{"id":"bgbl1-1953-61-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":61,"date":"1953-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1953-09-15T00:00:00Z","page":1355,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1355\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1953                                                                                                                        Nr. 61\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                            Seite\n16,9,53  Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 .1355\n18.9.53  Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung\nder Ausfuhr ......................................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    1378\n16.9,53  Verordnung zur Änderung und Ergänzung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften                                                                                        1384\n16.9.53  Berichtigung zum Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlich-\nkei ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .   1386\nBekanntmachung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 15. September 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-\nschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung\nvom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird\nnachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-\ngesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 15. September 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nEinkommensteuergesetz\nIn der Fassung vom 15. September 1953 (EStG 1953).\nI. Steuerpflicht                                                                                                 II. Einkommen\n§    1                                                                        1. Einkunftsarten, Einkünfte,\n(1) Natürliche Personen, die                       im Inland einen                                                                    Einkommen\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,\n§ 2\nsind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-\nkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein-                                                          (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem\nkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche                                                   Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines\nEinkünfte.                                                                                         Kalenderjahrs bezogen hat.\n(2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen                                                  (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte\nWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                                 aus den im Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten\nsind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit in-                                                   nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen\nländischen Einkünften im Sinn des § 49.                                                            Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonder-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-                                              ausgaben (§§ 10 bis 10 c). Bei der Ermittlung des\nsonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-                                                 Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Ein-\nlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen Wohn-                                               künfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem                                                   außerhalb des Bundesgebiets bezogen worden sind,\nzum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Per-                                                    außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die\nsonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt                                                    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nim Bundesgebiet als beschränkt einkommensteuer-                                                    Bundesgebiet haben, als beschränkt einkommen-\npflichtig behandelt werden.                                                                        steuerpflichtig behandelt werden.","1356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur                            2. Steuerfreie Einkünfte\n1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,                                  § 3\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\nSteuerfrei sind\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,          1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und\naus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\nSachleistungen aus der gesetzlichen Renten-\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,             versicherung der Arbeiter und Angestellten und\n7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.                  aus der Knappschaftsversicherung;\nZu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen          2. die gesetzliche versicberungsmäßige Arbeits-\nFall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.              losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-\n(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind                    losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-\nun terstü tzung;\n1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-\nbetrieb und selbständiger Arbeit der Ge-          3. Kapitalabfindungen auf Grund der g~setzlicben\nwinn (§§ 4 bis 7 g),                                  Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\ngestellten, aus der Knappschaftsversicherung\n2. bei den anderen Einkunftsarten der Dber-              und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;\nsch uß der Einnahmen über die Werbungs-\nkosten (§§ 8 und 9).                              4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung der Arbeiter und der Angestellten, Ren-\n(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-               ten aus der Knappschaftsversicherung und\ntreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr              Renten, die auf Grund eines Versicherungs-\nzu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist                               vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-\n1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob sie          zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-\nBücher führen oder nicht, der Zeitraum vom            gesamt 600 Deutsche Mark jährlich. Soweit\n1. Juli bis zum 30. Juni;                             diese Renten insgesaillt 600 Deutsche Mark\njährlich übersteigen, sind sie steuerpflichtig.\n2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im\nDie Steuerbefreiung für Renten aus Versiche-\nHandelsregister eingetragen ist und die\nrungsverträgen oder aus Unterstützungskassen\nBücher nach den Vorschriften des Handels-\ngilt nur für Renten bis zu einem Höchstbetrag\ngesetzbuchs ordnungsmäßig führen, der\nvon insgesamt 3600 Deutsche Mark;\nZeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse\nmachen;                                            5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften\n3. bei den anderen Gewerbetreibenden das                 aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an\nKalenderjahr.                                         Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und\nihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,\n(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-               soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die\ntreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr              auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;\nabweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-           6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem\nschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung               Soforthilfegesetz und Ausgleichsleistungen\ndes Einkommens in folgender Weise zu berück-                    nach dem Lastenausgleichsgesetz;\nsichtigen:\n7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-\n1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-\ndes Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,            setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nin dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf           nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-             Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-\njahr endet, entsprechend dem zeitlichen An-\nheitsentzug gewährt werden;\nteil aufzuteilen;\n8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher\n2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des\nVorschriften wegen Entlassung aus einem\nWirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in\nDienstverhältnis;\ndem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf\ndas Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-         9. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf\njahr endet, entsprechend dem Verhältnis der            Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\ngesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und              sung aus einem Dienstverhältnis;\nauf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden\n10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\nUmsätze aufzuteilen.\nteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen\nBei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten                 Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\nSteuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuernden             Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder\nVeräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Ge-                    Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nwinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem diese              mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kin-\nVeräußerungsgewinne entstanden sind. Bei Fest-                   derzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf\nstellung des Verhältnisses der Umsätze nach Ziffer 2             Grund der Besoldungsgesetze, besonderer\nbleiben die mit dem Veräußerungsgewinn zusammen-                 Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt\nhängenden Umsätze außer Betracht.                                werden;","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                       1357\n11. die aus öff entliehen Kassen gezahlten Auf-       3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 -       in Berlin\nwandsentschädigungen und Reisekosten. Da-             (West) vör dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-\ngegen sind Entschädigungen, die für Verdienst-        bereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nausfall und Zeitverlust gezahlt werden, steuer-       (West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-\npflichtig;                                            papieren (ausgenommen Namensschuldver-\n12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die         schreibungen) und aus festverzinslichen Wert-\nAblösung öffentlicher Anleihen;                       papieren, die in der Zeit nach dem 31. März 1952\n- in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 -\n13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an         bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich\nArbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt              des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausge-\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-        geben und nach dem Gesetz über den Kapital-\ntrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-              verkehr vom 2. September 1949 (WiGBI. S. 305)\nbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,            genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit gilt\nso ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;      für alle Wertpapiere einer Ausgabe auch dann,\n14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-              wenn bis zu den bezeichneten Stichtagen nur\ngebers an den Arbeitnehmer, z. B. Jubiläums-          ein Teil der Wertpapiere veräußert worden\ngeschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts-         ist. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf\nverordnung, soweit es aus sozialen Gründen            Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin\ngeboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder          (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des\nteilweise steuerfrei zu belassen;                     Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von\nBerlin (West) ausgegebenen festverzinslichen\n15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-\nWertpapieren\ngen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-            a) von Geldinstituten, die nach § 3 der\nnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen)                    35. Durchführungsverordnung zum Umstel-\nsind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom              lungsgesetz (Offentlicher Anzeiger Nr. 83\n15. November eines Kalenderjahrs bis zum                   vom 13. September 1949) bis zum 17. Dezem-\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus                 ber 1952 als verlagert anerkannl worden\nAnlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge-              sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz\nzahlt werden;                                              in den Geltungsbereich des Grundgesetzes\noder vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin\n16. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie-               (West) verlegt haben,\nbene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)\nb) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz\nzugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten-\nin den Geltungsbereich des Grundgesetzes\nausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn\noder nach Berlin (West) verlegt haben und\ndas Darlehen nach § 7 f im Jahr der Hingabe\nauf deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur\nals Betriebsausgabe abzugsfähig war.\nBereinigung des Wertpapierwesens (Wert-\npapierbereinigungsgesetz) vom 19. August\n§ 3a                                    1949 (WiGBl. S. 295) - in Berlin (West)\nSteuerbefreiung bestimmter Zinsen                      § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-\npapierwesens      (Wertpapierbereinigungs-\nSteuerfrei sind\ngesetz) vom 26. September 1949 (Verord-\n1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-                   nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) -\ngesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen                anzuwenden ist.\nPfandbriefen und Kommunalschuldverschrei-            Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus\nbungen, wenn die Erlöse aus diesen Wert-              Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni\npapieren mindestens zu 90 vom Hundert zur              1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948\nFinanzierung des sozialen Wohnungsbaus und            - ausgegeben worden sind und nicht für Zinsen\nder durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie-         aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen.\nßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrich-              Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar\ntungen bestimmt sind; -                                1952 ausgegebenen Industrieobligationen (aus-\n2. Zinsen aus                                            genommen Wandelanleihen und Gewinnobli-\na) festverzinslichen Schuldverschreibungen des        gationen), soweit und nachdem der Zinssatz\nBundes und aus Schatzanweisungen des              auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;\nBundes mit einer Laufzeit von mindestens       4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Ber-\ndrei Jahren,                                      lin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im Gel-\nb) festverzinslichen Schuldverschreibungen der        tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nLänder und aus Schatzanweisungen der               (West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-\nLänder mit einer Laufzeit von mindestens          papieren, wenn der Verwendungszweck des\ndrei Jahren, wenn der Ausschuß für Kapital-        Erlöses nach Anhörung des Ausschusses für\nverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapital-        Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Ka-\nverkehr vom 2. September 1949 - WiGBl.            pitalverkehr vom 2. September 1949 - WiGBl.\nS. 305 -) festgestellt hat, daß die vorge-         S. 305 -) durch Rechtsverordnung als beson-\nsehenen Ausgabebedingungen das Kurs-               ders förderungswürdig anerkannt worden ist.\nund Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht               Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn\nstören;                                            eine Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-","1358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndungszweck zu den üblichen Bedingungen am        Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen\nKapitalmarkt nicht möglich ist und wenn der      sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\nKapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß\ndurch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge                                  § 5\nam Kapitalmarkt nicht gestört wird.\nGewinn bei Vollkaufleuten\n§ 3b                              Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-\nregister eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-\nSteuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile\nschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4\nSteuerfrei sind Gewinnanteile und sonstige           Abs. 1 Satz 1), das nach den Grundsätzen ordnungs-\nBezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen,             mäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vor-\nsolange diese nach dem Gesetz über die Gemein-          schriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4\nnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940        Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung\n(Reichsgcsetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz        (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4)\nergänzenden Vorschriften als gemeinnützig aner-         und über die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen.\nkannt sind.\n§ 6\n3. Gewinn\nBewertung\n§ 4\n(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\nGewinnbegriff im allgemeinen                güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:\n(1) Gewinn ist der Unlerschiedsbetrag zwischen              1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die\ndem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-                   der Abnutzung unterliegen, sind mit den\njahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor-                 Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den                    vermindert um die Absetzungen für Abnut-\nWert der Entnahmen und vermindert um den Wert                     zung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert\nder Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter                niedriger, so kann dieser angesetzt werden.\n(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und                  Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber\nLeistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für             des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamt-\nsich, für seinen Haushalt oder für andere betriebs-               kaufpreises für das einzelne vVirtschafts-\nfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent-                  gut ansetzen würde; dabei ist davon aus-\nnommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter                   zugehen, daß der Erwerber den Betrieb fort-\n(Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter),                  führt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am\ndie der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des                 Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-\nWirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung                jahrs zum Anlagevermögen des Steuer-\ndes Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs-              pflichtigen gehört haben, darf der Bilanz-\nausgaben (Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6)                  ansatz nicht über den letzten Bilanzansatz\nzu befol~en. Der Wert des Grund und Bodens, der                   hinausgehen.\nzum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.                2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten\n(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-               Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und\nsicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim                   Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder\nFinanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-                 Firmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit\nnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der                      den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nVorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-               anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder\nüber hinaus ist eine Anderung der Vermögensüber-                  Herstellungskosten kann .der niedrigere\nsicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,                 Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.\nim Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der                       Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß\nRechtsmittelbehörde zulässig.                                     des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum\n(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des                  Betriebsvermögen gehört haben, kann der\neinzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen                   Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-\nam Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs                    schaftsjahren den Teilwert auch dann an-\nin der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn              setzen, wenn er höher ist als der letzte\nder Uberschuß der Betriebseinnahmen über die                      Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens\nBetriebsausgaben (Absatz 4) angesetzt werden.                     die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nDabei können wirtschaftlich ins Gewicht fallen de                 angesetzt werden. Bei land- und forstwirt-\nSchwankungen im Betriebsvermögen, die in einem                    schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz\nWirtschaftsjahr ausnahmsweise auftreten, durch                    des höheren Teilwerts zulässig, wenn das\nZuschläge oder Abschläge berücksichtigt werden.                   den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\nführung entspricht.\n(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die\ndurch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs-           3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer\nausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung                   Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2\ndes Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so                   anzusetzen.\nscheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt-                4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,\nlung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung der             für seinen Haushalt oder für andere","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                      1359\nbetriebsfrcmde Zwecke sind mit dem Teil-    lungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\nwert anzusetzen.                            nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\n5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den      und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt\nZeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch   50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nmit den tatsächlichen Anschaffungs- oder    lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht\nHerstellungskosten anzusetzen.              kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens\nbis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.\n6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-  Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden\nlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt- Jahren bemißt sich nach dem dann no.ch vorhandenen\nschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens    Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen\njedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs-  Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach\noder Herstellungskosten anzusetzen.         Satz 1 in Anspruch genommen worden ist.            -\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund         (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können          für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von          güter des Anlagevermögens in Anspruch genom-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-        men werden, die bis zum 31. Dezember 1956 ange-\ngens, die der Abnutzung unterliegen und die einer      schafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirtschafts-\nselbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind,        gütern, für die von der Bewertungsfreiheit nach\nim Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller     Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzun-\nHöhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die An-       gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbe-\nschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein-       trägen vorzunehmen.\nzelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht über-\nsteigen.                                                                        § 7b\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude\n§ 7\n(1) Bei Gebäuden, die\nAbsetzung                              a) nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem\nfür Abnutzung oder Substanzverringerung                    1. Januar 1953 errichtet worden sind und\n(1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-                   zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken\ngütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den                  dienen oder\nSteuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich           b) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-\nerfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als                  den sind und zu mehr als 66 2/s vom Hun-\neinem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr der              dert Wohnzwecken dienen,\nTeil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten         können abweichend von § 7 im Jahr der Herstel-\nabgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten     lung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag\nauf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-           je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt\nzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnut-       werden. Ferner können in den darauffolgenden zehn\nzung). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der      Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden Ab-\nbetriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-           setzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert\nschaftsguts. Absetzungen für außergewöhnliche tech-    der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-\nnische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.   lauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzun-\n(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und        gen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen\nanderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-        Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.\nstanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Sub-      Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die\nstanzverringerung zulässig. Absatz 1 ist entsprechend  Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-\nanzuwenden.                                            zember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-\neinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Ge-\n§ 7a                         bäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude\nBewertungsfreiheit                 ohne den Wiederanfbau nicht mehr oder nicht mehr\nfür bewegliche Wirtschaftsgüter            voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.\n(1) Steuerpflichtige, die                              (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\n1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes     sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-\nzember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umhauten\nvom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\nan bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-\nwenn die neu hergestenten Gebäudeteile zu mehr\ngünstigungen berechtigt sind oder\nals 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.\n2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-\n(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-\nnalität, Weltanschauung oder politischer\nstabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als\nGegnerschaft gegen den Nationalsozialis-\nKaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet\nmus verfolgt worden sind,\nworden sind, sie an natürliche Personen zu Eigen-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und       tum zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn\nden Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-          des Absatzes 1 vom Ersterwerber vorgenommen\nrung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-      werden, wenn der Bauherr nicht selbst für die ver-\nlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben      äußerten Gebäude Absetzungen im Sinn des Ab-\nder nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel-       satzes 1 geltend gemacht hat. In diesen Fällen","1360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ntreten an die Stelle des Jahrs der Herstellung                       finanzierung von Eigengeldanteilen imVor-\n(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs und an                    ratsbau von Kleinsiedlungen, Eigenheimen,\ndie Stelle der Herstellungskosten (Absatz 1 Satz 1)                  Kaufeigenheimen und Wohnungen (Eigen-\ndie Anschaffungskosten.                                              tumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils\ndes Wohnungseigentumsgesetzes.\n(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-\nstabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 ent-              (2) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist\nsprechend für den Ersterwerber einer Wohnung                      1. bei Zuschüssen und Darlehen,\n(Eigentumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder                    daß sie weder unmittelbar noch mittelbar\neines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils                     in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der\ndes Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-                      Aufnahme eines Kredits aus Mitteln des\nwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-                      Empfängers stehen, und außerdem\neigentümer gleichsteht.                                          2. bei Darlehen, daß .\n§ 7c                                   a) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach\nFörderung des Wohnungsbaus                                  Laufzeit und Höhe entsprechende Kre-\ndite aufgenommen werden und\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können                       b) sie innerhalb von drei Jahren nicht zu-\nZuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde-                       rückgezahlt, abgetreten oder beliehen\nrung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige                        werden. Bei Darlehen mit einer Laufzeit\nkönnen Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-                            von zehn oder mehr Jahren, die in\nbaus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben                           gleichen Jahresbeträgen getilgt werden,\noder Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse                        berührt die in den ersten drei Jahren\noder Darlehen unter den in den Absätzen 2 bis 6                         vorgenommene Tilgung die Abzugs-\n. bezeichneten Voraussetzungen vor dem 1. Januar                          fähigkeit nicht .\n1955 gegeben werden an                                      (3) Die Zuschuß- und Darlehnsnehmer müssen die\na) gemeinnützige Wohnungsunternehmen,              empfangenen Zuschüsse und Darlehen unverzüglich\nb) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,         und   unmittelbar   zum  Bau  von Wohnungen     im Sinn\ndes § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Wohnungsbauge~\nc) gemeinnützige Siedlungsunternehmen,             setzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)\nd) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene verwenden. Die Organe der staatlichen Wohnungs-\nUnternehmen,                                   politik und die Deutsche Bau- und Bodenbank Ak-\ne) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung tiengesellschaft sind berechtigt, die Zuschüsse und\nfreie Wohnungsunternehmen, die die fol- Darlehen an solche im Absatz 1 bezeichneten Emp-\ngenden Voraussetzungen erfüllen:               fangsberechtigten weiterzugeben, die die Zuschüsse\naa) Das Unternehmen muß wirtschaftlich und Darlehen unverzüglich und unmittelbar zum\nvom Steuerpflichtigen und seinen An- Bau von Wohnungen im Sinn des Satzes 1 ver-\ngehörigen unabhängig sein,                wenden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zu-\nbb) der Steuerpflichtige und seine Ange-       schüsse    und  Darlehen   unverzüglich    und die Dar-\nhörigen dürfen weder unmittelbar          lehen    außerdem    unter den   gleichen   Bedingungen\nnoch mittelbar an dem Unternehmen         weitergegeben     werden,  zu   denen  die  Organe oder\ndie Deutsche Bau, und Bodenbank Aktiengesellschaft\nbeteiligt sein,\ndie Darlehen empfangen haben. Beträge, die an das\ncc) das Unternehmen muß sich hinsichtlich Organ oder an die Deutsche Bau- und Bodenbank\nder Verwendung der empfangenen Aktiengesellschaft zurückgezahlt worden sind, dür-\nZuschüsse und Darlehen der Prüfung fen bis zu ihrer Rückzahlung an den Darlehnsgeber\ndurch einen mindestens seit 1. April 1951 nur im Sinn der Sätze 1 und 2 und nur unverzinslich\nbestehenden wohnwirtschaftlichen Ver- verwendet werden.\nband unterwerfen, zu dessen satzungs-\nmäßigen Aufgaben eine solche Prüfung         (4) Die Zuschüsse und Darlehen sind für jede ge-\ngehört,                                   förderte Wohnung im Sinn des Absatzes 3 Satz 1\nbis zum Betrag von 7000 Deutsche Mark, im Fall\nf) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-\ndes Absatzes 1 Buchstabe g bis zum Betrag von 10 000\nnehmen und private Bauherren, soweit\nDeutsche Mark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der\ndurch Zuschüsse oder Darlehen der Bau\nBau einer Wohnung durch mehrere Steuerpflichtige\nvon Wohnungen zur Benutzung durch den\ngefördert wird. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann\nSteuerpflichtigen selbst, seine Arbeitneh-\nanzuwenden, wenn Kleinsiedlungen, Kaufeigen-\nmer ,oder seine Angehörigen im Sinn des\nheime und Wohnungen (Eigentumswohnungen) im.\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes un-\nSinn des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-\nmittelbar gefördert wird,\nsetzes durch Bauherren im Sinn von Absatz 1 Buch-\ng) private Bauherren zur Errichtung einer staben a bis e mit der Verpflichtung errichtet werden,\nKleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer sie an natürliche Personen zu Eigentum zu über-\nWohnung (Eigentumswohnung) im Sinn des tragen. Zum Nachweis der im Absatz 1 Buchstabe f,\nErsten Teils des Wohnungseigentumsge- im Absatz 3 Satz 1 und in den Sätzen 1 und 2 be-\nsetzes,                                        zeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung\nh) die Deutsche Bau- und Bodenbank Aktien- · der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes be-\ngesellschaft für die Vor- und Zwischen- stimmten Stelle vorzulegen.","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                      1361\n(5) Die Zuschüsse und Darlehen können als Be-                  b) sie innerhalb von drei Jahren nicht zu-\ntriebsausgaben nur bis zu der im § 7 g Abs. 1 und                     rückgezahlt, abgetreten oder beliehen\n2 bezeichneten Höhe abgezogen werden.                                 werden. Bei Darlehen mit einer Laufzeit\nvon zehn oder mehr Jahren, die in\n(6) Beträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen\ngleichen Jahresbeträgen getilgt werden,\nDarlehen gezahlt werden, stellen beim Darlehns-\nberührt die in den ersten drei Jahren\ngeber Betriebseinnahmen dar.                                          vorgenommene Tilgung die Abzugsfä-\nhigkeit nicht.\n§ 7d                          Der Nachweis für die in Ziffer 1 Buchstaben b bis d\nBewertungsfreiheit für Schiffe              bezeichneten Voraussetzungen wird durch eine Be-\nscheinigung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen\n(1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nangeschafft oder hergestellt worden sind, können\nund Forsten und bei allen anderen Schiffen vom\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\nBundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit\nstellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-\ndem Bundesminister der Finanzen und der obersten\nnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung\nVerkehrsbehörde des Landes, in dem der Unter-\nund in dem darauffolgenden .Jahr bis zu je 15 vom\nnehmer seinen Sitz hat, erteilt wird.\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nabgesetzt werden. Die Absetzung für Abnutzung              (3) Beträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen\nin den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann       Darlehen (Absatz 2) gezahlt werden, stellen beim\nnoch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs-         Darlehnsgeber Betriebseinnahmen dar.\ndauer des Schiffs. Wird von der Bewertungsfreiheit\nnach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Absetzun-\ngen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-                                    § 7e\nbeträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs- oder            Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nHerstellungskosten eines Schiffs werden die Auf-                und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-\nzember 1948 zur Wiederherstellung eines durch              (1) Steuerpflichtige, die\nKriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten                1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nSchiffs gemacht werden.                                           vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\nzur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-\n(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\ngünstigungen berechtigt sind oder\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nZuschüsse und unverzinsliche Darlehen, sonstige               2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-\nSteuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung                   lität, Weltanschauung oder politischer Geg-\ndes Schiffbaus im Jahr der Hingabe als Betriebsaus-               nerschaft gegen den Nationalsozialismus\ngaben oder Werbungskosten absetzen. Die Zu-                       verfolgt worden sind,\nschüsse und Darlehen können als Betriebsausgaben         ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nnur bis zu der im § 7 g Abs. 1 und 2 bezeichneten        den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund\nHöhe abgezogen werden. Voraussetzung für die Ab-         ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nzugsfähigkeit ist                                       bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb\n1. bei Zuschüssen und Darlehen, daß               unmittelbar\na) sie weder unmittelbar noch mittelbar in           a) der Fertigung oder\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der             b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-\nAufnahme eines Kredits aus Mitteln des               ten Wirtschaftsgütern oder\nEmpfängers stehen,\nc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgü-\nb) sie vor.dem 1. Januar 1955 einem Unter-              tern oder\nnehmer für den von ihm bei einer Werft\nd) ausschließlich der Lagerung von Waren, die\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes\nzum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt\noder in Berlin (West) in Auftrag gege-\nsind oder für fremde Rechnung gelagert\nbenen Bau oder Umbau eines zum Er-\nwerden,\nwerb durch die Schiffahrt dienenden\nSchiffs gegeben werden,                     dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor\ndem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind, neben\nc) der Bau oder Umbau des Schiffs als im\nder nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes-\nJahr der Hingabe schiffahrts- oder\nsenden Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr\nfischereipolitisch förderungswürdig aner-\nder Herstellung des Gebäudes und in dem darauf-\nkannt ist,\nfolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der Her-\nd) sie   als den zu fördernden Zwecken         stellungskosten absetzen. In den folgenden Wirt-\ndienlich anerkannt sind, und außerdem       schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nAbnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-\n2. bei Darlehen, daß\ndauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines\na) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach          Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,\nLaufzeit und Höhe entsprechende Kre-       die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Ja-\ndite aufgenommen werden und               nuar 1957 zum \\Viederaufbau eines durch Kriegs-","1362                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\neinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes         (5) Beträge, die zur Tilgung von Darlehen im Sinn\ngemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den             des Absatzes 1 gezahlt werden, stellen beim Dar-\nWiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem         lehnsgeber Betriebseinnahmen dar.