{"id":"bgbl1-1953-64-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":64,"date":"1953-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz)","law_date":"1953-09-21T00:00:00Z","page":1439,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1439\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953               Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1953                                                Nr. 64\nTag                                              Inhalt:                                                  Seite\n21. 9. 53  Gesetz über die Erglinzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung\nder Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) . . . . . . . . .  1439\nGesetz\nüber die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts\nund über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen\n(Umstellungsergänzungsgesetz).\nVom 21. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           befunden haben und ihre bankgeschäftlichen\nVerbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits\nerfüllt hatten;\nAbschnitt I\nb) Uraltguthaben, die nachdem Umstellungsgesetz\nUmwandlung von Uraltguthaben                           als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen\n§ 1                                   wären;\n(1) Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei             c) Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallen-\neiner Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts               der Personen und Vereinigungen, für die eine\nbestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der              Erstausstattung gewährt worden ist;,\n§§ 2 und 3 durch Gutschrift von einer Deutschen               d) Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag we-\nMark für je zwanzig Reichsmark in Neugeldgutha-                  niger als zwei und eine halbe Deutsche Mark\nben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie bei Ab-                 ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer\nlauf des 31. Dezember 1952 zustanden, zu diesem                  Person bei demselben Kreditinstitut zusammen-\nZeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-                  zurechnen sind.\nhaltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet\noder im Ausland hatte.                                                                 § 3\n(2) Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gel-        Von der Umwandlung nach diesem Gesetz sind\nten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deut-       ausgeschlossen:\nsche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.\na) Uraltguthaben, soweit sie nach den vor Inkraft-\n(3) Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes               treten dieses Gesetzes im Geltungsbereich\nseinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in              dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur\nBerlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungs-            Neuordnung des Geldwesens umgewandelt\nbereich dieses Gesetzes befindet.                                worden sind oder nach den im Geltungsbereich\n(4) Vorschriften über die Beschränkung der Inan-               des Grundgesetzes erlassenen Vorschriften um-\nspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uralt-                 wandlungsfähig sind;\nguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwan-              b) Uraltguthaben, die nach anderen als den im\ndeln sind, keine Anwendung.                                       Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen\nVorschriften zur Umwandlung angemeldet\nworden sind, sofern der Berechtigte nicht seinen'\n§ 2                                   auf Grund dieser Vorschriften bestehenden An-\nFolgende Uraltguthaben erlöschen:                              spruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem\na) Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945                das Uraltguthaben besteht;\nfür die Berliner Niederlassung einer Altba~k,          c) Uraltguthaben, dL~ durch Abtretung von einer\nfür sonstige Niederlassungen im Geltungsbe-               Person erworben worden sind, welche die Vor-\nreich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute            aussetzungen des § 1 Abs. 1, des § 5 oder des\ngeführt werden, die nach § 3 der Fünfund-                 § 6 nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum                   vor dem 1. Oktober 1949 von einem Gericht\nUmstellungsgesetz als verlagert anerkannt,sind            oder einem Notar beurkundet, daß sie vor dem\noder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute,         1. Oktober 1949 öffentlich beglaubigt, daß sie","1440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndem Kreditinstitut vor dem 1. Oktober 1949 be-        (2) Stand das Uraltguthaben bei Ablauf des 31. De-\nkanntgeworden oder daß sie vor dem 31. De-         zember 1952 einer sonstigen Gemeinschaft zur ge-\nzember 1952 devisenrechtlich genehmigt wor-        samten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des\nden ist;                                           § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Per•\nd) Uraltguthaben von Kontoinhabern, die am              son aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn\n31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauern-       die Gemeinschaft zur gesamten Hand bei Ablauf des\nden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäfts-   31. Dezember l_S52 ihren Sitz oder Ort der Geschäfts-\nleitung in einem nichtdeutschen Gebiet gehabt      leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar-\nhaben, dessen Regierung die Bundesrepublik         gebiet oder im Ausland hatte.\nDeutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnicht anerkannt hat.\n§ 7\nBei der Umwandlung von Uraltguthaben werden\n§ 4\nnur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.\n(1) Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der\nUraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509) und                                 § 8\nder hierzu erlassenen Vorschriften und Richtlinien\n(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit\nfinden nicht mehr statt. Anhängige Verfahren werden\nvom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben\nunter Erstattung der Gebühren des Prüfungsaus-\nwerden.\nschusses und der Gerichte eingestellt.\n(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutge-\n(2) Gutschriften in Deutscher Mark, die nach der\nschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung\nUraltkontenbestimmung und den dazu erlassenen\nausgeschlossen.\nAusführungsvorschriften und Richtlinien nicht hätten\nvorgenommen werden dürfen, bleiben bestehen,\nwenn das Uraltguthaben nach diesem Gesetz umzu-                                      § 9\nwandeln sein würde.                                           Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in\nReichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie\n§ 5                            noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der\nEinern gemäß § 1 Abs. 1 Berechtigten steht gleich,     Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Ber-\nwer nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich          liner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde}, es\ndieses Gesetzes seinen Wohnsitz begründet oder            sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentschei-\nseinen dauernden Aufenthalt genommen hat                   dung vorliegt. Die Gutschrift ist mit Wirkung vom\na) als Heimkehrer nach den Vorschriften des             8. Mai 1945 vorzunehmen.