{"id":"bgbl1-1953-61-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":61,"date":"1953-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/61#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_61.pdf#page=24","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1953-09-18T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["1378                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(7) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ist erst-   (Bundesgesetzbl. I S. 302) erstmals für den Ver-\nmals auf Sonderausgaben anzuwenden, die auf               anlagungszeitraum 1951 in Anspruch genommen\nGrund von Verträgen geleistet werden, die nach dem        haben, ist diese Vorschrift auch für den Veran-\n31. Mai .1953 abgeschlossen worden sind.                  lagungszeitraum 1953 anzuwenden. In diesem Fall\n(8) Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und des § 39      unterliegen die gesamten nach § 32 b Abs. 2 des\nAbs. 1 Satz 1 gelten ab 1. Juni 1953. Beim Steuer-        Einkommensteuergesetzes in der im Satz 1 bezeich-\nabzug vom Arbeitslohn ist die Vorschrift des § 39         neten Fassung zu versteuernden Einkünfte dem\nAbs. 1 Satz 1 erstmals auf den Arbeitslohn anzu-          Steuersatz von 60 vom Hundert.\nwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-               (11) Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Ein-\nzahlt wird, der nach dem 31. Mai 1953 endet. Bei         kommensteuergesetzes in der im Absatz 10 Satz 1\nsonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen ist § 39       bezeichneten Fassung erstmals für den Veran-\nAbs. 1 Satz 1 auf den Arbeitslohn anzuwenden, der         lagungszeitraum 1952 in Anspruch nehmen, ist diese\ndem Steuerpflichtigen nach dem 31. Mai 1953               Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nzufließt.                                                 nach § 32 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in\n(9) Für den Veranlagungszeitraum 1953 beträgt          der bezeichneten Fassung zu erfüllenden Voraus-\ndie Einkommensteuer fünf Zwölftel des Jahres-             setzungen nur im Veranlagungszeitraum 1952 vor-\nbetrags der Einkommensteuer, die sich bei Anwen-          liegen müssen; die im § 32 b Abs. 1 Satz 3 des Ein-\ndung der Grundtabelle A und der Tabelle B (Anlage         kommensteuergesetzes in der bezeichneten Fassung\nzu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes)            vorgesehene Bindung entfällt.\nin der bis zum 31. Mai 1953 geltenden Fassung ergibt,        (12) Der am Schluß des Veranlagungszeitraums,\nzuzüglich sieben Zwölftel des Jahresbetrags der           für den § 32 b des Einkommensteuergesetzes in der\nEinkommensteuer, die sich bei Anwendung der               im Absatz 10 Satz 1 bezeichneten Fassung letztmals\nEinkommensteuertabelle in der Fassung dieses Ge-          in Anspruch genommen worden ist, noch vorhandene\nsetzes ergibt. Für die Durchführung des Lohnsteuer-       Gesamtbetrag des während der Anwendung des\nJahresausgleichs für das Kalenderjahr 1953 ist die        § 32 b des Einkommensteuergesetzes in der bezeich-\nJahreslohnsteuer entsprechend zu berechnen. Der           neten Fassung nicht entnommenen Gewinns ist vor-\nBundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit          behaltlich des Satzes 2 für den Veranlagungszeit-\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-            raum 1954 nachzuversteuern. In den Fällen des § 32 b\nnung die sich hiernach für das Kalenderjahr 1953          Abs. 7 Ziff. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes\nergebende Einkommensteuertabelle und Jahreslohn-          in der bezeichneten Fassung ist die Nachversteuerung\nsteuertabelle bekanntzumachen.                            für die dort bezeichneten Veranlagungszeiträume\n(10) Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Ein-        durchzuführen. Bei der Nachversteuerung ist § 34\nkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes          mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den nach-\nzur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und             zuversteuernden Betrag höchstens ein Steuersatz\ndes Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952           von 10 vom Hundert anzuwenden ist.\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung der Ausfuhr.\nVom 18. September 1953.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maß-\nnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 6. August\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 884) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung der Ausfuhr bekanntgemacht.