{"id":"bgbl1-1953-62-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":62,"date":"1953-09-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)","law_date":"1953-09-18T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1387\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                  Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1953                                                                                                                       Nr. 62\nTag                                                                                Inhalt:-                                                                                         Seite\n18. 9, 53    Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung\n(BEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1387\n16. 9. 53    Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1409\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1410\nBundesergänzungsgesetz zur Entschädigung\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG).\nVom 18. September 1953.\nInhaltsübersicht\nARTIKEL I                                                                                                                                                          §§\nNeufassung und Erstreckung des Gesetzes                                                                              B. Sozialversicherung ............ .                                 64\nzur Wiedergutmachung nationalsozialisti-                                                                             C. Kriegsopferversorgung ........ .                                  65\nschen Unrechts\n7. Gemeinsame Bestimmungen über\nErbrecht ........................ .                                   66\nERSTER ABSCHNITT                                                                  §§\nAllgemeine Vorschriften                                                                                  Vierter Titel:                  Besondere                Verfolgten-\ngruppen\nErster Titel: Anspruch auf Entschädigung                                     1- 9                                                                                                      67\n1. Grundsatz\nZweiter Titel: Ubergang und Ubertragung                                                                     2. Verfolgte               aus den Vertreibungs-\ndes Anspruchs auf Entschädigung                                         10-13                                 gebieten ........................ .                                   68-70\n3. Staatenlose und politische Flücht-\nZWEITER ABSCHNITT                                                                                                    linge ........................... .                                   71-75\nSchadenstatbestände                                                                                            4. Nationalverfolgte ........... ,.... .                                  76\nErster Titel: Schaden an Leben, Körper,\nGesundheit und Freiheit ............ .                                  14-17                DRITTER ABSCHNITT\nZweiter Titel: Schaden an Eigentum und                                                              Befriedigung der Entschädigungsansprüche\nVermögen ......................... .                                     18-24\nErster Titel: Entschädigungslast und Rang-\nDritter Titel: Schaden im beruflichen und                                                                   folge der Ansprüche ............... .                                       77, 78\nwirtschaftlichen Fortkommen\nZweiter Titel: Härteausgleich                                                   19\n1. Grundsatz     ...................... .                              25\n2. Selbsländige Berufe .............. .                                26-33                VIERTER ABSCHNITT\n3. Private Dienstverhältnisse                                          34-37                    Behörden und Verfahren\n4. Offentlicher Dienst\nErster Titel: Entschädigungsorgane                                              80, 81\nA. Gemeinsame Vorschriften                                          38-40\nB. Besondere Vorschriften                                                                       Zweiter Titel: Gemeinsame Verfahrens-\na) Beamte ................... .                                 41-47                           vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              82- 87\nb) Berufssoldaten ............ .                                48\nc) Angestellte und Arbeiter ... .                               49, 50                      Dritter Titel: Entschädigungsbehörden . .                                       88- 97\n5. Schaden in der Ausbildung ....... .                                  51-55                       Vierter Titel: Entschädigungsgerichte . . . .                                   98-103\n6. Versicherungs- und Versorgungs-\nschäden                                                                                                                          ARTIKEL II\nA. Versicherungsverhältnisse außer-\nhalb der Sozialversicherung ...                                 56-63               Obergangs- und Schlußbestimmungen . . . .                                             104-113","1388                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nIn Anerkennung der Tatsache,                                    einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamt-\ndaß Personen, die wegen ihrer politischen Uberzeu-              heit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch\ngung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der              ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaft-\nWeltanschauung unter der nationalsozialistischen                 lichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsich-\nGewaltherrschaft verfolgt worden sind, Unrecht ge-               tigte.\nschehen ist, und                                                    (4) Keinen Anspruch auf Entschädigung nach\ndaß der aus Uberzeugung oder um des Glaubens                     diesem Gesetz hat,\noder Gewissens willen gegen die national-                                1. wer der nationalsozialistischen oder einer\nsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Wider 3tand                     anderen Gewaltherrschaft Vorschub ge-\nein Verdienst um das Wohl des Deutschen Voikes                             leistet hat;\nund Staates war,                                                        2. wem nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig die\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates                           bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden\ndas nachstehende Gesetz beschlossen:                                       sind;\n3. wer nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu\nZuchthausstrafe von mehr als drei Jahren\nARTIKEL I                                     verurteilt worden ist;\nNeufassung und Erstreckung                                      4. wer die freiheitliche demokratische Grund-\ndes Gesetzes zur Wiedergutmachung                                        ordnung bekämpft.\nnationalsozialistischen Unrechts                                                    § 2\nDas in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und                    (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist ganz oder\nim Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden                 teilweise zu versagen, wenn der Anspruchsberech-\neinheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung                tigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen,\nnationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungs-               vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes un-\ngesetz) erhält folgende Fassung (§§ 1 bis 103) und              lauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grob-\nwird auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes                  fahrlässig .unrichtige oder irreführende Angaben\nerstreckt.                                                      über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, ver-\nERSTER ABSCHNITT                          anlaßt oder zugelassen hat.\n(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt,\nAllgemeine Vorschriften                              wenn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einer der\nAusschließungsgründe. des § 1 Abs. 4 eintritt.\nERSTER TITEL\nAnspruch auf Entschädigung                                                   § 3\n(1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes über\n§ 1\ndie Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und\n(1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem Ge-              über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit\nsetz hat, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum           dem Schaden erlangten Vorteils finden sinngemäß\n8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) wegen seiner gegen                Anwendung.\nden Nationalsozialismus gerichteten politischen Uber-\n(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes\nzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glauberis oder\nEinverständnis des Verfolgten mit der schädigenden\nder Weltanschauung (Verfolgungsgründe) durch\nMaßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt\nnicht entgegen.\nworden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper,\nGesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in                    (3) Für Schaden, der auch ohne die Verfolgung\nseinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen              entstanden wäre, wird keine Entschädigung gewährt,\nerlitten hat (Verfolgter).                                      soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes be-\nstimmt ist.\n(2) Der Verfolgung wegen politischer Dberzeugung\nwird gleichgestellt eine Verfolgung, die darauf be-                                         § 4\nruhte, daß der Verfolgte auf Grund eigener Ge-                      (1) Auf die Entschädigung nach diesem Gesetz sind\nwissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner                Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädi-\nPerson aktiv gegen die Mißachtung der Menschen-                 gung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt\nwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg,            worden sind. Unbeschadet des Satzes 1 sollen solche\nnicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschen-                 Leistungen, wenn sie für einen bestimmten Zeitraum\nleben eingesetzt hat.                                           oder für einen bestimmten Schadenstatbestand be-\n(3) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind              wirkt worden sind, auf die Entschädigung für diesen\nsolche Maßnahmen, die auf Veranlassung oder mit                 Zeitraum oder diesen Tatbestand angerechnet\nBilligung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers             werden.\ndes Reichs oder eines Landes oder einer sonstigen                   (2) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen            zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so\nRechtes oder der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder             ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum\nangeschlossenen Verbände aus den Verfolgungs-                   laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer\ngründen gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.             ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, in-\nEg wini ~-..s.~-;~~~;tG-!;1 daß solch~ Maßnahmen gegen den      soweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere\nVerfolgten gerichtet worden sind, wenn dl.eser zu               ~eis~~7:;;:::: ~~währlei~t~t ist.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                         1389\n§ 5                                  2. vor dem 1. Januar 1947 verstorben oder\nSoweit Geldrenten nach diesem Gesetz zu leisten               ausgewandert ist, deportiert oder ausge-\nsind, werden sie vom Ersten des dem Inkrafttreten                wiesen worden ist, aber seinen letzten in-\ndieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an in                   ländischen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nmonatlich vorauszahlbaren Beträgen gewährt.                      enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhatte;\n§ 6                                 3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des\n(1) Geldansprüche für die Zeit vor der Währungs-              Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\numstellung werden, soweit das Gesetz nicht Abwei-                (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des\nchendes bestimmt, in Reichsmark berechnet und im                 Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des\nVerhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umgerechnet.                  Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) im Geltungs-\n(2) Das Umrechnungsverhältnis 1O : 2 gilt auch                bereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz\nfür die gemäß § 4 anzurechnenden Leistungen, sofern              oder dauernden Aufenthalt genommen hat;\ndiese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für\nReichsmarkbeträge, die nach anderen Bestimmungen              4. als Vertriebener im Sinne der §§ 1 und 2\ndieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen                des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai\nsind.                                                            1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz\n§ 7\noder dauernden Aufenthalt genommen hat;\n(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz\n5. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3\nkönnen nur geltend gemacht werden, soweit der\ndes Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai\nAnspruch auf Wiedergutmachung des Schadens sei-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) anerkannt\nner Rechtsnatur nach nicht unter besondere, im\nist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvor-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nhalt genommen hat;\nschen Unrechts fällt. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.\nRechtsvorschriften im Sinne von Satz 1 sind insbe-            6. am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager\nsondere:                                                         im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielt\ndie Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell-           und\nbarer Vermögensgegenstände;                                                     entweder\ndie Rechtsvorschriften für die Ubertragung von                nach dem 31. Dezember 1946 aus dem Gel-\nOrganisationsvermögen;                                         tungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert\nist\ndie Rechtsvorschriften zur Regelung der Wieder-\noder\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes;                          als heimatloser Ausländer in die Zuständig-\nkeit der deutschen Behörden übergegangen\ndie Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung                    ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit\nnationalsozialistischen Unrechts in der Sozialver-\nerworben hat.\nsicherung und in der Kriegsopferversorgung.\nSoweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des             (2) Die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1\nSchadens nur deshalb nicht unter besondere Rechts-     gelten nicht, soweit für besondere Verfolgtengrup-\nvorschriften im Sinne von Satz 1 und 3 fällt, weil     pen (§§ 67 bis 76) Abweichendes bestimmt ist.\ndiese Vorschriften in ihrer räumlichen Geltung           (3) Für Schäden an Grundstücken wird Entschädi-\nbeschränkt sind, können Entschädigungsansprüche        gung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden\nnach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden.       Auf enthalt des Geschädigten gewährt, wenn das\nDas gleiche gilt, wenn der Verfolgte seinen Anspruch   Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes gele-\nauf Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne       gen ist.