\nder in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden\nkann.\n§ 7g\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die               Höchstgrenzen für die Abzugsfähigkeit\nHerstellungskosten von land- und forstwirtschaft-                      von Zuschüssen und Darlehen\nlichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen               im Sinn der §§ 1c, 1d Abs. 2 und des § 7f\nzum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung\nganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-         (1) Zuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7c, 7d\nschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus       Abs. 2 und des § 7f dürfen als Betriebsausgaben ins-\nLand- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-            gesamt höchstens bis zu 50 vom Hundert des Gewinns\nmäßiger Buchführung ermittelt wird.                      abgezogen werden, der sich vor Abzug dieser Zu-\nschüsse und Darlehen ergibt. Diese Höchstgrenze gilt\n(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-         nicht für Zuschüsse und Darlehen im Sinn des § 7 c,\nfreiheit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch ge-       durch die der Steuerpflichtige den Bau von Wohnun-\nmacht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung           gen für seine Arbeitnehmer fördert.\nnach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.            (2) Im Rahmen der Grenze des Absatzes 1 dürfen\nZuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7c und 7d\nAbs. 2 als Betriebsausgaben insgesamt höchstens bis\n§ 7f                          zu 30 vom Hundert des Gewinns abgezogen werden,\nFörderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs       der sich vor Abzug der Zuschüsse und Darlehen im\nSinn der §§ 7c, 7d Abs. 2 und des § 7f ergibt. Diese\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nHöchstgrenze gilt nicht für Zuschüsse und Darlehen\nordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\nim Sinn des § 7d Abs. 2, durch die Neubauten geför-\nZuschüsse oder Darlehen, sonstige Steuerpflichtige\ndert werden,\nkönnen Zuschüsse an die Bank für Vertriebene und\nGeschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des                 a) die im Rahmen eines Bauprogramms der\nAusgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes)                  Bundesregierung mit Hilfe von Bundesmit-\nim Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben oder                       teln durchgeführt werden oder\nWerbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse oder                b) mit deren Kiellegung auf Grund eines vor\nDarlehen unter den im Absatz 2 bezeichneten Vor-                    dem 16. Januar 1953 abgeschlossenen Bau-\naussetzungen vor dem 1. Januar 1955 gegeben                         vertrags vor dem 16. April 1953 begonnen\nwerden.                                                             worden ist.\n(2) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist            (3) Im Rahmen der Grenze des Absatzes 1 dürfen\n1. bei Zuschüssen und Darlehen,                   Zuschüsse und Darlehen im Sinn des § 7 f als Betriebs-\nausgaben höchstens bis zu 20 vom Hundert des Ge-\ndaß sie weder unmittelbar noch mittelbar in\nwinns abgezogen werden, der sich vor Abzug der\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit der\nZuschüsse und Darlehen im Sinn der§§ 7 c, 7 d Abs. 2\nAufnahme eines Kredits aus Mitteln des\nund des § 7 f ergibt.\nEmpfängers stehen, und außerdem\n2. bei Darlehen, daß\n4. Uberschuß der Einnahmen über die\na) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach                           Werbungskosten\nLaufzeit und Höhe entsprechende Kredite·\naufgenommen werden,                                                    § 8\nb) sie innerhalb von vier Jahren nach der                              Einnahmen\nHingabe nicht zurückgezahlt, abgetreten      (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder\noder beliehen werden,                      Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im\nc) ein bei der Rückzahlung des Darlehens      Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3\ngewährtes Aufgeld einen Betrag nicht       Ziff. 4 bis 7 zufließen.\nübersteigt, der eineinhalb vom Hundert        (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-\ndes Darlehnsbetrags für jedes Jahr der     nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind\nLaufzeit des Darlehens entspricht, und     mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\nd) Zinsen während der Laufzeit des Dar-        anzusetzen.\nlehens nicht gezahlt werden.                                           § 9\n(3) Die Zuschüsse und Darlehen dürfen als Be-                              Werbungskosten\ntriebsausgaben nur bis zu der im § 7g Abs. 3 be-           Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-\nzeichneten Höhe abgezogen werden.                        bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie\n(4) Stirbt der Darlehnsgeber vor Ablauf der           sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-\nSperrfrist (Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b), so sind die  wachsen sind. Werbungskosten sind auch\nErben berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung des             1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-\nDarlehens zu verlangen.                                         tungsgründen beruhende Renten und dauernde","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                         1363\nLasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in              mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen;                     Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nKredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in\n2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche              den Buchstaben a und b bezeichneten Bei-\nAbgaben und Versicherungsbeiträge, soweit                 träge nach Ablauf von drei Jahren seit\nsolche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf                 Vertragsabschluß in der beim Abschluß des\nGegenstände beziehen, die dem Steuerpflich-               Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe\ntigen zur Einnahmeerzielung dienen;                       laufend und gleichbleibend geleistet wer-\n3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-           den. Für die im Buchstaben a bezeichneten\nverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt-              Beiträge ist besondere Voraussetzung, daß\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;              vor Ablauf von drei Jahren seit Vertrags-\nabschluß die Versicherungssumme, außer im\n4. notwendige Aufwendungen des Steuerpflich-                 Schadensfall, weder ganz noch zum Teil\ntigen für Fahrten zwischen Wohnung und                    ausgezahlt, geleistete Versicherungsbeiträge\nArbeitsstätte;                                            weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt\n5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge                 oder Ansprüche aus dem Versicherungs-\nund Berufskleidung);                                      vertrag nicht abgetreten oder beliehen wer-\nden. Für die im Buchstaben b bezeichneten\n6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-               Beiträge ist besondere Voraussetzung, daß\nverringerung (§§ 7, 7b und 7d Abs. 1).                    vor Ablauf von drei Jahren seit Vertrags-\nabschluß die Bausparsumme weder ganz\n§ 9a                                  noch zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge\n(gestrichen)                             weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt\noder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nnicht beliehen werden; die Auszahlung der\n5. Sonderausgaben                                Bausparsumme oder die Beleihung von An-\n§ 10                                 sprüchen aus dem Bausparvertrag ist jedoch\nunschädlich, wenn der Steuerpflichtige die\n(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der\nempfangenen Beträge unverzüglich und un-\nEinkünfte abzuziehen sind, sind nur die foigenden:\nmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-            Werden die besonderen Voraussetzungen\ntungsgründen beruhende Renten und                     für die in den Buchstaben a und b bezeich-\ndauernde Lasten, die weder Betriebsaus-               neten Beiträge nicht erfüllt, so ist eine Nach-\ngaben oder Werbungskosten sind noch mit               versteuerung nach Maßgabe einer Rechts-\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammen-              verordnung durchzuführen;\nhang stehen, die bei der Veranlagung außer         3. entfällt;\nBetracht bleiben;\n4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach\n2. die folgenden Aufwendungen zu steuer-                  § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungs-\nbegünstigten Zwecken:                                 mäßiger Buchführung ermitteln, die Verluste\na) Beiträge und Versicherungsprämien zu                der drei vorangegangenen Veranlagungs-\nzeiträume aus Land- und Forstwirtschaft, aus\nKranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-\nstellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-             Gewerbebetrieb und aus selbständiger\nversicherungen, zu Versicherungen auf               Arbeit, soweit sie nicht bei der Veranlagung\nden Lebens- oder Todesfall und zu                   für die vorangegangenen Veranlagungs-\nWitwen-, Waisen-, Versorgungs- und                  zeiträume ausgeglichen oder abgezogen\nSterbekassen;                                       worden sind. Die Höhe des Verlustes ist\nnach den Vorschrifte11 der §§ 4 bis 7 g in\nb) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung             Verbindung mit § 2 Abs. 6 zu ermitteln;\nvon Baudarlehen;\n5. bezahlte Kirchensteuern;\nc) Aufwendungen vor dem 1. Januar 1955\nfür den ersten Erwerb von Anteilen an           6. bezahlte Vermögensteuer.\nBau- und Wohnungsgenossenschaften           (2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben\nund an Verbrauchergenossenschaften;                 für die Ehefrau und diejenigen Kinder des\nd) vor dem 1. Januar 1955 geleistete                   Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen\nBeiträge auf Grund anderer Kapital-                 veranlagt werden, oder für über 18 Jahre\nansammlungsverträge, wenn der Zweck                 alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen\ndes Kapitalansammlungsvertrags als                 Kinderermäßigung gewährt wird.\nsteuerbegünstigt anerkannt worden ist;         2. Beiträge und Versicherungsprämien an\nbei Sparverträgen mit festgelegten Spar-           solche Versicherungsunternehmen und Bau-\nraten muß mindestens die erste Ein-                sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitup.g\nzahlung vor dem 1. Januar 1955 vorge-              noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur\nnommen werden.                                     dann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit die-             men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im\nser Aufwendungen ist, daß sie weder un-                Inland erteilt ist.","1364                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n*) 3. foür d ic Son<lcrnusgabcn im Sinn des Ab-               *) 4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines\nsatzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:                            vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind\ndie Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben a\na) Die Aufwendungen sind bis zu einem                        und c entsprechend der Zahl der vollen\nJahresbetrag von 800 Deutsche Mark                       Monate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nin voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be-                   den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-\ntrng erhöht sich um je 400 Deutsche Mark                 sche Mark nach unten abzurunden.