{"id":"bgbl1-1953-63-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":63,"date":"1953-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)","law_date":"1953-09-17T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1411\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1953                                                                         Nr. 63\nTag                                                             lnhal t:                                                              Seite\n17. 9. 53    Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)..............................                                           1411\nGesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung).\nVom 17. September 1953.\nInhaltsübersicht\nI. TEIL: Ausübung eines Handwerks                                         ANLAGE A: Verzeichnis der Gewerbe, die\n1. Abschnitt: Berechtigung zum selbstän-                                          als Handwerk betrieben wer-\nden können\ndigen Betrieb eines Hand-\nwerks ................... §§                  1- 5        L  Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe . . .                     Nr.   1-13\n2. Abschnitt: Handwerksrolle . . . . . . . . . . §§           6- 16       2. Gruppe: Metallgewerbe . . . . . . . . . . . . .          Nr. 14-38\n3. Gruppe: Holzgewerbe . . . . . . . . . . . . . .          Nr. 39-48\nII. TEIL: Berufsausbildung in Betrieben selb-                                 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Le-\nständiger Handwerker (Handwerksbetriebe)                                     dergewerbe . . . . . . . . . . . . . . . .      Nr. 49-62\n1. Abschnitt: Berechtigung zum Halten                                    5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe . . . . Nr. 63-68\nund Anleiten von Lehrlin-\ngen ...... ; . . . . . . . . . . . . . . §§  17- 20       6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits-\nund     Körperpfleg~                 sowie\n2. Abschnitt: Lehrverhältnis . . . . . . . . . . . §§        21- 29                   chemische und Reinigungsge-\n3. Abschnitt: Lehrzeitdauer ............ §§                  30, 31                   werbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 69-78\n4. Abschnitt: Gesellenprüfung ......... §§                   32- 40       7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und\nsonstige Gewerbe . . . . . . . . . . Nr. 79-93\nIII. TEIL: Meisterprüfung, Meistertitel                                     ANLAGE B: Wahlordnung für die Wahlen\n1. Abschnitt: Meisterprüfung .......•.. §§                  41- 45                der Mitglieder der HandwerksQ\nkammern\n2. Abschnitt: Meistertitel . . . . . . . . . . . . . .    §  46\n1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahl-\nleiter und Wahlausschuß ..                     §§   1, 2\nIV. TEIL: Organisation des Handwerks                                           2. Abschnitt: Wahlbezirk ............ .                       §   3\n1. Abschnitt: Handwerksinnungen ..... §§                     47- 72       3. Abschnitt: Stimmbezirke .......... .                       §   4\n2. Abschnitt: Innungsverbände .. ; . . . . . . §§            73- 78       4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand ... .                      §§   5, 6\n3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften                    §§  79- 82       5. Abschnitt: Wahlvorschläge ......... .                     §§   7-11\n4. Abschnitt: Handwerkskammern ..... §§                      83-109       6. Abschnitt: Wahl ................... .                     §§ 12-18\n7. Abschnitt: Engere Wahl ............ .                      § 19\nV.  TEIL: Straf-, Ubergangs-        und Scbluß-\n8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung                        § 20\nbestimmungen\n1. Abschnitt: Strafbestimmungen ....... §§ 110, 111                       9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren,\nKosten ................. .                     §§ 21, 22\n2. Abschnitt: Ubergangsbestimmungen                      §§ 112-120\n3. Abschnitt: Schlußbestimmungen ..... §§ 121-123                      Anlage zur Wahlordnung:\n4. Abschnitt: Berlin-Klausel und Inkraft-                                Muster des Wahlausweises für Wahl-\ntreten ................... §§ 124, 125                    männer","1412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. Leistungen an Dritte bewirken, die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             a) als handwerkliche Arbeiten untergeord-\nneter Art zur gebrauchsfertigen Uber-\nERSTER TEIL                                     lassung üblich sind oder\nAusübung eines Handwerks                              b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhal-\ntungs- oder Instandsetzungsarbeiten be-\nERSTER ABSCHNITT                                    stehen oder\nBerechtigung zum selbständigen Betrieb                     c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs-\neines Handwerks                                   oder Instandsetzungsarbeiten an solchen\nGegenständen bestehen, die in dem\n§ 1                                        Hauptbetrieb selbst erzeugt worden\n(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als                   sind, sofern die 'Obernahme dieser Arbei-\nstehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerks-                       ten bei der Lieferung vereinbart worden\nrolle eingetragenen natürlichen und juristischen                      ist, oder\nPersonen (selbständige Handwerker) gestattet.                      d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen\n(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im                     Gewährleistungspflicht beruhen.\nSinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig be-\n§ 4\ntrieben wird und zu einem Gewerbe gehört, das in\nder Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist.              (1) Nach dem Tode eines selbständigen Handwer-\nkers darf der Ehegatte den Betrieb fortführen.\n§ 2                             (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben wäh-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige    rend der Minderjährigkeit sowie für den Nachlaß-\nHandwerker gelten auch                                  verwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvoll-\n1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Län-\nstrecker während einer Nachlaßverwaltung, Nach-\nder, der Gemeinden und der sonstigen juristi-    laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung.\nschen Personen des öffentlichen Rechtes, in         (3) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des\ndenen Waren zum Absatz an Dritte handwerks-      selbständigen Handwerkers ist die Fortführung des\nmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte     Betriebes gemäß den Absätzen 1 und 2 nur gestattet,\nhandwerksmäßig bewirkt werden,                   wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der\n2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit          den Vorau~setzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 genügt.\neinem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der\n§ 5\nin Nummer 1 bezeichneten öffentlich-recht-\nlichen Stellen verbunden sind,                      Wer ein Handwerk nach§ 1 betreibt, kann hierbei\n3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit          auch die mit diesem Handwerk technisch oder fach-\nlich zusammenhängenden Arbeiten in anderen Hand-\neinem Unternehmen der Industrie, des Handels,\nder Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts-   werken ausführen.\nund Berufszweige verbunden sind.\nZWEITER ABSCHNITT\n§ 3                                               Handwerksrolle\n(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des                                 § 6\n§ 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum\n(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu\nAbsatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder\nLeistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt wer-       führen, in welches die selbständigen Handwerker\nden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in      ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebenen Hand-\nunerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder daß es        werk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit\nsich um einen Hilfsbetrieb handelt.                     diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerks-\nrolle).\n(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist un-\nerheblich, wenn sie den durchschnittlichen Umsatz          (2) Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem\nund die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne        gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.\nHilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden         (3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt\nHandwerkszweiges nicht übersteigt.                      durch Rechtsverordnung, wie die Handwerksrolle\n(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind un-   einzurichten ist.\n§ 7\nselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung\ndes Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe,             (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer\nwenn sie                                                in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Mei-\n1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für an-   sterprüfung bestanden hat.\ndere dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz        (2) In die Handwerksrolle wird in Ausnahmefäl-\noder überwiegend gehörende Betriebe aus-     len ferner eingetragen, wer, ohne den Voraussetzun-\nführen oder                                  gen des Absatzes 1 zu entsprechen, die zur selbstän-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                     1413\ndigen Ausübung des von ihm zu betreibenden Hand-                                § 13\nwerks als stehendes Gewerbe notwendigen Kennt-            Ein selbständiger Handwerker, der in der Hand-\nnisse und Fertigkeiten nachweist und hierüber eine     werksrolle eingetragen ist, ohne daß ein Verfahren\nAusnahmebewilligung gemäß § 8 besitzt.                 nach § 11 durchgeführt worden ist, kann eine\n(3) Eine juristische Person wird in die Handwerks-  Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb kein\nrolle eingetragen,· wenn der Betriebsleiter den Vor-   Handwerksbetrieb sei, erst nach Ablauf eines Jahres\naussetzungen der Absätze 1 oder 2 genügt.              seit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn\neine wesentliche Veränderung in den für die Ein-\n(4) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbe-       tragung maßgeblichen Verhältnissen eingetreten ist.\ntriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle   Ist der selbständige Handwerker in dem Handels•\neingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes den    register eingetragen oder in dieses einzutragen oder\nVoraussetzungen der Absätze 1 oder 2 gei:-ügt.\nbetreibt er den Gewerbebetrieb nicht mehr hand\nwerksmäßig, so kann auch die Industrie- und Han-\n§ 8                         delskammer nach Ablauf eines Jahres seit der Ein-\n(1) Die in§ 7 Abs. 2 vorgesehene Ausnahmebewil-     tragung die Löschung in der Handwerksrolle be-\nligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von       antragen.\nder höheren Verwaltungsbehörde erteilt; die Hand-\nwerkskammer und die Berufsvereinigung, welcher                                  § 14\nder Antragsteller angehört oder die er benennt, sind      (1) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar\nzu hören.                                              über die Eintragung in die Handwerksrolle entschie-\n(2) Die Ausnahmebewilligung kann auch bedingt       den worden, so kann der Gewerbetreibende bei der\noder befristet erteilt werden.                         Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde,\ndaß der Betrieb kein Handwerksbetrieb sei, erst nach\n(3) Gegen die Entscheidung steht neben dem An-      Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft und nur\ntragsteller auch der Handwerkskammer der Ver-          dann beantragen, wenn seit der Entscheidung eine\nwaltungsrechtsweg offen; als beteiligt gelten die      wesentliche Veränderung in den betrieblichen Ver-\nHandwerkskammer und die in Absatz 1 erwähnte           hältnissen eingetreten ist. § 13 Satz 2 findet ent-\nBerufsvereinigung.\nsprechende Anwendung.\n§ 9                            (2) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar\n(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt    die Eintragung abgelehnt worden, so gilt das gleidie,\nauf Antrag oder von Amts wegen.                        wenn eine Eintragung des Gewerbetreibenden in die·\n(2) Dber die Eintragung in-der Handwerksrolle hat   Handwerksrolle erfolgen soll, weil der Betrieb nun-\ndie Handwerkskammer eine Bescheinigung auszu-          mehr ein handwerksmäßiger sei.\nstellen (Handwerkskarte). Der Bundesminister für          (3) Lehnt die Handwerkskammer im Falle der\nWirtschaft bestimmt den Wortlaut der Handwerks-        §§ 13 und 14 Abs. 1 den Antrag auf Löschung ab, so\nkarte und die Höhe der für ihre Ausstellung an die     findet § 11 entsprechende Anwendung.\nHandwerkskammer zu entrichtenden Verwaltungs-\ngebühr.\n§ 15\n(3) Wird der selbständige Handwerker in der\nHandwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte        (1) Wer den Betri'1b eines Handw_erks nach § 1\nzurückzugeben.                                         anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Ge-\n§ 10\nwerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach\nzuständigen Behörde die über die Eintragung in der\nDie Handwerkskammer hat dem Gewerbetreiben-         Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 9\nden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerks-     Abs. 2) vorzulegen.\nrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; in\ngleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Han-       (2) Der selbständige Handwerker hat ferner der\ndelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetrei-          Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb-\nbende in dem Handelsregister eingetragen ist oder      liche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn\nwenn er, ohne in diesem eingetragen zu sein, der       und die Beendigung seines Betriebes und in den Fäl-\nIndustrie- und Handelskammer angehört.                 len des § 4 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 und 4 die Be-\nstellung und Abberufung des Betriebsleiters anzu-\n§ 11                         zeigen; bei juristischen Personen sind auch die\nGegen die Entscheidung über die Eintragung in qie   Namen der gesetzlichen Vertreter anzuzeigen.\nHandwerksrolle steht dem Gewerbetreibenden der\nVerwaltungsrechtsweg offen, ebenso der Industrie-                               § 16\nund Handelskammer, wenn der Gewerbetreibende\nin dem Handelsregister eingetragen ist oder wenn          Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in\ner, ohne in diesem eingetragen zu sein, der Industrie- diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind ver-\nund Handelskammer angehört.                            pflichtet, der Handwerkskammer die für die Eintra-\ngung in die Handwerksrolle erforderliche Auskunft\nüber Art und Umfang ihres Betriebes, über die Zahl\n§ 12\nder im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelern-\nAuf die Löschung in der Handwerksrolle finden die   ten Personen und über handwerkliche Prüfungen des\n§§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung.                   Betriebsinhabers und des Betriebsleiters zu geben.","1414                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZWEITER TEIL                             (3) Nach Ablauf eines Jahres kann sie die nach\nBerufsausbildung in Betrieben selbständiger           Absatz 1 oder 2 entzogene Befugnis wieder ein-\nHandwerker (Handwerksbetriebe)                  räumen.\nZWEITER ABSCHNITT\nERSTER ABSCHNITT                                            Lehrverhältnis\nBerechtigung zum Halten und Anleiten\n§ 21\nvon Lehrlingen\n(1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling binnen\n§ 17                            vier Wochen nach Beginn der Lehre einen Lehrver-\nPersonen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte         trag schriftlich abzuschließen. Dieser muß enthalten\nnicht besitzen, dürfen Lehrlinge weder halten noch               1. die Bezeichnung des Handwerks, in welchem\nanleiten.                                                           die Ausbildung erfolgen soll,\n§ 18\n2. die Dauer der Lehrzeit,\n(1) Lehrlinge können in einem Handwerk nur von                3. die gegenseitigen Leistungen,\nPersonen angeleitet werden, die das vierundzwan-\nzigste Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung               4. die gesetzlichen und sonstigen Voraus-\nin dem Handwerk, in welchem die Anleitung erfol-                    setzungen, unter denen die einseitige Auf-\ngen soll, abgelegt haben.                                           lösung des Lehrvertrages zulässig ist.\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per-              (2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn oder\nsonen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht      seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dessen ge-\nentsprechen, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nach   setzlichem Vertreter zu unterschreiben.\nAnhörung der Handwerkskammer widerruflich ver-              (3) Auf Lehrverhältnisse zwischen Eltern und\nleihen.                                                  