\nBonn, den 18. September 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                        1379\nGesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr\n(Ausfuhrförderungsgesetz)\nin der Fassung vom 18. September 1953.\nABSCHNITT I                                3. Lieferungen von Gegenständen im Ausland\ndurch einen Hersteller\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\na) a.n einen ausländischen Abnehmer,\n§ 1                                      b) an einen Ausfuhrhändler, wenn dieser\nSteuererleichterungen                                  die Gegenstände im Ausland, ohne sie\nin einem Freihafen im Geltungsbereich\n(1) Bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag\ndes Grundgesetzes bearbeitet oder ver-\nwerden für die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten\narbeitet zu haben, an einen ausländi-\nLieferungen und sonstigen Leistungen Steuer-\nschen Abnehmer geliefert hat.\nerleichterungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 ge-\nwährt.                                                               Voraussetzung ist, daß der Hersteller die\ngelieferten Gegenstände in einem Frei-\n(2) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind die                    hafen im Geltungsbereich des Grundgeset-\nfolgenden Lieferungen von Gegenständen, die in der                   zes letztmalig bearbeitet oder verarbeitet\nVergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchfüh-                    hat und daß 60 vom Hundert der Anschaf-\nrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit III                    fungskosten der bearbeiteten oder ver-\noder IV bezeichnet sind:                                             arbeiteten Gegenstände auf solche Gegen-\n1. Ausfuhrlieferungen im Sinn von § 4 Ziff. 3                  stände entfallen, die der Hersteller im In-\ndes Umsatzsteuergesetzes und § 23 der                      land erworben hat. Die Lieferung dieser\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-                      Gegenstände an Hersteller im Freihafen ist\nsteuergesetz. Eine Ausfuhrlieferung liegt                  keine Lieferung im Sinn der Ziffer 2;\nauch vor, wenn an Stelle der nach § 23                  4. Lieferungen von Gegenständen im Ausland\nZiff. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmun-                 an einen ausländischen Abnehmer durch\ngen zum Umsatzsteuergesetz erforderlichen                  einen Ausfuhrhändler, wenn dieser die\nVersendung in das Ausland der gelieferte                   Gegenstände von einem in Ziffer 3 bezeich-\nGegenstand vom ausländischen Abnehmer                      neten Hersteller erworben und sie in einem\nselbst oder - im Fall des Reihengeschäfts                  Freihafen· im Geltungsbereich des Grund-\n- von dessen ausländischem Abnehmer                        gesetzes weder bearbeitet noch verarbeitet\noder von einem von ihm oder seinem aus-                    hat;\nländischen Abnehmer beauftragten Dritten                5. Lieferungen von Fischen, die von inlän-\nim Inland abgeholt wird und innerhalb von                  dischen Fischereiunternehmern auf hoher\nsechs Monaten in das Ausland gelangt. Der                  See gefangen worden sind, im Ausland an\nAusfuhrlieferung steht es gleich, wenn ein                 einen ausländischen Abnehmer.\nGegenstand in das Ausland verbracht und\ndort in derselben Beschaffenheit oder nach          (3) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch\nvorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung        Lieferungen im Transithandel nach näherer Bestim-\nan einen ausländischen Abnehmer geliefert       mung durch eine Recµtsverordnung.\nwird;                                               (4) Sonstige Leistungen im Sinn des Absatzes 1\n2. Lieferungen im Sinn des Umsatzsteuer-           sind die folgenden:\ngesetzes durch den Hersteller an einen Aus-             1. Beförderungsleistungen von Handelsschif-\nfuhrhändler, wenn dieser den Gegenstand                    fen und Binnenschiffen auf Grund von\nin das Ausland ausgeführt hat. Als Liefe-                   Fracht- oder Uberf ahrtverträgen im Ver-\nrung des Herstellers an einen Ausfuhr-                      kehr mit oder zwischen ausländischen\nhändler gilt es auch, wenn                                  Häfen;\na) ein Gegenstand durch den Hersteller in               2. bestimmte Leistungen für das Ausland, die\ndas Ausla11.d. verbracht und dort in der-               nicht Lieferungen im Sinn c:les Umsatz-\nselben Beschaffenheit oder nach vor-                    steuergesetzes sind, nach, naherer Bestim-\nheriger Bearbeitung oder Verarbeitung                   mung durch eine Rechtsverordnung.