{"id":"bgbl1-1953-65-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":65,"date":"1953-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/65#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_65.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr","law_date":"1953-10-01T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                         1453\nGesetz\nüber den gewerblichen Binnenschiffsverkehr.\nVom 1. Oktober 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz          be-                               §4\nschlossen:                                                Ein Notstand im Sinne des § 3 ist gegeben,\nErster Abschnitt                       1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten\nVerteilung von Fracht- und Schleppgut                  Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen\nStromgebieten oder Teilen von Stromgebieten\n§ 1                                 bei außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne\nVereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter-               eine angemessene Verteilung des Ladungs-\neinander sowie zwischen Schiff ahrtverbänden und               guts nachhaltige wirtschaftliche Schäden bei\nSchiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht-           einem erheblichen Teil des gesamten oder\nund Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf                einzelner Zweige des Schiffahrtgewerbes ein-\nBundeswasserstraßen befördert werden soll, be-                 treten würden oder\ndürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff-            2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-\nfahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver-                 bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-\neinbarungen, die die Verteilung von Fracht- und                gebieten oder Teilen von Stromgebieten am\nSchleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen                 Verkehrsaufkommen mit Schiffsraum oder\nzum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur                  Schleppkraft nicht angemessen beteiligt wer-\nzu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es                den.\nerfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett-                                    §5\nbewerb in unangemessener Weise einschränken\n(1) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen Gütern\nwürden.\nfür eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen\n§ 2\nSchiffen. (Werkverkehr) nicht anzuwenden.\n(1) Die Genehmigung nach § 1 soll in der Regel         (2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-\nnicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre        verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird\nerteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den      im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiffahrt-\ngleichen Zeitraum verlängert werden.                    betrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.\n(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion widerrufen werden,                                             §6\n1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung,      (1) Ortlich zuständig ist\nwie arglistige Täuschung oder Drohung,              1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser-\ndurch den Antragsteller oder einen anderen              und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk\nherbeigeführt worden ist oder                           mindestens einer der an der Vereinbarung\n2. wenn die an Vereinbarungen nach§ 1 Betei-               Beteiligten seinen Sitz, seinen Wohnsitz\nligten Geschäftsbedingungen anwenden, die               oder in Ermangelung eines Wohnsitzes\neinen Mißbrauch der Genehmigung dar-                    seinen dauernden Aufenthalt hat,\nstellen.                                            2. in den Fällen des § 3 diejenige Wasser- und\n§ 3                                    Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der\n(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein-              Notstand auftritt.\ngetreten sind oder sich anbahnen und nicht durch           (2) Wird im ·Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein\nVereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise be-       Antrag bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nhoben werden können, wird der Bundesminister für        tionen gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiff-\nVerkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und      fahrtsdirektion zuständig, bei der ein Antrag zuerst\nSchleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes-    gestellt worden ist.\nwasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts-        (3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den\nverordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung       Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1\ndurch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff-     bis 3 obliegenden Aufgaben einer Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen übertragen.                          fahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen   Schiffahrtsdirektionen zuweisen.\nsich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1\nund zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit-                                §7\nlicher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen        (1) Gegen die Entscheidung einer Wasser- und\ndes Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen.                Schiffahrtsdirektion nach § 1, § 2 Abs. 2 ist die Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ver-   waltungsbeschwerde an den Bundesminister für\nteilung von Fracht- und Schleppgut, das lediglich      Verkehr zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach\ninnerhalb von Häfen befördert werden soll.             Bekanntgabe der Entscheidung bei der Wasser- und","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSchiff ahrtsdirektion einzulegen. Diese kann der Be-          (2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche\nschwerde abhelfen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn        Rheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy-\ndie Beschwerde beim Bundesminister für Verkehr             kanal.\neingelegt ist.                                                 (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis\n(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als      Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und\nVoraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht            künstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-\nvorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-     straßen bis Travemünde.