ihren Kindern finden die Bestimmungen der Ab-\nsätze 1 und 2 keine Anwendung; der Handwerks-\n(3) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode\ndes selbständigen Handwerkers für Rechnung des           kammer ist jedoch das Bestehen des Lehrverhält-\nnisses, der Tag seines Beginns, das Handwerk, in\nEhegatten oder minderjähriger Erben fortgeführt\nwelchem die Ausbildung erfolgen soll, und die\nwerden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach\nDauer der Lehrzeit schriftlich anzuzeigen.\ndem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehrlinge\nanleiten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt           (4) Der Lehrherr hat den Lehrvertrag binnen\nhaben, sofern sie in diesem Handwerk die Gesellen-       zwei Wochen nach Abschluß des Vertrages der\nprüfung bestanden haben oder mindestens fünf Jahre       Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlings-\nselbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher       rolle (§ 84 Abs. 1 Nr. 4) einzureichen.\nStellung tätig gewesen sind. Die höhere Verwaltungs-         (5) Der Lehrvertrag ist gebühren- und stempel-\nbehörde kann die Dauer dieser Berechtigung in be-        frei.\nsonders begründeten Fällen nach Anhörung der                                        § 22\nHandwerkskammer verlängern.                                  (1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die beruf-\nliche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernen-\n§  19                           den Handwerk nach den Vorschriften der Hand-\nDie oberste Landesbehörde kann den Prüfungs-         werkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sor•\nzeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Un-         gen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule\nterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, die        anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er\nvom Staat für einzelne Handwerke oder zum Nach-          muß entweder selbst oder durch einen anleitungs-\nweis der Befähigung zur Anstellung in staatlichen        berechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehr-\nBetrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Ver-          lings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Be-\nleihung der im § 18 Abs. 1 genannten Befugnis für        tragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeits-\nbestimmte Handwerke zuerkennen. Der Eintritt die-        verrichtungen zugewiesen werden, die seinen kör-\nser Wirkung ist davon abhängig zu machen, daß der        perlichen Kräften nicht angemessen sind.\nBesitzer des Prüfungszeugnisses in dem Handwerk,             (2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die\nin dem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,        häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine an-\nmindestens drei Jahre tätig gewesen ist.                 gemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und\nbei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewäh-\n§ 20\nren.\n(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach\n(3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen\nAnhörung der Handwerkskammer Personen, die ihre\nübertragen werden, die dem Ausbildungszweck ent-\nPflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge\nsprechen.\nwiederholt gröblich verletzt haben oder gegen die\n§  23\nTatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung\nzum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeig-              (1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat\nnet erscheinen lassen, die Befugnis, Lehrlinge zu hal-   der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeug-\nten oder anzuleiten, ganz oder auf Zeit entziehen.       nis) auszustellen, das Angaben über das erlernte\nHandwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann ferner        erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf\nPersonen, die wegen geistiger oder körperlicher Ge-      Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Betra-\nbrechen zur ordnungsmäßigen Anleitung von Lehr-          gen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der\nlingen nicht geeignet sind, die Befugnis, Lehrlinge      Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu be-\nanzuleiten, entziehen.                                   glaubigen.","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                       1415\n(2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung                                §  29\nder Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung             Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnis zu dem\nanzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu ge-   Umfang oder der Art seines Handwerksbetriebes\nwähren und die notwendigen Werkstoffe und Werk-        stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die\nzeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.             Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, kann\ndie höhere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit\n§ 24                          der Handwerkskammer dem Lehrherrn aufgeben,\n(1) Der Lehrling ist verpflichtet, die Vorschriften  eine entsprechende Zahl von Lehrlingen zu ent-\nder Handwerkskammer über die Lehrlingsaus-             lassen; es kanri ihm ferner untersagt werden, Lehr-\nbildung zu befolgen, die im Betriebe bestehende        linge über eine bestimmte Zahl hinaus zu halten.\nOrdnung zu beachten und die ihm übertragenen\nArbeiten gewissenhaft auszuführen. Er hat für die                       DRITTER ABSCHNITT\nDauer der Lehrzeit die Berufsschule regelmäßig zu                           Lehrzeitdauer\nbesuchen und sich den Zwischenprüfungen nach den\n§ 30\nvon der Handwe~kskammer erlassenen Vorschriften\nzu unterziehen.                                           Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre und darf\nnicht länger als vier Jahre dauern. Der Bundes-\n(2) Der Lehrling ist der väterlichen Obhut des      minister für Wirtschaft kann in diesem Rahmen\nLehrherrn anvertraut und dem Lehrherrn und den         durch Rechtsverordnung ~lie Dauer der Lehrzeit für\nPersonen, die für den Lehrherrn die· Ausbildung lei-   einzelne Handwerke festsetzen.\nten, zu Folgsamkeit, Fleiß und zu anständigem Be-\ntragen verpflichtet. Körperliche Züchtigung sowie                                § 31\njede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende\nBehandlung sind verboten.                                 (1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag ge-\nnehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere\nals die nach § 30 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit verein-\n§ 25                          bart wird.\n(1) Das Lehrverhältnis beginnt mit der Probezeit;      (2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die\nsie darf nicht weniger als einen Monat und nicht       vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen.\nmehr als drei Monate betragen. Während der\nProbezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit durch         (3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom\neinseitigen Rücktritt aufgelöst werden.                Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellen-\nprüfung ganz oder teilweise befreien. Die\n(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrver-     Befreiung ist auszusprechen, wenn der Antragsteller\nhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer-     eine staatliche oder eine nach Anhörung der Hand-\nden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kün-       werkskammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt\ndigung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde      oder eine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt\nliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtig-       mit Erfolg besucht hat.\nten länger als zwei Wochen bekannt sind.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die Hand-\n(3) Das Lehrverhältnis gilt im Falle des Todes des  werkskammer vor ihrer Entscheidung die Hand-\nLehrherrn, sofern die Aufhebung des Lehrvertrages      werksinnung zu hören.\nbinnen vier Wochen schriftlich geltend gemacht wird,\nmit der Abgabe der Auflösungserklärung als be-\nendet.                                                                  VIERTER ABSCHNITT\n§  26                                             Gesellenprüfung\nWird von dem gesetzlichen Vertreter für den                                   §  32\nLehrling oder, wenn der letztere volljährig ist, von      (1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die\nihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung    Gesellenprüfung ablegen.\nabgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Ge-          (2) Durch die Gesellenprüfung ist fest~ustellen, ob\nwerbe oder Beruf übergehen werde, so gilt das Lehr-    der Lehrling die in seinem Handwerk gebräuchlichen\nverhältnis, falls der Lehrling nicht früher entlassen  Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher-\nwird, nach Ablauf von vier Wochen als gelöst. Bin-     heit verrichten kann und die notwendigen Fach-\nnen drei Monaten nach der Auflösung darf der Lehr-     kenntnisse über den Wert, die Beschaffenheit, die\nling in demselben Handwerk von einem anderen           Behandlung und die Verwendung der Roh- und\nArbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr-         Hilfsstoffe besitzt. Sie hat ferner darzutun, ob er mit\nherrn nicht beschäftigt werden.                        den im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt-\nnissen vertraut ist.\n§ 27                                                     § 33\nWird das Lehrverhältnis durch einen Umstand,           (1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellenprü-\nden einer der Vertragschließenden zu vertreten hat,    fungsausschüsse abgenommen.\nnach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann\nder andere Teil von ihm Schadensersatz verlangen.         (2) Die Gesellenprüfungsausschüsse werden von\nden Handwerksinnungen errichtet, denen die Hand-\nwerkskammer die Ermächtigung zur Abnahme der\n§   28                         Gesellenprüfung erteilt; im übrigen · hat sie die\nDas Lehrverhältnis endigt mit dem Ablauf der        erforderlichen Gesellenprüfungsausschüsse selbst zu\nLehrzeit.                                              errichten.","1416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Der Gesellenprüfungsausschuß der Hand-               (2) Gegen die ablehnende Entscheidung des Ge-\nwerksinnung ist für die Abnahme der Gesellenprü-          sellenprüfungsausschusses steht dem Antragsteller\nfung aller Lehrlinge der in ihr vertretenen Hand-         der Verwaltungsrechtsweg offen.\nwerke zuständig, soweit nicht die Handwerks-\nkammer etwas anderes bestimmt.                                                     § 37\n(1) Die durch die Abnahme der Gesellenprüfung\n§ 34                            entstehenden Kosten trägt, sofern die Prüfung von\n(1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus          dem Gesellenprüfungsausschuß einer Handwerks-\neinem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisit-            innung abgenommen wird, die Handwerksinnung,\nzern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu        im übrigen die Handwerkskammer. Für die Ab-\nbestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter         nahme der Gesellenprüfung ist eine Gesellen-\nmüssen deutsche Staatsangehörige sein.                    prüfungsgebühr zu entrichten.\n(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer-         (2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebühren-\nden auf Vorschlag der Handwerksinnung von der             und stempelfrei.\nHandwerkskammer bestellt.                                                          § 38\n(3) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte selbständige      Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsaus-\nHandwerker und Gesellen sein. Die selbständigen           schuß, der Gang der Gesellenprüfung, die Prüfungs-\nHandwerker werden von der Innungsversammlung,             anforderu:qgen und die Höhe der Prüfungsgebühren\ndie Gesellen von dem Gesellenausschuß gewählt.            werden durch eine von der Handwerkskammer mit\nBei den von der Handwerkskammer errichteten Ge-           Genehmigung der obersten Landesbehörde zu er-\nsellenprüfungsausschüssen werden auch die Bei-            lassende Gesellenprüfungsordnung geregelt.\nsitzer von der Handwerk~karnmer bestellt.\n(4) Die selbständigen Handwerker müssen die                                    § 39\nM~i~~rprüfung abgelegt haben oder das Recht zum              Die höhere Verwaltungsbehörde kann Prüfungen,\nAnleiten von Lehrlingen in dem Handwerk besitzen,         bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungs-\nfür das der Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist.       bestimmungen festgestellt werden, nach Anhörung\nSie müssen ferner in der Regel Gesellen oder Lehr-        der Handwerkskammer für ungültig .erklären. Sie\nlinge beschäftigen. Die Gesellen müssen das ein-          kann ferner Mitglieder des Gesellenprüfungsaus-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet, die Gesellen-         schusses, die sich in Ausübung des ihnen übertrage-\nprüfung in dem Handwerk, für das der Gesellen-            nen Amtes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung\nprüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und        schuldig machen, ihres Amtes entheben.\nin dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers\nbeschäftigt sein.                                                                  § 40\n(5) Für die Abnahme der Prüfung in dem Unter-            Die oberste Landesbehörde kann den Prüfungs-\nrichtsstoff der Berufsschule kann ein Mitglied des        zeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen\nLehrkörpers der Berufsschule als Sachverständiger         Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden,\nhinzugezogen werden.                                      die vorn Staat für einzelne Handwerke oder zum\nNachweis der Befähigung zur AnsteUung in staat~\n(6) Die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschus-      liehen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der\nses werden auf drei Jahre bestellt. Sie verwalten ihr     Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung\nAmt als Ehrenamt. Für bare Auslagen und für Zeit-         beilegen.\nversäumnis wird ihnen eine Entschädigung gewährt,\ndie von der Handwerkskammer mit Genehmigung                                   DRITTER TEIL\nder obersten Landesbehörde festgesetzt wird.\nMeisterprüfung, Meistertitel\n§ 35                                              ERSTER ABSCHNITT\nZur Gesellenprüfung. ist zugelassen,                                      Meisterprüfung\n1. wer in dem Handwerk, in dem die Ge-                                     § 41\nsellenprüfung abgelegt werden soll, eine          Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der\nordnungsmäßige Lehrzeit in einem Hand-         Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selb-\nwerks- oder sonstigen Gewerbebetrieb zu-       ständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß an-\nrückgelegt hat oder                            zuleiten; sie hat insbesondere darzutun, ob der Prüf-\n2. wer eine Bescheinigung der Handwerks-          ling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbei-\nkammer beibringt, daß er gemäß§ 31 Abs. 3      ten meisterhaft verrichten kann und die notwen-\nvom Nachweis der Lehre befreit ist.            digen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen\nbetriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und all-\n§ 36                            gerneintheoretischen Kenntnisse besitzt.\n. (1) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor,\nso kann der Vorsitzende des Gesellenprüfungsaus-                                   § 42\nschusses die Zulassung zur Gesellenprüfung aus-              (1) Die Meisterprüfung wird durch Meister-\nsprechen. Für die Ablehnung des Zulassungs-               prüfungsausschüsse abg~nornrnen. Für jedes Hand-\ngesuches ist die Entscheidung des Gesellenprüfungs-       werk wird ein Meisterprüfungsausschuß am Sitz der\nausschusses erforderlich; die Mitteilung über eine        Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die\nablehnende Entscheidung muß eine Belehrung über           oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen\ndas zulässige Rechtsmittel enthalten.                     die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                      1417\nfür mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen                    (4) Der Meisterprüfungsausschuß kann in Aus-\nund hiermit die für den Sitz des Meisterprüfungs-          nahmefällen Personen zur Meisterprüfung zulassen,\nausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde           die den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht\nbeauftragen.                                               entsprechen.\n(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die           (5) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so\nMeisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der                kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-\nHandwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer                ses die Zulassung zur Meisterprüfµng aussprechen.\nVorschläge die Mitglieder auf die Dauer von drei           Für die Ablehnung des Zulassungsgesuches ist die\nJahren.                                                    Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses erfor-\nderlich; die Mitteilung über eine ablehnende Ent-\n§ 43                          scheidung muß eine Belehrung über das zulässige\n(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf       Rechtsmittel enthalten.\nMitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter        (6) Gegen die ablehnende Entscheidung des Mei-\nzu bestellen. Die Mitglieder sollen das dreißigste         sterprüfungsausschusses steht dem Antragsteller\nLebensjahr vollendet haben und müssen deutsche             der Verwaltungsrechtsweg offen. Die in diesem\nStaatsangehörige sein.                                     