphischen Gewerbes,                               . Artikel II\ndie nach dem Tode des Inhabers für Rechnung            Soweit in der Gewerbeordnung oder in anderen\ndes Ehegatten oder minderjähriger Erben fort-        bundesrechtlichen Vorschriften als Rechtsmittelver-\ngeführt werden, können bis zum Ablauf eines          fahren das Rekursverfahren nach den §§ 20 und 21\nJahres nach dem Tode des Lehrherrn auch Per-         der Gewerbeordnung vorgesehen ist, kann es durch\nsonen Lehrlinge anleiten, welche die Lehr-           Landesrecht abweichend von diesen Vorschriftenge-\nmeisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie      regelt werden. Das gleiche gilt für das Beschwerde-\nin dem betreffenden Fachgebiet des graphischen       verfahren nach § 120 d Abs. 4 der Gewerbeordnung.\nGewerbes die Facharbeiterprüfung oder die Ge-\nsellenprüfung (§§ 32 ff. der Handwerksordnung)                               Artikel III\nbestanden haben oder mindestens fünf Jahre             § 39 der Gewerbeordnung in der Fassung des Ge-\nselbständig oder als Werkmeister in ähnlicher        setzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das"]}