\nan einen Ausfuhrhändler geliefert wird,\nb) an den Ausfuhrhändler durch eine Ge-                                     § 2\nsellschaft geliefert wird, an der der Her-     Voraussetzungen für die Steuererleichterungen\nsteller, der an die Gesellschaft liefert,\nallein oder mit Personen, die mit ihm          Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 werden\nzusammen veranlagt werden, zu mehr         gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämt-\nals 50 vom Hundert beteiligt ist. Vor-     li eh erfüllt sind:\naussetzung ist, daß die Gesellschaft die       1. Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lieferungen\nweitergclieferten Gegenstände nicht be-            und sonstigen Leistungen müssen gegen Ent-\narbeitet oder vernrbeitet hat;                     gelt bewirkt werden;","1380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. der Gewinn muß auf Grund ordnungsmäßiger                       2. bei Ausfuhrlieferungen durch den Herstel-\nBuchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des                   ler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), bei Lieferungen durch\nEinkommensteuergesetzes ermittelt werden.                       den Hersteller an einen Ausfuhrhändler\nDie ordnungsmäßige Buchführung muß in dem                       (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2), bei Lieferungen durch den\nWirtschaftsjahr, in dem die Lieferungen oder                    Hersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3)\nsonstigen Leistungen bewirkt worden sind, und                   und bei Lieferungen durch inländische Fi-\nin dem Wirtschaftsjahr, in dem das Entgelt                      schereiunternehmer im Ausland (§ 1 Abs. 2\nvereinnahmt worden ist, vorliegen;                              Ziff. 5)\n3. in den Füllen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3 Buch-               von Gegenständen, die in der Vergütungs-\nstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5, § 1 Abs. 3 und § 1                liste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchführungs-\nAbs. 4 Ziff. 2 muß das Entgelt aus dem Ausland                  bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)\nnach Mr1ßgabe der devisenrechtlichen Vorschrif-                  a) mit III bezeichnet sind,\nten vereinnahmt worden sein. Das gleiche gilt                          bis zur Höhe von drei vom Hundert,\nin den Fi.illcn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3\nb) mit IV bezeichnet sind,\nBuchstabe b für das Entgelt des Ausfuhrhänd-\nbis zur Höhe von dreieinhalb vom\nlers;\nHundert,\n4. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im\nSinn des § 1 Abs. 2 und 4 müssen die Entgelte                3. bei Beförderungsleistungen von Handels-\nim Sinn der Ziffern 1 und 3 zusammen 5000                       schiffen und Binnenschiffen (§ 1 Abs. 4\nDeutsche Mark im Wirtschaftsjahr übersteigen;                   Ziff. 1)\nbis zur Höhe von drei vom Hundert,\n5. bei Liefrrungen im Sinn des § 1 Abs. 3 müß der\nUberschuß der Deviseneinnahmen über die De-                  4. bei Leistungen für das Ausland (§ 1 Abs. 4\nvisenausgaben im Wirtschaftsjahr 2000 Deut-                     Ziff. 2) nach näherer Bestimmung durch eine\nsche Mark übersteigen;                                          Rechtsverordnung\n6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen im                              bis zur Höhe von eins bis dreieinhalb\nSinn des § 1 Abs. 2 bis 4 müssen buchmäßig,                            vom Hundert\ndie Vereinnahmung der Entgelte aus dem Aus-          der Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet wer-\nland in fremder Währung im Sinn der Ziffer 3         den.\nmuß buch- und bankmäßig nachgewiesen\n(4)- Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung fol-\nwerden.\ngenden zehn Wirtschaftsjahren in gleichen Teil-\n§ 3                             beträgen aufzulösen.\nSteuerfreie Rücklage\n§ 4\n(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-\nBei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag\nsteuergesetzes, die Lieferungen im Sinn des § 1\nAbs. 2, sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4              (1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-\nZiff. 1 oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung             steuergesetzes, die Lieferungen und sonstige Lei-\nsonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2           stungen im Sinn des § 1 Abs. 2 bis 4 bewirkt haben,\nbewirkt haben, können, wenn die Vorausset-                   können, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt\nzungen des § 2 erfüllt sind, ohne Rücksicht auf die          sind, bei der Ermittlung des Gewinns einen Betrag\nBehandlung in der Handelsbilanz, nach Maßgabe der            in der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden\nAbsätze 2 und 3 bei der steuerlichen Gewinnermitt-           Höhe absetzen.