Verfahren vor Erhebung der Klage erforderliche\n(2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu        Entscheidtuig trifft die höhere Verwaltungsbehörde.\nsein; er soll dem Handwerk, für welches der Meister-\n§ 45\nprüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören.\nDie durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-\n(3) Zwei Beisitzer müssen die Meisterprüfung in         stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im\ndem Handwerk, für das der Meisterprüfungsaus-              übrigen finden die §§ 37 bis 39 entsprechende An-\nschuß errichtet ist, abgelegt haben und dieses Hand-       wendun~                                             ·\nwerk seit mindestens einem Jahr selbständig als\nstehendes Gewerbe betreiben.                                                 ZWEITER ABSCHNITT\n(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der die                             Meistertitel\nMeisterprüfung in dem Handwerk, für das der Mei-                                     § 46\nsterprüfungsausschuß gebildet ist, abgelegt hat und           Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem\nin einem Handwerksbetrieb tätig ist.                       Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer\n(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt-           anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in\nschaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf-            einem Handwerk oder in mehreren Handwerken\nmännischen und allgemeintheoretischen Kennt-               hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk\nnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in die-     oder für diese Handwerke die Meisterprüfung be-\nsen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und          standen hat.\ndem Handwerk nicht anzugehören braucht.\nVIERTER TEIL\n(6) · § 34 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nOrganisation des Handwerks\nERSTER ABSCHNITT\n§ 44                                           Handwerksinnungen\n(1) Zur Meisterprüfung sind in der Regel nur Per-\n§ 47\nsonen zuzulassen, die in dem Handwerk, in dem sie\ndie Meisterprüfung ablegen wollen, die Gesellen-               (1) Selbständige Handwerker des gleichen Hand-\nprüfung bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit           werks oder solcher Handwerke, die sich fachlich\nals Geselle zurückgelegt haben oder zum Anleiten           oder wirtschaftlich nahestehen, können zur För-\nvon Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind.             derung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen\nFür die nach Satz 1 nachzuweisende Zeit der Ge-            inp.erhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Hand-\nsellentätigkeit sollen nicht weniger als drei Jahre        werksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk\nund dürfen nicht mehr als fünf Jahre gefordert            kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerks-\nwerden.                                                    innung gebildet werden; sie ist allein berechtigt,\ndie Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem\n(2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen, wer      Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist.\nin dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung ab-                 (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung\ngelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die           einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein,\nvor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und               daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um\nHandelskammer abgelegte Facharbeiterprüfung be-             die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten,\nsitzt, sofern er im übrigen die Voraussetzungen des         und daß die Mitglieder an dem Leben und den Ein-\nAbsatzes 1 erfüllt.                                         richtungen der Handwerksinnung teilnehmen kön-\n(3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder          nen. Der Innungsbezirk soll sich in der Regel mit\nteilweise, höchstens jedoch mit zwei Jahren, auf die        einem Stadt- oder Landkreis decken.\nnachzuweisende Gesellentätigkeit angerechnet wer-               (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den\nden. Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er            Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken.\ndie Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger          Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Hand-\nHandwerker oder als Werkmeister oder in ähn-                werkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf\nlicher Stellung tätig gewesen, so ist diese Zeit auf       die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die\ndie Gesellentätigkeit anzurechnen.                         oberste Landesbehörde.","1418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l\n§ 48                              (5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der\nDie Handwerksinnung ist eine Körperschaft des         Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür\nöffentlichen Rechtes. Sie wird mit Genehmigung der       geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.\nSatzung rechtsfähig.\n§ 49                                                     § 50\n(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die ge-            (1) Die Aufgaben     der Handwerksinnung, ihre\nmeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglie-         Verwaltung und die      Rechtsverhältnisse ihrer Mit-\nder zu fördern. Insbesondere hat sie                     glieder sind, soweit    gesetzlich nichts darüber be-\nstimmt ist, durch die  Satzung zu regeln.\n1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu\npflegen,                                         (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten\n2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern,       über\nGesellen und Lehrlingen anzustreben,                 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der\n3. entsprechend den Vorschriften der Hand-                 Handwerksinnung sowie die Handwerke,\nwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu                  für welche die Handwerksinnung errichtet\nregeln und zu überwachen sowie für die                  ist,\ntechnische, gewerbliche und sittliche Aus-           2. die Aufgaben der Handwerksinnung,\nbildung der Lehrlinge zu sorgen,                     3. den Eintritt, den Austritt und den Aus-\n4. Gesellenprüfungen mit Ermächtigung der                  schluß· der Mitglieder,\nHandwerkskammer abzunehmen und hier-                 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder so-\nfür einen Gesellenprüfungsausschuß zu er-               wie die Bemessungsgrundlage für die Er-\nrichten,                                                hebung der Mitgliedsbeiträge,\n5. das handwerkliche Können der Meister und             5. die Einberufung der Innungsversammlung,\nGesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann               das Stimmrecht in ihr und die Art der Be-\nsie insbesondere Fachschulen errichten oder             schlußfassung,\nunterstützen,                                        6. die Bildung des Vorstandes,\n6. bei der Verwaltung der Berufsschulen ge-             7. die Bildung des Gesellenausschusses,\nmäß den bundes- und landesrechtlichen Be-            8. die Beurkundung der Beschlüsse der\nstimmungen mi tzu wirken,                               Innungsversammlung und des Vorstandes,\n7. das Genossenschaftswesen im Handwerk                 9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie\nzu fördern,\ndie Aufstellung und Prüfung der Jahres-\n8. über Angelegenheiten der in ihr vertrete-               rechnung,\nnen Handwerke der Behörden Gutachten                10. die Voraussetzungen für die Änderung der\nund Auskünfte zu erstatten,\nSatzung und für die Auflösung der Hand-\n9. die sonstigen handwerklichen Organisa-                  werksinnung sowie den Erlaß und die\ntionen und Einrichtungen in der Erfüllung               Änderung der Nebensatzungen,\nihrer Aufgaben zu unterstützen.\n11. die Verwendung des bei der Auflösung\n(2) Die Handwerksinnung soll                                    der Handwerksinnung verbleibenden Ver-\n1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit                  mögens.\nder Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen\n§ 51\nzur Verbesserung der Arbeitsweise und der\nBetriebsführung schaffen und fördern,            (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der\nGenehmigung durch die Handwerkskammer des Be-\n2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen\nzirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz\nund Leistungen die Vergebungsstellen be-\nnimmt.\nraten,\n3. das handwerkliche Pressewesen unter-             (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nstützen.                                             1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften\nnicht entspricht,\n(3) Die Handwerksinnung kann\n2. die durch die Satzung vorgesehene Begren-\n1. Tarifverträge abschließen, soweit und so-\nzung des Innungsbezirks die nach § 47 Abs. 3\nlange solche Verträge nicht durch den\nSatz 2 erforderliche Genehmigung nicht er-\nInnungsverband für den Bereich der Hand-\nhalten hat.\nwerksinnung geschlossen sind,\n2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige                                § 52\nUnterstützungskassen für Fälle der Krank-        (1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung\nheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit       der im § 49 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen\noder sonstiger Bedürftigkeit errichten,       werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmun-\n3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungs-      gen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese\nmitgliedern und ihren Auftraggebern auf       bedürfen der Genehmigung der höheren Ver-\nAntrag vermitteln.                            waltungsbehörde.\n(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige               (2) Dber die Einnahmen und Ausgaben solcher\nMaßnahmen zur Förderung der gemeinsamen ge-              Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und\nwerblichen Interessen der Innungsmitglieder durch-       das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem\nführen.                                                  Innungsvermögen. zu verwalten. Das getrennt ver-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                        1419\nwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht ver-            8. die Beschlußfassung über die Änderung der\nwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf                  Satzung und die Auflösung der Handwerks-\ngesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.                     innung;\n9. die Beschlußfassung über den Erwerb und\n§ 53                                   die Beendigung der Mitgliedschaft beirn\n(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder               Landesinnungsverband.\nselbständige Handwerker werden, der das Handwerk          (3) Die nach Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 ge-\nausübt, für welches die Handwerksinnnung ge-           faßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch\nbildet ist.                                            die Handwerkskammer.\n(2) Ubt ein selbständiger Handwerker mehrere                                  § 56\nHandwerke aus, so kann er allen für diese Hand-\n(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungs-\nwerke gebildeten Handwerksinnungen angehören.\nversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand\n(3) Selbständigen Handwerkern, die den gesetz-      bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn,\nlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspre-       daß er in der lnnungsversammlung mit Zustimmung\nchen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht   von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nach-\nversagt werden.                                        träglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern\n(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und          es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungs-\nsatzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten ein-        änderung oder Auflösung der Handwerksinnung\nzelner nicht abgesehen werden.                         handelt.\n(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden\n§ 54                         mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder\ngefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung\nDie Organe der Handwerksinnung sind\nder Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei\n1. die Innungsversarnrnlung,                    Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.\n2. der Vorstand,                                Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung\n3. die Ausschüsse.                              kann nur rnit einer Mehrheit von drei Vierteln der\nstimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind\n§ 55\nin der ersten Innungsversammlung drei Viertel der\nStimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen\n(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden       vier Wochen eine zweite Innungsversammlung ein-\ndie Innungsversammlung. Sie beschließt über alle       zuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit\nAngelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie        einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen\nnicht vorn Vorstand oder den Ausschüssen wahrzu-       Mitglieder gefaßt werden kann.\nnehmen sind.\n(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die\n(2) Der lnnungsversammlung obliegt im beson-        Satzung bestimmten Fällen sowie darin einzuberufen,\nderen                                                  wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfor-\n1. die Feststellung des Haushaltsplanes und     dert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die\ndie Bewilligung von Ausgaben, die im         Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer\nHaushaltsplan nicht vorgesehen sind;         Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Ein-\n2. die Beschlußfassung über die Höhe der        berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und\nInnungsbeiträge und über die Festsetzung     der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht\nvon Gebühren;                                entsprochen, so kann die Handwerkskammer die\n3. die Prüfung und Abnahme der Jahres-          Innungsversammlung einberufen und leiten.\nrechnung;\n§ 57\n4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen\nStimmberechtigt in der Innungsversammlung sind\nMitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der\ndie der Handwerksinnung angehörenden natürlichen\nInnungsmitglieder zu entnehmen sind;\nund juristischen Personen. Für eine juristische Person\n5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur     kann nur eine Stimme aqgegeben werden, auch wenn\nVorbereitung einzelner Angelegenheiten;      mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.\n6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehr-\nlingsausbildung (§ 49 Abs. 1 Nr. 3) 1 .                                § 58\n7. die Beschlußfassung über                        Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die\na) den Erwerb, die Veräußerung oder die      Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäf-\ndingliche Belastung von Grundeigentum,    tes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-\nstreites zwischen ihm und der Handwerksinnung\nb) die Veräußerung von Gegenständen, die\nbetrifft.\neinen geschichtlichen, wissenschaftlichen\n§ 59\noder Kunstwert haben,\n(1) Ein gemäß.§ 57 stimmberechtigtes Mitglied, das\nc) die Aufnahme von Anleihen,\nInhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2\nd) den Abschluß von Verträgen, durch wel-    Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter\nche der Handwerksinnung fortlaufende      des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die\nVerpflichtungen auferlegt werden,         Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern\ne) die Anlegung des Innungsvermögens;        gegenüber der Handwerksinnung obliegen.","1420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Satzung kann die Ubertragung der in Ab-                 4. bei Maßnahmen zur Förderung des hand-\nsatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten                   werklichen Könnens der Gesellen, insbeson-\nVoraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen                        dere bei der Errichtung oder Unterstützung\nzulassen.                                                             der zu dieser Förderung bestimmten Fach-\n(3) Die   Ubertragung und die Ubernahme der                        schulen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5),\nRechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber                5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der\nder Handwerksinnung.                                                  Berufsschulen gemäß den Vorschriften der\nUnterrichtsverwaltungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 6),·\n§ 60                                   6. bei der Begründung und Verwaltung aller\nEinrichtungen, für welche die Gesellen Bei-\n(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von\nträge entrichten oder eine besondere Mühe-\nder Innungsversammlung für die in der Satzung\nwaltung übernehmen, oder die zu ihrer Un-\nbestimmte Zeit in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl\nterstützung bestimmt sind.