{"id":"bgbl1-1953-65-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":65,"date":"1953-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Rechnungsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen","law_date":"1953-09-29T00:00:00Z","page":1451,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1451\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                   Ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 1953                                                                                                                  Nr. 65\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                           Seite\n29. 9. 53  Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das\nRechnungsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    1451\n1. 10. 53  Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1453\n29. 9. 53  Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1459\n24. 9. 53  Verordnung zur Uberführung des Paßkontrolldienstes für die Britische Zone in die Bundes-\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1463\n29. 9. 53  Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische\nErfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1464\nGesetz zum Ausgleich der von den Trägern\nder gesetzlichen Rentenversicherungen für das Rechnungsjahr 1952\nzu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen.\nVom 29. September 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                            Gesetz be-                     15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) üblich\nschlossen:                                                                                  sind. Die Schuldbuchforderungen sind mit höchstens\nzwei vom Hundert jährlich zuzüglich der durch die\n§ 1                                                             Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.\nDer in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Deckung\nder Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz                                                                                                 § 3\nim Haushaltsjahr 1952 vom 13. August 1952 (Bun-                                                  (1) Kommt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Verein-\ndesgesetzbl. I S. 442) vorgesehene Ausgleich wird                                           barung nicht bis zum 30. September 1953 zustande,\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt.                                         so kann der Bundesminister der Finanzen dem V er-\nband Deutscher Rentenversicherungsträger erklären,\n§ 2                                                             daß er die Einsetzung eines Einigungsausschusses\nverlangt, der die Bedingungen der Schuldbuchfor-\n(1) In Höhe der von den Trägern der gesetzlichen                                         derungen im Rahmen des§ 2 Abs. 2 festzusetzen hat.\nRentenversicherung der Arbeiter und der gesetz-                                             Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; die\nlichen Rentenversicherung der Angestellten für das                                          Entscheidung ist für die Beteiligten bindend.\nRechnungsjahr 1952 weiter zu tragenden Mehrauf-\nwendungen werden den einzelnen Versicherungs-                                                    (2) Der Ausschuß besteht aus\nträgern Schuldbuchforderungen gegen den Bund zu-                                                       a) einem Vertreter der Träger der gesetz-\ngeteilt, die auf Ersuchen des Bundesministers der                                                             lichen Rentenversicherung der Arbeiter;\nFinanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen wer-                                                             falls diese dem Bundesminister der Finan-\nden. Diese Schuldbuchforderungen dürfen vom Erst-                                                             zen nicht innerhalb eines Monats nach\nerwerber nur im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                                  seiner Erklärung, daß er die Einsetzung\nminister der Finanzen veräußert werden.                                                                       des Ausschusses verlangt, einen Vertreter\nbenennen, so gilt als Vertreter der Vor-\n(2) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nsitzende des Verbandes Deutscher Renten-\nrung der Arbeiter und der gesetzlichen Rentenver-\nversicherungsträger oder ein von ihm be-\nsicherung der Angestellten vereinbaren mit dem\nnannter Vertreter;\nBundesminister der Finanzen die Zins-, Tilgungs-\nund sonstigen Bedingungen der in Absatz 1 bezeich-                                                     b) einem Vertreter der Träger der gesetz-\nneten Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchfor-                                                               lichen Rentenversicherung der Angestell-\nderungen sollen den Bedingungen entsprechen, die                                                              ten. Die Bestimmung in Buchstabe a\nim Zeitpunkt der Vereinbarung für die Begebung                                                                zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Sofern\nvon Pfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Ein-                                                          im Zeitpunkt der Bildung des Ausschusses\nkommensteuergesetzes in der Fassung des Ersten                                                                die Bundesversicherungsanstalt .für An-\nGesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom                                                                  gestellte errichtet ist, tritt der Vorsitzende","1452                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndes Vorstandes oder ein von ihm benannter      stimmt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts\nVertreter an die Stelle des in Satz 1 bezeich- auf Antrag des Bundesministers der Finanzen den\nneten Ausschußmitgliedes;                      Vorsitzenden. Die Vergütungen für die Mitglieder\ndes Ausschusses werden vom Bundesminister der\nc) einem Vertreter des Bundesministers für\nFinanzen festgesetzt.\nArbeit;\nd) einem Vertreter des Bundesministers der                                  § 4\nFinanzen;\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ne) dem Vorsitzenden, der sachkundig und un-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nparteiisch sein muß.                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglie-\nder des Ausschusses benennen dem Bundesminister\n§ 5\nder Finanzen den Vorsitzenden. Geschieht dies nicht\ninnerhalb eines Monats seit Abgabe der Erklärung          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952\ndes Bundesministers der Finanzen (Absatz 1), so be-    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende G'esetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}