\nim Jahr für die Ehefrau· und für jedes\nKind im Sinn des § 32 Abs. 4 Ziff. 4, für\ndas dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi-                                   § 10a\ngung zusteht oder gewährt wird;\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nb) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn\n(1) Steuerpflichtige, die\ndes Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem vor-\nstehenden Buchstaben a genannten Be-                  1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\ntt lige, so ist der darüber hinausgehende                vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\nBetrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem                 zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-\nFall dürfen jedoch üher die jn dem Buch-                 günstigungen berechtigt sind oder\nstaben a gemannten Beträge hinaus vom                 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-\nGesamtbetrag der Einkünfte höchstens                     nalität, Weltanschauung oder politischer\n15 vom Hundert des Gesamtbetrags der                     Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-\nEinkünfte abgezogen werden;                              mus verfolgt worden sind,\nc) für Sonderausgaben im Sinn . des Ab-           ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und\nsatzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer-    ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\npflichtigen, die mindestens vier Monate       Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nvor dem Ende des Veranlagungszeit-            führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,\nrau ms das 50. Lebensjahr vollendet haben     können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1956\nund in deren Einkommen überwiegend            auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der\nEinkünfte aus selbständiger Arbeit oder       nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000\naus nichtselbständiger Arbeit enthalten       Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamt-\nbetrag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen\nsind, der im Buchstaben a Satz 1 genannte\ngilt auch der Teil der Summe der Gewinne, ßer zur\nJahresbetrag von 800 Deutsche Mark auf\nZahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden\n1600 Deutsche Mark, der im Buchstaben a       Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ver-\nSatz 2 genannte Betrag von je 400 Deut-       wendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch\nsche Mark auf je 800 Deutsche Mark.           genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der .\nVeranlagung besonders festzustellen.\n, Im Absatz 2 erhält die Ziffer 3 mit Wirkung vom            (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-\n1. Januar 1955 die folgende Fassung:                 . nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden\n3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1       Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-\nZiffer 2 gilt folgendes:                           rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die\nSumme der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-\na) Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahres-\nden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus\nbetrag von 1000 Deutsche Mark in voller Höhe\nabzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich um je    Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag\n500 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau       (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders fest-\nund für jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4      gestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Ein-\nZiff. 4, für das dem Steuerpflichtigen Kinder-  kommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der\nermäßigung zusteht oder gewährt wird1           Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur\nb) bei    Steuerpflichtigen, die mindestens vier   Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden\nMonate vor dem Ende des Veranlagungs-           Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet\nzeitraums das 50. Lebensjahr vollendet haben    werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den\nund in deren Einkommen überwiegend Ein-\nEntnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von\nkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus\nnichtselbständiger Arbeit enthalten sind, er-   Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-\nhöhen sich der im Buchstaben a Satz 1 be-       gens von Todes wegen oder auf den Ubergang des\nzeichnete Jahresbetrag von 1000 Deutsche        Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I\nMark auf 2000 Deutsche Mark und der im          des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet\nBuchstaben a Satz 2 bezeichnete Betrag von      werden, oder soweit sich Entnahmen durch Veräuße-\nje 500 Deutsche Mark auf je 1000 Deutsche\nMark;                                           rung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen\nsie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34\nc) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des       Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-\nAbsatzes 1 Ziffer 2 die in den Buchstaben a\nund b bezeichneten Beträge, so kann der\ndarüber hinausgehende Betrag zur Hälfte,\nhöchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der        *) In § 10 Abs. 2 Ziff. 4 muß es mit W,irkung vom 1. Ja-\nin den Buchstaben a und b bezeichneten               nuar 1955 anstatt „Ziffer 3 Buchstaben a und c•\nBctrlige abgezogen werden.                           heißen „Ziffer 3 Buchstaben a und b\".","Nr. 61 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                          1365\nbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital-         der        Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\ngesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine      1949 als steuerbegünstigter Kapitalansammlungs-\nNachversteucrung auch dann vorzunehmen, wenn in              vertrag anerkannt ist, bis zum 17. Januar 1953 gestellt\ndem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme             werden, wenn der Steuerpflichtige über das Wert-\nnicht vorliegt.                                              papier nach Ablauf der Festschreibungs- oder Sperr-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nfrist nicht in einer den Festschreibungsbedingungen\nentsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar-            widersprechenden Weise verfügt hat.\nbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich\nder Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachver-                            6. Vereinnahmung\nsteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.\nund Verausgabung\n§ 11\n§ 10b\n(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs\nSteuerbegünstigte Zwecke                      bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,          sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die\nreligiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als         dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder\nbesonders förderungswürdig anerkannten gemein-               kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu\nnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt              dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\n5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder\ngelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-\n2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze                 schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1, § 5)\nund der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und              bleiben unberührt.\nGehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für                    (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-\nwissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom-                setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-\nhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.                  mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2\nentsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-\nermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.\n§ 10c\nSteuerliche Behandlung festverzinslicher Wert-                  7. Nicht abzugsfähige Ausgaben\npapiere bei weiterer Festlegung nach Ablauf der\nSperrfrist                                                    § 12\n(1) Läßt ein Steuerpflichtiger Wertpapiere, deren            Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder\nErwerb nach § 17 Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit             bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-\n§ 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung             betrag der Einkünfte abgezogen werden\nvom :2. J~~i !e-19 (\"\\,'\\TiGBl. S. 109) oder nach den in den    1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und\nLändern Baden,' Rheinland-Pfaiz, WiixHe~~~!~-                        für den Unterhalt seiner Familienangehörigen\nHohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau                        aufgewen.<le!~!! Beträge. Dazu gehören auch die\ngeltenden entsprechenden Vorschriften (Einkommen-                    Aufwendungen für die Lebensführuüg, ~:~ ~!~\nsteuer-Durchführungsverordnung 1949) als steuer-                     wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\nbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag anerkannt                     des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn\nist, mit Ablauf der Festschreibungs- oder Sperrfrist                 sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit\nauf drei weitere Jahre unter den Bedingungen des                     des Steuerpflichtigen erfolgen;\n§ 26 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-                  2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch\nvom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54) fest-                  wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen\nschreiben oder sperren, so ist der für den unmittel-                 Vereinbarung beruhen;\nbaren oder mittelbaren ersten entgeltlh:;hen Erwerb             3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-\naufgewendete Betrag wie eine Sonderausgabe nach                      sonensteuern.\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d nach Maßgabe des\n§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nabzuziehen. Dies gilt nur für solche Wertpapiere, die               8. Die einzelnen Einkunftsarten\nerstmalig im Kalenderjahr 1949 festgeschrieben oder\ngesperrt worden sind.\na) Land- und Forstwirtschaft\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem Ver-\nanlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Zeit-                                           § 13\nraum von drei Jahren, für den das Wertpapier erneut                  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nfestgeschrieben oder gesperrt wird, beginnt. Die er-             (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind\nneute Festschreibung oder Sperrung muß von dem\nInstitut vorgenommen werden, in dessen Depot sich                    1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-\ndas Wertpapier im Zeitpunkt der weiteren Fest-                           schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,\nschreibung oder Sperrung befindet. Sie ist bei diesem                   Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus\nInstitut zu beantragen, bevor die erste Festschreibung                   allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzen-\noder Sperrung beendet ist. Der Antrag kann nach-                        teile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;\nträglich bis zum 27. Juni 1952 und, sofern er sich auf               2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,\nWertpapiere bezieht, deren Erwerb nach § 17 Ziff. 3                     Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn-","1366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nliehen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder       Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der\nTierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-        Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-\nwendet werden, die im eigenen land- und         kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,\nforstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind;    der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-\n3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht       rung ermittelt wird.\nund Teichwirtschaft;                              (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\n4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem          äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen\nBetrieb einer Landwirtschaft oder einer         Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und\nForstwirtschaft in Zusammenhang steht.          bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entspre-\n(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-        chenden Teil von 10000 Deutsche Mark übersteigt.\nhören auch                                                   (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-\n1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-        gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,\nschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb     wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb\ngilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirt-  oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor\nschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen be-         der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs\nstimmt ist;                                     Erbschaftsteuer entrichtet hat.\n2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-\npflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-\nb) Gewerbebetrieb\ntrieben gleicher Art übliche Größe nicht\nüberschreitet.                                                      (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)\n(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,                                  § 15\nderen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach                      Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nDurchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese\nEinkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer               Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind\nherangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von               1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.\n6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn                     Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher\ndas Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so                 Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-\nwerden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft               nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von\nzur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie                 Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-\nden Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Ver-              oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;\nluste aus Land- und Forstwirtsdiaft dürfen bei Er-            2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer\nmittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden                  offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-\n(§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über-                  gesellschaft und einer anderen G~ellschfl_f!, bei\nsteigen.                                                         d~r der Ge~~ll;chafter als Unternehmer (Mit-\n(4) Einwanderern, wekhP, die ~~~t dem 8. Mai 1945            unternehmer) anzusehen ist, und die Ver-\nr pesie.nenÜe'fl Grenzen Deutschlands überschritten                 gütungen, die der Gesellschafter von der Ge-\nhaben und La11td- oder Forstwirtschaft betreiben, ohne            sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\ndaß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark übersteigt,                  Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen\nwird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark ge-                    oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern\nwährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von                   bezogen hat;\nfünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946              3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden\noder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem                Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf .\nspäteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr                Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-\ngewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähnten                  kapital entfallen, und die Vergütungen, die der\nPersonen die Land- oder Forstwirtschaft aufgeben.                 persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-\n(5) Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als               sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der\nLandwirte niedergelassen haben und deren Einkom-                  Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen\nmen 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wird ein                oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern\nFreibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser                 bezogen hat.\nFreibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren ge-                                      § 16\nwährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem\nTag der Niederlassung ab, falls diese zu einem                             Veräußerung des Betriebs\nspäteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch solchen       (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-\nPersonen nicht gewährt, die einmal ein Recht darauf        hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-\nhatten und sich nach Verlust dieses Rechts aufs neue       äußerung\nals Landwirte niedergelassen haben.                               1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines\nTeilbetriebs;\n§ 14\n2. des Anteils eines Gesellschafters, der als\nVeräußerung des Betriebs                             Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-                    anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-                 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-\nrung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-                   sellschafters einer Kommanditgesellschaft\nlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.                    auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                              1367\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1            (5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach        teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,\nAbzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-            dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-\ntriebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert        geglichen werden (§ 2 Abs. 2).\ndes Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2\nund 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens\noder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-                         c) Selbständige Arbeit\nrung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.                                 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)\n(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des                                       § 18\nGewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb           (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind\ngewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-                    1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien\ngabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-                     Berufen gehören insbesondere die wissen-\nrungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-                       schaftliche, künstlerische, schriftstellerische,\ngüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im                     unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,\nZeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines                   die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte\nGewerbebetriebs, an dem mehrere Personen betei-                       und Notare, der Ingenieure, der Architekten,\nligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der                   der Handelschemiker, der Heilpraktiker, der\ngemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die                     Dentisten, der Landmesser, der Wirtschafts-\ner bei der Auseinandersetzung erhalten hat.                           prüfer, der Steuerberater, der Buchsachver-\n(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-               ·ständigen und ähnlicher Berufe;\näußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen                    2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen\nGewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von                    Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-\n10000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines                     werbebetrieb sind;\nTeilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen               3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-\n(Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil von               beit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.                                     von Testamenten, für Vermögensverwal-\n(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-                         tung und für die Tätigkeit als Aufsichtsrats-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,                        rnitgli~d.\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb          (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-\noder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be-     pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende\ntriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor     Tätigkeit handelt.\nder Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs            (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit\nErbschaftsteuer entrichtet hat.                         gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des\nder selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder\n§ 17                         bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die Ein-\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen          kommensteuer von Gewinnen im Sinn des Satzes 1\nwird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört      Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb\nauch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils        der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben\nan einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer        und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet\nam Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war     hat.\nund der veräußerte Anteil eins vom Hundert des\nGrund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-                        d) Nichtselbständige Arbeit\nsteigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben,                                (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)\nwenn der Veräußerer allein oder mit seinen Angehö-\nrigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem                                      § 19\nViertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch Treu-        (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb    beit gehören\nder letzten fünf Jahre beteiligt war.                             1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1                     und andere Bezüge und Vorteile, die für\nist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach                     eine Beschäftigung im öffentlichen oder pri-\nAbzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-                        vaten Dienst gewährt werden;\nkosten übersteigt.                                                2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\nWaisengelder und andere Bezüge und Vor-\n(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-\nteile aus früheren Dienstleistungen.\näußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an\nder Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von         Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um\n10 000 Deutsche Mark übersteigt.                        einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch\nauf sie besteht.\n(4) Die Einkommensteuer vorn Veräußerungs-\ngewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,              (2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-\nwenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an     beit gehören nicht                               ,\nder Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei               1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch\nJahre vor der Veräußerung erworben und infolge                        die Auslagen des Arbeitnehmers für den\ndes Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.                          Arbeitgeber ersetzt werden;","1368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. die Beträge, die den in privatem Dienst an-                     register eingetragen sind, und Rechten, die\nges lc~llten Personen für Reisekosten und                      den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nFahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie                       über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau•\ndie tatsächlichen Aufwendungen nicht über-                     recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-\nsteigen.                                                       recht);\n2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\ne) Kapitalvermögen                                     von Sachinbegriffen, insbesondere von be•\nweglichem Betriebsvermögen;\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)\n3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas-\n§ 20                                        sung von Rechten, insbesondere von schrift-\n(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-                          stellerischen, künstlerischen und gewerb-\nhören                                                                    lichen Urheberrechten, von gewerblichen\nErfahrungen und vori Gerechtigkeiten und\n1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-\nGefällen;\nbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien,\nKuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-                   4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-\nschaften mit beschränkter Haftung, an Er-                      und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und                     die Einkünfte im Veräußerungspreis von\nKolonialgesellschaften, aus Anteilen an der                    Grundstücken enthalten sind und die Miet-\nReichsbank, der Bank deutscher Länder, den                     oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum\nLandeszentralbanken und bergbautreiben-                        beziehen, in dem der Veräußerer noch Be-\nden Vereinigungen, die die Rechte einer                        sitzer war.