\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 in der\nFassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951\n§ 10\n(Bundesgesetzbl. I S. 875) oder\nb) als Vertriebener (Aussiedler} gemäß § 1 Abs. 2          (1) Soweit in Uraltguthaben, die nach § 2 Buch-\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom           staben b bis c erlöschen oder nach § 3 Buchstabe d\n19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) inner-     von der Umwandlung ausgeschlossen sind, Gelder\nhalb von sechs Monaten nach der Aussiedlung         enthalten sind, die von dritter Seite bei Konto-\noder                                               inhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind\nund von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung\nc) unter den in § 3 (Sowjetzonenflüchtling) des\nverwaltet werden (Fremdgelder), gilt derjenige, für\nBundesvertriebenengesetzes genannten Vor-\ndessen Rechnung die in dem Guthaben enthaltenen\naussetzungen oder\nGelder verwaltet werden, als Berechtigter, wenn er\nd) im Wege der Familienzusammenführung zu               in seiner Person die Voraussetzungen für die Um-\nihrem Ehegatten oder als Minderjähriger zu          wandlung des Uraltguthabens erfüllt und wenn der\nihren Eltern oder als hilfsbedürftiger Eltern-      Rechnungshof des Landes Berlin bestätigt, daß es\nteil zu ihren Kindern gezogen ist, vorausge-        sich um Fremdgelder im Sinne dieser Vorschrift\nsetzt, daß das Familienmitglied, zu dem der Zu-    handelt. Die Entscheidung des Rechnungshofes kann\nzug erfolgt, seinen Wohnsitz oder dauernden        im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.\nAufenthaltsort bei Ablauf des 31. Dezember\n1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte          (2) Mit der Gutschrift des Neugeldguthabens er-\noder daß Buchstabe a bis c auf dieses Familien-    löschen die Ansprüche des Berechtigten aus der Hin-\nmitglied zutrifft.                                 terlegung oder Einzahlung.\n§ 6                                                       § 11\n(1) Stand das Uraltguthaben bei Ablauf des 31. De-         Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeich-\nzember 1952 einer ehelichen Gütergeme'inschaft oder       nung ersichtlich ist, daß sie für fremde Rechnung ge-\neiner Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraus-         halten werden, sind nur insoweit umzuwandeln, als\nsetzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie min-       in der Person desjenicren, für den sie gehalten\ndestens in der Person eines Mitberechtigten gege-         werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung\nben sind.                                                 des Uraltguthabens gegeben sind.","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953                       1441\n§ 12                                                     § 15\n(1) Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz um-            (1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob derjenige,\nwandlungsfähig sind, sind bis zum 31. Dezember 1954     für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmel-\nanzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen          der), bei Ablauf des 31. Dezember 1952 seinen Wohn-\nUraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges          sitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder\nRecht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten  Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses\ngegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzuneh-          Gesetzes, im Saargebiet oder im Ausland hatte, oder\nmen. Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem           ob die Voraussetzungen des § 5 oder des § 6 in der\nUraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschrän-         Person des Anmelders gegeben sind:·\nkungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens\nanzugeben. Der Anmeldung sollen die vorhandenen             (2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prü-\nUnterlagen beigefügt werden.                            fung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe\nzu vermerken.\n(2) In den Fällen des § 5 ist das Uraltguthaben bis\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Be-          (3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und\ngründung des Wohnsitzes oder eines dauernden Auf-       hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht,\nenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu-       so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die\nmelden; diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf       Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten.\ndes 31. Dezember 1954.                                  Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlan-\ngen des Anmelders weiterzuleiten.\n§ 13\n(1) Anmeldestellen sind:                                                        § 16\na) Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses         (1) Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts\nGesetzes, die Deutsche Bundespost und die     die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben\nPostverwaltung in Berlin (West), sofern sie    an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen\nzur Führung des Neugeldguthabens berech-      Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist.\ntigt sind (Neue Institute);\n(2) Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungs-\nb) die Verwaltungsstelle des Berliner Kredit-\nfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerken-\ninstituts, bei dem das Uraltguthaben am       nen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den\n8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).\nin ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen\n(2) Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen    oder solchen Unterlagen ergibt, die das Institut selbst\nentgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die            ausgestellt hat. Aus den Unterlagen muß der Konto-\nFührung eines Kontos dieser Art und dieses Um-          stand vom 20. April 1945 oder eines späteren Zeit-\nfanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn,    punktes hervorgehen.\ndaß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme\n(3) Ergibt sich die Höhe des Uraltguthabens nicht\nder Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.\naus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat\ndie Verwaltungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzun-\n§ 14                          gen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die\nUmwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur mit\n(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht innerhalb\nZustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde an-\nder Frist des § 12 ordnungsgemäß angemeldet worden\nerkennen.\nist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neu-\ngeldguthaben nicht geltend gemacht werden.\n§ 17\n(2) Die Bankaufsichtsbehörde im Bereich der An-\nWird die Umwandlung eines Uraltguthabens von\nmeldestelle kann gegen die Versäumung der in § 12\nnicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem\nbezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen\nauf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto\nStand gewähren. Einern Antrag auf Wiederein-\nvon dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Ab-\nsetzung ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller\nkömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er\nglaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden\nErbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle\naußerstande war, das Uraltguthaben rechtzeitig an-\ndes Alten Instituts die Umwandlungsfähigkeit des\nzumelden. Wird die Wiedereinsetzung versagt, so\nUraltguthabens zugunsten der. Erben anerkennen,\nkann der Antragsteller die. Entscheidung der Bank-\nwenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der Per-\naufsichtsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren an-\nfechten.                                                