\nlung eine steuerfreie Rücklage bilden, deren Auf-\n(2) Der absetzbare Betrag (Absatz 1) bemißt sich\nlösung sich nach Absatz 4 richtet.\nin den Fällen des\n· (2) Die Rücklage bemißt sich                                     1. § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3               und Ziff. 5 und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach dem\nBuchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5 und § 1 Abs. 4             aus dem Ausland vereinnah-mten Entgelt,\nZiff. 2 nach dem Entgelt, das für die dort\n2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchstabe b nach\nbezeichneten Lieferungen und sonstigen\ndem vom Hersteller vereinnahmten Entgelt,\nLeistungen vereinnahmt worden ist (§ 2\nZiff. 1 und 3),                                          3. § 1 Abs. 3 nach dem Uberschuß der Devisen-\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3            einnahmen über die Devisenausgaben,\nBuchstabe b nach dem Entgelt, das der Her-               4. § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem vereinnahmten\nsteller für die Lieferung an den Ausfuhr-                   Entgelt.\nhändler vereinnahmt hat (§ 2 Ziff. 1 und 3),\n(3) Es können abgesetzt werden bei\n3. im Fall des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem ver-\neinnahmten Entgelt.                                      1. Ausfuhrlieferungen von Gegenständen, die\nin der Vergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79\n(3) Die Rücklage kann                                               der Durchführungsbestimmungen zum Um-\n1. bei Ausfuhrlieferungen durch den Ausfuhr-                   satzsteuergesetz) mit III oder IV bezeichnet\nhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4)                    sind, durch den Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2\nbis zur Höhe von eineinviertel vom                        Ziff. 1 und Ziff. 4)\nHundert,                                                            eineinviertel vom Hundert,","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                        1381\n2. Ausfuhrlieferungen durch den Hersteller                              ABSCHNITT II\n(§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), Lieferungen durch den\nH2rsteller an den Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2                         Umsatzsteuer\nZiff. 2) ,Lieferungen durch den Hersteller im\nFreihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und Lieferungen                             § 7\nvon inländischen Fischereiunternehmern im           Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung,\nAusland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5)                                        Ausfuhrvergütung\nvon Gegens Länden, die in der Vergütungs-         (1) Eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 4 Ziff. 3\nliste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchführungs-    des Umsatzsteuergesetzes liegt auch vor, wenn\nbes limmungen zum Umsatzsteuergesetz)\n1. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das\na) mit III bezeichnet sind,                                seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem\ndrei vom Hundert,                          ausländischen Abnehmer im Sinne des § 24 •\nb) mit IV bezeichnet sind,                                 der Durchführungsbestimmungen zum Um-·\ndreieinhalb vom Hundert,                       satzsteuergesetz abgeschlossen hat,\n2. an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1 der\n3. Lieferungen\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-\na) im ungebrochenen Transithandel (§ 1                     steuergesetz erforderlichen Versendung in\nAbs. 3)                                                das Ausland der gelieferte Gegenstand vom\nzehn vom Hundert,                           ausländischen Abnehmer selbst oder - im\nb) im gebrochenen Transithandel            (§ 1            Fall des Reihengeschäfts - von dessen\nAbs. 3)                                                ausländischem Abnehmer oder von einem\nsechs vom Hundert,                          von ihm oder seinem ausländischen Ab-\nnehmer beauftragten Dritten im Inland\n4. Beförderungs] eistungen von Handelsschiffen                abgeholt wird und innerhalb von sechs\nund Binnenschiffen (§ 1 Abs. 4 Ziff. 1)                    Monaten in das Ausland gelangt. Die Aus-\ndrei vom Hundert,                          fuhr des Gegenstandes ist durch von der\nGrenzzollstelle zu bestätigende Belege (zum\n5. Leistungen für das Ausland (§ 1 Abs. 4\nBeispiel Ausfuhrerklärung, Lieferschein,\nZiff. 