\nvon Satz 1 und 3 wegen Fristversäumnis nicht mehr                                § 9\ngeltend machen kann.\n(1) Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die\n(2) Hat ein Gericht, das für Ansprüche nach         auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beru-\nAbsatz 1 zuständig ist, oder hat eine solche Behörde   hen, können, unbeschadet des Absatzes 2, gegen die\nin einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung auf      in § 1 Abs. 3 aufgeführten Personen des öffentlichen\ndie Sache eine der in Absatz 1 aufgeführten beson-     Rechtes nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nderen Vorschriften für anwendbar oder für nicht-       geltend gemacht werden; die in§§ 7 und 104 genann-\nanwendbar erklärt, so sind die Entschädigungs-         ten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\norgane an diese Beurteilung gebunden. Absatz 1\nSatz 4 und 5 bleibt unberührt.                            (2) Ansprüche, die einem Verfolgten nach den\nVorschriften des bürgerlichen Rechtes gegen Körper-\nschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen\n§ 8\nRechtes oder gegen Personen des privaten Rechtes\n(1) Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der    zustehen, werden durch die Vorschriften dieses Ge-\nVerfolgte                                              setzes nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem\n1. am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder       Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das zuständige\ndauernden Aufenthalt im Geltungsbereich      Land über. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil\ndieses Gesetzes hatte;                       des Berechtigten geltend gemacht werden.","1390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZWEITER TITEL                                                 § 12\nObergang und Ubertragung                       Der Anspruch auf Entschädigung kann, soweit\ndes Anspruchs auf Entschädigung                nicht seine Ubertragung ausgeschlossen ist, nur mit\nGenehmigung der zuständigen Entschädig~ngs-\n§ 10\nbehörde abgetreten, verpfändet oder gepfändet\n(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich,   werden.\nsoweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes be-                                     § 13\nstimmt ist.\nEntschädigungsrechtliche Ansprüche, die auf Grund\n(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Ver-      rück.ersta ttungsrech tlicher Vorschriften an den Rück-\nfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe .ist. Er     erstattungspflichtigen abgetreten sind, bleiben einer\nerlischt ferner, wenn der Verfolgte ausschließlich      besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.\nvon einer Person beerbt wird,\na) auf die der Anspruch nach dem offenkun-\ndigen Willen des Verfolgten nicht über-                       ZWEITER ABSCHNITT\ngehen soll,                                                 Schadens ta tbes tände\nb) die nach § 1 Abs. 4 keinen Anspruch auf                             ERSTER TITEL\nEntschädigung hat.\nSchaden an Leben, Körper, Gesundheit·\nDer Anspruch erlischt nicht, wenn er auf Grund einer\nund Freiheit\nZuwendung des Erblassers einer Person, bei der die\nErlöschensgründe des Satzes 2 nicht vorliegen, als                                 §  14\nVerm'ächtnis zusteht. Liegen die Erlöschensgründe\n(1) Anspruch auf Entschädigung für Schaden am\ndes Satzes 2 beim Vermächtnisnehmer vor, so ist das\nLeben besteht, wenn der Verfolgte vorsätzlich oder\nVermächtnis unwirksam.\nleichtfertig getötet oder in den Tod getrieben wor-\n(3) Wird der Erblasser von mehreren Erben beerbt     den ist. Ist der Verfolgte während der Deportation\nund liegen die Erlöschensgründe des Absatzes 2 nur      oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne\nbei einem Teil der Erben vor, so gebührt der An-        von § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 oder im unmittelbaren\nspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als          Anschluß daran verstorben, so wird vermutet, daß\nVoraus. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse       er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.                      vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod\n(4) Ist der Verfolgte vor dem      1. Januar 1947    getrieben worden ist. § 1 Abs. 3 Satz 2 findet keine\nverstorben, so steht der Anspruch auf Entschädigung     Anwendung.\nden Erben des Verfolgten zu. Der Anspruch gilt als         (2) Voraussetzung für die Entschädigung ist, daß\nzum Nachlaß des Verfolgten gehörig. Der Anspruch        der Verfolgte die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1\nbesteht nicht, wenn der Erbe weder Ehegatte des         Nr. 2 erfüllt hat oder daß auf den Hinterbliebenen\nVerfolgten ist noch im Falle der gesetzlichen Erb-      (Absatz 3) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 zu-\nfolge zu den gesetzlichen Erben der ersten oder         treffen.\nzweiten Ordnung gehören würde. Ist der Verfolgte\n(3) Die Entschädigung wird als Geldrente folgen-\nvon mehreren Erben beerbt worden und liegen nur\nden Hinterbliebenen geleistet:\nbei einem Teil von ihnen die Voraussetzungen des\nSatzes 3 vor, so ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-            1. der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung\nden. Ist auch der Erbe des Verfolgten vor dem                     oder bis zu ihrem Tode;\n1. Januar 1947 verstorben, so steht der Anspruch des-          2. dem Witwer bis zu seiner Wiederverhei-\nsen Erben zu. Der Anspruch gelangt nicht zur Ent-                 ratung oder bis zu seinem Tode, wenn und\nstehung, wenn der Erbeserbe weder der Ehegatte                    soweit er außerstande ist, sich selbst zu\ndes Verfolgten noch ein Abkömmling des Verfolg-                   unterhalten;\nten oder ein Abkömmling der Eltern des Verfolgten              3. den Kindern, soweit und solange für sie\nist. Satz 4 gilt sinngemäß.                                       nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt\nwerden können, und bis zur Vollendung\n§ 11                                    des 16. Lebensjahres den elternlosen·Enkeln,\ndie der Verfolgte zur Zeit seines Todes\nWäre eine juristische Person, eine Anstalt, ein                unentgeltlich unterhalten h?-t, oder die er,\nnichtrechtsfähiger Verein oder eine nichtrechtsfähige             wenn er noch lebte, unterhalten würde;\nGesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder des Han-\n4. Verwandten der aufsteigenden Linie, deren\ndelsrechts, die aus Verfolgungsgründen aufgelöst\nLebensunterhalt ganz oder überwiegend im\noder zur Auflösung gezwungen worden ist, entschä-\nZeitpunkt seines Todes durch den Verfolg-\ndigungsberechtigt, so kann der Anspruch auf Ent-\nten bestritten wurde oder, wenn er noch\nschädigung von derjenigen juristischen Person, An-\nlebte, von ihm bestritten würde, auf die\nstalt, dem nichtrechtsfähigen Verein oder der nicht-\nDauer der Bedürftigkeit.\nrechtsfähigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes\noder des Handelsrechts geltend gemacht werden,          Anspruch und Anwartschaft auf die Geldrente sind\ndie nach ihrer Verfassung, Zusammensetzung,             weder übertragbar noch vererblid:1.\nZweckbestimmung oder organisatorischen Stellung            (4) Die Geldrenten werden in einem Hundertsatz\nund nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Nach-       der Versorgungsbezüge festgesetzt, die der Witwe,\nfolgerin der auf gelösten anzusehen ist.                den Kindern, Enkeln und Verwandten der aufstei-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                        1391\ngenden Linie eines mit dem Verfolgten nach seiner      Hinterbliebenenrenten eine Besoldungsübersicht auf-\nwirtschaftlichen .und sozialen Stellung vergleichbaren stellen, welche die durchschnittlichen ruhegehalt-\nBeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden       fähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungs-\nGehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbei-   geld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren\ngeführten Todes nach den beamtenrechtlichen Vor-        gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensalters-\nschriften über die Unfallfürsorge der Beamten ge-       stufen gegliedert, ausweist. Auf der Grundlage dieser\nwährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach     Ubersicht ist die Einreihung des Verfolgten in eine\ndem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den        vergleichbare Beamtengruppe vorzunehmen. Für die\nletzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen;      Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der\neine Minderung seines Einkommens durch vorausge-        als Rente zu zahlen ist, können im Hinblick auf die\ngangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Der Hun-      Grundsätze des Absatzes 4 Pauschsätze aufgestellt\ndertsatz ist unter Berücksichtigung der wirtschaft-     werden ..\nlichen und sozialen Verhältnisse der Berechtigten,                                § 15\nder Steuerfreiheit der Geldrenten (Absatz 8) sowie         (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\nder Beträge festzusetzen, die der Versorgungs-          wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesund-\nempfänger zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der         heit nicht unerheblich geschädigt wurde. § 14 Abs. 1\nErwerb zuzumuten ist. Bei wesentlicher Änderung         Satz 2 gilt entsprechend. Als unerheblich gelten Schä-\nder der Festsetzung zugrunde liegenden Verhält-         den, die wed~r die geistige noch die körperliche\nnisse ist der Hundertsatz neu festzusetzen. Bei der     Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig ge-\nBerechnung der Renten ist vorn Inkrafttreten dieses     mindert haben und voraussichtlich auch nicht\nGesetzes an die jeweilige Höhe der gesetzlichen        mindern werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 findet keine An-\nVersorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen         wendung.\nzugrunde zu legen; hat der Hinterbliebene bei\n(2) Als Entschädigung wird geleistet:\nInkrafttreten dieses Gesetzes noch keine Rentenzah-\nlungen erhalten, so sind ab 1. April 1952 die jeweils          1. ein Heilverfahren nach Maßgabe der be-\neingetretenen gesetzlichen Änderungen der Versor-                 amtenrechtlichen Vorschriften über die Un-\ngungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen zu                      fallfürsorge;\nberücksichtigen. Der Witwer erhält im Falle des Ab-            2. im Falle und für die Dauer einer Beeinträch-\nsatz.es 3 Nummer 2 je nach dem Grade seiner Bedürf-               tigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens\ntigkeit eine Rente von monatlich 100 bis 200 Deutsche             30 vom Hundert vorn Inkrafttreten dieses\nMark.                                                             Gesetzes an eine nach Absatz 3 bis 5 festzu-\nsetzende Geldrente;\n(5) Der monatliche Mindestbetrag der Rente\nbeträgt:                                                       3. für die Zeit zwischen der Beeinträchtigung\nder Erwerbsfähigkeit und dem Beginn der\nfür die Witwe                               200 DM\nGeldrente eine nach den Grundsätzen der\nfür die Vollwaise                           100 DM             Absätze 3 und 4 festzusetzende Kapital-\nfür die erste und zweite Halbwaise,                            entschädigung;\nwenn keine Witwenrente gewährt wird, je 75 DM               4. Fürsorge für die Hinterbliebenen nach\nwenn eine Witwenrente gewährt wird, je 55 DM                   näherer Bestimmung des Absatzes 6.\nfür die dritte und jede folgende Halbwaise,          Anspruch und Anwartschaft auf die Geldrente sind\nje                                           50DM.   weder übertragbar noch vererblich.\n(6) Die Geldrenten nach Absatz 3 bis 5 ruhen,          (3) Die Geldrente ist in einem Hundertsatz des\nsoweit und solange dem Versorgungsempfänger            Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungs-\nVersorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistun-      geld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Be-\ngen, die nicht ausschließlich auf eigenen Geldlei-     amten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden\nstungen des Verfolgten beruhen, auf Grund eines        Gehältern festzusetzen. Bei der Bemessung des\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses des Verfolgten       Hundertsatzes sind die persönlichen, wirtschaftlichen\noder nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf         und sozialen Verhältnisse des Verfolgten, ins-\nGrund anderer gesetzlicher, insbesondere sozial-       besondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließ-\nversicherungsrechtlicher Vorschriften gewährt wer-     lich etwaiger Versorgungsbezüge und Leistungen\nden.                                                   nach dem Bundesversorgungsgesetz und aus der ge-\n(7) Für die zwischen dem Tode des Verfolgten und    setzlichen Sozialversicherung sowie jener Beträge,\ndem Beginn der Rentengewährung liegende Zeit           die zu erwerben er unterläßt, obwohl ihm der Erwerb\nwird den in Absatz 3 genannten Hinterbliebenen         zuzumuten ist, der Grad seiner Erwerbsbeschränkung\neine nach den Grundsätzen der Absätze 4 und 6 zu       und seiner Belastung mit der Sorge für unterhalts-\nberechnende Kapitalentschädigung gewährt.              berechtigte Angehörige sowie die Steuerfreiheit der\nGeldrenten (Absatz 7) angemessen zu berücksichtigen.\n(8) Die Geldrenten und die Kapitalentschädi-        Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durch-\ngungen sind von der Einkommen- und Lohnsteuer          schnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei\nbefreit.                                               Jahren vor Beginn der gegen ihn ger~chteten Verfol-\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur        gungsmaßnahmen zu beurteilen; eine Minderung\nDurchführung s-sr vox:stehende11 BestimmunQen           seines Einkommens durch vorausgegangene Verfol-\nRechtsverordnungen zu erlassen. Bferbei kann sie        gung b1efbt düg~ ~~~:~~~- ~:! '::~~~:!!~~~ ~S=.\nals Berechnungsgrundlage für die sich nach Maß-         rung der der Festsetzung zugrunde liegenden Ver-\ngabe der vorstehenden Vorschriften ergebenden           hältnisse ist der Hundertsatz neu festzusetzen.","1392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Die dem Verfolgten zu zahlende Geldrente be-                                § 16\nträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-\nkeit                                                        (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nfür Freiheitsentziehung, gleichgültig, ob diese inner-\nvon 30 bis 39 v. H.                                      halb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nmindestens 15 und höchstens 40 v. H.       Gesetzes stattgefunden hat. § 1 Abs. 3 Satz 2 findet\nvon 40 bis 49 v. H.                                     keine Anwendung.\nmindestens 20 und höchstens 45 v. H.          (2) Freiheitsentziehung sind insbesondere polizei-\nvon 50 bis 59 v. H.                                     liche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die\nmindestens 25 und höchstens 50 v. H.       NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzen-\nvon 60 bis 69 v. H.                                     trationslagerhaft, Ghettoeinweisung und Zuweisung\nmindestens 30 und höchstens 55 v. H.      zu einer Wehrmachtsstrafeinheit.\nvon 70 bis 79 v. H.                                         (3) Der Freiheitsentziehung wird Zwangsarbeit\nmindestens 35 und höchstens 60 v. H.       gleichgeachtet, sofern der Verfolgte dabei unter\nvon 80 und mehr v. H.                                   haftähnlichen Bedingungen gelebt hat.\nmindestens 40 und höchstens 70 v. H.          (4) Der Freiheitsentziehung wird es auch gleich-\ndes Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei            geachtet, wenn der Verfolgte im Reichsgebiet nach\nder Einreihung gemäß Absatz 3 am 1. Mal 1949 zu-         dem Stande vom 31. Dezember 1937 unter haft-\ngestanden hätte. Der Mindestsatz kann unterschritten    ähnlichen oder menschenunwürdigen Bedingungen\nwerden, wenn und soweit der Verfolgte es unter-         in der Illegalität gelebt hat.