son desjenigen gegeben sind, der die Umwandlung\nbeansprucht. Für Uraltguthaben von mehr als fünf-\n(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den      tausend Reichsmark gilt das gleiche, wenn die Ber-\nvorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller     liner Bankaufsichtsbehörde zustimmt.\ndas Uraltguthaben binnen einer Frist von einem\nMonat nach dem Zugang des Bescheides über die\nWiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 12                                   § 18\nund 13 unter Beifügung des Bescheides anzumelden,           Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die\nsofern nicht die Anmeldung bereits vor der Ent-         Ane.rkennung der Umwandlungsfähigkeit des Ur-\nscheidung über die Wiedereinsetzung nachgeholt           altguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der\nwurde.                                                  Anmeldung mit Datum und Unterschrift zu vermer-","1442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nken. Ferner sind auf der Anmeldung Rechte, die an                                  § 23\ndem Uraltguthaben bestehen, und hinsichtlich des\nDas Gericht entscheidet über den Antrag durch\nGuthabens bestehende Verfügungsbeschränkungen           einen mit Gründen versehenen Beschluß.\ndes Inhabers, die der Verwaltungsstelle bekannt\nsind, zu vermerken.\n§ 24\n(1) Gegen die Entscheidung findet die sofortige\n§ 19\nBeschwerde an das Kammergericht statt.\n(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht\ndie Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von                 (2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung\nUraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Be-          des Gesetzes gestützt werden. Die Vorschriften der\nstätigung.                                               §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung und\ndes § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die\n(2) Durch die Uberwachung und Bestätigung der        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAnerkennung wird die Verantwortlichkeit der Ver-         gelten entsprechend.\nwa.ltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlos-\nsen.                                                         (3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder\nbei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Ein-\nlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift\n§ 20                           muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet\n(l) Die mit der Bestätigung versehene Anmeldung      sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es\nist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig      nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder\ngeworden ist, zu übersenden.                             von einem Notar eingelegt wird, der in der Ange-\nlegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag\n(2) Ist die Anmeldung bei der Verwaltungsstelle       im ersten Rechtszuge gestellt hat.\ndes Alten Instituts eingereicht worden und hat das\nAlte Institut einen Antrag auf Zulassung zum Neu-\ngeschäft nicht gestellt oder ist der Antrag abgelehnt                             § 25\nworden, so hat die Verwaltungsstelle die Anmeldung          Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirk-\nan ein vom Anmelder zu bestimmendes Neues In-            sam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungs-\nstitut weiterzuleiten, das zur Führung des Neugeld-      behörden und das Neue Institut bindend.\nguthabens berechtigt ist. § 13 Abs. 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\n§  26\n(3) Der Anmelder kann die Weiterleitung ver-\nlangen, solange das Alte Institut noch nicht zum            Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben,\nNeugeschäft zugelassen ist.                              bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es\nkann dabei auch bestimmen, daß die außergericht-\nlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.\nDie Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeß-\n§ 21\nordnung gelten entsprechend.\n(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltgut-\nhabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die\nVerwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem An-                                § 27\nmelder durch eingeschriebenen Brief oder gege11             (1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts\nEmpfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe            anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-\nmitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und       ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I\ndem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mit-        s. 1371).\nteilung zu übersenden.\n(2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle\n(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten            Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenom-\nnach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mittei-         men, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts\nlung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber      gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die\nist er in der Mitteilung zu belehren.                    Hälfte.\n(3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte\nder vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-\n§ 22\nsprechend.\n(1) Uber den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet\n§ 28\neine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund\nist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem         (1) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gelten\nBundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner       die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden\nBankaufsichtsbehörde zuzustellen.                        Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für\nRechtsanwälte sinngemäß.\n(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-\nschriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-            (2) Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechts-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in       anwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.               zuge.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953                     1443\n(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die                               § 32\nBerechnung der Gerichtsgebühren maßgeb~nden                (1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeld-\nGeschäftswert.                                         guthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom\nHundert gewährt.\n§ 29\n(2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen\n(1) Das Neue Institut hat den sich aus der be-      Institut von der zuständigen Landeszentralbank\nstätigten Anerkennung oder aus der gerichtlichen        (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem\nFeststellung ergebenden Betrag dem Berechtigten        Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu ge-\nmit Wertstellung vom 1. Januar 1953 in Deutscher       währen. Der Landeszentralbank (Berliner Zentral-\nMark gutzuschreiben (Neugeldguthaben).                 