2) nach näherer Bestimmung durch eine\nRechnungsdoppel) nachzuweisen. Aus den\nRechtsverordnung\nBelegen muß sich der Gegenstand nach sei-\neins bis vier vom Hundert\nner handelsüblichen Bezeichnung und Men-\nder Bemessungsgrundlage (Absatz 2).                                  ge, die Zahl der Packstücke, deren Verpak-\nkungsart, Zeichen und Nummern sowie der\n(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 abgesetzte Be-                  Tag des Grenzübertritts ergeben,\ntrag ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7\ndes Gewerbesteuergesetzes) wie die Hinzurechnun-                 3. die vorstehenden Voraussetzungen buch-\nmäßig nachgewiesen werden. § 26 der\ngen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes dem Gewinn\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-\naus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.\nsteuergesetz gilt mit der Abweichung, daß\nsich aus den Büchern der Tag der Ubergabe\n§ 5                                     an den Abholenden, dessen Name_und Sitz\nsowie ein Hinweis auf die von der Grenz-\nAusnahmen bei Anwendung der §§ 3 und 4                          zollstelle bestätigten Belege ergeben\nBei der Anwendung der §§ 3 und 4 können durch                     müssen.\nRechtsverordnung einzelne Gegenstände, die in der            (2) Ausfuhrhändlervergütung       wird auf Antrag\nVergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchfüh-         nach·§ 16 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-\nrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit III         bindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vor-\noder IV bezeichnet sind, ausgenommen werden.              schriften der §§ 70 bis 76 der Durchführungsbestim-\nmungen zum Umsatzsteuergesetz gewährt, wenn\n§ 6                                  1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1 be-\nBegrenzung der Steuererleichterungen                        wirkt worden ist,\n2. die Lieferung eines Gegenstands an den\nDie Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 dürfen\nAntragsteller nach § 4 Ziff. 4 des Umsatz- ·\nzusammen fünfzig vom Hundert des steuerlichen\nsteuergesetzes steuerfrei gewesen ist und\nGewinns nicht übersteigen, der sich im Wirtschafts-\nes sich dabei um einen in § 29 Abs. 2 Ziff. 2\njahr vor Anwendung der§§ 3 und 4 ergibt. Der Be-\nbis 6, 8 oder 9 Buchstabe b der Durch-\ntrag der Steuererleichterungen, der nach Satz 1 · im\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\nWirtschaftsjahr der Entstehung des Steuererleichte-\ngesetz bezeichneten Gegenstand handelt\nrungsanspruchs nicht berücksichtigt werden darf,\noder\nkann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren noch\ninsoweit in Anspruch genommen werden, als er nach                3. die Lieferung eines Gegenstands an den\nBerücksichtigung der in diesen Wirtschaftsjahren                     Antragsteller nach den Vorschriften des Ge-\nentstehenden Steuererleichterungsansprüche inner-                    setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-\nhalb des Höchstbetrags des Satzes 1 liegt.                           lin (West) in der Fassung vom 9. September","1382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und des Ge-                        ABSCHNITT V\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-\nSchlußvorschriften\nrung der Wirtschaft von Berlin (West) vom\n15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117)                               § 10\nsleucrfrei gewesen ist.\nErmächtigung\n(3) Ausfuhrvergülung wird auf Antrag nach § 16          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nAbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit       stimmung des Bundesrates\nden sinng(~mäß anzuwendenden Vorschriften der\n§§ 77 bis 80 der Durchführungsbestimmungen zum                 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-\nUmsatzsteuergesetz gewährt, wenn                                  verordnungen zu erlasse11 über\n1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1 be-               a) eine nähere Bestimmung der Begriffe\nwirkt worden ist oder                                       Ausfuhrlieferung, Lieferung an Ausfuhr-\nhändler, Hersteller, ungebrochener und\n2. fische, die von inländischen Fischerei-                     gebrochener Transithandel, Beförde-\nunternehmern auf hoher See gefangen wor-                    rungsleistungen der Handelsschiffe und\nden sind, im Ausland an einen ausländi-                     Binnenschiffe, Leistungen für das Aus-\nschen Abnehmer geliefert wurden.                            