\ndurch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht.\nUber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzu-            (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat\nfertigen. Die Wahl des Vorstandes ist der Hand-            mit der Maßgabe zu erfolgen, daß\nwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.                          1. bei der Beratung und Beschlußfassung des\n(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestel-\nVorstandes der Handwerksinnung· minde-\nlung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die                    stens ein Mitglied des Gesellenausschusses\nSatzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf                        mit vollem Stimmrecht zuzulassen ist,\nnur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;               2. bei der Beratung und Beschlußfassung der\nein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-                      Innungsversammlung seine sämtlichen Mit-\nverletzung oder Unfähigkeit.                                           glieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen\nsind,\n(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung\n3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für\ngerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis genügt\nwelche die Gesellen Aufwendungen zu\nbei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der\nmachen haben, vom Gesellenausschuß ge-\nHandwerkskammer, daß die darin bezeichneten\nwählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteili-\nPersonen zur Zeit den Vorstand bilden.\ngen sind wie die Innungsmitglieder.\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr\n(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der In-\nAmt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach\nnungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten\nnäherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Aus-\nAngelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Ge-\nlagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis\nsellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so\ngewährt werden.\nkann die Handwerksinnung die Entscheidung der\n§ 61                            Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.\n(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung               (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses ent-\neinzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.               fällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines\nvon der Handwerksinnung oder von dem Innungs-\n(2) Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehr-\nverband abgeschlossenen oder abzuschließenden\nlinge ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus           Tarifvertrages sind.\neinem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern,\nvon denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der                                     § 63\nRegel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die           (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vor-\nandere Hälfte Gesellen sein müssen.                        sitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von\nMitgliedern.\n§ 62                               (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusse.s\n(1) Zur Herbeiführung eines guten Verhältnisses         sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Be-\nzwischen den Innungsmitgliedern und bei den ihnen          hinderung oder des Ausscheidens für den Rest der\nbeschäftigten Gesellen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) wird bei        Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.\nder Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errich-              (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses wer-\ntet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder       den in geheimer und direkter Wahl gewählt. Die\nder Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung         näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung\nder Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorge-              des Gesellenausschusses und die Wahlen zu ihm sind\nsehen ist.                                                 durch die Satzung zu regeln.\n(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen                                         § 64\n1. bei Erlaß von Vorschriften über die Rege-          Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind\nlung der Lehrlingsausbildung (§ 49 Abs. 1       die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Ge-\nNr. 3),                                         sellen.\n2. bei Maßnahmen zur Fürsorge für die tech-                                   § 65\nnische, gewerbliche und sittliche Ausbildung       (1) Wählbar ist jeder Geselle, der\nder Lehrlinge (§ 49 Abs. 1 Nr. 3),                      1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,\n3. bei der Abnahme der Gesellenprüfungen                   2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet\n(§ 49 Abs. 1 Nr. 4),                                        hat,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                         1421\n3. eine Gesellenprüfung abgelegt hat und            {2) Der Vorstand hat im Falle der Uberschuldung\n4. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb   die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des\neines der Handwerksinnung angehörenden       gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.\nselbständigen Handwerkers beschäftigt ist.   Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind\ndie Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur\n(2) Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift     Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehen-\nanzufertigen.                                           den Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamt-\n§ 66                         schuldner.\nMitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch                                ~ 72\n· wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern be-             Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der\nschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerks-    Innungsversammlung oder durch die Handwerks-\ninnung verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum      kammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in\nEnde der Wahlzeit, jedoch höchstens für drei Monate.    entsprechender Anwendung der§§ 41 bis 53 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs liquidiert.\n§ 67\n(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellen-                         ZWEITER ABSCHNITT\nausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus\nInnungsverbände\nden Erträgen des Vermögens oder aus anderen Ein-\nnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern                                   § 13\ndurch Beiträge aufzubringen.                                (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammen-\n(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung       schluß von Handwerksinnungen des gleichen Hand-\nder von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren er-      werks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-\nheben.                                                  stehender Handwerke im Bezirk eines Landes.\n(3) Die Beiträge und Gebühren werden auf An-            {2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur\nein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk\ntrag des Innungsvorstandes nach den für die Bei-\ntreibung von Gemeindeabgaben geltenden landes-          oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-\nrechtlichen Vorschriften beigetrieben.                  stehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen\nkönnen von der obersten Landesbehörde zugelassen\nwerden.\n§ 68\n(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß\nDie Handwerksinnung ist für den Schaden verant-      selbständige Handwerker dem Landesinnungsver-\nwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-       band ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten\nstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener        können.\nVertreter durch eine in Ausführung der ihm zu-                                     § 74\nstehenden Verrichtungen begangene, zum Schadens-\nDer Landesinnungsverband ist eine juristische\nersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.\nPerson des privaten Rechtes; er wird mit Genehmi-\ngung der Satzung rechtsfähig. Die Satzungs und ihre\n§  69                         Änderung bedürfen der Genehmigung durch die\nDie Aufsicht über die Handwerksinnung führt die       oberste Landesbehörde. Die Satzung muß den Be-\nHandwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerks-         stimmungen des § 50 Abs. 2 entsprechen.\ninnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich dar-\nauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere                                 §  75\ndaß die der Handwerksinnung übertragenen Auf-              (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,\ngaben erfüllt werden.                                            1. die Interessen des Handwerks wahrzuneh-\nmen, für das er gebildet ist,\n§ 70\n2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in\nDie Handwerksinnung kann durch die Handwerks-                     der Erfüllung ihrer gesetzlichen und sat-\nkammer nach Anhörung des Landesinnungsverban-                        zungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,\ndes aufgelöst werden,\n3. den Behörden Anregungen und Vorschläge\n1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß                   zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen\nder Mitgliederversammlung oder durch gesetz-                 Gutachten zu erstatten.\nwidriges Verhalten des Vorstandes das Ge-\nmeinwohl gefährdet,                                 (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse ein-\nzurichten oder zu fördern.\n2. wenn sie andere als die gesetzlich oder\nsatzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,                                   §  76\n3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurück.-       Der Landesinnungsverband kann ferner die wirt-\ngeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und     schaftlichen und sozialen Interessen der den Hand-\nsatzungsmäßigen Auf gaben gefährdet erscheint.   werksinnungen angehörenden Mitglieder fördern.\nZu diesem Zweck kann er insbesondere\n§ 71                             1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungs-\n(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das             fähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer\nVermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung                   und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen\nkraft Gesetzes zur Folge.                                       oder unterstützen,","1422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. die gemeinschaftliche Ubernahme von Liefe-            5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf\nrungen und Leistungen durch die Bildung von               deren Ansuchen zu führen.\nGenossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder\nauf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen                                  § 81\nGesetze fördern,                                     Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerker•\n3. Tarifverträge abschließen.                          schaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnun•\ngen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das\n§ 77                           Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Hand•\n(1) Auf den Landesinnungsverband finden ent-           werksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine\nsprechende Anwendung:                                    Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den Hand-\n1. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9    werksinnungen nach der Zahl der Mitglieder bis\nund hinsichtlich der Voraussetzungen für       höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden,\ndie Änderung der Satzung und für die Auf-      die Stimmen einer Handwerksinnung können nur\nlösung des Landesinnungsverbandes Num-         einheitlich abgegeben werden.\nmer 10 sowie Nummer 11,\n§ 82\n2. §§ 54, 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hin-\nsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe      (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entspre-\nder Beiträge zum Landesinnungsverband          chende Anwendung:\nNummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7                   1. § 48 und § 50 mit Ausnahme des Absatzes 2\nbis 8,                                                    Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der\n3. §§ 56, 58, 60 und 68,                                     Voraussetzungen für die Änderung der\nSatzung § 50 Abs. 2 Nr. 10,\n4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs.                                            2. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,\n3. § 54 und § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 1\n(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den                     und hinsichtlich der Beschlußfassung über\nVertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen                    die Änderung der Satzung Nummer 8; die\nund im Falle des § 73 Abs. 3 auch aus den von den                   nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten\nEinzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der\nBeschlüsse bedürfen der Genehmigung der\nSatzung gewählten Vertretern.\nHandwerkskammer,\n§ 78                                   4. § 56 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie\nAbsatz 3,\n(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammen-\nschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen                  5. §§ 58, 60, 61 Abs. 1 und §§ 67 bis 71.\nHandwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich            (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die\nuahestehender Handwerke im Bundesgebiet.                 Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Ver-\n(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die            mögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender\nVorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwen-          Anwendung der§§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetz-\ndung. Die nach § 74 erforderliche Genehmigung der        buchs liquidiert.\nSatzung und ihrer Änderung erfolgt durch den\nVIERTER ABSCHNITT\nBundesminister für Wirtschaft.\nHandwerkskammern\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 83\nKreishandwerkerschaften\n(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks\n§ 79                           werden Handwerkskammern errichtet; sie sind\nDie Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder        Körperschaften des öffentlichen Rechtes.\nLandkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishand-\nwerkerschaft.                                               (2) Die Handwerkskammern werden von der\nobersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt\n§ 80\nderen Bezirk, der sich in der Regel mit dem der\nDie Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,             höheren Verwaltungsbehörde decken soll. Die\n1. die Gesamtinteressen des selbständigen Hand-        oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Hand-\nwerks und die gemeinsamen Interessen der           werkskammer ändern; in diesem Falle muß eine\nHandwerksinnungen ihres Bezirks wahrzu-            Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der\nnehmen,                                            Genehmigung durch die oberste Landesbehörde be-\n2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung             darf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern\nihrer Aufgaben zu unterstützen,                    hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste\n3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung          Landesbehörde.\nder gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen                               § 84\nInteressen der Mitglieder der Handwerks-              (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbe-\ninnungen zu schaffen oder zu unterstützen,         sondere,\n4. die Behörden bei den das selbständige Hand-                 1. die Interessen des Handwerks zu fördern\nwerk ihres Bezirks berührenden Maßnahmen                      und für einen gerechten Ausgleich der In-\nzu unterstützen und ihnen Anregungen, Aus-                    teressen der einzelnen Handwerke und\nkünfte und Gutachten zu erteilen,                             ihrer Organisationen zu sorgen,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                         1423\n2. die Behörden in der Förderung des Hand-       sellen sein, die in dem Betrieb eines selbständigen\nwerks durch Anregungen, Vorschläge und       Handwerkers beschäftigt sind.\ndurch Erstattung von Gutachten zu unter-        (2) Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskam-\nstützen und regelmäßig Berichte über die     mer wird durch die Satzung bestimmt; sie bestimmt\nVerhältnisse des Handwerks zu erstatten,     ferner die Zahl der Stellvertreter, die im Behin-\n3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,           derungsfalle und im Falle des Ausscheidens der Mit-\n4. die Berufsausbildung der Lehrlinge zu         glieder einzutreten haben, sowie die Reihenfolge\nregeln, Vorschriften hierfür zu erlassen     ihres Eintritts. Auf die Stellvertreter finden die für\nund ihre Durchführung zu überwachen so-      die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende\nwie eine Lehrlingsrolle (§ 21 Abs. 4) zu     Anwendung.