bank) ist von der Bank deutscher Länder ein ent-\n(2) War das Uraltguthaben ein Sparguthaben, so      sprechender Betrag gutzuschreiben.\nist das Neugeldguthaben als Sparguthaben mit ge-\nsetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen                               § 33\nNeugeldguthaben sind, wenn nichts anderes ver-\neinbart wird, als Sichteinlagen zu führen.                 (1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der\nBund Ausgleichsforderungen.\n(2) Die Ausgleichsforderungen sind in -Höhe der\n§ 30\nLiquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder\n(1) Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen,      und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.\nund Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber\nhinsichtlich des Uraltguthabens unterworfen ist,           (3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liqui-\nsetzen sich an dem Neugeldguthaben fort. Das Neue      ditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichs-\nInstitut wird jedoch durch Leistung an den Inhaber     forderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu\ndes Neugeldguthabens befreit, es sei denn, daß die     Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt\nRechte oder Verfügungsbeschränkungen in der An-        hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner\nmeldung vermerkt oder dem Neuen Institut auf            gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es\nandere Weise bekannt geworden waren.                    sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in\ngleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Ver-\n(2) Als Verfügungsbeschränkung im Sinne des          schulden.\nAbsatzes 1 gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht des\nAlten Instituts an dem Uraltguthaben.                                            § 34\n(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-\n§ 31                         forderungen sind an die Berliner Bankaufsichtsbe-\nhörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate\n(1) Dem Anmelder dürfen von der Verwaltungs-         nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils\nstelle des Alten Instituts und vom Neuen Institut       nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt\nwegen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden          werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung über die\nVerpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in          Neugeldguthaben beizufügen, für welche die Ge-\nRechnung gestellt werden.                               währung einer Ausgleichsforderung beantragt wird.\n(2) Für jede gemäß § 16 anerkannte oder gemäß        Das Neue Institut hat zu erklären, daß für die in\n§ 21 nicht anerkannte Anmeldung erhält die Ver-         der Nachweisun.g aufgeführten Neugeldguthaben\nwaltungsstelle des Alten Instituts aus Bundesmitteln    Gutschrift erteilt ist.\neine Vergütung von vier Deutschen Mark. Für jede           (2) Wird die Eintragung der Ausgleichsforderung\nGutschrift gemäß § 29 erhält das Neue Institut aus     auf den Namen einer Girozentrale oder Zentralkasse\nBundesmitteln eine Vergütung von zwei Deutschen         beantragt, so ist die Nachweisung von dem Neuen\nMark, es sei denn, daß das Neue Institut gleich-       Institut der Berliner Bankaufsichtsbehörde über die\nzeitig Altes Institut ist.                              Girozentrale oder Zentralkasse zuzuleiten. Die Giro-\n(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen gemäß       zentrale oder die Zentralkasse faßt die Anträge\nAbsatz 2 sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde     und Nachweisungen der angeschlossenen Institute\nzu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach      zusammen und leitet sie mit einem Antrag auf Ein-\nInkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach     tragung der Ausgleichsforderung auf ihren Namen\nAblauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden.     an die Berliner Bankaufsichtsbehörde weiter.\nDem Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Das             (3) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft\nNeue Institut hat in der Nachweisung zu erklären,      die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer\ndaß für die in ihr erfaßten Guthaben Gutschrift in     Unterlagen und stellt den Anspruch auf Gewährung\nDeutscher Mark gemäß § 29 erfolgt ist.\nder Ausgleichsforderung fest. Die Feststellungen\n(4) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft     sind mit den Anträgen und Nachweisungen an den\ndie Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer        Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.\nUnterlagen und stellt den Ansprl.l-ch auf Vergütung\nfest. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und         (4) Den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichs-\nNachweisungen an den Bundesminister der Finanzen       forderungen an die Post und an die Bank deutscher\nweiterzuleiten.                                        Länder stellt der Bundesminister der Finanzen fest.","1444                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 35                                (3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt,\n(1) Die Ausgleichsforderungen    sind Schuldbuch-     welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.\nforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-\nministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch ein-                                § 38\ngetragen.\nSoweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2\n(2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes     wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffent-\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 31. Mai           lichen Hand in Anspruch genommen werden kann\n1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung         und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung\nvorn 17. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2298)       von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neu-\nfinden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß          geldguthaben eröffnet worden sind, können die Aus-\nSchuldverschreibungen gegen Löschung der Forde-          gleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem\nrungen nicht ausgereicht werden.                         Bund sowie die Ausgleichsforderung und Verbind-\nlichkeit gegenüber dem Land Berlin miteinander\n(3) § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes so-     verrechnet werden. Die Verrechnung hat für Aus-\nwie § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord-         gleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach\nnung zum Umstellungsgesetz finden mit der Maßgabe         § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 und ·\nAnwendung, daß als Landeszentralbank im Sinne            für Ausgleichsforderungen und Verbindltchketten\ndieser Vorschriften auch die Berliner Zentralbank        nach Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung\ngilt.                                                    mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an zu erfolgen.\n§ 36\n§ 39\n(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar\n1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen.             (1) Soweit einer Berliner Altbank wegen der Ver-\nDie Bank deutscher Lä,nder hat von den Zinserträgen,     bindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus\ndie sie für ihr zu gewährende Ausgleichsforderungen      der Uraltkontenurnstellung auf Barzahlung in An-\nerhält, den Anteil an das Neue Institut zu zahlen,       spruch genommen werden kann, sind die Verbind-\nder auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und         lichkeiten vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom\ndem Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätsaus-          Hundert zu verzinsen und innerhalb einer angemes-\nsenen Zeit zu tilgen.\nstattung entfällt.\n(2) Vor der Geltendmachung ist zu prüfen, ob und\ni2) Die Zinsen sind nach Eintragung der Aus-\ninwieweit der Berliner Altbank die Tilgung nach\ngleichsforderung am Ende eines jeden Kalenderhalb-\nihrer wirtschaftlichen Lage zumutbar ist.\njahres, erstmals am Ende des bei Eintragung der\nAusgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres,           (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nzu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen           tigt, die Zinsen zu stunden, zu ermäßigen oder zu er-\nwird ermächtigt, in besonderen Fällen schon vor          lassen, wenn das Institut geltend macht, daß ihm die\nEintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszah-         Zahlung der Zinsen nicht zuzumuten ist.\nlungen auf die Zinsen zu leisten.                             (4) Zahlungen, die nach Absatz 1 geleistet werden,\n(3) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die     sind für den Rückkauf von Ausgleichsforderungen,\nder Bund erst nach Ablauf des Kaleriderhalbjahres         die auf Grund dieses Gesetzes oder der Berliner\nleistet, für das sie zu entrichten sind, sind von        Uraltkontenregelung gewährt worden sind, zu ver-\ndiesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vorn     wenden. Die zurückgekauften Ausgleichsforderungen\nHundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Aus-         erlöschen.\ngleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind,                                  § 40\nsind vorn Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung\nDie Vorschriften der§§ 37 bis 39 gelten sinngemäß,\nmit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.\nwenn die gesamten Vermögenswerte und Verbind-\nlichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere\nBerliner Altbank oder ein anderes Kreditinstitut oder\n§ 37\ndie gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkei-\n(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen      ten eines anderen Kreditinstituts auf eine Berliner\nder Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden          Altbank übergehen.\nsind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine\nForderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit\nAltes Institut das Postscheckamt Berlin ist.                                  Abschnitt II\n(2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um                                Ergänzung\neine Berliner Altbank, so kann: diese wegen der in\nsonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften\nAbsatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der                                    § 41\nentsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der            (1) Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai\nBerliner Uraltkontenbestirnrnung nur insoweit in         1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Nieder-\nAn.spruch genommen werden, als die Dberdeckung           lassung eines Kreditinstituts begründet worden sind,\n(§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6   erlöschen, auch soweit es sich nicht um Verbindlich-\nzu berechnende Betrag.                                  keiten aus Uraltguthaben handelt,","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953                        1445\na) wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kredit-     verordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch\ninstituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses genommen werden kann, ist eine Vollstreckung in\nGesetzes bestanden. Als Kreditinstitute mit   die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhande-\nSitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes     nen Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus sol-\ngelten auch solche Kreditinstitute, deren     chen Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln\nHauptniederlassung nach § 3 der Fünfund-      unzulässig, die nach dem Inkrafttreten der Fünfund-\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum       dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nUmstellungsgesetz als verlagert anerkannt     lungsgesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nworden ist oder wird. § 2 Buchstabe a Satz 2  Gesetzes erwirkt worden sind.\nist entsprechend anzuwenden,\n(5) Die unter Absatz 1 fallenden Geldinstitute\nb) wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber den in\nhaben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbind-\n§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten\nlichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn\nRechtsträgern bestanden.\ndes 21. Juni 1948 in Berlin (West) vorhanden waren,\n(2) Soweit Zahlungsverbindlichkeiten, die unter      in die Umstellungsrechnung einzustellen. Bei der\nAbsatz 1 fallen würden, vor Inkrafttreten dieses Ge- Berechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7\nsetzes erfüllt oder anderweit geregelt worden sind,     Abs. 2 Satz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-\nhat es dabei sein Bewenden.                             verordnung zum Umstellungsgesetz sind auch der auf\ndas Gebiet von Berlin (West) entfallende Teilbetrag\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es · des früheren Eigenkapitals sowie die Verbindlich-\nsich um Verbindlichkeiten in fremder Währung, um keiten zu berücksichtigen, für die das Geldinstitut\nVerbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibun- nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann.\ngen, um Verbindlichkeiten aus Darlehen im Sinne                                                         1\nvon § 22 des Umstellungsgesetzes oder um die Ver-          (6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 eine Erhö-\npflichtung zur Abführung von in Deutscher Mark hung der Ausgleichsforderung des Geldinstituts ein-\neingegangenen oder noch eingehenden Zins- oder tritt, ist Schuldner der Ausgleichforderung das Land\nTilgungsbeträgen für treuhänderisch weitergeleitete     Berlin.\noder für Rechnung eines Dritten gegebene Kredite\n§ 43\nhandelt.\n(1) Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung\n§ 42                          (Sitz) in Berlin (West), die eine Altbankenrechnung\n(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb     aufgestellt haben, sind vom Stichtag der Altbanken-\neiner außerhalb Berlins belegenen Niederlassung         rechnung an nicht mehr verpflichtet, für ihre Zweig-\nbegründet worden sind, die nach § 3 der Fünfund-        niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im\ndreißigste:o. Durchführungsverordnung zum Umstel-       Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 2 Abs. 1\nlungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist,         des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen\nkann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstel-          und Rechnung zu legen.\nlungsgesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes-\n(2) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes\nauch in Anspruch genommen werden, wenn die Ver-\nüber die Bestellung von ständigen Vertretern und\nbindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegenüber Personen\nüber die Errichtung und Anmeldung von Zweigstel-\nbestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthalts-\nlen ist auf Berliner Altbanken mit Hauptnieder-\nort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäfts-\nlassung (Sitz) in Berlin (West) .nicht mehr anzuwen-\nleitung sich am 21. Juni 1948 in Berlin (West) befun-\nden hat.                                                den;   die Befugnisse  eines im  Handelsregister   (Ge-\nnossen.schaftsregister) eingetragenen ständigen Ver-\n(2) Die §§ 4 und 5 der Fünfunddreißigsten Durch-     treters erlöschen mit der Eintragung des Widerrufs\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind seiner Bestellung. Eintragungen über die Bestellung\nmit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die von ständigen Vertretern sind auf Antrag der\ndarin vorgesehenen Fristen für die im Absatz 1 ge-      gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gebühren-\nnannten Gläubiger nach Ablauf von sechs Monaten frei zu löschen.\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.\n§ 44\n(3) Soweit die Inanspruchnahme eines unter Ab-\nsatz 1 fallenden Geldinstituts nach § 6 Abs. 2 Satz 1      (1) Von Berliner Altbanken, die gemäß § 1 der\nder Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung          Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum\nzum Umstellungsgesetz davon abhängt, in welchem         Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deut-\nGebiet die dem Geldinstitut als Gegenwert zugeflos-     scher Mark aufgestellt haben, sind die in die Alt-\nsenen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren, ist       bankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und\nauch das Gebiet von Berlin (West) zu berücksichti-      Verbindlichkeiten mit denselben Wertansätzen so-\ngen. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der            wie die ihnen gemäß Abschnitt III gewährten Aus-\nFünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum          gleichsforderungen mit dem Nennbetrage in die auf\nUmstellungsgesetz sind die Vermögenswerte in Ber-       die Bestätigung der Altbankenrechnung folgende\nlin (West) den Vermögenswerten im Währungs-             Bilanz an Stelle der einstweilen nach § 1 Abs. 3 der\ngebiet hinzuzurechnen.                                  Zw2iundvierzigsten Durchführungsverordnung zum\nUmstellungsgesetz in die Bilanz eingestellten Er-\n(4) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geld-        innerungsposten zu übernehmen. Berichtigungen\ninstitut weder nach Absatz 1 noch nach § 6 Abs. 1       der Altbankenrechnung sind in der nächstfolgenden\nund 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-             Bilanz zu berücksichtigen.","1446                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Der Dberschuß der nach Absatz 1 in die Bilanz         (4) AußerBetracht bleiben bei der Berechnung des\nzu übernehmenden Vermögenswerte über die da-              Anspruchs nach Absatz 3 Buchstaben b und c diejeni-\nnach in die Bilanz zu übernehmenden Verbindlich-          gen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte, welche\nkeiten ist den Rücklagen zuzuführen.                      nach dem 21. Juni 1948 durch Neuaufnahme von lang-\nfristigen Geldern oder die Anlage dieser Gelder\nentstanden sind oder bei denen es sich um durch-\nlaufende Posten handelt.\nAbschnitt III\n(5) Der Anspruch nach Absatz 2 ist in der Weise\nAusstattung der Berliner Altbanken                 begrenzt, daß er weder über den Unterschiedsbetrag\nmit Ausgleichsforderungen                    zwü,chen einer Million Deutsche Mark und einer\n§ 45                           Uberdeckung noch über 15 Deutsche Mark für je\n100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46)\n(1) Berliner Altbanken haben in Höhe desjenigen\nhinausgeht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn\nBetrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Ber-\nliner Niederlassung begründeten, in die Altbanken-               a) die Altbank zum Neugeschäft zugelassen\nrechnung einzustellenden Passiven die in die Alt-                   ist oder zum Neugeschäft zugelassen wird,\nbankenrechnung einzustellenden Aktiven über-                        und außerdem\nsteigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewäh-\nb) die Berliner Bankaufsichtsbehörde im Ein-\nrung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund.\nvernehmen mit dem Bundesminister der\nBei Altbanken, die zugleich Geldinstitute im Sinne\nFinanzen nach Anhörung der Berliner Zen-\nvon § 1 -der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-                   tralbank ein allgemeinwirtschaftliches Be-\nordnung zum Umstellungsgesetz sind, bleiben die in\ndürfnis für die Ausübung des Neugeschäfts\ndie westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) ein-\nanerkennt.\nzustellenden Aktiven und Passiven außer Betracht.\n(6) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde soll im\n(2) Soweit nicht die nach Absatz 1 zu berück-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nsichtigenden Aktiven die nach Absatz 1 zu berück-\nzulassen, daß die Beschränkungen c:ies Absatzes 5\nsichtigenden Passiven übersteigen (Uberdeckung),\ninsoweit keine Anwendung finden, als\nhaben Altbanken zum Ausgleich der Abwicklungs-\nkosten und als vorläufiges Eigenkapital ferner einen             a) der Altbank durch die Wertpapierbereini-\nAnspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung                    gung für Wertpapierarten mit Stichtag nach\ngegen den Bund in Höhe des Betrages, welcher sich                   dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der\naus Absatz 3 ergibt. Dies gilt nicht für Altbanken,                 Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des\ndie unter § 2 Buchstabe a Satz 2 fallen.                            Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-\nlandsbonds) Kosten erwachsen, die weder\n(3) Für die Berechnung des Anspruchs nach Ab-                    aus dera Vermögen noch den Erträgen der\nsatz 2 sind nach Wahl der Altbank anzusetzen ent-                   Altbank gedeckt werden können\nweder\noder\na) 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark                 b) nachgewiesen wird, daß die durch eigene\ndes früheren Eigenkapitals, soweit dieses                 Erträge der Altbank nicht gedeckten not-\n300 000 Reichsmark nicht übersteigt, und                  wendigen Kosten für die Abwicklung der-\n10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark                    jenigen Vermögenswerte und Verbindlich-\ndes 300 000 Reichsmark übersteigenden                     keiten, welche am Stichtag der Altbanken-\nTeils des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder             rechnung vorhanden und nicht in eine west-\nb) der Unterschiedsbetrag zwischen 250 vom                   deutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) auf-\nHundert der nach Absatz 1 zu berücksich-                  zunehmen waren, sowie für die Erfüllung\ntigenden Aktiven und 100 vom Hundert der                  der Verpflichtungen der Altbank aus der\ngesamten im Geschäftsbetrieb der Berliner                 Verwaltung der bei der Berliner Niederlas-\nNiederlassung der Altbank begründeten                     sung der Altbank geführten Depots ein-\nVerbindlichkeiten, die nicht in eine west-                schließlich der bei der Berliner Nieder-\ndeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) ein-                lassung der Altbank erstatteten Anmeldun-\nzustellen sind, einschließlich der in § 37                gen zur Wertpapierbereinigung über den\nbezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber                  Betrag von einer Million Deutsche Mark\nder öffentlichen Hand aus der Uraltkonten-                hinausgehen. Die Voraussetzungen des\numstellung und derjenigen Verbindlich-                    Satzes 1 werden durch Bestätigung eines\nkeiten, welche weder auf Deutsche Mark                    von der Altbank im Einvernehmen mit der\numgestellt noch erloschen sind, höchstens                 Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem\njedoch 20 Deutsche Mark für je 100 Reichs-                Bundesminister der Finanzen zu beauftra-\nmark des früheren Eigenkapitals (§ 46),                   genden Wirtschaftsprüfers nachgewiesen.