land, Entgelt, Deviseneinnahmen, De-\nvisenausgaben,\nABSCHNITT III                                 b) die Voraussetzungen, unter denen eine\nLieferung oder sonstige Leistung als be-\nWechselsteuer                                    wirkt gilt und eine Vereinnahmung von\nEntgelt gegeben ist,\n§ 8                                    c) Form und Führung des buchmäßigen\nBefreiung und Ermäßigung                                Nachweises und des buch- und bank-\nmäßigen Nachweises nach § 2 Ziff. 6,\n(1) Die Ausnahme von der Besteuerung nach § 6\nAbs. 1 Ziff. 2 des Wechselsteuergesetzes und die Er-              d) den Wortlaut und die Form der von der\nmäßigung der Steuer auf die Hälfte nach § 8 Abs. 2                    Außenhandelsbank auf dem Wechsel ab-\nZiff. 1 des Wechselsteuergesetzes treten auch dann                    zugebenden Bestätigung und über den\nein, wenn der Wechsel nicht im Ausland zahlbar ist,                   buchmäßigen Nachweis des Wechsels\nsofern eine Außenhandelsbank auf dem Wechsel                          zwecks Nachprüfung der Richtigkeit\nbestätigt, daß dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft                     der Bestätigung (§ 8),\nan das Ausland zugrunde liegt oder der Wechsel                    e) den buchmäßigen Nachweis d~r von der\ndem Aussteller zur Finanzierung von Lieferungs-                       Versicherungsteuer ausgenommen Ver-\ngeschäften an das Ausland dient.                                      sicherungen;\n(2) Von der Wechselsteuer ausgenommen ist die               2. die in § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 Ziff. 2, § 3 Abs. 1\nAushändigung eines auf das Inland gezogenen                       und Abs. 3 Ziff. 4, § 4 Abs. 3 Ziff. 5 und § 5\nWechsels durch den Aussteller an eine inländische                 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er„\nAußenhandelsbank zur Diskontierung, sofern die                    lassen;\nAußenhandelsbank auf dem Wechsel bestätigt, daß\ndem Wechsel ein Lieferungsgeschäft an das Ausland              3. durch Rechtsverordnung die Anwendung der\nzugrunde liegt oder der Wechsel dem Aussteller zur                §§ 3 bis 6 auf bestimmte Naturerzeugnisse,\nFinanzierung von Lieferungsgeschäften an das Aus-                 Nahrungs- und Genußmittel und Gegen-\nland dient. Die Aushändigung des Wechsels unteir-                 stände der Gruppe Steine und Erden des\nliegt jedoch der Steuer, wenn der Wechsel von der                 Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nAußenhandelsbank nicht innerhalb von drei Mona-                   statistik zu erstrecken, soweit die-; zur För-\nten nach der Ausstellung diskontiert wird.                        derung des Außenhandels erforderlich ist;\n4. durch Rechtsverordnung\na) für das Gebiet der Steuern vom Ein-\nABSCHNITT IV\nkommen und Ertrag zu bestimmen, daß\nLieferungen auch dann als Ausfuhrliefe-\nV ersicherungsteuer                                  rungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 an-\nzusehen sind, wenn ein Gegenstand im\n§ 9\nInland an eine Dienststelle einer aus-\nBefreiung                                      ländischen Regierung geliefert wird. Die\nVon der Versicherungsteuer ausgenommen ist die                      Begünstigung ist davon abhängig zu\nZahlung des Versicherungsentgelts für eine Trans-                      machen, daß das Entgelt in Devisen oder\nportversicherung, die sich auf eine Ausfuhrlieferung                   in von der Bundesregierung bestimmt\noder auf eine Lieferung im Transithandel bezieht.                      bezeichneten anderen Zahlungsmitteln\nVoraussetzung ist, daß sich die Transportversiche-                     besteht;\nrung nicht auf den Transport des Gutes im Inland                   b) die Vorschriften des § 2 Ziff. 3 und 6 den\nbeschränkt.                                                            auf Grund der im Buchstaben a bezeich-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                         1383\nneten Ermächtigung erlassenen       Vor-     (3) §§ 8 und 9 sind anzuwenden, wenn die Tat-\nschriften anzupassen.                     bestände, an die die Wechselsteuer oder die Ver-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsicherungsteuer geknüpft ist, nach dem 30. Juni 1951\nund vor dem 1. Januar 1956 verwirklicht worden\nRechtsverordnung für das Gebiet der Umsatzsteuer\nzu bestimmen,                                           sind.