\nläßt, einem ihm nach seinen sozialen Verhältnissen         (5) Hat die Freiheitsentziehung im Zusammen-\nund seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten        hang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung statt-\nzumutbaren Erwerb nachzugehen.                           gefunden, so ist Voraussetzung für einen Anspruch\n(5) Der monatliche Mindestbetrag der Rente            auf Entschädigung, daß die Verurteilung im Wieder-\nbeträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbs-          aufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften,\nfähigkeit                                                die die Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts zum Gegenstand haben, aufgehoben oder\nvon 30 bis 39 v. H.                  100 DM       geändert worden ist. Für die Zwecke dieses Gesetzes\nvon 40 bis 49 v. H.                  125 DM      kann ein Antrag nach, den genannten Rechtsvor-\nschriften bis zum 1. Oktober 1955 gestellt werden,\nvon 50 bis 59 v. H.                  150 DM      auch wenn die Fristen bei Inkrafttreten dieses Ge-\nvon 60 bis 69 v. H.                  175 DM      setzes abgelaufen sind oder vor dem l. Oktober 1955\nablaufen.\nvon 70 bis 79 v. H.                  200 DM\nvon 80 und mehr v. H.                250 DM.        (6) Aufhebung oder Änderung einer strafgericht-\nlichen Verurteilung ist nachzuweisen durch die ge-\nHat• der Verfolgte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes     richtliche Entscheidung, durch welche die Verurteilung\ndas 65. Lebensjahr vollendet und ist er in seiner       aufgehoben oder geände.rt worden ist. Im Falle einer\nErwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert            Aufhebung oder Änderung kraft Gesetzes ist die Be-\ngemindert, so erhält er eine Mindestrente von            scheinigung der nach den in Absatz 5 genannten\n250 Deutsche Mark. Bei weiblichen Verfolgten tritt       Rechtsvorschriften zuständigen Gerichte oder Be-\nan Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die        hörden vorzulegen.\nVollendung des 60. Lebensjahres.\n(6) Ist der Verfolgte an den Folgen der Schädi-                                 § 17\ngung seines Körpers oder• seiner Gesundheit ver-\nstorben, so erhalten s-eine Hinterbliebenen Lei-            (1) Die Entschädigung nach § 16 wird als Kapital-\nstungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 bis 7.              entschädigung geleistet. Sie beträgt 150 Deutsche\nMark für jeden vollen Monat der Haftzeit. Als Haft-\n(7) § 14 Abs. 8 gilt auch für die Leistungen nach     monate gelten die in Haft verbrachten vollen Ka-\nAbsatz 2 bis 6.                                          lendermonate sowie je 30 Hafttage der nur teilweise\nin Haft verbrachten Kalendermonate; mehrereHaft-\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur          zeiten werden zusammengerechnet.\nDurchführung der vorstehenden Bestimmungen\nRechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als        (2) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheits-\nBerechnungsgrundlage für die sich nach Maßgabe           entziehung ist nicht übertragbar und nur nach Satz 2\nder vorstehenden Bestimmungen ergebenden Ver-            vererblich. Stirbt der Verfolgte nach Inkrafttreten\nfolgtenrenten eine Besoldungsübersicht aufstellen,       dieses Gesetzes, so ist der Anspruch auf Entschädi-\nwelche das durchschnittliche Diensteinkommen             gung für Freiheitsentziehung vererblich, wenn der\n(Grundgehalt - und Wohnungsgeld) der Bundes-            Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern\nbea.11ten des einfachen, mittleren, gehobenen und        oder seinen Eltern beerbt wird und wenn die Ver-\nhöheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen geglie-       -erbung des Anspruchs wegen des Zusammenhangs\ndert, ausweist. Auf der Grundlage dieser Ubersicht      des Todes des Verfolgten mit der Verfolgung oder\nist die Einreihung des Verfolgten unter Berücksichti-   wegen der Bedürftigkeit der Erben billig erscheint.\ngung der Grundsätze des Absatzes 3· in eine ver-        Ist der Verfolgte vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ngleichbare Beamtengruppe vorzunehmen.                   setzes, aber nach dem 8. Mai 1945 verstorben, so steht","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                      1393\nder Anspruch auf Entschädigung für Entziehung der          (2) Als Sonderabgabe gilt auch der Verlust, der\nFreiheit seinen Erben nur zu, wenn die Voraus-         dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines als\nsetzungen des Satzes 2 vorliegen.                      Heimeinkaufsvertrag bezeichneteL Scheingeschäfts\n(3) Die Entschädigung für Freiheitsentziehung ist  entstanden ist. Abgaben an die Deutsche Gold-\nvon der Einkommen- und Lohnsteuer, der Anspruch         diskontbank für die Erlangung der Genehmigung\nauf diese Entschädigung ist beim Ubergang im Erb-       zur Ausfuhr von Umzugsgut sind als Sonderabgaben\nwege (Absatz 2) von der Erbschaftsteuer befreit.        anzusehen, wenn der Verfolgte aus Verfolgungs-\ngründen genötigt war, in der Verfolgungszeit aus-\nzuwandern.\nZWEITER TITEL                         (3) Ist die Sonderabgabe mittels eines der Rück-\nSchaden an Eigentum und Vermögen                erstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes\noder aus dem Erlös desselben entrichtet worden, so\n§  18                         hat der Verfolgte Anspruch auf den Unterschieds-\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung    betrag zwischen dem Wert der im Rückerstattungs-\nfür Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeit-         verfahren zuerkannten Ansprüche und dem Betrag,\npunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichs-         der ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes für\ngebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zer-       die entrichteten Sonderabgaben zustehen würde.\nstört, verunstaltet.oder der Plünderung preisgegeben       (4) Auf die nach Absatz 1 bis 3 zu erstattenden\nwurde. Der Verfolgte hat auch Anspruch auf Ent-         Beträge können rückständige Steuern oder öffent-\nschädigung, wenn er, um Verfolgungsmaßnahmen zu         liche Abgaben, die nicht zu den Sonderabgaben im\nentgehen, ins Ausland geflohen oder ausgewandert        Sinne von Absatz 1 und 2 gehören, angerechnet\nist und hierbei ihm gehörende Sachen im Stich           werden, auch wenn sie bereits verjährt sind.\nlassen mußte.\n(5) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\n(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbeson-   für Reichsfluchtsteuer, wenn er aus Verfolgungs-\ndere anzusehen,                                         gründen genötigt war, in der Verfolgungszeit aus-\na) wenn dem Verfolgten gehörende Sachen         zuwandern. Steuerbeträge bis zu 50 000 Reichsmark\nvon Personen, die obrigkeitliche Befugnisse  werden gemäß § 6 Abs. 1 umgerechnet. Uber den Be-\nausübten oder sich anmaßten, an eine         trag von 50 000 Reichsmark hinausgehende Steuer-\nMenschenmenge verteilt wurden;               beträge werden im Verhältnis 10: 1 umgerechnet;\nb) wenn der Verfolgte seiner Freiheit unter     hierfür wird Entschädigung bis zum Höchstbetrag\nsolchen Umständen beraubt wurde, daß         von 30 000 Deutsche Mark geleistet. Stehen dem\nseine Sachen ohne eine die Interessen des    Verfolgten andere Ansprüche aus diesem Titel oder\nVerfolgten wahrende Aufsicht blieben.        aus dem Dritten Titel dieses Abschnitts 'zu, so wer-\nden die entsprechenden Entschädigungsleistungen\nbis zum Höchstbetrag von 10 000 Deutsche Mark auf\n§ 19\nden Anspruch nach Satz 3 angerechnet.\nSteht hinsichtlich einer in § 18 Abs. 1 genannten\nSache einer auf Grund rückerstattungsrechtlicher                                  § 22\nVorschriften errichteten Nachfolgeorganisation ein          (1) Geldstrafen, Bußen und Kosten, die auf Grund\nAnspruch auf Rückerstattung oder auf Ubertragung         einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im\nder Sache nach den Vorschriften zur Rückerstattung       Herkunftsgebiet der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 auf-\nfeststellbarer Vermögensgegenstände oder den Vor-        geführten Personen erfolgten Verurteilung gezahlt\nschriften für die Ubertragung von Organisations-        oder beigetrieben worden sind, sind dem Verfolgten\nvermögen zu, so ist diese Nachfolgeorganisation          unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 zu er-\nauch berechtigt, den Entschädigungsanspruch nach        statten.\n§ 18 geltend zu machen.\n(2) Notwendige außergerichtliche Kosten sind, im\nFalle der Aufhebung ganz, bei Änderung des Urteils ,\n§ 20                          zu einem angemessenen Teil zu erstatten. Gebühren\nHat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung   und Auslagen eines Rechtsanwalts, die nach den\noder Preisgabe zur Plünderung oder dadurch, daß er      Vorschriften der Gebührenordnung für Rechts-\nHausrat im Stich lassen mußte, seinen Hausrat ein-       anwälte erstattungsfähig sind, gelten in jedem Falle\ngebüßt, so kann er an Stelle der Entschädigung nach     als notwendige außergerichtliche Kosten im ?inne\n§ 18 eine Pauschalabgeltung verlangen. Sie beträgt,     von Satz 1..\n1 : 1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalb-        (3) Ist ein Verfolgter einer Handlung beschuldigt\nfache seines im Jahre 1932 erzielten Reineinkom-        worden, die allein nach nationalsozialistischer Auf-\nmens, höchstens jedoch 5000 Deutsche Mark.              fassung strafbar war, so werden auch die notwen-\ndigen Kosten der durch die Beschuldigung erwach-\n§ 21                          senen Verteidigung erstattet. Absatz 2 Satz 2 findet\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung    sinngemäß Anwendung.\nfür entrichtete Sonderabgaben, die ihm durch Ver-\n§ 23\nfolgungsmaßnahmen oder durch Rechtsvorschriften,\ndie aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, auf-           (1) Der Verfolgte, der in seinem im Reichsgebiet\nerlegt worden sind.                                     nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 belegenen","1394                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVermögen schwer geschädigt wurde, hat Anspruch          zuerst genannten Ansprüche außer Betracht, daß der\nauf Entschädigung. Einer Schädigung nach Satz 1         Verfolgte wegen des Schadens an Körper und Ge-\nsteht eine besonders schwere Schädigung gleich, die     sundheit nicht voll leistungsfähig war. Ansprüche\ndurch Sondermaßnahmen gegen die in § 1 Abs. 1          wegen Schaden an Körper und Gesundheit bestehen\nund 2 bezeichneten Personenkreise herbeigeführt         in diesem Falle nur insoweit, als der Schaden nicht\nworden ist. Als Schädigung durch Sondermaßnahmen       durch Entschädigung nach den folgenden Bestim-\nist insbesondere Boykott anzusehen.                     mungen ausgeglichen wird.\n(2) Hat eine Auswanderung zu einem besonders            (3) Der Aufwand zugunsten des Verfolgten für\nschweren Transferverlust geführt, so ist auch für      Kapitalentschädigungen nach diesem Titel darf ins-\ndiesen Schaden Entschädigung zu leisten, wenn der       gesamt 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nVerfolgte aus Verfolgungsgründen in der Verfol-\ngungszeit genötigt war, auszuwa.ndern.\n2.\n(3) Für Vermögensschäden, die durch Schaden an\nEigentum oder durch Zahlung von Sonderabgaben                            Selbständige Berufe\noder Reichsfluchtsteuer eingetreten sind, wird Ent-\n§  26\nschädigung nur nach §§ 18, 20 und 21 gewährt.\nDer Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung,\n§ 24                          wenn er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit,\n(1) Die Entschädigung nach §§ 18, 20 und 23 darf      einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder\nfür den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag       gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Aus-\nvon 75 000 Deutsche Mark nicht überschreiten. Die       übung wesentlich beschränkt worden ist.\nHöchstsumme gilt auch, wenn dem Verfolgten teils\n§ 27\nallein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer\nGesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die              (1) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß ihm\nweder einen nichtrechtsfähigen Verein noch eine        die Wiederaufnahme seiner früheren oder die Auf-\nnichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen        nahme einer gleichwertigen Tätigkeit durch Ertei-\nRechts oder des Handelsrechts darstellt, Entschädi-     lung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassun-\ngungsansprüche zustehen.                               gen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Das\n(2) Die Höchstsumme des Absatzes 1 gilt nicht für    gleiche gilt entsprechend für Verfolgte, die trotz\nAnsprüche der in § 19 genannten Nachfolgeorgani-        abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Aus-\nsationen. Zu Gunsten von verfolgten Religions-          bildung entsprechende Tätigkeit nicht aufnehmen\ngesellschaften oder verfolgten Personenvereini-         konnten.\ngungen, die überwiegend karitativen Zwecken                (2) Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939\ndienen, kann die Höchstsumme überschritten werden,      als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-      nach deutschen Vorschriften zugelassen war und noch\nlich ist. Dies gilt auch im Falle der Auflösung         nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur\nsolcher Religionsgemeinschaften oder Personen-          Kassenpraxis zugelassen. Er hat sich innerhalb einer\nvereinigungen zu Gunsten ihrer Nachfolger.              Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes oder nach der Rückkehr aus dem Ausland\nbei dem für seinen Wohnsitz oder den Ort seines\nDRITTER TITEL                      dauernden Aufenthalts zuständigen Zulassungsaus-\nschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassenpraxis\nSchaden im beruflichen                   zu melden. Der Zulassungsausschuß hat einem Ver-\nund wirtschaftlichen Fortkommen                folgten, der sich fristgemäß gemeldet hat, unver-\n1.                           züglich ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zu-\nlassungsbezirk bereits zugelassenen und ohne An-\nGrundsatz                        rechnung auf die Verhältniszahl einen Tätigkeits-\n§ 25                           bereich zuzuweisen. Der Verfolgte, der als Arzt,\n(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung\nZahnarzt oder Dentist nicht zur Kassenpraxis zu-\nfür Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fort-   gelassen war, obwohl er die persönlichen und\nkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet          fachlichen Voraussetzungen erfüllt hatte, ist zur\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im          Kassenpraxis zuzulassen.\nFalle des § 8 Abs. 1 Nr. 4 im Vertreibungsgebiet           (3) Durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2\nbegonnenen Verfolgung in seinem beruflichen und        bleiben die Bestimmungen über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig      fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang\nbenachteiligt wurde. Der Anspruch besteht ins-         zu bestimmten Berufen abhängig gemacht ist, unbe-\nbesondere dann, wenn die Benachteiligung in An-         rührt. Für die Zulassung zu einem Verkehrsgewerbe\nwendung von Ausnahmegesetzen, die sich gegen           finden die Bestimmungen über die Prüfungen des\nVerfolgte richteten, erfolgt ist.                       öffentlichen Verkehrsbedürfnisses im Straßenver-\n(2) Hat der Verfolgte für denselben Zeitraum An-     kehr Anwendung.\nsprüche auf Entschädigung für Schaden im beruf-            (4) Der Verfolgte hat Anspruch darauf, daß er von\nlichen und wirtschaftlichen Fortkommen und An-          einer inzwischen eingeführten Prüfung befreit wird,\nsprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper         sofern nicht ein unabweisliches öffentliches Interesse\nund Gesundheit, so bleibt bei der Bemessung der         entgegensteht.","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                      1395\n(5) Uber die Erteilung der Genehmigungen, Zulas-          (3) Das zusätzliche Darlehen beträgt höchstens\nsungen, Bezugsberechtigungen · und Befreiungen            20 000 Deutsche Mark.