\noder\n(7) Die Altbankenrechnung ist auf den 1. Januar\nc) 7,5 vom Hundert -       bei Altbanken des      1953 aufzustellen. An die Stelle des 1. Januar 1953\nöffentlichen Rechts, für die ein Gewähr-       treten bei Altbanken, die vor dem 1. Januar 1953\nträger haftet, 4,5 vom Hundert - der nach      zum Neugeschäft zugelassen worden sind, der Be-\nAbsatz 1 zu berücksichtigenden Passiven        ginn des Geschäftsjahres, in dem sie die Zulassung\nmit Ausnahme der Rückstellungen.               zum Neugeschäft erhalten haben, und bei Altbanken,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953                         1447\nderen Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr        (4) Handelt es sich um eine Altbank, die weder\ndeckt, der Beginn des am 1. Januar 1953 laufenden       unter § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-\nGeschäftsjahres. Das Nähere über die in die Alt-        verordnung zum Umstellungsgesetz fällt noch ihren\nbankenrechnung einzustellenden Aktiven und Passi-       Sitz in Berlin hat, so gilt als früheres Eigenkapital\nven und ihre Bewertung, über die Form der Alt-          im Sinne des § 45 Abs. 3 Buchstaben a und b der Teil\nbankenrechnung und die ihr beizufügenden Unter•-        des gesamten früheren Eigenkapitals, der dem Ver-\nlagen sowie über die Prüfung, Bestätigung und Be-       hältnis entspricht, in welchem die im Geschäftsbetrieb\nrichtigung der Altbankenrechnung wird unter Be-         der Niederlassung Berlin begründeten Verbindlich-\nrücksichtigung der Grundsätze der Zweiten, Fünf-        keiten zu den Gesamtverbindlichkeiten de-s Instituts\nstehen. Als ihr gesamtes früheres Eigenkapital gilt\nunddreißigsten und Achtunddreißigsten Durchfüh-\nnach Wahl der Altbank der sich nach Absatz 1 Buch-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz und des\nstabe a oder b ergebende Betrag.\nAbschnitts I dieses Gesetzes durch Gesetz des Lan-\ndes Berlin geregelt.                                       (5) Als Niederlassung im Sinne von Absatz 2 und\nAbsatz 3 Satz 1 gilt auch eine gemäß § 3 der Fünf-\nunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-\n§ 46                          stellungsgesetz als verlagert anerkannte Nieder-\nlassung.\n(1) Hat die Altbank keine Niederlassung außer-\nhalb Berlins, so gilt nach ihrer Wahl als früheres         (6) Der Betrag des früheren Eigenkapitals nach\nEigenkapital im Sinne des § 45 entweder                 Maßgabe der Absätze 1 bis 5 wird durch die Berliner\nBankaufsichtsbehörde nach Anhörung der Berliner\na) der letzte, vor dem 9. Mai 1945 festgestellte\nZentralbank festgestellt. Die Berliner Bankaufsichts-\nEinheitswert oder\nbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nb) 130 vom Hundert des Gesamtbetrages, den       minister der Finanzen das frühere Eigenkapital ab-\ndie Altbank in ihrem letzten festgestellten   weichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4\nJahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 als ein-   feststellen, wenn dies durch besondere Umstände\ngezahltes Kapital sowie als gesetzliche und   gerechtfertigt ist.\nandere Rücklagen ausgewiesen hat, abzüg-\nlich der ausstehenden Kapitaleinlagen und                                § 47\ndes ausgewiesenen Verlustes.                     (1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Ja-\n(2) Hat die Altbank außer in Berlin nur Nieder-      nuar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu ver-\nlassungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so      zinsen.\ngilt als gesamtes früheres Eigenkapital derjenige           (2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigen-\nBetrag, nach dem das anteilige frühere Eigenkapital     den Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen\ngemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-       Schuldverschreibungen die nach § 45 Abs. 1 zu be-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz berechnet         rücksichtigenden       deck11ngsfähigen   Forderungen\nwird, und als früheres Eigenkapital im Sinne von § 45  übersteigen, ist die Ausgleichsforderung mit 4½\nAbs. 3 Buchstaben a und b für die Berechnung ihrer      vom Hundert zu verzinsen.\nAnsprüche gemäß diesen Bestimmungen derjenige\nTeil des gesamten früheren Eigenkapitals, welcher          (3) Die Zinsen sind nach Eintragung der Aus-\nnicht als der auf den Geltungsbereich des Grund-        gleichsforderung (§ 50) am Ende eines jeden Ka-\nlenderhalbjahres, erstmalig am Ende des bei der\ngesetzes entfallende Teil des gesamten früheren\nEintragung der Ausgleichsforderung laufenden Ka-\nEigenkapitals festgesetzt wird.\nlenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister\n(3) Hat die Altbank Niederlassungen sowohl im         der Finanzen wird ermächtigt, schon vor der Ein-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes als auch außerhalb     tragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlun-\ndieses Gebietes, so gilt als gesamtes früheres Eigen-   gen auf die Zinsen zu leisten.\nkapital der Betrag, nach dem das anteilige frühere         (4) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die\nEigenkapital gemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten   der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz           leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von\nberechnet wird, und als früheres Eigenkapital im        diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom\nSinne von § 45 Abs. 3 Buchstaben a und b für die Be-    Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Aus-\nrechnung ihrer Ansprüche gemäß diesen Bestim-           gleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind,\nmungen derjenige Teil des gesamten früheren Eigen-      sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung\nkapitals, welcher dem Verhältnis der im Geschäfts-      mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.\nbetrieb der Niederlassung Berlin begründeten Ver-\nbindlichkeiten zu den gesamten Verbindlichkeiten\ndes Instituts nach dem letzten festgestellten Jahres-                             § 48\nabschluß vor dem 9. Ma~ 1945 entspricht. Ist die           (1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Ver-\nNiederlassung Berlin als verlagert anerkannt, so ist    pflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder\nhiervon der auf die verlagerte Berliner Nieder-         vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß,\nlassung gemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten         darf die mit jährlich 4½ vom Hundert zu verzin-\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz           sende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nenn-\nfestzustellende entfallende Teil abzurechnen.           wert als Deckung benutzt werden.","1448                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen      Grundpfandrechte auf zerstörten oder beschädigten\nder Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne        Grundstücken· gesichert sind und für welche die Zin-\ndes § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und           sen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe ein-\nentsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen         zubringen sind. Die Altbankenrechnung ist insoweit\noder Verträgen verwandt werden.                         