\n1. daß Lieferungen auch dann als Ausfuhr-                                     § 13\nlieferungen im Sinn des § 4 Ziff. 3 des Um-                        Geltungsbereich\nsatzsteuergesetzes anzusehen sind, wenn\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\nein Gegenstand im Inland an eine Dienst-\nvorbehaltlich der besonderen Regelung in den Ab-\nstelle einer ausländischen Regierung ge-\nsätzen 2 bis 6 vom 13. August 1953 ab anzuwenden.\nliefert wird. Die Begünstigung ist davon\nabhängig zu machen, daß das Entgelt in           (2) Die Vorschriften des § 2 Satz 1 und Ziff. 2\nDevisen oder in von der Bundesregierung        gelten vom 30. Juni 1951 ab.\nbestimmt bezeichneten anderen Zahlungs-           (3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nmitteln besteht und der Buchnachweis ge-       Entgelte für Lieferungen anzuwenden, die nach dem\nführt wird;                                    31. Dezember 1951 bewirkt worden sind:\n2. daß Ausfuhrhändlervergütung nach § 16                 1. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buchstabe b;\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auch dann\ngewährt werden kann, wenn die Voraus-                 2. § 1 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4;\nsetzungen der Ziffer 1 vorliegen;                    3. § 2 Ziff. 3 Satz 2;\n3. daß Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 des             4. § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 und 3, soweit\nUmsatzsteuergesetzes auch dann gewährt                   es sich um Lieferungen des Herstellers im\nwerden kann, wenn die Voraussetzungen                   Freihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und um Liefe-\nder Ziffer 1 vorliegen;                                  rungen des Ausfuhrhändlers im Ausland\n4. daß eine Lohnveredelung nach § 27 der                    (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4) handelt mit Ausnahme\nder Erhöhung der Sätze zur Errechnung der\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nsteuergesetz auch dann steuerbefreit werden              steuerfreien Rücklage und des vom Gewinn\nabsetzbaren Betrags.\nkann, wenn sie für Rechnung einer Dienst-\nstelle einer ausländischen Regierung be-         (4) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf\nwirkt wird und der Gegenstand zur Ver-        Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen\nedelung nicht aus dem Ausland in das Inland   anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be-\nund danach in das Ausland zurückgelangt.       wirkt worden sind:\nDie Begünstigung ist davon abhängig zu                1. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Ziff. 1 Satz 2;\nmachen, daß das Entgelt in Devisen oder in\nvon der Bundesregierung bestimmt bezeich-            2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 Buch-\nneten anderen Zahlungsmitteln besteht und               stabe a;\nder Buchnachweis geführt wird.                       3. § 1 Abs. 2 Ziff. 5;\n4. § 2 Ziff. 11\n§ 11\n5. § 3 Abs. 11\nAnwendung im Land Berlin                         6. § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 3, soweit nicht\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                 Absatz 3 Ziffer 4 anzuwenden i~t;\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952            7. § 5.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz           (5) § 6 Satz 2 ist erstmals auf die Steuererleichte-\nenthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten      rungen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-      dem 31. Dezember 1952 enden.\ngesetzes.                                                  (6) § 7 ist erstmals auf Ausfuhren anzuwenden,\n§ 12                         die nach dem 30. Juni 1953 bewirkt worden sind.\nGeltungsdauer                     Für vor dem 1. Juli 1953 bewirkte Ausfuhren wird\njedoch Ausfuhrhändlervergütung gewährt, wenn die\n(1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 1 und 3)  gelieferten Gegenstände nach dem 31. Juli 1952 auf\nfür Lieferungen und Leistungen (§ 1 Abs. 2 bis 4) an-   Grund des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft\nzuwenden, die vor dem 1. Januar 1956 bewirkt            von Berlin (West) in der Fassung vom 9. September\nworden sind.                                            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und des Gesetzes zur\n(2) § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ist auf Entgelte für Lieferun- Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirt-\ngen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1953 und vor      schaft von Berlin (West) vom 15. April 1953 (Bundes-\ndem 1. Januar 1956 vereinnahmt worden sind.             gesetzbl. I S. 117) steuerfrei erworben worden sind."]}