\nentscheidet, unbeschadet der Vorschrift des Absat-           (4) § 28 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung mit\nzes 2, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.     der Einschränkung, daß das zusätzlid1e Darlehen\nzinslos gewährt wird.\n§ 28                                                   § 30\n(1) Dem Verfolgten sind zinslose oder zinsverbil-         (1) Dem in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit\nligte Darlehen zur Verfügung zu stellen, soweit für       geschädigten Verfolgten wird für die Zeit der Ver-\ndie Wiederaufnahme seiner früheren oder die Auf-          drängung aus oder der Beschränkung in seiner beruf-\nnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbs-         lichen Tätigkeit eine Entschädigung gewährt. Die\ntätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich        Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung\nnicht anderweitig beschaffen kann. Dies gilt ent-         oder in einer Rente.\nsprechend im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2.\n(2) Die Entschädigung wird nicht über den Zeit-\n(2) Der Höchstbetrag        des    Darlehens  beträgt  punkt hinaus gewährt, in dem der Verfolgte seine\n30000 Deutsche Mark.                                      frühere Tätigkeit in vollem Umfange aufgenommen\n(3) Der Darlehensvertrag ist nach Maßgabe der          oder in dem er sich einem anderen Beruf zugewandt\nfolgenden Bedingungen abzuschließen:                      hat, der ihm eine ausreichende Lebensgrundlage\nbietet. Es wird vermutet, daß dies am 1. Januar 1947\n1. die Darlehnssumme ist in der Regel mit\nder Fall war, sofern der Verfolgte zu diesem Zeit-\n3 vom Hundert jährlich zu verzinsen;\npunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\n2. die Tilgung erfolgt nach zwei tilgungsfreien  im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.\nJahren, spätestens im Verlaufe weiterer\nzehn Jahre;                                      (3) Als ausreichend ist eine Lebensgrundlage anzu-\nsehen, die dem Verfolgten und seinen mit ihm in\n3. das Darlehen ist nach Möglichkeit zu         häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberech-\nsichern, insbesondere durch Sicherungs-       tigten Familienangehörigen nachhaltig eine Lebens-\nübereignung von Gegenständen, die aus         haltung ermöglicht, die Personen mit gleicher oder\ndem Darlehen beschafft werden;                ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben.\n4. der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jähr-\n(4) Soweit in einer Wiedergutmachungsleistung\nlich über die Verwendung des Darlehens\nfür Schäden an Eigentum oder an Vermögen nach\nAuskunft zu erteilen. Auf Verlangen hat er\nden in § 7 genannten Rechtsvorschriften oder nach\nEinsicht in seine Geschäftsgebarung, insbe-\n§§ 18, 20 und 23 bereits ein Ausgleich der durch die\nsondere in seine Geschäftsbücher zu gestat-\nVerdrängung oder Beschränkung eingetretenen Ein-\nten. Von einer Verschlechterung seiner        kommensminderung enthalten ist, findet Absatz 1\nberuflichen und wirtschaftlichen Verhält-\nkeine Anwendung.\nnisse, welche die Rückzahlung des Dar-\nlehens gefährden könnte, hat er unverzüg-                               § 31\nlich Anzeige zu machen;                          (1) Als Kapitalentschädigung erhält der Verfolgte\n~ 5. das Darlehen kann aus einem in der Per-       den Betrag, der den Versorgungsbezügen entspricht,\nson oder in den Verhältnissen des Dar-        die einem vergleichbaren Beamten für die Zeit von\nlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund        seiner Entlassung bis zur Wiedereinstellung zuge-\nfristlos gekündigt werden.                    standen hätten, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung\nin den Ruhestand versetzt worden wäre, mindestens\naber zwei Drittel der vergleichbaren letzten Dienst-\n§ 29                          bezüge. Hierbei ist zu Gunsten des Verfolgten eine\n(1) Muß der Verfolgte die Tätigkeit unter beson·-      fehlende Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und             zu berücksichtigen.\nkönnen aus diesem Grunde ertraglose Anfangs-                 (2) Von der Summe der nach Absatz 1 errechneten\naufwendungen durch das gewährte Darlehen nicht            Versorgungsbezüge ist die Summe des durch ander-\nhinlänglich ausgeglichen werden, so erhält er ein         weitige Verwertung der Arbeitskraft des Verfolgten\nzusätzliches Darlehen, auf dessen Rückzahlung bei         erzielten Einkommens abzuziehen, soweit sie zusam-\nnachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung ver-                men mit der Summe der Versorgungsbezüge die\nzichtet werden kann.                                      Summe der Dienstbezüge eines vergleichbaren\n(2) ·Besonders     erschwerende Bedingungen im        Beamten übersteigt.\nSinne des Absatzes 1 können insbesondere dann\n§ 32\nvorliegen, wenn der Verfolgte seine Tätigkeit mehr\nals zehn Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn               (1) Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädi-\ner sie an einem anderen Ort als dem früheren auf-         gung gewährt werden kann, endet spätestens mit\nnehmen muß, wenn er sein Geschäftsvermögen ein-           Vollendung des 70. Lebensjahres des Verfolgten\ngebüßt hat und es auch im Wege der Rüdrnrstattung         oder im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-\nnicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann,          keit. Der Arbeitsunfähigkeit ist eine Beeinträch-\nwenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäfts-           tigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 vom\nfreunde besonders stark verringert hat, oder wenn         Hundert gleichzuachten.\nihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme              (2) Bestehen nach rechtskräftiger Entscheidung\nseiner Tätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.        über die Kapitalentschädigung die Voraussetzungen","1396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfür die Gewährung einer Entschädigung nach § 30                                   § 36\nAbs. 1 und 2 fort, so wird der der Berec;::hnung der        (1) Die Entschädigung wird als Kapitalentschädt-\nKapitalentschädigung zugrunde gelegte monatliche         gung oder als Rente gewährt.\nEntschädigungsbetrag als Rente solange weiterge-\nwährt, bis der Höchstbetrag (§ 25 Abs. 3) erreicht          (2) Für die Kapitalentschädigung gelten die Vor-\nist. Absatz 1 findet Anwendung.                          schriften der §§ 30, 31 und 32 Abs. 1 entsprechend\n(3) Außer dem durch anderweitige Verwertung\n§  33                          der Arbeitskraft erzielten Einkommen sind Leistun-\n(1) Der Verfolgte kann an Stelle einer Kapitalent-   gen anzurechnen, die aus Mitteln der Arbeitslosen-\nschädigung eine seiner früheren Lebensstellung           versicherung oder Arbeitslosenfürsorge gewährt\nentsprechende angemessene Rente wählen. Voraus-          wurden. Ferner sind Kapitalabfindungen, Zuwendun-\nsetzung für dieses Wahlrecht ist, daß der Verfolgte      gen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen\nanzurechnen, die der Verfolgte von einem früheren\nim Zeitpunkt seiner Entschließung seine frühere\nArbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten\nTätigkeit nicht wieder in vollem Umfange aufnehmen\nhat.\nkonnte oder daß ihm eine solche Aufnahme nicht\nzuzumuten war. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet entspre-           (4) Für Zeiträume, innerhalb deren der Verfolgte\nchende Anwendung.                                        ohne hinreichenden Grund den Abschluß eines\nzumutbaren Arbeitsvertrages oder die Aufnahme\n(2) Als Rente erhält der Geschädigte zwei Drittel\neiner zumutbaren Tätigkeit unterlassen hat oder\nder Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beam-\nunterläßt, wird eine Entschädigung nicht gewährt.\nten. Eine aus dieser Berechnung sich ergebende\nhöhere Rente als 500 Deutsche Mark wird nicht ge-           (5) Der Verfolgte kann an Stelle einer Kapital-\nwährt.                                                   entschädigung eine Rente wählen. Voraussetzung\nfür dieses Wahlrecht ist, daß der Verfolgte im Zeit-\n(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält\npunkt seiner Entschließung das 65. Lebensjahr voll-\ner für die zurückliegende Zeit eine Entschädigung\nendet hat oder erwerbsunfähig ist. Bei Frauen tritt\nin Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.\nan Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. Bei der Be-\n(4) Das Wahlrecht kann bis zum Ablauf der in         messung der Rente ist das Lebensalter des Verfolgten\n§ 99 bezeichneten Frist durch Erklärung gegenüber       und die ihm nach Absatz 1 bis 3 zustehende Kapital-\nder zuständigen Entschädigungsbehörde ausgeübt          entschädigung angemessen zu berücksichtigen. § 33\nwerden. Die Wahl ist endgültig.                         Abs. 4 findet Anwendung.\n§  37\n3.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nPrivate Dienstverhältnisse               führung der Bestimmungen der §§ 25 bis 36 Rechts-\n§ 34                          verordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als\nBerechnungsgrundlage für die Kapitalentschädi-\nDer Verfolgte, der in seinem privaten Dienst-\ngungen und Renten Bestimmungen über die Einrei-\noder Arbeitsverhältnis durch Entlassung, vorzeitiges\nhung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung\nAusscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich\nund seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung\ngeringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden\ninnerhalb der letzten drei Jahre vor der Verdrängung\nist, hat Anspruch auf\noder Beschränkung vergleichbare Beamtengruppe mit\n1. Einräumung seines früheren oder eines gleich-     aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für\nwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er      das durchschnittliche Diensteinkommen und die\ndas 65. Lebensjahr vollendet hat oder arbeits-    durchschnittlichen Versorgungsbezüge des einfachen.\nunfähig ist;                                     mittleren, gehobenen und höheren Dienstes auf-\n2. eine Entschädigung für den Schaden, der ihm      stellen. Für die anrechnungsfähigen Beträge können\ndurch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder    Pauschsätze bestimmt werden. Ferner kann die Bun-\ndurch Versetzung in eine erheblich geringer       desregierung nähere Bestimmungen für die Berech-\nentlohnte Beschäftigung entstanden ist.           nung der in § 36 Abs. 5 bezeichneten Renten treffen.\n§ 35\n4.\nDer Anspruch auf Einräumung des früp.eren oder\neines gleichwertigen Arbeitsplatzes richtet sich gegen                    öffentlicher Dienst\njeden Arbeitgeber des Verfolgten, aus dessen Dienst              A. Gemeinsame Vorschriften\ner innerhalb der Verfolgungszeit entlassen wurde\noder vorzeitig ausgeschieden ist, oder gegen dessen                               § 38\nRechtsnachfolger. Der Arbeitgeber ist zur Erfüllung         (1) Der verfolgte Angehörige des ö~fentlichen\ndes Anspruchs nicht verpflichtet, wenn er hierzu         Dienstes (§ 2 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\naus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen       gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nGründen nicht in der Lage ist. Das gleiche gilt, wenn    Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai\nbei Vorhandensein mehrerer nach Satz 1 und 2 Ver-        1951 - Bundesgesetzbl. I S. 291 -} hat unter den\npflichteten ein anderer als der in Anspruch genom-       Voraussetzungen der §§ 1 bis 9, 25 Anspruch auf\nmene Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Um-        Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950,\nstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des          wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnah-\nAnspruchs in erster Linie verpflichtet erscheint.        men Bezüge entgangen sind:","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                       1397\n1. bei Beamten und Berufssoldaten                            versetzt worden wäre, mindestens jedoch\na) Beendigung des Dienstverhältnisses auf                 eine Entschädigung in Höhe von zwei\nGrund Strafurteils,                                   Dritteln der ihm zuletzt gewährten Dienst-\nb) Entfernung aus dem Dienst,\nbezüge;\nc) Entlassung ohne Versorgung oder mit\nb) sofern er Versorgungs- oder Wartestands-\ngekürzter Versorgung,                                 bezüge erhalten oder ein niedrigeres\nDiensteinkommen gehabt hat, insoweit, als\nd) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,\ndiese Bezüge hinter den im Zeitpunkt der\ne) Versetzung in den Wartestand,                         Schädigung erdienten Versorgungsbezügen\nf) Versetzung in ein Amt oder auf einen                  oder, falls es für den Verfolgten günstiger\nDienstposten mit niedrigerem Endgrund-                ist, hinter zwei Dritteln der bis dahin\ngehalt;                                               g~währten Dienstbezüge zurückgeblieben\n~- l>ei Versorgungsempfängern                               sind.\na) Entziehung der Versorgungsbezüge,              (2) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der\nb) Kürzung der Versorgungsbezüge;             Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhe-\nstand), so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-\n3. bei Angestellten und Arbeitern                dung, daß an die Stelle einer Entschädigung in Höhe\na) Entlassung,                                von zwei Dritteln der letzten Dienstbezüge eine\nb) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-      Entschädigung in Höhe von zwei Dritteln der Warte-\nhältnisses,                               standsbezüge tritt.\nc) Versetzung in eine Beschäftigung mit                                  § 42\nerheblich geringerem Verdienst.              Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen, denen\n(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den       Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen\nRuhestand oder Entziehung der Versorgungsbezüge          worden sind (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) erhalten eine Ent-\nim Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen,           schädigung in Höhe der entgangenen Versorgungs-\ndie die gleiche Folge kraft Gesetzes hatten.             bezüge.\n§ 43\n§ 39                            Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines\nEin Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,           verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers,\nwenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder             der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten\ntarifrechtlichen Gründen auch ohne Verfolgung ge-         Maßnahme (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur\nrechtfertigt gewesen wäre.                                gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, erhält\neine Entschädigung in Höhe der nach den allgemei-\n§ 40                         nen beamtenrechtlichen Bestimmungen sich erge-\nbenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundele-\n(1) Ist eine der in§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten   gung der Entschädigung, die dem Verfolgten nach\nMaßnahmen durch Strafurteil ausgesprochen worden         den §§ 41, 42 zugestanden hätte.\noder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Ur-\nteils, so gilt § 16 Abs. 5 und 6.                                                    § 44\n(2) Ist eine der in § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten    Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger,\nMaßnahmen durch Dienststrafurteil ausgesprochen          der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maß-\nworden, so setzt eine Entschädigung voraus, daß          nahmen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden\ndas Urteil im Wiederaufnahmeverfahren oder in            ist, ist für die Bemessung der Entschädigung das\neinem sonstigen gesetzlich geregelten V erfahren         Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung\naufgehoben ist.                                          maßgeblich. War der Beamte im Zeitpunkt einer\n(3) Solange für den Bereich des für die Entschädi-    späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren\ngung zuständigen Landes eine Regelung über die           Rechtsstellung wiederverwendet, so bemißt sich die\nBeseitigung dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht       Entschädigung für die Folgezeit nach dem letzten\ngetroffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Ent-         Dienstverhältnis.