\njuristischen Person haben;                             (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-\n2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem               pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-\nHandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;          nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer\n3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden              dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-\nund Renten aus Rentenschulden. Bei Til-             lich überlassenen Wohnung einschließlich der zu-\ngungshypotheken und Tilgungsgrundschul-             gehörigen sonstigen Räume und Gärten.\nden ist nur der Teil der Zahlung steuer-               (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\npflichtig, der als Zins auf den jeweiligen          neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten\nKapitalrest entfällt;                               zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.\n4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen\njeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Ein-                         g) Sonstige Einkünfte\nlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken\nund anderen Kreditanstalten;                                             (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)\n5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-                                           § 22\nsungen einschließlich der Schatzwechsel.                          Arten der sonstigen Einkünfte\n(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-                  Sonstige Einkünfte sind·\nhören auch                                                       1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu\n1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben                 anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\nden in Absatz 1 bezeichneten Einkünften                    gehören, insbesondere\noder an deren Stelle gewährt werden;                       a) vererbliche Renten,\n2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-                     b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und\ndendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen                     andere unvererbliche Renten,\nAnsprüchen, wenn die dazugehörigen Ak-\nc) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als\ntien, Schuldverschreibungen oder sonstigen\nwiederkehrende Bezüge gewährt werden.\nAnteile nicht mitveräußert werden.\nIst die Zuwendung freiwillig oder an eine\n(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2                       gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ge-\nbezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und                         währt, so ist sie nicht dem Empfänger zu-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-                       zurechnen, wenn der Geber unbeschränkt\ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung                         steuerpflichtig ist;\ngehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.\n2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn\ndes§ 23;\nf) Vermietung und Verpachtung                           3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu\n(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)                            anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)\n§ 21                                     noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder\nZiffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-\n(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                       lichen Vermittlungen und aus der Vermietung\nsind                                                           beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind\n1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung                    nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als\nvon unbeweglichem Vermögen, insbeson-                      300 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen\ndere von Grundstücken, Gebäuden, Ge-                       haben. Ubersteigen die Werbungskosten die\nbäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-                 Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                              1369\nbei Ermittlung des Einkommens nicht aus-                          beteiligung oder einer Anwartschaft auf eine\ngeglichen werden (§ 2 Abs. 2).                                    solche;\n2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im\n§ 23                                      Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem\nSpekulationsgeschäfte                             früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 3\n(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind                     Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem\n1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-                Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.\nraum zwischen Anschaffung und Veräuße-\nrung beträgt:                                                         III. Veranlagung\na) bei Grundstücken und Rechten, die den                                      ,.§ 25\nVorschriften des bürgerlichen Rechts                             Veranlagungszeitraum\nüber Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-\n(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des\nbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-\nKalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem\nnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,\nEinkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in\nb) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbeson-        diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit\ndere bei Wertpapieren, nicht mehr als          nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung\nein Jahr;                                      unterbleibt.\n2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-\n(2) Hc!t die 3teüerpflicht nicht während des vollen\näußerung der Wirtschatt~;:;~~ei· rrÜirnr erfolgt J\nVer~nlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-\nals der Erwerb.                                    rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-\n(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der             kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall ·kann die\nVeräußerung von                                        Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort\n1. Schuld- und Rentenverschreibungen von               vorgenommen werden.\nSchuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung                                      § 26\noder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß                    Haushaltsbesteuerung: Ehegatten\nbei ihnen neben der festen Verzinsung ein\n(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, so-\nRecht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile\nlange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und\n(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-\nnicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen\nsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-\nmüssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier\nausschüttung des Schuldners richtet, ein-\nMonate bestanden haben.\ngeräumt ist oder daß sie v.on dem Steuer-\npflichtigen im Ausland erworben worden                (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\nsind;                                              künfte der. Ehegatten zusammenzurechnen.\n2. Forderungen, die in ein inländisches öffent-                                     § 27\nliches Schuldbuch eingetragen sind;\nHaushaltsbesteuerung: Kinder\n3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.\n(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für\n(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn           die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2\nWirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei             zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und\nEinkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzu-         die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\nsetzen ist.\n(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-\n(4) Gewinn oderVerlust aus Spekulationsgechäften           künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-\nIst der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis            sammenzurechnen.\neinerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs-              (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2\nkosten und den Werbungskosten andererseits. Ge-               Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegen-\nwinne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei,          wärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus\nwenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Ge-              einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb be-\nsamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deut-             ziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.\n1c:he Mark betragen hat. Verluste aus Spekulations-\ngeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulations-                                       § 28\ngewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen                   Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nKalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-\nkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte\nh) Gemeinsame Vorschriften                       des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-\n§ 24                               schränkt steuerpflichtig ist.\nZu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören                                        § 29\nauch                                                                                Durchschnittsätze\n1. Entschädigungen, die gewährt worden sind                   (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-\na) als Ersatz für entgangene oder entgehende           nung aufgestellt werden\nEinnahmen oder                                             1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer                       und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb\nTätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-                      oder aus selbständiger Arbeit;","1370                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. für die Ermittlung des Uberschusses der Ein-                      raums noch mindestens vier Monate in\nnahmen über die Werbungskosten bei Ver-                          diesem Veranlagungszeitraum verheiratet\nmietung und Verpachtung.                                         waren.\n2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per-\n(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-\ngrunde zu legen                                                              sonen, die in eine der unten aufgezählten\nSteuerklassen II und III fallen.\n1. der Gewinnermittlung, wenn\na) der Umsatz die durch Rechtsverordnung                 (3) Steuerklasse II\nbestimmte Grenze nicht übersteigt und                In die Steuerklasse II fallen folgende Personen,\nb) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt                soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:\nwerden oder die Bücher sachliche Unrich-                  1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-\ntigkeit vermuten lassen;                                     zeitraums oder mehr als vier Monate in\ndiesem Veranlagungszeitraum verheiratet\n2. der Ermittlung der Einkünfte aus Ver-\nwaren.\nmietung und Verpachtung, wenn die Wer-\nbungskosten nicht ordnungsmäßig auf-                          2. Unverheiratete Personen, die mindestens\ngezeichnet werden oder die Aufzeichnungen                        vier Monate vor dem Ende des Veranla-\nsachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.                         gungszeitraums das 60. Lebensjahr oder,\nwenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens-\nPJ Dei; Nühungswert der \\Af 0h!!1...m.g im eigenen                        jahr vollendet haben.\nHaus kann in einem Hundertsatz des zuletzt f ~;t„\ngestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen                    (4) Steuerklasse ITT\nwerden.                                                                   1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,\ndenen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)\n(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß                        oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).\ndie Durchschnitts ätze zu hoch festgesetzt seien.                         2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-\ntigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-\n§ 30\nzeitra um mindestens vier Monate das\nBesteuerung bei Auslandsbeziehungen                                 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.\nDie Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus                        3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-\nLand- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder                           tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die im\naus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das aus-                         Veranlagungszeitraum mindestens vier Mo-\ngewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem                              nate das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet\nPauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel-                            hatten und während dieser Zeit auf Kosten\nbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des                         des Steuerpflichtigen unterhalten und für\nBetriebs zu einer Person, die im Inland entweder                             einen Beruf ausgebildet worden sind.\nnicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine\nGewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-                              4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\ndirektion e·ntscheidet nach ihrem Ermessen.                                   