{"id":"bgbl1-1953-61-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":61,"date":"1953-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/61#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_61.pdf#page=30","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften","law_date":"1953-09-16T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["1384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften.\nVom 16. September 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-           günstigungen nach dem Bundesvertriebenen-\nsteuergesetzes in der. Fassung der Bekanntmachung             gesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die\nvom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) und             Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Per-\ndes Artikds 1 Ziff. 19 des Ersten Teils des Gesetzes          sonengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises\nzur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur                im Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes\nSicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953              zu erbringen. Die bisher von den Ländern für die\n(Bundesgesetzbl. I S. 413) und auf Grund des § 2 des          in Satz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Steuer-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkom-               pflichtigen ausgegebenen Ausweise gelten weiter,\nmensteuergesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz-             bis sie durch Ausweise im Sinn des § 15 des Bun-\nblatt I S. 222) verordnet die Bundesregierung mit Zu-         desvertriebenengesetzes ersetzt oder durch die\nstimmung des Bundesrates:                                     Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden.\nArtikel I                                (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\nvon Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19\n§ 1\ndes Bundesvertriebenengesetzes) im Laufe eines\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                Wirtschaftsjahrs, so kann § 7 e des Gesetzes für\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja-                 solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirt-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54) und der Verord-           schaftliche Betriebsgebäude in Anspruch genom-\nnung zur Änderung und zur Verlängerung der Gel-               men werden, die bis zum Tag des Erlöschens der\ntungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher            Befugnis fertiggestellt worden sind. Wird das\nund körperschaftsteuerlicher Durchführungsvor-                Gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der\nschriften vom 23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I              Befugnis fertiggestellt, kann § 7 e des Gesetzes\nS. 598) wird wie folgt geändert und ergänzt:                  auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten\n1. Die Dberschrift vor § 8 erhält die folgende Fas-           Teilherstellungskosten angewandt werden. Die\nsung:                                                     für die Eintragung eines Vermerks im Sinn des\n„Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes in der Fassung            § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zuständige\nvom 28. Dezember 1950 und zu §§ 7 a bis 7 e des           Behörde hat dem für die Veranlagung des Steuer-\nGesetzes\".                                                pflichtigen zuständigen Finanzamt unverzüglich\n2. Im § 8 Abs. 1 werden in dem auf die erste                  die Eintragung des Vermerks anzuzeigen.\nKlammer folgenden Satzteil die Worte „und 10                 (3) Für die Steuerpflichtigen, die aus Gründen\nAbs. 1 Ziff. 4\" durch die Worte ,,, 7 e Abs. 2, 10        der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschau-\nAbs. 1 Ziff. 4 und 10 a\" ersetzt.                         ung oder politischer Gegnerschaft gegen den Na-\n3. § 12 erhält die folgende Fassung:                          tionalsozialismus verfolgt worden sind, gilt § 9\nAbs. 3 Satz 1 entsprechend.\n,,§ 12\n(4) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes ge-\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-              währte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch\nhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude            ausgeschlossen, daß sich\n(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ange-                     1. in dem hergestellten Fabrikgebäude\nlegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge                        (§ 7 e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Ge-\n(Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953                         setzes) die mit der Fabrikation zusam-\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) können Rechte und                        menhängenden üblichen Kontor- und La-\nVergünstigungen in Anspruch nehmen                                  gerräume oder\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebe-                  2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e\nnengesetzes),                                             Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesver-                     der Lagerung zusammenhängenden üb-\ntrie benengesetzes),                                      lichen Kontorräume befind~n,\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundes-         wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nvertrie benengesetzes),                         dert der Herstellungskosten entfallen.\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichge-              (5) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-\nstellte Personen (§ 4 des Bundesvertrie-        setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein riach\nbenengesetzes),                                 dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesver-            gleichzeitig mehreren der im § 7 e Abs. 1 des\ntriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen            Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.\nerfüllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten            (6) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-\nPersonen stehen diejenigen Personengruppen                gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\ngleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bun-        oder Lagerzwecken der im § 7 e Abs. 1 des Ge-\ndesvertriebenengesetzes erlassene Rechtsverord-           setzes bezeichneten Art und zum Teil Wohn-\nnung Z'H Inanspruchnahme von Rechten und Ver-             zwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                      1385\noder Lagerzwecken dienende   1\nGebäudeteil über-     gesamten in diesem Veranlagungszeitraum nicht-\nwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun-         entnommenen Gewinn anzuwenden.