\nbeschwerde.                                                   (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die Elbe\n§8                            unt.erhalb Hamburgs mit ihren natürlichen und künst-\n(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3          lichen Nebenwasserstraßen, die Eider, der Nord-\nAbs. 1 Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr die       Ostseekanal und der Kieler Hafen bis einschließlich\nVerbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie die        Laboe.\nbeteiligten Gewerkschaften zu hören.                                                 § 12\n(2) Sofern der Bundesminister für Verkehr nach             Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 die Wasser- und Schiffahrtsdirek-        zusammen, um in seinem Bereich die mit diesem\ntionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen er-                Gesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-\nmächtigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet.             schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft\ndes öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht\ndes Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die\n§9\nAufsicht einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und         übertragen.\nSchiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord-                                   § 13\nnung zu beraten.\n(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen\n(2) Der Beirat besteht aus                              deutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des\n1. je sechs Vertretern der Reedereien und der      Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-\nPrivatschiffer und                              nisse der Binnenschiffahrt, in der Fassung vom\n2. einem Vertreter aus dem Kreise der be-          20. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 868L die in der Regel\nteiligten Gewerkschaften,                       mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen,\nSchleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im\n(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat-\nStromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-\nschiffer werden von den Verbänden der Binnen-\nfördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-\nschiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk-\nschiffers entspricht.\nschaften von diesen vorgeschlagen und durch den\nBundesminister für Verkehr für die Dauer von drei             (2) Mitglieder     des    Schifferbetriebsverbandes\nJahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf            Unterelbe sind unter den Voraussetzungen des\ndieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung              Absatzes 1 auch Schiffseigner oder Ausrüster von\n(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen          Binnenschiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn\nwerden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.              sie überwiegend die Unte.relbe befahren.\n(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich                                  § 14\ntätig.\n(1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe\n(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die     überwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrf\nder Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts-               beschäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.\ndirektion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-\nsehen, daß an den Sitzungen des Beirats Vertreter             (2) Schiffseigner oder Ausrüster, die auf Grund\nder Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm-          der Mitgliedschaft bei einer reedereim'äßig arbeiten-\nrecht teilnehmen.                                          den Genossenschaft oder durch den Abschluß lang-\nfristiger Beschäftigungsverträge für ihre Betriebe\n§ 10                           die mit dem vorliegenden Gesetz erstrebte Ordnung\nWenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es          gewährleisten, sind für die Dauer der Mitgliedschaft\nverlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion        oder des Vertragsverhältnisses nicht Mitglieder des\ndie von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung un-             Verbandes.\nverzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor-                (3) Schiffseigner oder Ausrüster, auf die die Vor-\nzulegen, Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent-         aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-\nscheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1         willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-\ngilt entsprechend.                                         doch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die\nVerbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben.\nZweiter Abschnitt                           (4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts-\nbehörde nach Anhörung des Verbandes über die\nSchifferbetriebsverbände                  Mitgliedschaft.\n§ 11                                                     § 15\n(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe           (1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-\nund der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs-            bandes werden durch die Satzung geregelt. Die\nverband (Verband) errichtet.                               Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                         1455\nWirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit-                                 § 19\ngliederversammlung, der Genehmigung der Auf-              (1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen\nsichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver-       Verfügungen des Verbandes die Verwaltungs-\nkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für         beschwerde a.n die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist inner-\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland-.               halb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung\n(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über         bei der Aufsichtsbehörde einzulegen und hat keine\n1. Namen und Sitz des Verbandes,                aufschiebende Wirkung. Die Frist ist auch gewahrt,\nwenn die Beschwerde bei dem Verbande eingelegt\n2. die Gegenstände, über die die Mitglieder-\nist.