\nschädigung für den erlittenen Schaden nicht ent-                                     § 45\ngegen.\nFür die Bemessung der Entschädigung nach den\n§§ 41 bis 44 sind die versorgungsrechtlichen Vor-\nB. Besondere Vorschriften\nschriften des für die Bundesbeamten geltenden Be-\na) Beamte                        amtengesetzes anzuwenden. Die ruhegehaltfähigen\n§ 41                          Dienstbezüge bemessen sich nach den Besoldungs-\nordnungen A und B, ohne die für die Polizeivollzugs-\n(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 38\nbeamten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten).\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge\nentgangen sind, erhält eine Entschädigung,\na) sofern er keine Versorgungsbezüge erhal-\n§  46\nten hat, in Höhe der Versorgungsbezüge,          (1) Auf die Entschädigung sind für den gleichen\ndie ihm zugestanden hätten, wenn er im       Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalab-\nZeitpunkt der Schädigung in den Ruhestand     findungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeträge und","1398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln sowie         als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. Die Fest-\nLeislungen aus der Arbeitslosenversicherung und            setzung des Besoldungsdienstalters in den Besol-\nder Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzu-           dungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt\nrechnen. Bezüge, die bei der Bemessung der Entschä-        sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als\ndigung bereits berücksichtigt sind (§ 41 Abs. 1 b,         ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben,\n§§ 42, 43) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.      nach den für Beamte geltenden Vorschriften des\n(2) Ein Berechtigter, der durch anderweitige Ver-      Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung\nwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt          vom 13. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 329) zur\nhat, erhält die Entschädigung (§§ 41 bis 45) insoweit,     Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung\nals diese zusammen mit dem Einkommen und et-              der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\nwafgen in Absatz 1 genannten Leistungen                    rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\n11. Mai 1951.\na) bei einem entlassenen, vorzeitig in den\nRuhestand oder in den Wartestand versetz-          (3) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die\nten Beamten das Diensteinkommen, das der        Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21.\nBeamte bei Belassung im Dienst in regel-         Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte\nmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,          Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die\nb) bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten         Reichswehr.\ndie dem Ruhegehalt oder Wartegeld zu-\nc) Angestellte und Arbeiter\ngrunde liegenden ruhegehal tfähigen Dienst-\nbezüge,                                                                    § 49\nc) bei einer Witwe                                    Die Vorschriften der §§ 41 bis 47 finden auf Ange-\n75 vom Hundert der Bezüge zu Buchstabe b,       stellte und Arbeiter (§ 38 Abs. 1 Nr. 3), die einen\nd) bei einer Waise                                 vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beam-\n40 vom Hundert der Bezüge zu Buchstabe b        tenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn\nnicht übersteigt.                                          haben, sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende\nAnwendung.\n§ 47\n§  50\n(1) Auf die nach §§ 41 bis 46 zu leistende Ent-\nDie Vorschriften der §§ 36 und 37 finden auf die\nschädigung findet, auch soweit sie aus einem Dienst-\nübrigen Angestellten und Arbeiter(§ 38 Abs.1 Nr. 3)\nverhältnis zu Gunsten mehrerer Berechtigter zu\nentsprechende Anwendung.\nzahlen ist, § 25 Abs. 3 Anwendung mit der Maß-\ngabe, daß eine nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung national-                                             5.\nsozialistischen Unrechts    für Angehörige des öffent-\nSchaden in der Ausbildung\nlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 291) gewährte Entschädigung auf den Höchst-                                        §  5i'\nbetrag anzurechnen ist.\nAls Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen\n(2) Soweit nach §§ 38 bis 46 versorgungsberech-         Fortkommen im Sinne von § 25 Abs. 1 gilt auch der\ntigte Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung            Schaden, den der Verfolgte in seiner beruflichen oder\nhaben, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,          vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der\ndaß sich der Höchstbetrag (§ 25 Abs. 3) in dem Ver-        erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene\nhältnis mindert, in welchem nach versorgungsrecht-          Unterbrechung erlitten hat. Der Ausgleich dieser\nlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu           Schäden regelt sich nach den folgenden Bestimmun-\ndem Ruhegehalt des verstorbenen Beamten stehen.            gen mit dem Ziel, dem Verfolgten die erstrebte\n(3) Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Höchst-     Lebensgrundlage zu schaffen. § 27 findet sinngemäß\ngrenzen gelten auch für den Fall, daß eigene Ent-          Anwendung.\nschädigungsansprüche eines nach §§ 38 bis 46 An-                                     § 52\nspruchsberechtigten mit solchen Ansprüchen aus\nDer Verfolgte hat Anspruch auf eine Beihilfe zu\n§§ 38 bis 46 zusammentreffen, die gemäß § 66 auf\nden notwendigen Aufwendungen, die ihm bei der\nihn übergegangen sind.\nNachholung seiner Ausbildung erwachsen. Als Bei-\nb) ßerufssoldaten                      hilfe erhält er einen Zuschuß, der sich nach der Höhe\nder mit der Ausbildung nach der Lebenserfahrung\n§ 48\nverbundenen Kosten bemißt. Der Zuschuß wird in\n(1) Die Vorschriften der §§ 41 bis 47 finden auf        Teilbeträgen bewilligt, die dem laufenden Bedarf\nBerufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre            während der Dauer der Ausbildung entsprechen.\nHinterbliebenen nach Maßgabe des Absatzes 2 ent-            Der Zuschuß darf den Betrag von insgesamt 5000\nsprechende Anwendung.                                       Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(2) Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge nach den Besoldungsgruppen A und B                                       § 53\n(§ 45) ist die zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur          Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener\nRegelung der Wiedergutmachung nationals.ozialisti-          Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 28\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen              Abs. 1 Anspruch auf Gewährung eines Existenz-\nDienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291)       aufbaudarlehens. Der Höchstbetrag des Darlehens","Nr. 62 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                         1399\ndarf den Betrag von 10 000 Deutsche Mark nicht                         (4) Auf die Ausübung des Wahlrechts findet § 33\nübersteigen. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;                  Abs. 4 Anwendung.\nhierbei ist im Einzelfall besonders gelagerten ·Um-\n§ 58\nständen Rechnung zu tragen.\n(1) Entschädigung für   eine Lebensversicherung,\n§  54                                 die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird\nals Rente in der Vv eise gewährt, daß der Verfolgte\nHat der Verfolgte die Ausbildung bei Inkraft-                    die ihm nach dem Versicherungsverhältnis zuste-\ntreten dieses Gesetzes bereits ganz oder teilweise                  henden, gemäß den aus Anlaß der Neuordnung des\nnachgeholt, so ist ihm unter Anrechnung bereits aus                 Geldwesens erlassenen Gesetzen und Verordnungen\nöffentlichen Mitteln gew5hrter Ausbildungsbei-                      umgestellten und unter Berücksichtigung des Ge-\nhilfen der Betrag nachzuzahlen, den er als Zuschuß                  setzes über Leistungen aus vor der Währungsreform\nnach § 52 erhalten hätte.                                           eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen\n(Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom\n§ 55                                 15. Februar 1952 (Bunde15gesetzbl. I S.· 118) festge-\nHat der Verfolgte die Ausbildung bei Inkraft-                     stellten Rentenleistungen erhält. Rückständige Ren-\ntreten dieses Gesetz nicht nachgeht>lt, so kann er                   tenleistungen sind in einer Summe unverzinst nach-\nals Ersatz für die fehlende Ausbildung an Stelle der                 zuzahien.\nAnsprüche nach §§ 52, 53 eine einmalige Entschädi-                      (2) Die Rentenleistungen sind nach einem Dek-\ngung in Höhe von 5000 Deutsche Mark verlangen.                       kungskapital zu berechnen, das sich im Zeitpunkt\ndes Beginns der schädigenden Einwirkung der Ver-\nfolgungsmaßnahmen auf das Versicherungsverhält-\nnis ergeben hätte.\n6.\n(3) Die Bestimmung des § 57 Abs. 2 ist mit der\nVersicherungs- und Versorgungsschäden                        Maßgabe anzuwenden, daß nicht entrichtete Prä-\nA. V e r s i c h e r u n g s v e r h ä 1 t n i s s e au ß e r h a 1b mien nicht angerechnet werden.\nder Sozialversicherung                                    (4) Der Kapitalwert der Rente ist nach den Vor-\nschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober\n§ 56\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) zu errechnen. Die\n(1) Der Verfolgte, der in einem Versicherungs-                    Bundesregierung wird ermächtigt, Verwaltungsvor-\nverhältnis mit privaten oder in einem privatrecht-                   schriften über das Berechnungsverfahren zu er-\nlichen Versicherungsverhältnis mit öffentlich-recht-                 lassen.\nlichen Versicherungsunternehmungen außerhalb der\n(5) Renten bis zu einem Monatsbetrag von 10\nSozialversicherung geschädigt wurde, das eine\nDeutsche Mark sind nach Maßgabe des Absatzes 4\nLebens- oder Rentenversicherung zum Gegenstand\nhatte, hat Anspruch auf Entschädigung nach Maß-                      zu kapitalisieren und abzugelten.\ngabe der folgenden Bestimmungen.\n§ 59\n(2) Die Entschädigung darf insgesamt                      10 000\nDeutsche Mark nicht überschreiten.                                      Ansprüche des Verfolgten, der den Schutz eines\nprivaten Krankenversicherungsverhältnisses einge-\nbüßt hat, bleiben besonderer Regelung vorbehalten.\n§ 57\n(1) Entschädigung für Schäden aus einer Lebens-                                            § 60\nversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegen-                       Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge\nstand hat, wird als Kapitalentschädigung in der                      der Verfolgung unbefriedigt gelassen, so bestimmen\nWeise gewährt, daß der Verfolgte die ihm nach dem                    sich die Ansprüche des Verfolgten ausschließlich nach\nVersicherungsverhältnis zustehenden, gemäß den                       den allgemeinen Rechtsvorschriften. Der Verfolgte\naus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens er-                          kann jedoch Entschädigung nach §§ 56 bis 58 ver-\nlassenen Gesetzen und Verordnungen umgestellten                      langen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat,\nLeistungen erhält.                                                   daß er die Befriedigung eines auf eine Kapital- oder\n(2) Nicht entrichtete Prämien sowie Rückkaufs-                   Rentenleistung gerichteten Anspruchs durch den\nwerte und andere Beträge, die der Versicherer an                     Versicherer nicht mehr erlangen kann.\nden Berechtigten oder den Versicherungsnehmer\ngezahlt hat, werden angerechnet. Dabei werden                                                 § 61\nReichsmarkbeträge im Verhältnis 10: 1 in Deutsche\nFür Schäden aus anderen als den in §§ 56 bis\nMark umgerechnet; Zinsen werden nicht berechnet.\n59 behandelten Versicherungsverhältnissen wird\n(3) An Stelle der Entschädigung nach Absatz 1                     eine Entschädigung nach diesem Gesetz. nicht ge-\nkann der Verfolgte als Entschädigung den Rück-                       währt.\nkaufswert wählen, der sich im Zeitpunkt des Beginns\nder schädigenden Einwirkung der Verfolgungsmaß-                                               § 62\nnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den                         Im Falle des Widerrufs einer ~ezugsberechtigung\nVersicherungsbedingungen ergeben hätte. Absatz 2                     oder des Verzichts eines verfolgten Bezugsberech-\nist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß                     tigten finden die Vorschriften des bürgerlichen\nnicht entrichtete Prämien nicht angerechnet werden.                  Rechtes über die Anfechtbarkeit von letztwilligen","1400                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerfügungen und Erbverträgen und von Erbschaft5-                 (2) Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Ge-\nausschlagungen sinngemäß Anwendung. Die An-                  setzes verstorben, so steht der Anspruch auf Kapi-\nfechtungserklärung ist gegenüber der zuständigen             talentschädigung nach den Vorschriften dieses Titels\nEntschädigungsbehörde innerhalb der Frist nach               den Erben des Verfolgten zu. Der Anspruch gilt als\n§ 91 abzugeben. Lebt der Versicherungsnehmer                 zum Nachlaß des Verfolgten gehörig. Der Anspruch\nnoch, so stehen dem Bezugsberechtigten bei einem              besteht nicht, wenn der Erbe weder Ehegatte des\nWiderruf der Bezugsberechtigung keine Ansprüche               Verfolgten ist noch im Falle der gesetzlichen Erb-\nzu.                                                           folge zu den gesetzlichen Erben der ersten oder\n§ 63                             zweiten Ordnung gehören würde. Den nach Satz 1\n(1) Die beteiligten Versicherungsunternehmungen           bis 3 Erbberechtigten steht der Anspruch nur inso-\nsind verpfl~chtet, bei der Regelung der Entschädi-           weit zu, als hierdurch ein Ausfall ausgeglichen wird,\ngungsansprüche mitzuwirken, insbesondere durch                den diese Erben infolge der im beruflichen und wirt-\nVornahme der erforderlichen Berechnungen und                 schaftlichen Fortkommen erlittenen Schäden des\ndurch schriftliche Auskünfte aus Büchern oder Akten.        Verfolgten in bezug auf Unterhalt, Ausstattung oder\nVersorgung erlitten haben. § 10 Abs, 2 und 3 findet\n(2) Die Entschädigungsorgane sollen vor der Ent-\nentsprechende. AnweI:idung.\nscheidung über den Entschädigungsanspruch di~\nzuständige V~rsicher-;.:;:11gsaufsichtsbehörd~ zu den            (3) Der Anspruch auf eine Rente nach diesem Titel\nvon den beteiligten Versicherungsunternehmungen               ist weder übertragbar noch vererblich.\ngegebenen Berechnungen und Auskünften hören.                      (4) Der Anspruch auf Entschädigung für Schäden\n(3) Den Versicherungsunternehmungen sind die              in der Ausbildung ist nicht vererblich.\nerforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mit-\nwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pausch-\nVIERTER TITEL\nsätzen zu erstatten, die vom Bundesaufsichtsamt für\ndas Versicherungs- und Bausparwesen festzusetzen                          Besondere Verfolgtengruppen\nsind.\n1.