\ngen die Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes         (3) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegün-\nzu gewähren. Uberwiegt der Wohnzwecken die-            stigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist auch in\nnende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen           den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes der im\ndes § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen,         Veranlagungszeitraum nichtentnommene Gewinn\nwenn der Fabrikationszwecken oder Lager-               maßgebend.                                       ,\nzwecken dienende Teil 20 vom Hundert über-                (4) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\nsteigt.                                                inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher\n(7) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn           Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder\ndes § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes be-          Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirt-\nstimmt sind solche Waren, die zum Absatz an            schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so\neinen anderen Unternehmer zur Weiterveräuße-           kann die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1\nrung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es      des Gesetzes nur auf die Summe der nichtent-\nnach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung          nommenen Gewinne aus allen land- und forst-\n- bestimmt sind.                                       wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben\n(8) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsge-         angewendet werden. Voraussetzung für die An-\nbäuden gehört auch die Wohnung des Steuer-             wendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in\npflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher       diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ord-\nArt übliche Größe nicht überschreitet.                 nung·smäßiger Buchführung ermittelt werden. Die\n(9) Eine gleichmäßige Bemessung der Ab-             Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der\nsetzungen für Abnutzung liegt vor, wenn die Ab-        Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen zu\nsetzungen in gleichen Jahresbeträgen vorgenom-         veranlagende Person Inhaber oder Mitinhaber\nmen werden.                                            je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind.\nBei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleiben auf\n(10) § 9 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.\nAntrag Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,\n(11) Die Vorschriften der Absätze 4 bis 8 und       die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt\ndes § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn         werden, unberücksichtigt, wenn sie nicht auf\ndie Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes in      Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermit-\nder Fassung vom 28. Dezember 1950 in Anspruch          teln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht über-\ngenommen wird.\"                                        steigen.\n4. § 12 a erhält die folgende Fassung:                       (5) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-\n,,§ 12a                         zeitraum, für den die Steuerbegünstigung des\nUberleitungsvorschrift zu § 7 e des Gesetzes        § 10 a Abs. 1 des Gesetzes in Anspruch genommen\nBei Gebäuden, mit deren Herstellung vor dem          wird, ist der auf Grund dieser Vorschrift als\n1. Juli 1951 begonnen worden ist und die nach          Sonderausgabe abgezogene Betrag zum Zweck\ndem 31. Dezember 1951 fertiggestellt worden sind,      der späteren Nachversteuerung im Steuerbescheid\nist § 7 e des Gesetzes nur insoweit anwendbar,         besonders festzustellen. Wird für spätere Veran-\nals der Steuerpflichtige nicht schon auf Grund des     lagungszeiträume die Steuerbegünstigung erneut.\n§ 12a dieser Verordnung in der Fassung der Be-         in Anspruch genommen, so ist bei der Veran•\nkanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes-              lagung die Summe der bis dahin unversteuert\ngesetzbl. I S. 54) für die vor dem 1. Januar 1952      gebliebenen Beträge im Steuerbescheid besonders\naufgewendeten Teilherstellungskosten die Be-           festzustellen.\nwertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes in der           (6) Bei der Nachversteuerung ist der nach Ab·\nFassung vom 28. Dezember 1950 in Anspruch ge-          satz 5 festgestellte Betrag um den nachversteuer•\nnommen hat.\"                                           ten Betrag zu kürzen und ein für eine spätere\n5. Hinter § 32 werden die folgende Uberschrift und        Nachversteuerung verbleibender Betrag entspre•\ndie folgenden §§ 32 a bis 32 c eingefügt:              chend der Vorschrift des Absatzes 5 festzustellen.\n„Zu § 10 a des Gesetzes                                         § 32b\n§ 32a                                 Nachversteuerung der Mehrentnahmen\nSteuerbegünstigung des nichtentnommenen                 (1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-\nGewinns in den Fällen des § 10a Abs.1             men kommt solange und insoweit in Betracht, als\ndes Gesetzes                       ein unter Anwendung der Vorschriften des § 32 a\n(1) Hinsichtlich des Personenkreises der Steuer-    Abs. 5 und 6 festgestellter Betrag vorhanden ist.\npflichtigen, die § 10 a Abs. 1 des Gesetzes in An-        (2) Im Fall des § 32 a Abs. 4 sind zur Feststel-\nspruch nehmen können, gelten die Vorschriften          lung, ob eine Mehrentnahme vorliegt, die Summa\ndes § 9 Abs. 3 Satz 1 und des § 12 Abs. 1 ent-         der Entnahmen und die Summe der Gewinne aller\nsprechend.                                             land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Ge•\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme       werbebetriebe zu berücksichtigen.\nvon Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19              (3) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes\ndes Bundesvertriebenengesetzes) im Laufe eines          sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme\nVeranlagungszeitraums, so ist die Steuerbegünsti-      vorliegt, die Entnahmen im Veranlagungszeit-\ngung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes noch auf den      raum maßgebend."]}