\nversammlung zu beschließen hat, sowie die\nVoraussetzungen und die Form ihrer Ein-         (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als\nberufung und die Vertretung der Mitglieder   Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht\nin der Versammlung,                          vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-\n3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stell-\nbeschwerde.\nvertreters,                                                            § 20\n4. die Zusammensetzung und die Befugnisse          (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den\nder übrigen Organe, die Vertretung des       Verband auflösen, wenn mindestens drei Viertel\nVerbandes und die Geschäftsführung,          der Privatschiffer des Stromgebiets die Voraus-\n5. die Form der Bekan'utmachungen des Ver-      setzungen des § 14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-\nbandes,                                      lösung ist der Verband zu hören.\n6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die         (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-\nPrüfung und Abnahme der Jahresrechnung,      wicklung stattfinden. Die Vorschriften der §§ 48 bis\n53 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend\n7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen\nanzuwenden.\nsowie die Voraussetzungen, unter denen der\nVerband ihre Einziehung nach § 17 be-\nantragen kann.                                               Dritter Abschnitt\nFrachtenbildung\n§ 16\n§ 21\n(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be-        Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiffahrt\ndürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.     und Flößerei auf Bundeswasserstraßen, im Falle einer\n(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor       durchgehenden Beförderung auch auf den mit diesen\nBeginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts-      zusammenhängenden deutschen Wasserstraßen ein-\nbehörde zur Genehmigung vorzulegen.                    schließlich der Häfen (Transportsätze, Schiffsanteil-\nfrachten, Schlepplöhne, Schiffsmieten, Ve.rgütungen\nfür sonstige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar\n§ 17                          zusammenhängende Nebenleistungen) werden durch\nMitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter-     Frachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt.\nhaltung der Einrichtungen des Verbandes sowie          Sie sind Festentgelte, soweit nicht der Bundesmini-\nUmlagen werden auf Antrag des Verbandes nach           ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nden Vorschriften der Reichsabgabenordnung beige-       minister für Wirtschaft Höchst- oder Mindestentgelte\ntrieben.                                               oder beides zuläßt.\n§ 22\n§ 18                             Frachtenausschüsse werden durch Rechtsverord-\n(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Satzung       nung des Bundesministers für Verkehr errichtet. In\n1. Verträge mit Schiff ahrttreibenden oder      der Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zuständig-\nihren Verbänden schließen,                   keit zu bestimmen.\n2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht-                              § 23\nund Schleppgutes unter seinen Mitgliedern       (1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über\nregeln,                                      den Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen,\n3. Verfügungen für die Einteilung und Bewe-     ist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Bereich\ngung der Fahrzeuge seiner Mitglieder         das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bundes-\ntreffen, um die ordnungsmäßige Durch-        minister für Verkehr etwas anderes bestimmt.\nführung der Verträge nach Nummer 1 und          (2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig für\nder Beschlüsse nach Nummer 2 zu gewähr-      die Tarife der Fahrgastschiffahrt des Bundesschlepp-\nleisten.                                     betriebes sowie des Schleppbetriebes auf dem Elbe-\n(2) Dem Verbande ist eine auf Erwerb gerichtete     Lübeck-Kanal.\nTätigkeit, insbesondere als Reeder, Befrachter oder                              § 24\nSpediteur, nicht gestattet.\n(1) Die Frachtenausschüsse unterstehen der Auf-\n(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre    sicht des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann\nÄnderung oder Aufhebung unterliegen der Genehmi-       die Aufsicht auf die Wasser- und Schiffahrts-\ngung durch die Aufsichtsbehörde.                       direktionen übertragen.","1456                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen       Mitglieder ·der Frachtenausschüsse sind, gilt ferner\nder Frachtenausschüsse einen Vertreter entsenden.       § 25 Abs. 2 sinngemäß; sie können jedoch auch für\neine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.\n§ 25                          In . die gemeinsamen Ausschüsse können nur Mit-\nglieder der Frachtenausschüsse entsandt werden.\n(1) Die Frachtenausschüsse setzen sich zusammen\naus der gleichen Anzahl von Vertretern der Schiff-         (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-\nfahrt (Reederei- und Privatschiffahrt) und der ver-     ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.\nladenden Wirtschaft. Die Mitglieder der Frachten-\nausschüsse üben ihr Amt nicht als Interessenvertreter                            § 28\nvon Berufsgruppen, sondern auf Grund eigener Ver-\n(1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse und der\nantwortung aus. Sie sind ehrenamtlich tätig.\nermächtigten Unterausschüsse, die Entgelte für\n(2) Die Vertreter der Schiffahrt werden auf Vor-     Verkehrsleistungen festsetzen, bedürfen der Ge-\nschlag der beteiligten Verbände der Binnenschiffahrt,   nehmigung durch den Bundesminister für Verkehr.\ndie Vertreter der verladenden Wirtschaft auf Vor-       Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes-\nschlag der beteiligten Industrie- und Handels-          minister für Wirtschaft.\nkammern von der Aufsichtsbehörde für die Dauer\nvon drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre         (2) Der Bundesminister für Verkehr kann die\nStellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter  Befugnis nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff-\nkönnen vor Ablauf dieser Zeit unter den in der          t ahrtsdirektionen übertragen. Ihre Entscheidungen\nGeschäftsordnung (§ 26) vorgesehenen Voraus-            bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für\nsetzungen durch die Aufsichtsbehörde abberufen          Wirtschaft.