\nB. Sozialversicherung                                                 Grundsatz\n§ 64                                                       § 67\n(1) Schäden, die der Verfolgte oder seine Hinter-            (1) Die Entschädigung für Angehörige besonderer\nbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben,          Verfolgtengruppen oder ihre Hinterbliebenen richtet\nregeln sich nach den hierfür geltenden besonderen            sich nach den Vorschriften dieses Titels, soweit\nVorschriften, insbesondere nach dem Gesetz des               ihnen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes,\nWirtschaftsrates über die Behandlung der Ver-                insbesondere wegen des Fehlens der Anspruchsvor-\nfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialver-            aussetzungen des § 8 Abs. 1, keine Ansprüche zu-\nsicherung vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 263).               stehen.\n(2) Eine Ergänzung und Angleichung der in Ab-                  (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben\nsatz 1 genannten Vorschriften an die Bestimmungen            unberührt, soweit sich aus den Vorschriften dieses\ndieses Gesetzes bleibt einer besonderen gesetzlichen         Titels nicht Abweichendes ergibt.\nRegelung vorbehalten.\n2.\nC. Kr i e g s opfer v e r s o r g u n g\nVerfolgte aus den Vertreibungsgebieten\n§  65\n§ 68\n(1) Schäden, die der Verfolgte oder seine Hinter-\nbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten                  (1) Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder\nhaben, regeln sich nach dem Bundesversorgungsge-             deutscher Volkszugehörigkeit, die Vertriebene im\nsetz und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung                Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesvertriebenenge-\nnationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-         setzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\nversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August          sind, erhalten Entschädigung für Schaden an Körper\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843).                             und Gesundheit und für Freiheitsentziehung unter\nden Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 15\n(2) Eine Ergänzung und Angleichung der Vor-               bis 17. Dies gilt nicht für Vertriebene gemäß § 1\nschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze an die           Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, es sei\nBestimmungen dieses Gesetzes bleibt einer beson-             denn, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen. be-\nderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.                     troffen worden wären, die sich im Zusammenhang\nmit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen\n7.                             deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszuge-\nGemeinsame Bestimmungen über Erbrecht                 hörige gerichtet haben. Deutscher Volkszugehörig-\nkeit im Sinne von Satz 1 und 2. ist derjenige\n§ 66                             Verfolgte, auf den die Voraussetzungen des § 6 des\n(1) Stirbt der Verfolgte nach Inkrafttreten dieses        Bundesvertrie benengesetzes zutreffen.\nGesetzes, so findet auf die Kapitalentschädigung                 (2) Hinterbliebene solcher Verfolgten haben unter\nnach den Vorschriften dieses Titels § 1O Abs. 1 bis 3        den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 14\nAnwendunq.                                                   und des § 15 Abs. 6 Anspruch auf Rente für Schaden","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                      1401\nan Leben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1    liehen Organisation wegen des erlittenen Schadens\nentweder in der Person des verstorbenen Verfolg-       durch Zuwendungen laufend betreut werden oder\nten oder in der Person des Hinterbliebenen erfüllt     durch Kapitalabfindung betreut worden sind, er-\nsind.                                                  halten unter der Voraussetzung, daß ihnen durch\nVerfolgungsmaßnahmen die Freiheit entzogen\n§ 69\nworden war, für die Freiheitsentziehung und für\n(1) Im Falle des § 68 Abs. 1 hat der Verfolgte      Schaden an Körper und Gesundheit Entschädigung\nunter den Voraussetzungen des§ 21 Abs. 1, 2, 4 und 5   nach den folgenden Bestimmungen.\nSatz 1 Anspruch auf Entschädigung für Sonderab-\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf\ngaben und Reichsfluchtsteuer, sofern er vor der all-\nStaatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer. Kon-\ngemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert\nvention vom 28. Juli 1951 von der Anerkennung\noder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über-\nals Flüchtlinge ausgeschlossen sind, keine Anwen-\ngesiedelt ist.                                         dung.\n(2) Die für Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem\nentrichteten Beträge werden bis zu einem Höchst-\nVerfolgten zu, der als Staatenloser oder politischer\nbetrage von insgesamt 150 000 Reichsmark berück-\nFlüchtling nach Beendigung der Verfolgung eine\nsichtigt. Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im      neue Staatsangehörigkeit erworben hat.\nVerhältnis 100: 6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.\n(4) Soweit die Verfolgten unter die Regelung der\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist weder über-      §§ 68 bis 70 fallen, verbleibt es, unbeschadet der\ntragbar noch vererblich.                               Bestimmungen des § 67 bei dieser Regelung.\n(5) Verfolgte im Sinne von Absatz 3 oder deren\n§  70                        Hinterbliebene, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(1) Im Falle des § 68 Abs. 1 hat der Verfolgte,     Staatsangehörige eines Staates sind, der von der\nsofern er die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 erfüllt, Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliede-\nAnspruch auf Entschädigung für Schaden im beruf-       rungskosten erhält, haben nur Anspruch auf Ent-\nlichen und wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 25 bis      schädigung für Freiheitsentziehung und auf Gewäh-\n36), soweit diese zur Folge hatten, daß die sonst aus  rung von Hinterbliebenenrenten.\neigenen Mitteln gewährleistete Altersversorgung\nnicht oder nicht ausreichend möglich ist. Die Berech-\n§ 72\nnung des Schadens erfolgt in diesem Falle in der\nWeise, daß der Betrag der Einkünfte des Verfolgten        (1) Die Entschädigung für Freiheitsentziehung wird\nin Ansatz gebracht wird, der für seine Altersversor-   unter den Voraussetzungen des§ 16 nach§ 17 Abs. 1\ngung hätte zurückgelegt werden können. Auf der         und 3 gewährt. Verfolgte, die bei Inkrafttreten\nGrundlage dieses Betrages ist die Einstufung gemäß     dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht voll-\n§ 31 vorzunehmen. Der so errechnete Schaden wird       endet haben, erhalten 75 vom Hundert und die-\nbis zu einem Höchstbetrage von 150000 Reichsmark       jenigen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben,\nberücksichtigt und im Verhältnis 100: 6,5 in Deut-      100 vom Hundert des nach § 17 Abs. 1 berechneten\nsche Mark umgerechnet.                                 Betrages.\n(2) Hat der Verfolgte das 65. Lebensjahr über-           (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist weder\nschritten oder ist er infolge von Krankheit oder Ge-    übertragbar n.och vererblich.\nbrechen dauernd erwerbsunfähig und reicht die ihm\nnach §§ 68 und 69 für Schaden an Leben, Körper,                                  § 13\nGesundheit oder Freiheit, Sonderabgaben und\nReichsfluchtsteuer gewährte Entschädigung in Ver-         (1) Die Entschädigung für Schaden an Körper und\nbindung mit seinen sonstigen Einkünften zur Be-         Gesundheit wird unter den Voraussetzungen und\nstreitung seines Lebensunterhalts nicht aus, so kann    nach Maßgabe des § 15 gewährt, die Entschädigung\ner an Stelle einer Kapitalentschädigung nach Absatz 1   nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur für die Zeit vom\neine Rente wählen. Die Rente wird nach den dieser      1. Januar 1949 bis zum Beginn der Geldrente.\nKapitalentschädigung zugrunde gelegten Versor-              (2) Die Hundertsätze des § 72 Abs. 1 gelten für\ngungsbezügen vergleichbarer Beamten berechnet.          die Höhe der Rente entsprechend.\nBei Frauen tritt an die Stelle der Uberschreitung des\n65. Lebensjahres die Uberschreitung des 60. Lebens-\n§ 14   1\njahres. § 33 Abs. 4 findet Anwendung.\n(3) Für den Ubergang im Erbwege gelten die Be-           (1) Hinterbliebene des Verfolgten haben unter\nstimmungen des § 66.                                    den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 14\nund des§ 15 Abs. 6 Anspruch auf Entschädigung für\nSchaden an Leben durch Gewährung einer Hinter-\n3.                          bliebenenrente, sofern dem Verfolgten durch Ver-\nstaatenlose und politische Flüchtlinge         folgungsmaßnahmen die Freiheit entzogen war und\nentweder der Verfolgte oder der Hinterbliebene zu\n§ 71\ndem in § 71 genannten Personenkreis gehört.' Die\n(1) Verfolgte, die bei Inkrafttreten dieses Ge-     Entschädigung nach § 14 Abs. 7 wird jedoch nur für\nsetzes Staatenlose oder politische Flüchtlinge sind    die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum Beginn der\nund von keinem Staat oder keiner zwischenstaat-        Geldrente gewährt.","1402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Hundertsätze des § 72 Abs. 1 gelten für die                                § 78\nHöhe der Hinterbliebenenrente entsprechend. Maß-            (1) Die durch Geldleistungen zu befriedigenden\ngebend ist das Alter des Hinterbliebenen.                Entschädigungsansprüche werden in nachfolgender\nRangfolge befriedigt. Soweit es sich nicht um wieder-\n§  75                          kehrende Leistungen für zukünftige Zeitabschnitte\nhandelt, werden alle Ansprüche spätestens bis zum\nReichen die dem Verfolgten oder seinen Hinter-        Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt.\nbliebenen nach §§ 72 bis 74 zuerkannten Entschädi-\ngungsleistungen in Verbindung mit ihrem Vermögen            (2) Sofort befriedigt werden:\nund ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des               1. Ansprüche, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nLebensunterl) aJ ls nicht aus, so wird ihnen aus dem                setzes rechtskräftig festgestellt und nach\nHärtefonds (§ 79) in Anbetracht der Verfolgung eine                 bisherigem Recht zur Befriedigung aufge-\nangemessene Ausgleichsleistung gewährt.                             rufen sind;\n2. Ansprüche auf Durchführung eines Heil-\n4.                                      verfahrens für Schaden an Körper und Ge-\nsundheit;\nNationalverfolgte\n3. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen;\n§ 76\n4. Ansprüche von Berechtigten, die das 60.\n(1) Personen, die unter der nationalsozialistischen              Lebensjahr vollendet haben oder bedürftig\nGewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität                     oder durch Krankheit oder Gebrechen in\nunter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt                        ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50\nwurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes                        vom Hundert gemindert sind,\nFlüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom                      a) auf Entschädigung für Entziehung der\n28. Juli 1951 sind, haben Anspruch auf Entschädigung                    Freiheit bis zum Höchstbetrage von\nfür Schaden an Körper und Gesundheit, soweit ihnen                      3000 Deutsche Mark, sofern die Berech-\nein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden                        tigten nicht bereits Entschädigungslei-\nist. § 1 Abs. 3 Satz 1 findet sinngemäß Anwendung.                      stungen nach Nummer 1 oder 3 erhalten,\n(2) Ein dauernder Gesundheitsschaden liegt vor,                  b) auf Entschädigung für Schaden an Eigen-\nwenn die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zur Zeit                       tum und Vermögen bis zum Höchst-\nder Entscheidung über den Anspruch um min-                              betrage von 5000 Deutsche Mark, sofern\ndestens 50 vom Hundert gemindert ist.                                   die Berechtigten nicht bereits Entschääi-\n(3) Die Entschädigung besteht in einer Geldrente.\ngungsleistungen nach Nummer 1, 3 oder\n4 a erhalten;\nDiese beträgt monatlich bei einer Erwerbsminderung\nvon mindestens 50 v. H.                100 DM           5. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden\nin der Ausbildung, mit Ausnahme der An-\nvon mindestens 60 v. H.                120 DM\nsprüche aus §§ 54 und 55.\nvon mindestens 70 v. H.                140 DM\n(3) Im übrigen werden Ansprüche auf Geldleistun-\nvon mindestens 80 v. H.                160 DM\ngen in nachfolgender Rangfolge aufgerufen und be-\nvon mindestens 90 v. H.                180 DM    friedigt:\nvon 100 v. H.                          200DM.            1. Ansprüche von Berechtigten, die das 60.\nLebensjahr vollendet haben oder bedürftig\noder durch Krankheit• oder durch Ge-\nDRITTER ABSCHNITT                                  brechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um min-\nBefriedigung                                     destens 50 vom Hundert gemindert sind,\nder Entschädigungsansprüche                                  a) auf Entschädigung für Schaden im beruf-\nlichen und wirtschaftlichen Fortkommen\nERSTER TITEL                                      bis zum Höchstbetrage von 10000 Deut-\nsche Mark,\nEntschädigungslast und Rangfolge der\nAnsprüche                                    b) auf den Restbetrag der Entschädigung für\nFreihei tsen tzi eh ung,\n§ 77                                     c) auf Entschädigung für Schaden an\n(1) Die   durch dieses Gesetz begründeten Ent-                       Eigentum und Vermögen bis zum Betrag\nschädigungslasten werden vorläufig von den Län-                        von 5000 Deutsche Mark, sofern die Be-\ndern getragen. Bis zum 31. Dezember 1954 ist durch                     rechtigten nicht bereits Entschädigungs-\nein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-                       leistungen nach Absatz 2 Nummer 4\nrates bedarf, die endgültige Verteilung der Ent-                       Buchstabe b erhalten haben,\nschädigungslasten auf Bund und Länder zu regeln.                   d) auf Entschädigung für Schaden an Leben,\nKörper und Gesundheit;\n(2) Der nnch § 8 Abs. 1 Nr. 6, §§ 21, 23 Abs. 2 und\n§§ 67 bis 76 in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Ge-           2. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden\nsetzes bis zum 31. Dezember 1954 den Ländern er-                     an Leben, Körper und Gesundheit;\nwachsende Aufwand wird abzüglich 10 vom Hundert                3. Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits-\nden Ländern vom Bund erstattet.                                     entziehung;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                          1403\n4. Ansprüche auf Entschädigung für Verlust                Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten\ndes Hausrats (§ 20);                                   haben, ohne daß die Voraussetzungen des\n5. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden                § 15 gegeben sind;\nan Eigentum und Vermögen bis zum Höchst-           4. Verfolgte, die Schaden an Körper oder Ge-\nbetrage von 20000 Deutsche Mark;                       sundheit erlitten haben, aber hierfür keine\n6. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden                Entsdiädigung erlangen konnten, weil die\nim beruflichen und wirtschaftlichen Fort-              Schäden nicht nur auf der Verfolgung, son-\nkommen;                                                dern auch auf außergewöhnlichen in ihrer\nPerson liegenden Umständen oder auf ihren\n7. Ansprüche auf Entschädigung für Schaden                 durch die Verfolgung herbeigeführten äuße-\nan Eigentum und Vermögen.                              ren Lebensverhältnissen beruhen;\n(4) Der Aufruf der nach Maßgabe des Absatzes 3             5. Verfolgte, die der in § 71 bezeichneten\nzu befriedigenden Entschädigungsansprüche erfolgt                 Personengruppe angehören, unter den Vor-\nalljährlich nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit der                aussetzungen und nach Maßgabe des § 75;\nBundesrepublik durch Rechtsverordnung der Bun-                    Verfolgte, die zu diesem Personenkreis\ndesregierung. Bei dem Aufruf sind der Grundsatz                   gehören, können insoweit auf Fonds mit\nbeschleunigter Entschädigung und die in Absatz 1                  besonderer Zweckbestimmung nicht ver-\nSatz 2 vorgesehene Endfrist zu wahren.                            