\nführen,                                         (3) Die Satzung hat die Zahl der Mitglieder auf\n5. Gesellenprüfungsordnungen für die ein-        die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen\nzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38) und      Handwerke zu verteilen.\nPrüfungsausschüsse zur Abnahme der Ge-          (4) Die Handwerkskammer kann sich nach näherer\nsellenprüfungen zu errichten (§ 33),         Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der\n6. Meisterprüfungsordnungen für die einzel-      Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen\nnen Handwerke zu erlassen (§ 45),            Personen unter Wahrung der im Absatz l festgeleg-\n1. die technische und betriebswirtschaftliche    ten Verhältniszahl ergänzen.\nFortbildung der Meister und Gesellen zur\nErhaltung und Steigerung der Leistungs-                                § 87\nfähigkeit des Handwerks in Zusammen-            Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Ver-\narbeit mit den Innungsverbänden zu för-      treter des gesamten Handwerks und als solche an\ndern, die erforderlichen Einrichtungen hier- Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 60 Abs. 4\nfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu  gilt entsprechend.\ndiesem Zweck eine Gewerbeförderungs-                                   § 88\nstelle zu unterhalten,                          (1) Die Mitglieder der Handwerkskammer und\n8. Sachverständige zur Erstattung von Gut-      ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemei-\nachten über die Güte der von Handwerkern     ner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.\ngelieferten Waren oder bewirkten Leistun-       (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der die-\ngen und über die Angemessenheit der Preise   sem Gesetz als Anlage B beigefügten Wahlordnung.\nzu bestellen und zu vereidigen,\n9. die wirtschaftlichen Interessen des Hand-                              §  89\nwerks und die ihnen dienenden Einrich-           (l) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selb-\ntungen, .insbesondere das Genossenschafts-    ständigen Handwerks sind die in der Handwerks-\nwesen zu fördern,                 ·           rolle (§ 6) eingetragenen natürlichen und juristischen\n10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von         Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter\nStreitigkeiten zwischen selbständigen Hand-   juristischer Personen müssen das einundzwanzigste\nwerkern und ihren Auftraggebern einzu-        Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische\nrichten,                                      Person kann nur eine Stimme abgegeben werden,\nauch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden\n11. Ursprungszeugnisse über in Handwerks-\nsind.\nbetrieben gefertigte Erzeugnisse auszu-\nstellen,                                         (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,\n12. Maßnahmen zur Unterstützung notleiden-                l. denen die bürgeriichen Ehrenrechte oder\nder· Handwerker und Gesellen zu treffen                 die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\noder zu unterstützen.                                   Ämter aberkannt worden sind,\n(2) Die Handwerkskammer ist befugt, im Beneh-                2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines\nmen mit der Industrie- und Handelskammer das                       Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist,\ndas die Aberkennung der bürgerlichen\nAusbildungs- und Prüfungswesen solcher Lehrlinge\nEhrenrechte oder der Fähigkeit zur Beklei-\nIn Handwerksbetrieben, die keine Handwerkslehr-\ndung &iffentlicher Ämter zur Folge haben\nlinge sind, zu regeln.\nkann,\n(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen              3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der\ndas Handwerk berührenden Angelegenheiten gehört                    Verfügung über ihr Vermögen beschränkt\nwerden.                                                            sind.\n§ 85                             (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist be-\nDie Handwerksinnungen und die Kreishandwer-           hindert,\nkerschaften sind verpflichtet, die von der Hand-                l. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes-\nwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlasse-                 schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nnen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.                    untergebracht ist,\n2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft\n§ 86                                     befindet,\n(1) Die Handwerkskammer besteht aus gewählten                3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher\nMitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Ge-                 Anordnung in Verwahrung gehalten wird.","1424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 90                          klärt sie die Wahl eines Mitgliedes für ungültig,\n(1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Hand-      so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach\nwerks sind                                               Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Be-\n1. die wahlberechtigten natürlichen Personen,\nschwerde an die oberste Landesbehörde zu.\nsofern sie                                       (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich be-\na) im Bezirk der Handwerkskammer seit         kanntzumachen.\nmindestens einem Jahre ohne Unter-                                  § 94\nbrechung ein Handwerk selbständig be-       (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann je-\ntreiben,                                  der Wahlberechtigte Einspruch erheben; der Ein-\nb) die Befugnis zum Anleiten von Lehr-        spruch eines selbständigen Handwerkers kann sich\nlingen besitzen,                          nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen\nc) am Wahltag das fünfundzwanzigste           Handwerks, der Einspruch eines Gesellen nur gegen\nLebensjahr vollendet haben und            die Wahl der Vertreter der Gesellen richten.\nd) die deutsche Staatsangehörigkeit be-          (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewähl-\nsitzen;                                   ten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften\n2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberech-     der §§ 89, 90, 91 Abs. 2 und 3 und des § 92 gestützt\ntigten juristischen Personen, sofern          werden. Erklärt die Handwerkskammer den Ein-\na) die von ihnen gesetzlich vertretene        spruch für begründet, so steht dem Betroffenen, lehnt\njuristische Person im Bezirk der Hand-    sie den Einspruch ab, so steht dem Einsprechenden -\nwerkskammer seit mindestens einem         binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entschei-\nJahre ein Handwerk selbständig betreibt   dung an ihn die Beschwerde an die oberste Landes-\nund                                       behörde zu.\nb) sie im Bezirk der Handwerkskammer             (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl ins-\nseit mindestens einem Jahre ohne          gesamt, so ist er binnen vier Wochen nach der Be-\nUnterbrechung gesetzliche Vertreter       kanntgabe des Wahlergebnisses bei der obersten\neiner in der Handwerksrolle eingetra-     Landesbehörde einzulegen. Er kann nur darauf ge-\ngenen juristischen Person sind, am        stützt werden, daß\nWahltag das fünfundzwanzigste Lebens-            1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund\njahr vollendet haben und die deutsche               des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften\nStaatsangehörigkeit besitzen.                       verstoßen worden ist und\n(2) Für die Berechnung der Fristen in Absatz 1               2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der\nNummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b                      Wahl zu beeinflußen.\nsind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker\nund als gesetzliche Vertreter einer in der.Handwerks-                              § 95\nrolle eingetragenen juristischen Person gegenseitig         (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl\nanrechenbar.\nnur ablehnen, wenn er\n§ 91\n1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder\n(1) Die V· ttreter der Gesellen in der Handwerks-\nkammer (Gesellenmitglieder) werden von WahJ-                    2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert\nmännern gewählt. In jedem Betriebe eines selbstän-                 ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.\ndigen Handwerkers entfällt auf ein bis fünf Wahl-           (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,\nberechtigte ein Wahlmann und auf jede weitere            wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe\nvolle und angefangene Zahl von fünf Wahlberech-          des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer gel-\ntigten je ein weiterer Wahlmann.                         tend gemacht worden sind. Erklärt diese die Ableh-\n(2) Berechtigt zur Wahl der Wahlmänner sind           nung nicht für begründet, so kann der Betroffene ge-\ndie in dem Betriebe eines selbständigen Handwer-         gen diesen Beschluß binnen zwei Wochen nach der\nkers beschäftigten Gesellen. § 89 Abs. 2 und 3 findet    Bekanntgabe an ihn Beschwerde bei der obersten\nAnwendung.                                               Landesbehörde erheben.\n(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahlbe-               (3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder\nrechtigte Geselle, der das einundzwanzigste Lebens-      ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das\njahr vollendet hat.                                      Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vorstan-\n§ 92                         des der Handwerkskammer von der obersten Landes-\nWählbar zum Gesellenmitglied der Handwerks-           behörde mit einer Geldbuße bis zu zweihundert\nkammer sind die wahlberechtigten Gesellen, sofern        Deutsche Mark belegt werden.\nsie                                                         (4) Mitglieder der Handwerkskammer können\n1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Le-          nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr\nbensjahr vollendet,                           Amt niederlegen.\n2. eine Gesellenprüfung abgelegt haben und\n§ 96\n3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.\n(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf\n§ 93                         fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.\n(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit             (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewähl-\nder Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. Er-            ten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                        1425\n(3) Gesellenmitglieder behalten, auch wenn sie       der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht\nnicht mehr im Betriebe eines selbständigen Handwer-      oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.\nkers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Hand-       (4) Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem\nwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum             amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerks-\nEnde der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr.        kammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde\nbekanntzumachen.\n§ 97                                                    § 99\n(1) Mitglieder der Handwerkskammer haben aus            Die Organe der Handwerkskammer sind\ndem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit                   1. die Mitgliederversammlung (Vollversamm-\noder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs-                    lung),\nmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die\nihre Wählbarkeit ausschließen.                                    2. der Vorstand,\n3. die Ausschüsse.\n(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen·\nhaben ferner aus dem Amt auszuscheiden,                                             § 100\n1. wenn sie die Vertretungsbefugnis verloren        (1) Die in die Handwerkska'mmer gewählten Mit-\nhaben,                                       glieder (§ 86 Abs. 1) bilden die Mitgliederversamm-\n2. wenn die juristische Person in der Hand-     lung {Vollversammlung). Ihrer Beschlußfassung\nwerksrolle gelöscht worden ist,              bleibt vorbehalten\n3. wenn die juristische Person durch gericht-            1. die Wahl des Vorstandes und der Aus-\nliche Anordnung in der Verfügung über ihr                schüsse,\nVermögen beschränkt ist.                              2. die Zuwahl von sachverständigen Personen\n· (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so                  (§ 86 Abs. 4),\nist es von der obersten Landesbehörde nach Anhö~                  3. die Wahl des Geschäftsführers, bei meh-\nrung der Handwerkskammer seines Amtes zu ent-                        reren Geschäftsführern des Hauptgeschäfts-\nheben.                                                               führers und der Geschäftsführer,\n§ 98                                  4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die\n(1) Für die Handwerkskammer ist von der ober-                    Festsetzung der Beiträge zur Handwerks-\nsten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Uber                    kammer und die Erhebung von Gebühren,\neine Änderung der Satzung beschließt die Hand-                    5. die Prüfung und Abnahme der J ahresrech-\nwerkskammer; der Beschluß bedarf der Genehmi-                        nung,\ngung durch die oberste Landesbehörde.                             6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im\n(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über                  Haushaltsplan vorgesehen sind, und die\nAufnahme von Anleihen,\n1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der\nHandwerkskammer,                                      7. der Erwerb, die Veräußerung und die ding-\nliche Belastung von Grundeigentum,\n2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskam-,\nmer und der Stellvertreter sowie die Reihen-          8. der Erlaß von Vorschriften über die Lehr-\nfolge ihres Eintritts im Falle der Behinde-              lingsausbildung (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 und\nrung oder des Ausscheidens der Mitglieder,               Abs. 2),\n3. die Verteilung der Mitglieder und der Stell-          9. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprü-\nvertreter auf die im Bezirk der Handwerks-               fungsordnungen (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 und 6),\nkammer vertretenen Handwerke,                        10. der Erlaß der Vorschriften über die öffent-\n4. die Zuwahl zur Handwerkskammer,                          liche Bestellung und Vereidigung von Sach-\n5. die Wahl des Vorstandes und seine Befug-               - verständigen (§ 84 Abs. 1 Nr. 8),\nnisse,                                               11. die Festsetzung der den Mitgliedern zu ge-\n6. die Einberufung der Handwerkskammer                      währenden Entschädigung (§ 87),\nund ihrer Organe,                                    12. die Änderung der Satzung.\n7. die Form der Beschlußfassung und die Be-          (2) Die nach Absatz 1 Nummern 3 bis 12 gefaßten\nu·rkundung der Beschlüsse der Handwerks-     Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die\nkammer und des Vorstandes,                    oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu Nummern\n8. die Aufstellung und Genehmigung des           4, 8, 9, 10 und 12 sind in den für die Bekanntmachun:..\nHaushai tsplanes,                             gen der Handwerkskammer bestimmten Organen\n9. die Aufstellung und Abnahme der Jahres-       {§ 98 Abs. 2 Nr. 11) zu veröffentlichen.\nrechnung,\n§ 101\n10. die Voraussetzungen und die Form einer           Die Handwerkskammer. kann zu ihren Verhand-\nÄnderung der Satzung,\nlungen Sachverständige mit beratender Stimme zu-\n11. die Organe, in denen die Bekanntmachun-       ziehen.\ngen der Handwerkskammer zu veröff ent-                                  § 102\nlichen sind.\n(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte\n(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten,     den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen\ndie mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben       Gesellen sein.","1426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung     Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten\nder Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten),          Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab ge-\nzwei Stellvertretern, von denen einer Geselle sein       tragen.\nmuß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern.               (2) Die Beiträge der selbständigen Handwerker\n(3) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellver-    werden von den Gemeinden auf Grund einer von\ntreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer       der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbrin-\nWoche anzuzeigen.                                        gungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden\nlandesrechtlichen Vorschriften eingezogen und bei-\n(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Be-\ngetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit\nscheinigung der obersten Landesbehörde, daß die\neine angemessene Vergütung von der Handwerks-\ndarin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand\nkammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die\nbilden.\nhöhere Verwaltungsbehörde festsetzt.