\nwerden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder                                   § 29\neines Stellvertreters wird sein Nachfolger für den         (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die\nRest der Amtsdauer des ausgeschiedepen Mitgliedes       genehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse und\noder Stellvertreters berufen.                           der ermächtigten Unterausschüsse als Rechtsverord-\n(3) Die Frachtenausschüsse wählen einen Vor-         nungen.\nsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.                  (2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus\n(4) An den Sitzungen der Frachtenausschüsse kann     Gründen der Verkehrspolitik die Rechtsverord-\nein Vertreter der Deutschen Bundesbahn ohne             nungen aufheben; er bedarf hierzu des Ein-\nStimmrecht teilnehmen.                                  vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\n§ 26                                                   § 30\n(1) Die Frachtenausschüsse geben sich eine              Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-\nGeschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der       verordnung an Stelle der Frachtenausschüsse oder\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                       der ermächtigten Unterausschüsse Entgelte für Ver-\nkehrsleistungen festsetzen, wenn Gründe der Ver-\n(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß an\nkehrspolitik es erfordern oder wenn ein Frachten-\nden Sitzungen der Frachtenausschüsse Vertreter der\nausschuß oder ein ermächtigter Unterausschuß ein\nSchiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimmrecht\nEntgelt nicht beschließt; er bed'arf hierzu des Ein-\nteilnehmen.\nvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\n§ 27\n§ 31\n(1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung\noder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde                  (1) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-\nleistungen Entgelte vereinbart, die von den auf\n1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte,      Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so\n2. Bezirksausschüsse,                            wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht\n3. gemeinsame Ausschüsse,                        berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-\ngelt geschuldet.\n4. Fachausschüsse.\n(2) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kenntnis\nFür die Ausschüsse zu Nummern 2 bis 4 gilt § 24         des festgesetzten Entgelts ein von diesem ab-\nAbs. 2 entsprechend.\nweichendes Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag\n(2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte      an den Bund zu entrichten. Er ist von der nach § 39\nsind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt,          zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ein-\nEntgelte fürVerkehrsleistungen (§21) vorzuschlagen.     zuziehen.\nSie haben ihre Vorschläge unverzüglich dem\nFrachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.                        Vierter Abschnitt\n(3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus-                         Frachtenausgleich\nschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung\nselbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er-                                § 32\nmächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die       (1) Zur Sicherung volkswirtschaftlich angemesse-\n§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.        ner Entgelte für Verkehrsleistungen und zur Ver-\nSoweit die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht       meidung verkehrswirtschaftlicher Schäden in der","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953                        1457\nBinnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver-                                   § 37\nkehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nSchiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen                     1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-\nFrachtenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem                  sächlicher Art macht oder benutzt, um für\nFalle den Kreis der Schiffahrttreibenden, die zu der               sich oder einen anderen eine nach § 1 er-\nAusgleichsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende                 forderliche Genehmigung zu erschleichen,\nStelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungsver-               2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht\nfahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Berechtigten,            genehmigten Vereinbarung nach§ 1 hinweg-\nan die Ausgleichszahlungen zu leisten_ sind,. die Be-              setzt,\nmessung der Leistungen sowie das Auszahlungs-\nverfahren. Die Berechtigten erhalten einen Rechts-              3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ver-\nanspruch auf die Ausgleichszahlungen.                              ordnung nach § 3 oder gegen einen Beschluß\noder eine Verfügung eines Schifferbetriebs-\n(2) Vor Anordnung eines Frachtenausgleichs                      verbandes nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ver-\nzugunsten von Frachtschuldnern ist außer den in                    stößt, sofern die Verordnung, der Beschluß\nAbsatz 1 genannten Verbänden die Deutsche Bundes-                  oder die Verfügung ausdrücklich auf die\nbahn zu hören. Erhebt diese Einwendungen, so hat                   Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ver-\nder Bundesminister für Verkehr ihr und den Ver-                    weist.\nbänden Gelegenheit zu gemeinsamer Stellungnahme\nund Erörterung zu geben.                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\nFünfter Abschnitt                                                  § 38\nAusgleich widerstreitender Verkehrsinteressen            Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit\nund Mitwirkung der Länder                   vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter-\n§ 33\nwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat        gesetzbl. I S. 177) zulässig.\nder Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken,\ndaß die Leistungen und Entgelte der Binnenschiffahrt\neinschließlich der Flößerei untereinander und mit                                   § 39\ndenen der anderen Verkehrsträger abgestimmt                 (1) Bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 36, 37 ist\nwerden.                                                  zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\n§ 34\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Wasser-\nund Schiff ahrtsdirektion. Der Bundesminister fi_\\r\nZur Herstellung einer ständigen Fühlung zwischen      Verkehr kann abweichend von § 51 des Gesetzes\ndem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der             über Ordnungswidrigkeiten eine Wasser- und Schiff-\ngewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes-         fahrtsdirektion als für den Bereich mehrererWasser-\nminister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern         und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären. Er hat\nder Länder gebildet, der mindestens einmal viertel-      die hiernach zuständige Wasser- und Schiff ahrts-\njährlich vom Bundesminister für Verkehr einberufen       direktion öffentlich bekanntzumachen.\nwird.\n(2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser- und\n§ 35                          Schiffahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder teilt sie\nAnordnungen nach § 6 Abs. 3 und Rechtsverord-         eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft zur zu-\nnungen nach den§§ 22, 32 erläßt der Bundesminister      ständigen Verfolgung mit, so hat sie unverzüglich die\nfür Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrs-       nach§ 6 zuständige Behörde oder die nach den§§ 12,\nbehörden der jeweils beteiligten Länder. Diese sind     24 zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.\nbefugt, Vertreter zu den Sitzungen der Frachten-\nausschüsse und der ermächtigten Unterausschüsse zu\nentsenden.                                                              Siebenter Abschnitt\nUbergangs- und Scblußbestimmungen\nSechster Abschnitt                                                  § 40\nAhndung von Zuwiderhandlungen                     Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia\" in\nDuisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für\n§ 36\ndie Elbe und der Schifferbetriebsverband für die\nEine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des            Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11\nWirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März     errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-\n1952 {Bundesgesetzbl. I S. 189) begeht, wer den nach    behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nden §§ 29, 30 erlassenen Verordnungen des Bundes-       treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-\nministers für Verkehr zuwiderhandelt, soweit diese       gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der neuen\nausdrücklich auf die Strafbestimmungen des Wirt-        Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-\nschaftsstrafgesetzes verweisen.                         stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.","1458                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 41                            werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen\nDie bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg,          Verkehrspolitik entsprechen.\nDortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der\n§ 44\nFrachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in Beuel\ngelten als auf Gmnd des § 22 errichtet. Das gleiche          (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs . 1\ngilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 für den       des Dritten Uberleitungsg:esetzes vom 4. Januar 1952\nFrachtenausschuß Berlin. Sie haben der Aufsichts-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-            (2} Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ntreten des Gesetzes eine neue Geschäftsordnung zur         diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen. erlassen\nGenehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der            werden,. gelten im Lande Berlin nach§ 14 des Dritten\nneuen Geschäftsordnung bleibt die alte in Kraft,           Ube:deitungsgesetzes.\nsoweit ihre Bestimmungen nicht gegenstandslos\n(3) Gilt das Gesetz im Lande Berlin, so nimmt der\ngeworden sind.\nSenator für Ve.rkehr und Betriebe die den Wasser-\n§ 42                            und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben\nwahr.\n(l} Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach\n§45\ndem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen\nauch in diesem Verkehr                                       (1} Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände\nden Beschlüssen und Verfügungen der                (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:\nVerbände nach § 18,                          \"         1. das Gesetz betreff end die Errichtung von\n2. deutsche    Schiffahrttreibende den Rechts-               Kleinschifferverbänden vom 19. Mai 1922\nverordnungen nach § 32.                                   (ReichsgesetzbI. II S. 129),\n2. das Gesetz zur Bekämpfung der Notlage der\n(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen\nBinnensmiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichs-\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.\ngesetzbl. II S. 317} nebst den zu seiner Durch-\nführung ergangenen Verordnungen; jedoch\n§ 43                                     bleibt die auf Grund der Sechsundzwan-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be-                      zigsten und Achtundzwanzigsten Durch-\nförderungen mit Seeschiffen, bei denen im durch-                    fühnmgsverordnung erlassene hambur-\ngehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im                        gische Verordnung über Entgelte der\nSinne der Dritten Dmd1führungsverordnung zum                        Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens\nFlaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes-                     Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Ham-\ngesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bundes-              burgisches Gesetz- und Verordnungsbl.\nminister für Verkehr kann jedoch durch Rechts-                      S. 225) unverändert,\nverordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde-                    3. die Verordnung über die Frachtenbildung in\nrungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und                     der Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1941\nLöschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet                  (Reichsgesetzbl. I S. 622).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Oktober 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}