wiesen werden;\n6. Geschädigte, die nicht Verfolgte im Sinne\nZWEITER TITEL                                 dieses Gesetzes sind, aber dadurch Schaden\nerlitten haben, daß ihre Versorgungsein-\nHärteausgleich                                richtung durch Verfolgungsmaßnahmen auf-\n§ 79                                    gelöst worden ist;\n( 1) Zur Milderung besonderer Härten, die sich             7. Geschädigte, die nicht Verfolgte im Sinne\naus den Vorschriften dieses Gesetzes ergeben, kann                dieses Gesetzes sind, und die ohne vorauf-\nGeschädigten, für die Fonds mit besonderer Zweck-                 gegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur\nbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind, aus                 Verhütung erbkranken Nachwuchses vom\neinem zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds) ei~                   14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) steri-\nAusgleich gewährt werden. Soweit in Absatz 3 nicht                lisiert worden sind;\nAbweichendes bestimmt ist, kann der Härteaus-                 8. unterhaltsberechtigte Hinterbliebene von\ngleich nur gewährt werden, wenn der Geschädigte                   Personen, die der nationalsozialistischen\naus den Gründen des § 1 Abs. 1 und 2 verfolgt                     Euthanasie zum Opfer gefallen sind, sofern\nworden ist, der Schaden, soweit er ein Eigentums-                 anzunehmen ist, daß sie ohne die Tötung\noder Vermögensschaden ist, im Reichsgebiet nadi                   gegenwärtig Unterhalt erhalten würden.\ndem Stande vom 31. Dezember 1937 entstanden ist,\ndie Wphnsitzvoraussetzungen des § 8 erfüllt sind          (4) Mittel aus dem Härtefonds können in besonde-\nund die Verfolgten durch Schäden, die den in diesem    ren Fällen auch anerkannten karitativen Organisa-\nGesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder       tionen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden,\nähnlich sind, in eine Notlage geraten sind.            wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohl-\ntätiger Einrichtungen zu Gunsten von Verfolgten\n(2) Als Leistungen aus dem Härtefonds kommen        erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für Organi-\nin Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Be-     sationen, für die Fonds mit besonderer Zweckbe-\nschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau oder         stimmurtg anderweitig vorgesehen sind.\nzur Berufsausbildung sowie zu Heilverfahren. Die\nLeistungen an den einzelnen Geschädigten aus dem\nHärtefonds dürfen die in diesem Gesetz vorgese-\nVIERTER ABSCHNITT\nhenen entsprechenden Entschädigungsleistungen\nnicht überstetgen.                                                 Behörden und Verfahren\n(3) Bei der Vergebung von Mitteln aus dem Härte-                           ERSTER TITEL\nfonds können insbesondere folgende Geschädigte                          Entschädigungsorgane\nberücksichtigt werden:\n§ 80\n1. Geschädigte, die von Verfolgungsmaßnah-\nmen betroffen wurden, weil sie irrtümlich      Entschädigungsorgane sind\neiner Personengruppe zugerechnet wurden,       a) die Entschädigungsbehörden der Länder;\ndie aus den in § 1 Abs. 1 und 2 genannten       b) die Entschädigungsgerichte.\nGründen verfolgt worden ist;\n2. Verfolgte, die die Voraussetzungen des § 8\n§ 81\nAbs. 1 nicht erfüllen, wenn sie nach dem\n1. Januar 1947 ihren Wohnsitz oder dau-        Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in\nernden Aufenthalt im Geltungsbereich die-      a) das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden,\nses Gesetzes genommen haben;                   b) das gerichtliche Verfahren, falls das Verfahren\n3. Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2,            nicht vor den Entschädigungsbehörden seine\ndie unter allgemeinem Verfolgungsdruck              Erledigung gefunden hat.","1404                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZWEITER TITEL                                                  § 86\nGemeinsame V erfahrensvorscbriften                 (1) Hat ein Verfolgter seinen letzten bekannten\nAufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom\n§ 82\n31. Dezember 1937 oder in einem von Deutschland\n(1) Die Entschädigungsorgane sind für die Ent-       oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetz-\nscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz         ten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem\nzuständig.                                              9.Mai 1945 unbekannt,ohne daß Nachrichten darüber\nvorliegen, daß er zu diesem oder einem späteren Zeit-\n(2) Soweit in den Fällen der§§ 27, 34 Nr. 1 und§ 51\npunkt noch gelebt hat, so wird vermutet, daß er am\nSatz 3 nach geltendem Recht nicht die Entschädigungs-\n9. Mai 1945 verstorben ist. Falls nach den Umständen\norgane, sondern andere Behörden oder Zulassungs-\ndes Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes\nausschüsse oder Körperschaften des öffentlichen\nwahrscheinlich ist, kann im Entschädigungsverfahren\nRechtes oder andere Gerichte für die Entscheidung\ndieser andere Zeitpunkt als vermutlicher Zeitpunkt\nüber die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen\ndes Todes festgestellt werden.\nBezugsberechtigungen, Befreiungen und den Wieder-\neinstellungsanspruch sachlich zuständig sind, be-           (2) Das Nachlaßgericht hat auf Antrag des Erben\nschränkt sich die Entscheidung der Entschädigungs-      einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu\norgane auf die Feststellung der Voraussetzungen des     erteilen, wenn die Entschädigungsorgane dies ver-\nAnspruchs nach diesem Gesetz. Diese Entscheidung        langen. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins\nist für die Sachentscheidung anderer Behörden oder      ist die Todesvermutung des Absatzes 1 Satz 1 oder,\nZulassungsausschüsse oder Gerichte bindend. Ist in      falls im Entschädigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2\neinem Verfahren vor anderen Behörden, Zulassungs-       ein anderer Zeitpunkt als vermuteter Zeitpunkt des\nausschüssen, Körperschaften oder Gerichten streitig,    Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maß-\nob für den geltend gemachten Anspruch die Voraus-       gebend. Die Entschädigungsorgane haben bei ihrem\nsetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind, und          Verlangen auf Erteilung eines Erbscheins für den\nhängt hiervon die zu treffende Entscheidung ab, so      Entschädigungsanspruch anzugeben, ob eine Fest-\nist das Verfahren bis zur Entscheidung der Ent-         stellung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.\nschädigungsorgane auszusetzen.\n(3) In dem Verfahren vor den Entschädigungs-\nbehörden soll von der Vorlage eines Erbscheins nur\n§ 83                          dann abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung\nauch ohne Vorlage eines Erbscheins einwandfrei\n(1)  Die Entschädigungsorgane haben von Amts         nachweisbar ist.\nwegen alle für die Entscheidung erheblichen Tat-\nsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise         (4) Die Erteilung des Erbscheins einschließlich des\nzu erheben.                                             vorangegangenen Verfahrens ist gebührenfrei. § 99\nAbs. 1 Satz 2 der Kostenordnung vom 25. November\n(2) Kann der Beweis für eine Tatsache lediglich       1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371) bleibt unberuhrt.\ninfolge der Lage, in die der Berechtigte durch natio-\nnalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen geraten ist,                               § 87\nnicht vollständig erbracht werden, so können die Ent-\nschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung           (1) Verfahren.vor den Entschädigungsbehörden und\naller Umstände zu Gunsten des Berechtigten für fest-     Entschädigungsgerichten sind gebühren- und aus-\ngestellt erachten. Dies gilt insbesondere, wenn Ur-      lagenfrei. Für offensichtlich unbegründete Anträge,\nkunden verloren gegangen, Zeugen gestorben oder         Klagen oder Rechtsmittel sollen dem Antragsteller\nunauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des           oder Kläger die Kosten auf erlegt werden. Ist die\nBerechtigten oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten       Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein\nverbunden ist, die in keinem Verhältnis zur Bedeu-       Kostenvorschuß erhoben werden.\ntung der Aussage stehen.                                    (2) Uber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten\nist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache\nzu erkennen.\n§ 84\nFür die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz         (3) In Verfahren vor den Entschädigungsbehörden\nist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als       findet eine Erstattung von Kosten und Auslagen nicht\nVerfolgter nicht erforderlich. Die Entschädigungs-       statt.\norgane sind an eine solche Anerkennung nicht ge-            (4) In Verfahren vor den Entschädigungsgerichten\nbunden.                                                 sind Rechtsanwaltsgebühren nur dann zu erstatten,\nwenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach\n§ 85                          den besonderen Umständen des Falles erforderlich\n(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer   war.\nBeschleunigung durchzuführen.                               (5) Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren\n(2) Ansprüche von Berechtigten, die über 60 Jahre    findet nicht statt, wenn nach Landesrecht die Ver-\nalt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch       tretung durch einen öffentlichen Anwalt möglich\nGebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens       war.\n50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang           (6) Für die Rechtsanwaltsgebühren gilt die Ge-\nYQT ~Jlen anderen Ansprüchen behandelt werden.           bührenordnung für Rechtsanwälte.","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                       1405\n(7) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streit-     behörden der Länder zuständig. § 99 findet keine\nwert_ nach § 10 des Gerichtskostengesetzes festzu-       Anwendung.\nsetzen.                                                     (2) Ortlich zuständig ist die oberste Entschädi-\nDRITTER TITEL                      gungsbehörde des Landes, das nach den Vorschriften\nEntschädigungsbehörden                    des § 89 für einen Entschädigungsanspruch des An-\ntragstellers zuständig ist oder wäre.\n§ 88\n(1) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-                                 § 91\nverordnung die Errichtung der Entschädigungs-               (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt;\nbehörden und das Verwaltungsverfahren vor diesen         er ist gegen das nach§ 89 zuständige Land zu richten.\nBehörden. Nach bisherigem Landesredlt geltende\nBestimmungen über Einrichtung der Entschädigungs-           (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist von Berech-\nbehörden und über das Verwaltungsverfahren vor          tigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-\ndiesen Behörden sind den Bestimmungen dieses Ge-        halt im Inland haben, bis zum 1. Oktober 1954, von\nsetzes anzugleichen.                                     den übrigen Berechtigten bis zum 1. Oktober 1955\nbei der zuständigen Entschädigungsbehörde anzu-\n(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Wei-        melden.\nsungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.\n(3) Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn' der\n§ 89                          Antrag fristgemäß bei einer unzuständigen Entschä-\ndigungsbehörde angemeldet ist.\n(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die An-\nmeldung und, unbeschadet der Vorschrift des § 82            (4) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\nAbs. 2, für die Feststellung der Ansprüche nadl          rechtigte den Anspruch auf Entschädigung bereits\ndiesem Gesetz zuständig.                                 auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften oder\nVerwaltungsanordnungen angemeldet hat. Eines An-\n(2) Ortlich zuständig sind die Entschädigungs-\ntrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein\nbehörden des Landes,                                     Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unan-\na) in dem der Verfolgte am 1. Januar 1947         fechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil ab-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-        gewiesen worden ist.\nhalt oder, wenn er diesen Tag nicht erlebt\n(5) War der Berechtigte ohne sein Verschulden\nhat, im Zeitpunkt seines Todes gehabt\nverhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm\nhat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2) oder in welchem\nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nsich der Verfolgte am 1. Januar 1947 auf-\ngehalten hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 6). Der Auf-     zu gewähren.\nenthalt in einem Durchgangslager für Aus-                              § 92\nwanderer bleibt außer Betracht;                  Der Antrag soll enthalten\nb) hilfsweise:                                       1. Angaben zur Person und zu den wirtschaft-\nin dem er nach dem 1. Januar 1947 erstmals           lichen Verhältnissen des Berechtigten,\neinen Wohnsitz begründet oder dauernden          2. eine Darstellung des den Anspruch auf Ent-\nAufenthalt genommen hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 3,           schädigung begründenden Sachverhalts,\n4 und 5) 1                                       3. Angabe von Beweismitteln,\nc) hilfsweise:                                       4. Angaben über Art und Umfang des geltend\naus dem er vor dem 1. Januar 1947 ausge-             gemachten Anspruchs,\nwandert ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).                  5. eine Erklärung, ob und - geg_ebenenfalls -\n(3) Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist,             wo der Antragsteller schon früher einen Ent-\nwenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Auf-                  schädigungsantrag gestellt hat,\nenthalt des Verfolgten keine Zuständigkeit nadl             6. eine Erklärung über Leistungen, die der Be-\nAbsatz 2 ergibt, der eigene Wohnsitz oder der                   rechtigte im Hinblick. auf seine Verfolgung\ndauernde Aufenthalt des' Hinterbliebenen maß-                   durch den Nationalsozialismus aus öffentlichen\ngebend.                                                         Mitteln oder von einem nach bürgerlichem\n(4) Ist im Falle des § 8 Abs. 3 keine Zuständigkeit          Recht Schadensersatzpflichtigen erhalten hat,\nnach den vorstehenden Bestimmungen begründet,               7. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem\nso sind die Entschädigungsbehörden des Landes zu-               Erfolg wegen eines vor der Entziehung ihm\nständig, in dem das Grundstück gelegen ist.                     oder seinem Rechtsvorgänger gehörenden Ver~\nmögensgegenstandes ein Rückerstattungsver-\n(5) In allen übrigen Fällen sind die Entschädigungs-         f ahren anhängig gemacht worden ist.\nbehörden\na) desLandesNordrhein-Westfalen für Berech-                               §  93\ntigte mit Wohnsitz in europäischen Ländern,      (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den landes-\nb) des Landes Rheinland-Pfalz für Berechtigte    recntiichefi Vorschriften nach § 88 Abs. 1 nidlt\nmit Wohnsitz in außereuropäischen Ländern     anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung\nzuständig.                                               durch die Entschädigungsbehörden §§ 355. ff der\n§ 90                          Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung. Eine\n(1) Für die Bewilligung von Mitteln aus dem           Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet\nHärtefonds (§ 79) sind die obersten Entschädigungs-      nicht statt.","1406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Den Entschädigungsbehörden ist Rechts- und         (Bundesgesetzbl. I S. 379). Wohnt der Antragsteller\nAmtshilfe zu leisten.                                     nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so finden\n(3) Die     Entschädigungsbehörden können insbe-       auch §§ 174, 175 der Zivilprozeßordnung sinngemäß\nsondere                                                   Anwendung.·\na) die Staatsanwaltschaft oder unmittelbar die                                §  95\nPolizeibehörde um die Erforschung eines          (1) Ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener\nVerfolgungstatbestandes ersuchen;             Bescheid kann widerrufen werden,\nb) das Amtsgericht,in dessen Bezirk ein Berech-           1. wenn er von einer sachlich unzuständigen\ntigter, ein Zeuge oder Sachverständiger                  Stelle erlassen ist;\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-                2. wenn der Bescheid auf unrichtigen oder\nhalt hat, um Vernehmung des Berechtigten,                irreführenden Angaben des Antragstellers\nZeugen oder Sachverständigen ersuchen.                   über die tatsächlichen Verhältnisse beruht;\nHierbei sind die Tatsachen und Vorgänge\n3. wenn die Entschädigungsbehörde durch un-\nanzugeben, über welche die Vernehmung\nlautere Mittel zu ihrer Entscheidung be-\nerfolgen soll. Die Vorschriften der Zivilpro-\nstimmt worden ist;\nzeßordnung über den Beweis durch Partei-\nvernelunung, über den Zeugenbeweis, über              4. wenn nach Erlaß des Bescheides einer der\nden Beweis durch Sachverständige und über                Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 4' ein-\ndas Verfahren bei der Abnahme von Eiden                  getreten ist.\nfinden sinngemäß Anwendung. Die Beeidi-          (2) Der Widerruf erfolgt durch Bescheid. Bereits\ngung eines Berechtigten, eines Zeugen oder    bewirkte Leistungen können auf Grund des Be-\nSachverständigen liegt im Ermessen des        scheides zurückgefordert werden, wenn die Voraus-\nAmtsgerichts. Dieses entscheidet von Amts     setzungen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 vor-\nwegen durch Beschluß auch über die Recht-     liegen.\nmäßigkeit einer Verweigerung der Aus-            (3) Ein in dem Bescheid enthaltener Leistungs-\nsage, des Zeugnisses oder der Eidesleistung;  vorbehalt kann unabhängig von den in Absatz 1\ngegen einen Beschluß, durch den die Ver-      angeführten Voraussetzungen geltend gemacht\nweigerung der Aussage, des Zeugnisses oder    werden.\nder Eidesleistung für rechtmäßig erklärt\nwird, steht die sofortige Beschwerde dem                                   § 96\nBerechtigten und der Entschädigungsbe-           (1) Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistun-\nhörde zu;                                     gen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben\nc) eine Auslandsvertretung der Bundesrepu-        sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder\nblik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein   Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert,\nZeuge oder Sachverständiger seinen Wohn-      so kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Be-\nsitz oder dauernden Auf enthalt hat, um       scheid über den Anspruch erlassen; die Rechtskraft\nVernehmung des Berechtigten, Zeugen oder       einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht\nSachverständigen ersuchen. Hierbei sind die   entgegen. Satz 1 gilt nur, wenn die Änderung der\nTatsachen und Vorgänge anzugeben, die          Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewäh-\nGegenstand der Vernehmung sein sollen;        rung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer\nRente notwendig macht.\nd) die Strafregisterbehörden um unbeschränkte\nAuskunft ersuchen.                                (2) Absatz 1 gilt auch für Vergleiche, die vor den\nEntschädigungsbehörden abgeschlossen werden.\n§ 94\n§  97\n(1) Die Entschädigungsbehörden entscheiden durch\n(1) Die Entschädigungsbehörden sind berechtigt,\nBescheid. Teilbescheide sind zulässig. Der Bescheid\nsoll enthalten                                            in sinngemäßer Anwendung des § 287 der Zivil-\nprozeßordnung die Höhe eines Schadens zu schätzen.\na) die Bezeichnung der bescheidenden Behörde,\n(2) Vergleiche über die Höhe eines Anspruchs sind\nb) die Personalangaben des Antragstellers,\nzulässig unter der Voraussetzung, daß der Anspruch\nc) die Entscheidungsformel einschließlich et-     dem Grunde nach durch unanfechtbaren Bescheid\nwaiger Leistungsvorbehalte und der Be-         oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung\nzeichnung der Rangfolge, falls der Anspruch   festgestellt ist. § 95 findet entsprechende Anwendung.\nnicht sofort zu befriedigen oder noch nicht\nzur Befriedigung aufgerufen ist,\nd) die Feststellung des Sachverhalts in gedräng-                         VIERTER TITEL\nter Form,\ne) die Entscheidungsgründe,                                        Entschädigungsgerichte\n1; ehe Rechtsmittelbelehrung,                                                 §  98\no) das Datum und die Unterschrift.                    (1) Entschij.c;ligungs_gerichte sir1d;\n(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.           das Landgericht (Entschädigungskammerh\nZustellungen erfolgen nach den Vorschriften des                   das Oberlandesgericht (Entschädigungssenat),\nVerwaltungszustelhmgsgesetzes vom 3. Juli 1952                     der Bundesgerichtshof.","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1953                      1407\nDie Landesregierungen können ein Landgericht als                                § 103\nfür mehrere Landgerichtsbezirke zuständig beatim-         (1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht\nmen. Entsprechendes gilt, wenn in einem Lande           kein Anwaltszwang.\nmehrere Oberlandesgerichte errichtet sind.\n(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht be-\n(2) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der     steht für das in Anspruch genommene Land kein An-\nEntschädigungskammer soll dem Kreis der Verfolgten      waltszwang.\nangehören.\n(3) Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof be-\n(3) Auf das Verfahren vor den Entschädigungs-\nsteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maß-\ngerichten und auf die Zwangsvollstreckung finden,\ngabe, daß sich die Parteien auch durch einen bei\nunbeschadet der Vorschriften der §§ 82 bis 87, die\neinem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der\nvertreten lassen können.\nZivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes\nsinngemäß Anwendung, soweit in den folgenden\nVorschriften nicht Abweichendes bestimmt ist.                                ARTIKEL II\n(4) Vergleiche sind zulässig.\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.\n§ 104\n§ 99                            (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nInnerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zu-      Gesetzes werden alle im Geltungsbereich dieses Ge-\nstellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde       setzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vor-\nkann der Anspruch durch Klage gegen das Land vor        schriften,   die diesem      Gesetz widersprechen,\ndem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zustän-      aufgehoben. Soweit das bisherige Landesrecht\ndigen Landgericht geltend gemacht werden. Wenn          weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche\nder Kläger im Ausland wohnt, tritt an, die Stelle der   gewährt, behält er hierbei zu Gunsten der nach bis-\nFrist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.    herigem Landesrecht Anspruchsberechtigten sein\nBewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrens-\n§ 100                          mäßige Behandlung und die Befriedigung dieser An-\nKlage vor dem Landgericht kann auch erhoben          sprüche nach diesem Gesetz richten.\nwerden, wenn die Entschädigungsbehörde binnen             (2) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemei-\neiner Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrags     nen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die\nohne zureichenden Grund keine Entscheidung über         aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an\neinen Anspruch, der nach § 85 Abs. 2 mit Vorrang        deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses\nzu behandeln ist, getroffen hat; im Falle des § 91      Gesetzes.\nAbs. 4 Satz 1 beginnt diese Frist mit dem Inkraft-                              § 105\ntreten dieses Gesetzes.\n(1) Die auf Grund bisheriger Vorschriften zu ge-\n§ 101                          währenden wiederkehrenden Leistungen werden\n(1) Gegen das Urteil des Landgerichts findet, ohne   solange weitergewährt, bis die Leistungen nach\nRücksicht auf den Streitwert, die Berufung an das       diesem Gesetz bewirkt werden. Dies gilt auch für\nOberlandesgericht statt.                                gewährte wiederkehrende Vorschußleistungen. Die\nWeiterzahlung erfolgt durch die bisher zuständige\n(2) Für die Berufungsfrist gilt die Vorschrift des\nStelle. Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne\n§ 99 entsprechend.\nAnerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sind, wud\n(3) Das Oberlandesgericht kann von einer münd-      ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen durch Satz 1\nlichen Verhandlung auch ohne Einverständnis der         und 2 nicht begründet.\nParteien dann absehen, wenn die mündliche Verhand-         (2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heil-\nlung nach Lage des Falles entbehrlich erscheint.\nverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.\n§ 102                                                   § 106\n(1) Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts findet     Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag\ndie Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn       auf Entschädigung in einem Lande anhängig, dessen\ndas Oberlandesgericht sie im Urteil zuläßt.             Behörden nach § 89 nicht zuständig sind, so bleibt\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn das Ober-      dieses Land sowohl für Ansprüche des Antragstellers\nlandesgericht von einem Urteil des Bundesgerichts-      nach bisherigem Recht (§ 104 Abs. 1 Satz 2) als auch\nhofs abweicht.                                          für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.\n(3) Die Revision soll zugelassen werden, wenn\n§ 107\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu\nentscheiden ist.                                           (1) Stand dem Berechtigten nach bisherigem Recht\neine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den\n(4) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, Vorschriften dieses Gesetzes zu und ist diese Ent-\ndaß die Entscheidung auf der Verletzung landesrecht-    schädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch\nlicher Vorschriften beruht.                             unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige\n(5) Für die Revisionsfrist gilt die Vorschrift des  gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden, so kann\n§ 99 entsprechend.                                      der Berechtigte eine ihm auf Grund dieses Gesetzes","1408                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzustehende höhere Entschädigung wegen desselben                                       § 110\nSchadens nur beanspruchen, wenn der Mehrbetrag                 (1)  Sind Entschädigungsansprüche vor Inkraft-\n5 vorn Hundert der für diesen Schaden zuerkannten           treten dieses Gesetzes nicht durch Bescheid oder\nEntschädigung übersteigt.                                   gerichtliche Entscheidung, sondern auf andere Weise,\n(2)   Wiederkehrende Leistungen, die auf Zeit-         insbesondere durch Vergleich, Verzicht oder Ab-\nabschnitte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes           findung, geregelt worden, so kann der Berechtigte\nentfallen, werden ohne Rücksicht auf eine Mindest-          bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 91 Abs. 2) die\nerhöhung neu festgesetzt. Eine Neufestsetzung von           Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen\nwiederkehrenden Leistungen für die Zeit vor Inkraft-        Entschädigungsbehörde anfechten. Die Anfechtung\ntreten dieses Gesetzes findet nicht statt.                  kann nur darauf gestützt werden, daß dem Berech-\ntigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes An-\n(3) Die Neufestsetzung nach Absatz 1 und 2 erfolgt     sprüche aus Schadenstatbeständen zustehen, auf\nnur auf Antrag.                                             Grund deren er nach bisherigem Recht Ansprüche\n(4) Ist in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes      nicht geltend machen konnte. Dieses Anfechtungs-\nanhängigen Feststellungsverfahren eine Entschei-             recht steht ihm nicht zu, wenn er auf etwaige künf-\ndung noch nicht ergangen, so sind die Entschädi-             tige Rechtsansprüche verzichtet hat oder für solche\ngungsleistungen nach den Vorschriften dieses Ge-             Ansprüche abgefunden worden ist.\nsetzes festzusetzen.                                            (2) Für das Verfahren gilt § 109.\n, (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 entscheidet,\nunbeschadet der Vorschrift des § 106, die nach § 89                                    § 111\nzuständige Entschädigungsbehörde. Der in den                   Eine weitergehende Regelung der Entschädigung\nFällen der Absätze 1 und 2 ergehende Bescheid un-           für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deut-\nterliegt nur der Nachprüfung durch den Vorsitzen-           schen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs\nden der Entschädigungskammer beim Landgericht.              dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereini-\nDie Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Be-             gung Deutschlands vorbehalten.\nschluß ist unanfechtbar.\n§ 112\n§ 108                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\nfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nFortführung des Verfahrens nach folgenden Be-                verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nstimmungen:                                                  enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\na) Soweit das Verfahren bei einem Gericht an-      im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zu-     gesetzes.\nständig ist, entscheidet dieses Gericht auf                               § 113\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes;           Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nb) soweit das Verfahren bei einem Gericht an-\nhängig ist, das nach den Vorschriften dieses\nGesetzes nicht zuständig ist, ist das Ver-\nfahren an das nach diesem Gesetz zuständige        Die Bundesregierung hat dem yorstehenden Gesetz\nGericht erster Instanz abzugeben.               die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\n(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die     Zustimmung erteilt.\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Ent-              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden\nVorschriften. Kann danach bei Inkrafttreten dieses          Bonn, den 18. September 1953.\nGesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so\ntritt an die Stelle des nach bisherigem Recht zu-                         Der Bundespräsident\nlässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel, das                            Theodor Heuss\ngegen eine entsprechende Entscheidung nach den\nVorschriften dieses Gesetzes gegeben ist.                                  Der Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 109\nBestätigt das Landgericht den Bescheid der Ent-              Der Bundesminister der Finanzen\nschädigungsbehörde über einen Antrag nach § 91                                     Schäffer\nAbs. 4 Satz 2, so ist diese Entscheidung endgültig.\nAnderenfalls richtet sich das Verfahren unein-                      Der Bundesminister der Justiz\ngeschränkt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.                                   Dehler"]}