\n§ 103\n(3) Die Handwerkskammer kann für die Inan-\nDem Vorstand obliegt nach näherer Bestimmung          spruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätig-\nder Satzung die Verwaltung. Er vertritt die Hand-        keiten mit Genehmigung der obersten Landes-\nwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Durch      behörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung\ndie Satzung kann die Vertretung einem Mitglied           gilt Absatz 2 Satz 1.\noder mehreren Mitgliedern übertragen werden.\n(4) Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen\nund Gebühren entscheidet die höhere Verwaltungs-\n§ 104\nbehörde. Gegen ihre Entscheidung ist der Verwal-\nDie Vollversammlung kann unter Wahrung der im         tungsrechtsweg zulässig.\n§ 86 Abs.1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte\nAusschüsse bilden und sie mit besonderen regel-                                    §  108\nmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen ..\nDie Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit\n§ 101 findet entsprechende Anwendung.\nverpflichtet, den _im Vollzug dieses Gesetzes an sie\nergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu\n§ 105                           entsprechen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den\nDie Handwerkskammer kann Beauftragte bestel-          Handwerkskammern untereinander.\nlen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Be-\ntriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr                                   § 109\nerlassenen Vorschriften und Anordnungen oder der            (1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht\nsonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.        über die Handwerkskammer.\nDie selbständigen Handwerker sind verpflichtet, den\nBeauftragten die für die Erfüllung ihres Auftrages           (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Handwerks-\nnotwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besich-         kammer auflösen und Neuwahlen anordnen, wenn\ntigung der Betriebsräume sowie der für den Aufent-       die Handwerkskammer trotz wiederholter Aufforde-\nhalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen        rung die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt\nbestimmten Räume und Einrichtungen zu gestatten.          oder durch Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen\ndas Gemeinwohl gefährdet oder wenn sie andere als\ndie gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt.\n§ 106\n(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwider-                                  FUNFTER TEIL\nhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zu-\nständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnun-         Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmringen\ngen _Ordnungsstrafen bis zu eintausend Deutsche                             ERSTER ABSCHNITT\nMark festsetzen.\nStrafbestimmungen\n(2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich an-\ngedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung                                   § 110\nder Ordnungsstrafe sind dem Betroffenen zuzu-               Mit Geldstrafe wird bestraft, wer\nstellen.                                                    1. den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 zuwider\n(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung der              Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt,\nOrdnungsstrafe steht dem Betroffenen der Verwal-            2. der Vorschrift des § 46 zuwider die Bezeich-\ntungsrechtsweg offen.                                            nung Meister führt.\n(4) Die Ordnungsstrafen fließen der Handwe:i;ks-\nkammer zu. Sie werden auf Antrag des Vorstandes                                    § 111\nder Handwerkskammer nach Maßgabe des § 107                  (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nAbs. 2 Satz 1 beigetrieben.                                      1. entgegen der Vorschrift des § 1 ein Hand-\nwerk als stehendes Gewerbe selbständig\n§ 107                                      betreibt,\n(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der               2. die nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Anzei-\nHandwerkskammer entstehenden Kosten werden,                         gen nicht unverzüglich erstattet,\nsoweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den              3. die nach § 16 erforderliche Auskunft ver-\n&elbständigen Handwerkern nach einem von der                        weigert,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                         1427\n4. der Bestimmung des § 26 Satz 2 zuwider                                  § 118\neinen Lehrling beschäftigt,                       (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-\n5. der nach § 29 getroffenen Anordnung der        henden Gesellen- und Meisterprüfungsausschüsse\nhöheren Verwaltungsbehörde nicht nach-         für die Abnahme der Gesellen- und Meisterprüfun-\nkommt.                                         gen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer        zum 31. Dezember 1953 umzubilden; bis dahin gelten\nvorsätzlich oder fahrlässig                              sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der §§ 33 und 42.\n1. die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm an-      (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden\nvertrauten Lehrlinge verletzt,                 Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis\n2. den Lehrvertrag nicht ordnungsgemäß ab-        zum Erlaß der in §§ 38 und 45 vorgesehenen Prü-\nschließt (§ 21 Abs. 1) oder es unterläßt, den  fungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit\nLehrvertrag fristgemäß einzureichen (§ 21      diesem Gesetz in Widerspruch stehen.\nAbs. 4) oder die nach § 21 Abs. 3 erforder-\n§ 119\nliche Anzeige zu erstatten.\nBeantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-       treten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk\nbuße geahndet werden.                                    als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in\nZWEITER ABSCHNITT\ndiesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu\nwerden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die\nUbergangsbestimmungen                     Bestimmungen der §§ 44 und 45 mit folgender Maß-\n§ 112                          gabe:\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-         1. der Nachweis einer Lehrzeit oder einer Gesel-\ndene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein                  lenprüfung ist nicht erforderlich;\nHandwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu               2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tä-\nbetreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berechtigung             tigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Ge-\nzur Ausübung eines selbständigen Handwerks an-                  werbetreibender in dem Handwerk, in welchem\nderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in               die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist\ndiesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben               die Gesellenprüfung oder eine Facharbeiter-\ndiese Vorschriften unberührt.                                   prüfung (§ 44 Abs. 2) in diesem Handwerk ab-\ngelegt, so genügt der Nachweis einer zweijäh-\n(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Ge-\nrigen Tätigkeit.\nwerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er                                 § 120\nauf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Mo-\n(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-\nnaten in die Handwerksrolle einzutragen.\nden Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen,\n§ 113                           Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsver-\nbände, Innungsverbände und Handwerkskammern\nBis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 3\nsind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bi.s zum\nbleibt die Verordnung des Reichswirtschaftsministers\n31. Dezember 1953 umzubilden; bis zu ihrer Um-\nüber die Einrichtung und Anlegung der Handwerks-\nbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreis-\nrolle vom 25. April 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 87) nebst\nhandwerkerschaften, Innungsverbände und Hand-\nden hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen\nwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn\nder Länder in Kraft.\nsie sich nicht bis zum 31. Dezember 1953 umgebildet\n§ 114\nhaben, sind sie aufgelöst.\nBis zum Erlaß einer Bestimmung des Bundesmini-\nsters für Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 gilt insoweit         (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Hand-\ndie Bekanntmachung des Deutschen Handwerks- und          werksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungs-\nGewerbekammertages über den Wortlaut der Hand-           verbände und Handwerkskammern gelten als Rechts-\nwerkskarte vom 15. Mai 1936.                             nachfolger der entsprechenden bisher bestehenden\nHandwerksorganisationen.\n§  115                             (3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerks-\nDie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene       organisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt,\nBefugnis zum Halten oder Anleiten von Lehrlingen         findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den\nin Handwerksbetrieben bleibt bestehen.                   für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen\nstatt. ßei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die\n§  116                          nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbe-\nBis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 30 ver-         hörde.\nbleibt es bei der für die einzelnen Handwerke auf\nDRITTER ABSCHNITT\nGrund des§ 130 a der Gewerbeordnung festgesetzten\nLehrzeit.                                                                  Schlußbestimmungen\n§ 117                                                     § 121\nDer Meisterprüfung im Sinne des § 41 bleiben die          (1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des\nin § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten         Bundes und der Länder, die mit diesem Gesetz in\nPrüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten   Widerspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durch-\ndieses Gesetzes abgelegt worden sind.                    führung, Änderung und Ergänzung ergangenen Ver-","1428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nordnungen, Durchführungsbestimmungen,            Anord-              für Niedersachsen 1947 S. 228, Amtsblatt für\nnungen und Erlassen aufgehoben.                                      Schleswig-Holstein 1947 S. 531, Amtlicher\nAnzeiger Beiblatt zum Hamburgischen Ge-\n(2) Insbesondere werden aufgehoben:\nsetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 471),\n1. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau ·\n13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-\ndes deutschen Handwerks vom 29. Novem-\nPfalz über die Neufassung des Handwerks-\nber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1015),\nrechts (Handwerksordnung) vom 2. Septem-\n2. die Erste Verordnung über den vorläufigen                  ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nAufbau des deutschen Handwerks vom                        der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I\n15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 493),                 s. 379),\n3. die Zweite Verordnung über den vorläufi-              14. die Rechtsanordnung des Landes Württem-\ngen Aufbau des deutschen Handwerks vo1:1                  berg-Hohenzollern zur Ordnung des Hand-\n18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14) mit             werks (Handwerksordnung) vom 5. No-\nden hierzu ergangenen Verordnungen vom                    vember 1946 (Amtsblatt des Staatssekreta-\n7. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 905)                riats für das französisch besetzte Gebiet\nund vom 8. Februar 1939 (Rekhsgesetzbl. I                 Württembergs und Hohenzollerns 1947\ns. 166),                                                  s.  1),\n4. die Dritte Verordnung über den vorläufi-               15. die Bekanntmachung des Reichswirtschafts-\ngen Aufbau des deutschen Handwerks vom                    ministers vom 6. Dezember 1934 betr. Ver-\n18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 15) in              zeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig\nder Fassung der Verordnung vom 22. Ja-                    betrieben werden können, (Reichsanzeiger\nnuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 42),                       und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287\n5. die Verordnung über Maßnahmen auf dem                      vom 8. Dezember 1934) mit den hierzu er-\nGebiet des Handwerksrechts vom 17. Okto-                  gangenen Änderungen und Ergänzungen,\nber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2046),                 16. die Wahlordnung für die Wahlen der\n6. die Verordnung über die Durchführung des                   Mitglieder der Handwerkskammern vom\nVierjahresplanes auf dem Gebiet der Hand-                  16. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 102).\nwerkswirtschaft vom 22. Februar 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 327),                                                § 122\n7. die Verordnung über die Zuständigkeit der          Es werden ferner aufgehoben:\nin Preußen bei Eintragung und Löschung in         1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche\nder Handwerksrolle im Einspruchsverfah-                Reich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bundes-\nren entscheidenden Behörden vom 19. März·             gesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871) in der\n1935 (Ministerialblatt für Wirtschaft und              gegenwärtig geltenden Fassung die §§ 103 bis\nArbeit S. 125),                                        103 r, 129 bis 132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis\n6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem                   10, sowie § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm\nGebiet der Berufsausbildung im Handwerk                auf die §§ 129 und 130 Bezug genommen wird,\nvom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 32),          und § 148 Abs. 1 Nr. 9 c,\n9. die Vierte Verordnung zur Durchführung             2. der § 4 der Verordnung über die Ubertragung\nder Verordnung über die Vereinfachung                  von Verwaltungsentscheidungen in der Wirt-\nund Vereinheitlichung der Organisation                 schaftsverwaltung vom 30. Januar 1941 (Reichs-\nder gewerblichen Wirtschaft (Handwerks-                gesetzbl. I S. 87),\nrollenverordnung) vom 13. August 1942\n(Reichsgesetzbl. I S. 519),                       3. der § 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen\nüber die Zulassung und Schließung von Ge-\n10. die Sechste Verordnung zur Durchführung\nwerbebetrieben        (Gewerbezulassungsgesetz)\nder Verordnung über die Vereinfachung\nvom 29. Dezember 1948 (Niedersächsisches\n. und Vereinheitlichung der Organisation\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 188) sowie\nder gewerblichen Wirtschaft vom 23. März\nArtikel 3 und Artikel 10 Abs. 2 der Verord-\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 158),\nnung des Niedersächsischen Staatsministeriums\n11. die Verordnung des Zentralamtes für Wirt-               zur Durchführung des Gesetzes über die Zu-\nschaft in der britischen Zone über den Auf-            lassung und Schließung von Gewerbebetrie-\nbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946                 ben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 7. Januar\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das                  1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nLand Nordrhein-Westfalen 1947 S. 21, Amts-             nungsblatt S. 15, 36) in der Fassung der Verord-\nblatt für Niedersachsen 1947 S. 7, Amts-               nung vom 23. Januar 1951 (Niedersächsisches\nblatt für Schleswig.-Holstein 1947 S. 13,              Gesetz- und Verordriungsblatt S. 11),\nAmtlicher Anzeiger Beiblatt zum Hambur-\ngischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947          4. der § 3 der Verordnung der Freien Hansestadt\ns. 17),                                                Bremen zur Änderung der Zweiten Durchfüh-\n12. die Verordnung des Verwaltungsamtes für\nrungsverordnung zum Ubergangsgesetz zur\nWirtschaft des amerikanischen und briti-               Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August\n1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nschen Besatzungsgebietes über die Wahlen\nzur Handwerkskammer vom 24. Juli 1947                  men S. 203),\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land         5. der § 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt\nNordrhein-Westfalen 1948 S. 25, Amtsblatt              Bremen über die Ubertragung der öffentlich-","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953'                        1429\nrechtlichen Aufgaben der Kammern auf staat-                2. die §§ 4 und 7 der Zweiten Durchführungs-\nliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetz-                   verordnung der Freien Hansestadt Bremen\nblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21).                    zum Ubergangsgesetz zur Regelung der\nGewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Ge-\n§ 123                                    setzblatt der Freien Hansestadt Bremen\n(1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des Rei-                    s. 31),\nches, des Bundes und der Länder Vorschriften ent-\n3. die §§ 3 a und 8 der Verordnung der Freien\nhalten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang ste-\nHansestadt Bremen zur Änderung der Zwei-\nhen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden.\nten Durchführungsverordnung zum Uber-\n(2) Insbesordere sind insoweit nicht mehr anzu-                   gangsgesetz zur Regelung der Gewerbe-\nwenden:                                                             freiheit vom 26. August 19.49 (Gesetzblatt\n1. das Gesetz zur Vorbereitung des organi-                   der Freien Hansestadt Bremen S. 203),\nschen Aufbaus der deutschen Wirtschaft\n4. die §§ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien\nvom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I\nHansestadt Bremen über die Ubertragung\nS. 185) und die Verordnung über die Ver-\nder öffentlich-rechtlichen Aufgaben der\neinfachung und Vereinheitlichung der Orga-\nKammern auf staatliche Behörden vom\nnisation der gewerblichen Wirtschaft vom\n26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien\n20. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 189)\nHansestadt Bremen S. 21).\nnebst den zur Durchführung, Änderung und\nErgänzung des Gesetzes und der Verord-\nnung ergangenen Verordnungen, Durchfüh-\nVIERTER ABSCHNITT\nrungsbestimmungen, Anordnungen und Er-\nlassen,                                                    Berlin-Klausel und Inkrafttreten\n2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und                                 § 124\nHebung der Kaufkraft (Beiträgegesetz) vom\n24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235).          Mit Ausnahme des § 49 Abs. 5 gilt dieses Gesetz\nnach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die\n(3) Es sind ferner insoweit nicht mehr anzuwen-         Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des\nden:                                                      Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar\n1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nReich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bun-   Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\ndesgesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871)   Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\nin der gegenwärtig geltenden Fassung der        gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 30 c, die §§ 81 bis 99, 104 bis 104 n, 126    lei tungsgesetzes.\nbis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9, 9 a und§ 148\nAbs. 1 Nr. 9b, soweit in ihm auf§ 128 Bezug                               § 125\ngenommen wird, sowie § 148 Abs. l Nr. 10           Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nund § 150 Abs. 1 Nr. 4 a,                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","1430                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage A\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung}\nVerzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können\n(Die zu einem Handwerk gehörenden Handwerkszweige sind eingeklammert; die mundartlichen\nBezeichnungen sind kursiv gedruckt)\nI Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe\nNr.                                                     Nr.\n1 Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Feue-            29 Uhrmacher\nrungs- und Schornsteinbauer; Backofenbauer          30 Graveure (Damaszierer, Formstecher) 1Ziseleure\n2 Zimmerer                                             31 Galvaniseure und Metallschleifer\n3 Dachdecker (Schiefer-, Schindel-, Stroh- [Rohr-]     32 Gürtler und Metalldrücker\nund Ziegeldecker)                                   33 Metallformer und Metallgießer\n4 Straßenbauer (Pflasterer)                            34 Glockengießer\n5 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer             35 Schweißer\n6 Mosaik-, Platten- und Fliesenleger                   36 Messerschmiede\n7 Betonstein- und Terrazzohersteller; Steinholz-       37 Gold- und Silberschmiede\nleger\n38 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger\n8 Brunnenbauer\n9 Steinmetzen und Steinbildhauer\nIII Gruppe der Holzgewerbe\n10 Stukkateure\n11 Maler Anstreicher (Tüncher, Weißbinder);             39 Tischler Schreiner (Segelflugzeugbauer, Kegel-\nLackierer                                               bahnbauer)\n12 Ofensetzer                                           40 Rolladen- und Jalousiebauer\n13 Schornsteinfeger Kaminkehrer                         41 Bootsbauer; Schiffbauer\n42 Modellbauer\n43 Stellmacher Wagner; Karosseriebauet\nII Gruppe der Metallgewerbe\n44 Drechsler; Schirmmacher\n14  Schmiede\n45 Holzbildhauer\n15  Schlosser (Blitzableiterbauer)\n46 Böttcher Kübler, Schäffler; Weinküfer\n16  Maschinenbauer; Werkzeugmacher; Dreher\n47 Bürsten- und Pinselmacher (Drahtbürsten-\n17  Mühlenbauer                                             macher)\n18  Mechaniker (Näh-, Sprechmaschinen- und Fahr-        48 Korbmacher\nradmechaniker); Büromaschinenmechaniker\n19  Kraftfahrzeugmechaniker; Kraftfahrzeugelek-\ntriker                                                    IV Gruppe der ,.Bekleidungs-, Textil-\nund Ledergewerbe\n20  Landmaschinenme_chaniker\n21  Feinmechaniker und Feinoptiker                      49  Herrenschneider\n22  Büchsenmacher                                       50  Damenschneider\n23  Klempner Spengler, Flaschner, (Kühlerher-           51  Wäscheschneider\nsteller, Kühlerreparateure); Gas- und Wasser-       52  Sticker; Stricker\ninstallateure                                       53  Putzmacher\n24  Zentralheizungs- und Lüftungsbauer                  54  Weber\n25  Kupferschmiede                                      55  Seiler (Netzmacher); Segelmacher\n26  Elektroinstallateure (Blitzableiterbauer); Elek-    56  Kürschner; Mützenmacher\ntro- und Fernmeldemechaniker                        57  Handschuhmacher\n27  Elektromaschinenbauer                               58 Schuhmacher (Schäftemacher); Orthopädie-\n28  Radio- und Fernsehtechniker                             schuhmacher","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                    1431\nNr.                                                  Nr.\n59 Holzschuhmacher                                   76 Seifensieder (Kerzenzieher)\n60 Gerber                                            77 Wäschereibetriebe; Plättereibetriebe\n61 Sattler; Feintäschner                             78 Gebäudereiniger\n62 Polsterer und Dekorateure Tapezierer\nV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe                 VII Gfuppe d~r Glas-, Papier-, keramischen\n63 Bäcker (Brezel-, Schwarzbrot- und Lebkuchen-                    und sonstigen Gewerbe\nbäcker, Feinbackwarenhersteller)                 79 Glaser\n64 Konditoren                                        80 Glasschleifer und Glasätzer\n65 Fleischer Metzger, Schlachter                     81 Glasbläser und Glasinstrumentenmacher\n66 Roßschlachter                                     82 Glas- und Porzellanmaler\n67 Müller                                            83 Edelsteinschleifer\n68 Brauer und Mälzer                                 84 Photographen (Phototechniker)\n85 Buchbinder\n86 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker\nVI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und          87 Steindrucker; Lithographen; Xylographen\nKörperpflege sowie der chemischen\nund Reinigungsgewerbe                    88 Chemigraphen; Stereotypeure und Galvano-\nplastiker\n69  Augenoptiker\n89 Töpfer Hafner, Häfner\n70  Bandagisten\n90 Orgelbauer; Klavier- und Harmoniumbauer;\n71  Orthopädiemechaniker                                 Geigenbauer;     Metallblasinstrumenten- und\n72 Chirurgie-Instrumentenmacher und Chirurgie-           Schlagzeugmacher; Holzblasinstrumenten-\nmechaniker                                           macher; Zupfinstrumentenmacher\n73 Zahntechniker                                     91 Vergolder\n74 Friseure (:?erückenmacher)                        92 Schilder- und Lichtreklamehersteller\n75 Färber und Chemischreiniger                       93 Vulkaniseure","1432                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage B\nzu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks\n(Handwerksordnung)\nWahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern\nERSTER ABSCHNITT                      Sätzen gewährt. Die Entschädigung für Zeitversäum-\nZeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß         nis der Gesellenmitglieder muß so bemessen sein,\ndaß sie mindestens den ihnen entstandenen Lohnaus-\n§ 1                           fall deckt.\nDer Vorstand der Handwerkskammer bestimmt               (10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden\nden Tag der Wahl, der ein Sonntag oder öffentlicher     die Bestimmungen des § 6 Anwendung.\nRuhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; erbe-\nstellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter,\ndie nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1                      ZWEITER ABSCHNITT\nund§ 91 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Hand-                             Wahlbezirk\nwerks (Handwerksordnung) vom . . . gehören und\n§ 3\nnicht Beamte der Handwerkskammer sein dürfen.\nDer Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahl-\n§ 2                           bezirk.\n(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahl-\nDRITTER ABSCHNITT\nberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl\nvon Stellvertretern, die je zur Hälfte selbstänqige                          Stimmbezirke\nHandwerker und Gesellen sein müssen. Der Walil-\n§ 4\nleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß;\nden Vorsitz führt der Wahlleiter.                          (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den\nWahlbezirk in Stimmbezirke einzuteilen, die nach\n(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn         den örtlichen Verhältnissen so abgegren·zt sein sol-\naußer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter         len, daß den Stimmberechtigten die Teilnahme an der\nmindestens ein selbständiger Handwerker und ein         Abstimmung möglichst erleichtert wird.\nGeselle als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt\nmit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent-            (2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat fer•\nscheidet die Stimme des Wahlleiters.                    ner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen,\nin dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den Ab·\n(3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer      stimmungsräumen müssen die erforderlichen Ein-\nund Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf      richtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis\nunparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres         sichern.\nAmtes durch Handschlag verpflichtet.\n(3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Ab-\n(4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder     stimmungsräume sind spätestens eine Woche vor\nausgeschiedene Beisitzer herangezogen.                  dem Wahltag in den fur die Bekanntmadiungen der\n(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses         Handwerkskammer bestimmten Organen zu ver-\nbestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er    öffentlichen.\nauf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines\nAmtes durch Handschlag verpflichtet; der Schrift-                         VIERTER ABSCHNITT\nführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den                  Abstimmungsvorstand\nWahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1 und § 91 Abs. 2\nder Handwerksordnung gehören.                                                     § 5\n(1) Der Vorst._and der Handwerkskammer ernennt\n(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vor-\nfür jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher\nsitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer werden\nund einen Stellvertreter, von denen einer ein wahl-\nzu den Sitzungen eingeladen.\nberechtigter selbständiger Handwerker und einer\n(7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher     ein wahlberechtigter Geselle sein muß. Der Ab-\nSitzung.                                                stimmungsvorsteher ernennt aus den Wahlberech-\n(8) Offentlich sind diese Sitzungen auch dann,       tigten des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar\nwenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher        einen selbständigen Handwerker und einen Gesellen\ndurch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit         sowie einen Schriftführer; der Abstimmungsvor-\ndem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der         steher, sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden\nZutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen         den Abstimmungsvorstand.\nsteht.                                                     (2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes\n(9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten       erhalten keine Vergütung.\nkeine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen           (3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstim-\nund Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den für      mungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstim-\ndie Mitglieder der Handwerkskammer festgesetzten        mungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                          1433\ndem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Bei-                                         § 8\nsitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte               (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk\nersetzt.                                                  (§ 3); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter\n(4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der Schrift- des selbständigen Handwerks und für die Wahl der\nführer unterstützen den Abstimmungsvorsteher bei          Vertreter der Gesellen in Form von Listen einzu-\nder Dberwachung und ·Durchführung der Abstim-             reichen und müssen die Namen von so vielen Be-\nmungshandlung sowie bei der Ermittlung des Ab-            werbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter\nstimmungsergebnisses.                                     in dem Wahlbezirk zu wählen sind.\n(5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt          (2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Be-\nüber die einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt         ruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeich-\nseine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Anwesen-          nen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel be-\nheit des Abstimmungsvorstehers oder seines Stell-         steht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mit-\nvertreters und zweier Beisitzer; der Schriftführer ist    glied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so\nnicht stimmberechtigt. Die Nachprüfung im Wahl-           daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und\nprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.                     wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.\n(6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der                (3) Die Verteilung der Bewerber des selbständi-\nAbstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter so-         gen Handwerks und der Gesellen auf die im Bezirk\nwie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstandes, und         der Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaß-\nzwar ein selbständiger Handwerker und ein Geselle,        ten Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung\naußerdem der Schriftführer anwesend sein.                 der Handwerkskammer entsprechen.\n(4) Auf jedem Wahlvorschla.g '!;ollen ein Ver-\n§ 6                           trauensmann und eiil SteHvertreter bezeichnet sein,\n(1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamt-       die bevollmächtigt 'sind, ·dem Wahlleiter gegenüber\nliche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stell-       Erk1ärungerr abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung,\nvertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers          sq t1it der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann,\noder Schriftführers im Abstimmungsvorstar,.~ zu           der zweite als sein Stellvertreter.\nübernehmen.                                                  (5) Jeder Wahlvorschlag muß vori mindestens 100\n(2) Die Berufung zu einer.:1 Wahlehrenamt dürfen       Wahlberechtigten unterzeichnet sein.\nablehnen                                                     (6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen\n!., W'iihler, die als Bewerber auf einem Wahl-     bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Woh-\nvorschlag benannt sind,                        nung angeben. Die Unterschriften müs~en leserlich\nsein.\n2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr voll-                                § 9\nendet haben,                                      Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünf-\n3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus       unddreißigsten Tage vor dem Wahltage bei dem\ndringenden beruflichen Gründen oder durch      Wahlleiter eingereicht sein.\nKrankheit oder durch Gebrechen verhindert\nsind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,                                   § 10\n4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingen-            (1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen\nden Gründen außerhalb ihres. Wohnortes                 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der\naufhalten,                                                Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvor-\n5. weibliche Wähler, die glaubhaft machen,                    schlag zustimmen,\ndaß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die\n2. die Bescheinigung der Handwerkskammer,\nAusübung des Amtes in besonderem Maße\nerschwert.                                                