zu berichtigen.\n§ 49                                                    § 53\nJede Altbank, die nach den Vorschriften dieses\nDer Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsfor-\nAbschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre\nderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten\nRechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungs-\nAltbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichts-\ngesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu über-\nbehörde festgestellt. Wird die· Altbankenrechnung\ntragen, soweit nicht bereits eine Ubertragung ge-\nberichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene\nmäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf\nFeststellung zu berichtigen. Die Feststellung und\nein Land erforderlich ist.\neine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister\nder Finanzen mitzuteilen.\n§ 54\n§  50                             (1) Spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereini-\ngung Deutschlands werden die Voraussetzungen da-\n(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuch-\nfür geschaffen, daß auch die Gläubiger befriedigt\nforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-\nwerden können, von denen die Berliner Altbanken\nministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch\ngegenwärtig noch nicht in Anspruch genommen wer-\neingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49\nden können. Soweit die Uberdeckmig abzüglich eines\nSatz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-\ngemäß § 45 Abs. 3 berechneten Betrages und die\nzen zu berichtigen.\ndann wieder verfügbaren Vermögenswerte der Alt-\n(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.              banken zur Deckung dieser Verbindlichkeiten nicht\nausreichen, haben die Altbanken Anspruch auf Ge-\nwährung einer Ausgleichsforderung oder einer an-\n§ 51                          deren Deckung gegen den Bund. Das Nähere regelt\n(1) Eine Altbank, der nach § 45 Abs. 2 in Verbin-    ein Bundesgesetz.\ndung mit § 45 Abs. 3 Buchstabe b oder c eine Aus-          (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-\ngleichsforderung gewährt worden ist, die zusammen       ten Verbindlichkeiten gesetzlich, vertraglich oder\nmit der Uberdeckung mehr als 15 Deutsche Mark für       satzungsmäßig eine Deckung unterhalten werden\nje 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals aus-       muß, wird sie durch den Anspruch nach Absatz 1\nmacht, ist verpflichtet, den überschießenden Betrag     ersetzt.\nspätestens einen Monat nach Feststellung des Jah-\nresabschlusses für das am 31. Dezember 1972 lau-\nfende Geschäftsjahr an den Bund abzuführen. Der                            Ab s c h n i tt IV\nErstattungspflicht kann durch Verzicht auf eine Aus-\nSchlußvorschriften\ngleichsforderung gegen den Bund in derselben Höhe\ngenügt werden.                                                                   §  55\n(2) Nach Absatz 1 Satz 1 ist kein höherer Betrag        (1) Die Bundesregierung wird ermä€htigt, durch\nabzuführen als die Ausgleichsforderung, die der Alt-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbank nach § 45 Abs. 2 gewährt worden ist.               Vorschriften über das bei der Anmeldung von Uralt-\nguthaben und bei der Anerkennung der Umw.and-\n(3) Eine Altbank, die nach den Absätzen 1 und 2      lungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Ver-\neinen Betrag abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen    fahren zu erlassen. Sie kann dabei auch die Ver-\ndieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden      wendung von Formblättern vorschreiben.\nund dieser jährlich für die Zeit bis zum Abschluß\ndes am 31. Dezember 1972 laufenden Geschäftsjahres        (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nangemessene Beträge zuzuführen.                         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vorschriften über die Anmeldung von An-\nsprüchen aus Schuldverschreibungen von Berliner\n§ 52                           Altbanken zur Feststellung der zu befriedigenden\nStellt eine Altbank, die Anspruch auf Gewährung       Verbindlichkeiten zu erlassen.\neiner Ausgleichsforderung hat, eine Forderung, die\nvom Reiche verbürgt ist oder deren Einbringlichkeit\ninfolge von Kriegsschäden oder von Kriegsfolge-                                  §  56\nschäden sonst zweifelhaft geworden ist, in die Alt-       Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwen-\nbankenrechnung mit einem niedrigeren Wert als           dung, sobald es durch Ubernahme gemäß§ 13 Abs. 1\nzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nReichsmarknennwertes ein, so kann der Bund ver-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergän-\nlangen, daß ihm die Forderung abgetreten wird.          zenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land\nDies gilt namentlich auch für Forderungen, die durch    Berlin in Kraft getreten ist. Die in § 13 Abs. 1 des","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953                        1449\nDritten Dberleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht    Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes und des     § 11\nhierbei nicht eingehalten zu werden.                    Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung       zum\nUmstellungsgesetz die Ziffer 3 Buchstabe c der   Um-\n§ 57                           stellungsergänzungsverordnung vom 20. März       1949\n(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in           (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) tritt.\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nwerden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Drit-                             § 58\nten Dberleitungsgesetzes.                                  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten\n(2) § 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin      Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung\n(West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11      dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. September 1953.\nDer Bundespräsident\n·Theodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","1450                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nFundslellennachweis über die Bundesgesefzgebung\nnam dem Stande vom 31. Dezember 1952\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 'bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen\nsowie\neiner a]phabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt\nfiir die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit\n1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-\nverordnungen dar.\nDer Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert\ngeliefert.\nPreis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.\nI.ieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,\nBundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf\ndem Zahlungsabschnitt zu vermerken.\nDie Bundesgesetzgebung\nwährend der ersten Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages 1949/1953\nEine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung\nwährend der letzten vier Jahre.\nErläutert von Referenten der federführenden Bundesministerien.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz.\nUmfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.\nVerlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.\nPostscheckkonto: Köln 83 400\nHera u s geb e r : Der Bundesminis lcr der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}