{"id":"bgbl1-1953-61-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":61,"date":"1953-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/61#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_61.pdf#page=32","order":4,"title":"Berichtigung zum Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten","law_date":"1953-09-16T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["1386                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Als Entnahmen gelten auch die Veräuße-                        1. Im § 50 a wird der folgende Satz angefügt:\nrung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung                              „ Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Gesetzes\nvon Anteilen an einem Betrieb, sowie die Auf-                             erstmals für den Veranlagungszeitraum 1952.\ngabe des Betriebs.                                                        in Anspruch nehmen, brauchen die im Satz 1\nbezeichneten Voraussetzungen nur im Veran-\n§ 32c                                       lagungszeitraum 1952 vorzuliegen.\"\nSteue~begünstigung des nichtentnommenen                           8. Im § 58 b Abs. 1 wird Satz 1 gestrichen.\nGewinns in den Fällen des § 10 a Abs. 3\ndes Gesetzes                                                                 § 2\n(1) Hinsichtlich des Personenkreises der Steuer-                     Die Vorschriften des § 1 sind erstmals für den\npflichtigen, die § 10 a Abs. 3 des Gesetzes in An-                    Veranlagungszeitraum 1952 anzuwenden.\nspruch nehmen können, gelten die Vorschriften\ndes § 9 Abs. 3 Satz 1, des § 12 Abs. 1 und des                                                  Artikel II\n§ 32 a Abs. 2 entsprechend.\n§ 3\n(2) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegün-                         Die Verordnung zu § 9 a des Einkommensteuer-\nstigung des nichtentnommenen Gewinns für den                           gesetzes vom 22. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I\nGewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so                        S. 871) wird mit der Maßgabe aufgehoben, daß sie\nist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-                     noch auf Aufwendungen anzuwenden ist, die vor\nausgabe abgezogene Teil des Gewinns nidJ.t zu-                        deqi 26. Juni 1953 bewirkt worden sind.\nsammen mit dem nach § 32 a Abs. 5 festzustellen-\nden Betrag, sondern für sich im Steuerbescheid                                                  Artikel III\nbesonders festzustellen. Im übrigen gelten die                                                       § 4\nVorschriften des§ 32 a Abs. 5 und 6 entsprechend.\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\n(3) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung                        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nsind die Fälle des Absatzes 2 besonders zu be-                        mit § 5 des Gesetzes zur Änderung und Verein-\nhandeln. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus                        fachung des Einkommensteuergesetzes und des Kör-\ndem Betrieb den bei der Veranlagung zu berück-                        perschaftsteuergesetzes vom 21. Juni 1951 (Bundes-\nsichtigenden Gewinn übersteigen, ist unabhängig                       gesetzbl. I S. 411), § 4 des Gesetzes zur Änderung\nvon den Entnahmen aus land- und forstwirtschaft-                      und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom\nlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu tref-                        19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 222) und des § 2\nfen. Die Vorschriften des § 32 b Abs. 1 und 4 sind                    des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung steuer-\nentsprechend anzuwenden.                                              licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-\n(4) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus                    führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)\nselbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben                            gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\noder liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit\nder Fall des § 32 a Abs. 4 Satz 3 vor, so sind die                                                   § 5\nVorschriften des § 32 b Abs. 2 entsprechend an-                          Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung                             kündung in Kraft.\ndes § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ist in diesem Fall,                    Bonn, den 16. September 1953.\ndaß alle Gewinne aus selbständiger Arbeit auf                                           Der Bundeskanzler\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt                                                     Adenauer\nwerden.\"\nDer Bundesminister der Finanzen\n6. Im § 39 Abs. 2 erhält Buchstabe c die folgende                                                    Schäffer\nFassung:\n.c) andere Steuerpflichtige, wenn ihr Einkommen                                                 Berichtigung\n600 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt.                       zum Gesetz über die innerdeutsche Regelung\nBeträgt ihr Einkommen mehr als 600 Deutsche                       von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom\nMark, aber nicht mehr als 3600 Deutsche                              20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999).\nMark, so können sie für das Kalenderjahr\n1. In § 17 Buchstabe a Zeile 3 muß es statt „Betrags\"\n1952 von der Verpflichtung zur Abgabe der\nrichtig heißen „Beitrags\" und in Buchstabe b sind\nSteuererklärung befreit werden, wenn sie\ndie Worte „des Einkommensteuergesetzes\" zu\nfür das Kalenderjahr 1951 eine Steuererklä-\nstreichen.\nrung abgegeben haben und das Einkommen\nnicht mehr als 3 600 Deutsche Mark betragen                    2. In § 18 Abs. 1 ist vor ,,§ 5\" das Wort „nach\" ein-\nhat; eine Steuererklärung ist jedoch stets ab-                     zufügen.\nzugeben, wenn in dem Einkommen Einkünfte                       Bonn, den 16. September 1953.\nenthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5                          Der Bundesminister der Finanzen\ndes Gesetzes zu ermitteln sind oder ermittelt                                             Im Auftrag\nwerden.\"                                                                                    Gurski\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I • DM 4,-, für Teil II -= DM 3,- (zuzüglich Z~stellgebühr).\nBin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per ~tre1fband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Koln 3 99"]}