daß bei den Bewerbern die Voraussetzun-\ngen\n(3) Wähler, weJche ein Wahlehrenamt ohne Vor-\na) auf seiten der selbständigen Handwer-\nliegen eines im Absatz 2 genannten Grundes ableh-\nnen, können auf Antrag des Vorstandes der Hand-                         ker des § 90,\nwerkskammer von der obersten Landesbehörde mit·                      b) auf seiten der Gesellen des § 92\neiner Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark                      der Handwerksordnung vorliegen und\nbelegt werden.\n3. die Bescheinigung der Handwerkskammer,\nFUNFTER ABSCHNITT                                  daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages\nWahlvorschläge                                 a) bei den selbständigen Handwerkern in\ndie Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen\n§ 1                                        sind,\nDer Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor                     b) bei den Gesellen die Voraussetzungen\ndem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der                         für die Wahlberechtigung (§ 91 Abs. 2\nHandwerkskammer bestimmten Organen zur Ein-                            der Handwerksordnung) erfüllen.\nreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und da-\nbei di,e Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8           (2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszu-\nbis 10) bekanntzugeben.                                  stellen.","1434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 11                           behindert ist, so ist dies in der Wählerliste besonders\n(1) Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, so         zu bezeichnen. Ergänzungen sind als Nachtrag auf-\nfordert der Wahlleiter die Vertrauensleute unter         zunehmen.\nSetzung einer angemessenen Frist zu deren Beseiti-                                  § 13\ngung auf.                                                   (1) Die wahlberechtigten Gesellen wählen die\n(2) Spätestens am zwanzigsten Tage vor dem           ·wahlmänner durch Abstimmung in den Betrieben\nWahltage entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über         der selbständigen Handwerker. Die Abstimmung in\ndie Zulassung der Wahlvorschläge.                        Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist,\nwird von diesem, in allen übrigen Betrieben von dem\n(3) Die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge           Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter geleitet.\nsind möglichst über Ort, Zeit und Gegenstand der\nSitzung zu benachrichtigen.                                 (2) Die Abstimmung kann, sofern kein Wahlbe-\nrechtigter widerspricht, mündlich vorgenommen wer-\n(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu\nden. Erfolgt Widerspruch, ist sie geheim mit SHmm-\nspät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraus-\nzetteln durchzuführen. Ergibt die Abstimmung Stim-\nsetzungen nicht entsprechen.\nmengleichheit, so entscheidet das Los.\n(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind,\n(3) In Betrieben, in denen nur ein wahlberechtigter\nkönnen sie nicht mehr geändert werden.\nGeselle vorhanden ist, gilt er als Wahlmann.\n(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am\n(4) Der Wahlmann ist zur Ausübung der Wahl der\nfünfzehnten Tage vordem Wahltage die zugelassenen\nGesellenmitglieder der Handwerkskammer ver-\nWahlvorschläge in den für die Bekanntmachung der\npflichtet. Zur Vornahme der Wahl bedarf er einer\nHandwerkskammer bestimmten Organen in der zu-\nBescheinigung nach anliegendem Muster (Wahlaus-\ngelassenen Form, aber ohne die Namen der Unter-\nweis), durch die seine Berechtigung zur Stimmabgabe\nzeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende\nnachgewiesen wird.\nNummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von\nallen anderen Wahlvorschlägen deutlich unter-                                       § 14\nscheidet.                                                   (1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig,\ndie unverändert auf einen der vom Wahlausschuß\nSECHSTER ABSCHNITT                      zugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten\nVorschläge lauten.\nWahl\n(2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es,\n§ 12                            daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter\n(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen      veröffentlichten Nummer und dem Kennwort be-\nHandwerks dient als Wahlunterlage ein von der            zeichnet.\nHandwerkskammer herzustellender und zu beglau-                                      § 15\nbigender Auszug aus der Handwerksrolle, der alle\nBei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskam-\nam Wahltage Wahlberechtigten des betreffenden\nmer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet wer-\nStimmbezirks enthält (Wählerliste). Wählen kann\nden; sie sollen für die Wahl der selbständigen Hand-\nnur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.\nwerker und Gesellen in verschiedener Farbe her-\n(2) Die Wählerliste ist öffentlich auszulegen. Die    gestellt sein. Die Umschläge sind von der Hand-\nAuslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahl-            werkskammer zu beschaffen und mit ihrem Stempel\nleiter.                                                  zu versehen.\n(3) Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvoll-                               § 16\nständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der               (1) Der Tisch des Abstimmungsvorstandes muß\nAuslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder             von allen Seiten zugänglich sein.\neinem von ihr ernannten Beauftragten schriftlich            (2) An dem Tisch werden getrennt voneinander\noder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit        zwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für\ndie Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig\ndie Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und\nist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.\ndie andere für die Stimmabgabe der Wahlmänner\n(4) Wenn der Einspruch nicht für begründet er-        der Gesellen. Vor Beginn der Abstimmung hat sich\nachtet wird, entscheidet über ihn die höhere Ver-        der Abstimmungsvorstand davon zu überzeugen,\nwaltungsbehörde.                                         daß die Stimmurnen leer. sind. Sie dürfen bis zum\n(5) Die Entscheidung muß spätestens am vorletz-       Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet wer-\nten Tage vor dem Abstimmungstage gefällt und den         den.\nBeteiligten bekanntgegeben sein.                            (3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichen-\n(6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, kön-     der Zahl bereitzuhalten.\nnen Stimmberechtigte nur auf rechtzeitig ange-              (4} Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn\nbrachte Einsprüche aufgenommen oder gestrichen           der Abstimmungshandlung seihen Stellvertreter,\nwerden.                                                  den Schriftführer und die Beisitzer auf unparteiische\n(7) Wird die Wählerliste berichtigt, so sind die      und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch\nGründe der Streichungen in Spalte „Bemerkungen\"          Handschlag zu verpflichten.\nanzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der                (5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Ab-\nStimmberechtigte in der Ausübung des Stimmrechts         stimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                        1435\nwerden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über         mungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt\ndie Abstimmungshandlung beraten und beschließen.      der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für ge-\nschlossen.\n(6) Der Abstimmungsvoi:stand kann jeden aus dem\nAbstimmungsr.awn verweisen, der die Ruhe und Ord-                                § 17\nnung der Abstimmungshandlung stört; ist es ein            (1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstim-\nStimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf er vor-   mungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl\nher seine Stimme abgeben.                              zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unterlagen\ndem Wahlleiter zu übersenden.\n(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstim-\nmung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Ab-          (2) Ungültig sind Stimmzettel,\nstimmungsraum ordnen.                                          1. die nicht in einem amtlich abgestempelten\nUmschlag oder die in einem mit Kennzeichen\n(8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des\nversehenen Umschlag übergeben worden\nAbstimmungsraumes Umschlag und Stimmzettel. Er\nsind,\nbegibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den\nmit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Ne-             2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar\nbentisch.                                                         sind,\n(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt           3. aus deren Beantwortung oder zulässiger\nseinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und                  Kennzeichnung der Wille des Abstimmen-\nübergibt, sobald der Schriftführer - bei einem selb-              den nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,\nständigen Handwerker - den Namen in der Wähler-                4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühl-\nliste festgestellt hat, den Umschlag mit de~ Stimm-               barer Gegenstand beigefügt ist,\nzettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn unge-\nöffnet sofort in die Urne legt. Ist der Stimmberech-          5. die mit Vermerken oder Vorbehalten ver-\ntigte Wahlmann der Gesellen, so übergibt er dem                   sehen sind.\nAbstimmungsvorsteher zunächst den Wahlausweis             (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel\nund alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel, den      gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind\ndieser nach Prüfung des Wahlausweises ungeöffnet       oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe\nsofort in die Wahlurne legt.                           enthält; sonst sind sie ungültig.\n(10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte       (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder\ndem Abstimmungsvorstand über seine Person aus-         Ungültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß ge-\nzuweisen.                                              faßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen\nund der Niederschrift beizufügen. In der Nieder-\n(11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkun-    schrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen\ndig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind,   die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wor-\nihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder in       den sind.\nden Umschlag zu legen und diesen dem Abstim-\nmungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Ab-           (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit\nstimmungsraum der Hilfe einer Vertrauensperson         des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist\nbedienen.                                              auch der Umschlag beizufügen.                  ·\n(12) Abwesende können sich weder vertreten las-        (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den\nsen noch schriftlich oder auf andere Weise an der      Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift bei-\nAbstimmung teilnehmen.                                 gefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier\neinzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu\n(13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempel-   übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für\nten Umschlag oder die in einem mit einem Kenn-         gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist.\nzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden           Das gleiche gilt für die Wahlausweise der Wahl-\noder denen ein durch den Umschlag deutlich fühl-       männer.\nbarer Gegenstand beigefügt ist, ha~ der Abstim-            (7) Die Wählerliste wird dem Wahlleiter über-\nmungsvorsteher zurückzuweisen.                         geben.\n(14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu            (8) Uber die Abstimmungshandlung ist eine Nie-\nwachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen        derschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen\nStimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum      und dem Wahlleiter zu übergeben.\noder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als\nunbedingt erforderlich ist.\n§ 18\n(15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe        (1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im\ndes stimmberechtigten selbständigen Handwerkers        Besitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke\nneben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür     ist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamt-·\nvorgesehenen Spalte. Die von den Wahlmännern           ergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den\nabgegebenen Wahlausweise werden von ihm ge-            für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer\nsammelt.                                               bestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen\n(16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur     und der Aufsichtsbehörde (§ 109 der Handwerksord-\nnoch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuge-       nung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen\nlassen werden, die in diesem Zeitpun.kt im Abstim-     anzuzeigen ist.","1436                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen,     Hauptwahl benutzt worden sind. Eine Einreichung\nWahlvorschlages, der mehr als die Hälfte der abge-     neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.\ngebenen Stimmen erhalten hat.\nACHTER ABSCHNITT\nWegfall der Wahlhandlung\nSIEBENTER ABSCHNITT\nEng~re Wahl                                                 § 20\nWird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag\n§\n19                          zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewer·\n(1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte ber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung\naller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine ' bedarf.\nengere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen\nbeiden Wahlvorschläge statt, auf welche die meisten                   NEUNTER ABSCHNITT\nStimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Be-                Beschwerdeverfahren, Kosten\nwerber desjenigen Wahlvorschlages, auf den die                                  § 21\nmeisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich-       Beschwerden über die Abgrenzung der Stimm-\nheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in einer bezirke, die Ernennung der Mitglieder der Abstim-\nSitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist.             mungsvorstände und der Beisitzer des Wahlaus~\n(2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die       schusses sowie über die Bestimmung der Abstim-\ngleichen Vorschriften Anwendung, die für die Haupt·    mungsräume entscheidet die höhere Verwaltungs-\nwahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines Monats       behörde.\nnach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Haupt-                              § 22\nwahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1) stattzufin-      Die Kosten der Wahl trägt die Handwerks~\nden; als Unterlagen dienen die gleichen, die bei der   kammer.","Nr. 63 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953                                                 1437\nMuster\nAnlage\nzur Wahlordnung für die Wahlen\nder Mitglieder der Handwerkskammern\nWahlausweis für Wahlmänner\nzur Vornahme der Wahl der Gesellenmitglieder\nder Handwerkskammer\n(§ 13 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder\nder Handwerkskammern)\nDer Inhaber dieses Ausweises\n...................... Geselle                                                  in ............. .\nKrs ................... , ......................... Str. Nr..... .\nist berechtigt und verpflichtet, als Wahlmann der Gesellen des\n.................... Betriebes .............. in ............. .\nKrs. . ................. , ........................ Str. Nr ...... .\ndas Stimmrecht zur Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerks-\nkammer ................................... auszuüben .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............ 195 .. .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)\n•) Unterschrift des Betriebsrates (Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsobmanns), soweit\ndieser in den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers\noder seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung).","1438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSoeben in Neufassung erschienen:\nBundesversorgungsgesetz\nmif Verwallungsvorschrillen\nDIN A 4, 64 Seiten, broschiert. Preis DM 1.- einschließlich Porto und\nVerpackungskosten.\nVerlag des Bundesanzeigers, Köln/ Rh. 1, Postfach\nDer Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto\nKöln 834 00 unter Angabe der Bestellung auf dem Postscheckabschnitt einzu-\nzahlen. Eine gesonderte Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzbl.att\" Köln 3 99"]}