a) eheliche Kinder,\nb) eheliche Stiefkinder,\n§ 31                                          c) für ehelich erklärte Kinder,\nPauschbesteuerung                                       d) · Adoptivkinder,\n(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-                             e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-\nland unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die                               hältnis zur leiblichen Mutter),\nobersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung\nf) Pflegekinder.\ndes Bundesministers der Finanzen die Einkommen-\nsteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-\ndung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem                                            §§ 32 a und 32b\nPauschbetrag festsetzen.                                                                    (gestrichen)\n(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann\ndurch Rechtsverordnung abweichend von den allge-                                                § 33\nmeinen Vorschriften geregelt werden.                                            Außergewöhnliche Belastungen\n(1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag außer-\ngewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen\nIV. Tarif                              zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Lei-\n§ 32                               stungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Er-\nmäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt.\nSteuerklassen\n(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt                    (2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-\nsich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom-                  liche Belastungen werden auch die Aufwendungen\nmensteuertabelle)*). Dabei gilt das Folgende:                      behandelt, die vor dem 1. Januar 1955 für die Wie-\nderbeschaffung notwendigen Hausrats und notwen-\n(2) Steuerklasse I\ndiger Kleidung gemacht werden, soweit diese durch\n1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,             Kriegseinwirkung oder Aufgabe des Wohnsitzes in\ndie weder zu Beginn des Veranlagungszeit-              einem zum Inland gehörenden Gebiet außerhalb des\n•) Hier nicht abgedruckt (s. Bundcsgesetzbl. 1953 I S. 421 ff.)   Bundesgebiets verloren wurden und Ersatz aus","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                          1371\nöffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist. Der                der Einlösung von Auslosungsrechten be-\nvom Einkommen abzuziehende Betrag darf die in                       zogen werden.\n§' 33 a aufgeführten Beträge nicht überschreiten.\n(3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag\nauch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnut-\n§ 33a\nzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich für\nFreibeträge für besondere Fälle            das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als\n(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-   außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unter-\nzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Perso-    schied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Grün-\nnen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom      den gebotenen Nutzungen, die über die nach forst-\n19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 -) sowie bei    wirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielen-\npolitisch Verfolgten, Personen, die nach dem 30. Sep-   den jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinaus-\ntember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt        gehen. Bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt\nsind (Spätheimkehrer), und bei Personen, die den        (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder Brand)\nHausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung       ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu berechnende Ein-\nverloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens       kommensteuer auf die Hälfte.\neine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses\n(4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-\nKriegsschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein\nkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,\nFreibetrag in der folgenden Höhe vom Einkommen\nunterliegen der Einkommensteuer zu den gevyöhn-\nabgezogen:\nlichen Steuers~tze.n. Zum. Zweck der Einkom.m.en-\n540 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-      steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die\nki.ässe i,                                 Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt\n720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-      wurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre\nklasse II,                                 angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-\nverteilung drei Jahre nicht überschreitet.\n840 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-\nklasse III;                                   (5) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag\nbei Steuerpflichtigen mit .Einkünften aus nichtselb-\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich    ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das  aus einer Berufstätigkeit im. Sinn des § 18 Abs. 1\ndem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu-      Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wis-\nsteht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche      senschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-\nMark.                                           rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Vorausset-      anzuwenden:\nzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst, son-             1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\ndern bei der mit ihm zusammen zu veranlagenden                      oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit\nEhefrau vorliegen.                                                  müssen die übrigen Einkünfte überwiegen,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können              2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\n§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von                     lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit\nHausrat und Kleidung nicht in Anspruch nE;hmen.                     dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtselb-\n(3) Der Freibetrag nach Absatz 1 wird letztmals                 ständiger Arbeit gehören und müssen von\nfür den Veranlagungszeitraum 1954 gewährt.                          den Einkünften aus der Berufstätigkeit ab-\n. grenzbar sein.\n§ 34                         Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen\nSteuersätze bei außerordentlichen Einkünften      auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-\nlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-\n(1) Ubersteigt das Einkommen 6000 Deutsche Mark\nden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-\nund sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten,\nständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht\nso ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außer-    übersteigen.\nordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40 vom Hundert\nder außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf                                    § 34a\ndie anderen Einkünfte ist die Einkommensteuer-          Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\ntabelle anzuwenden.                                        Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\n(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Ab-  Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\nsatzes 1 kommen nur in Betracht                         arbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ins-\ngesamt 7200 Deutsche Mark im. Kalenderjahr nicht\n1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,       übersteigt.\n16, 17 und des § 18 Abs. 3;\n2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 11                 V. Entrichtung der Steuer\n3. Zinsen, die nach den§§ 14, 34 und 43 des Ge-\n1. Vorauszahlungen\nsetzes über die Ablösung öffentlicher An-\n§ 35\nleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\nS. 137) in der Fassung des Gesetzes zur        Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen\nAnderung und Ergänzung von Vorschriften         (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,\nauf dem Gebiete des Finanzwesens vom         10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen\n23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei zu entrichten.","1372                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-                    Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das\nsätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung                  Folgende:\nder Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der\n(2) Steuerklasse I\nletzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt\nkann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die                           1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh·\nsich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-                              nehmer, die nicht verheiratet sind.\naussichtlich ergeben wird.                                                2. Unter Ziffer 1 fallen nicht\na) Arbeitnehmer, denen Kinderermäfügung\n§§ 36 und 37                                           zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An•\n(gestrichen)                                         . trag gewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3),\nb) unverheiratete Arbeitnehmer, die das\n60. Lebensjahr oder, wenn sie verwit·\n2. Steuerabzug vom Arbeitslohn                                                wet sind, das 50. Lebensjahr vollendet\n(Lohnsteuer)                                                haben (Absatz 3 Ziffer 2).\n§ 38\n(3) Steuerklasse II\nEntrichtung der Lohnsteuer\nIn die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nSteuerklasse III gehören:\nwird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-\n1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,\nlohn erhoben (Lohnsteuer). Der Atb~itg-eber hat die\n~ 1 unverheiratete Arbeitnehmer,      die das 60.\nLohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohn-\nzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-                               Lebensjahr oder, wenn sie verwitwet sind;\nführen.                                                                        das 50. Lebensjahr vollendet haben.\n(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus                  (4) Steuerklasse III\nSachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Dek-                         1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit-\nkung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Arbeit-                        nehmer, denen Kinderermäßigung zusteht\nnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohn-                               (Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird\nsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das                          (Ziffer 3).\nder Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen                             2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung\nentsprechenden Teil der Sachbezüge nach seinem                                 zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch\nErmessen zurückzubehalten und di~ Lohnsteuer ab-                               nicht vollendet haben.\nzuführen.\n3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinder·\n(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom                              ermäßigung gewährt für Kinder, die auf\nArbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der                                 Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und\nArbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und                               für einen Beruf ausgebildet werden und das\nAbführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer                                     25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n(Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen,                           4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:\n1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht\na) eheliche Kinder,\nvorschriftsmäßig gekürzt hat oder\nb) eheliche Stiefkinder,\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-                       c) für ehelich erklärte Kinder,\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem                         d) Adoptivkinder,\nFinanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder                         e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver·\n3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-                                 hältnis zur leiblichen Mutter),\nlich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn-                        f) Pflegekinder.\nsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht\n(5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der\nerfüllt.\nZahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer·\n§  39                              karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des\nBemessung der Lohnsteuer                          Kalenderjahrs maßgebend, für das. die Lohnsteuer-\n(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2                karte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-\nzu diesem Gesetz (Jahreslohnsteuertabelle) •). Wird                 nehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere\nder Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge•                  Steuerklasse ein oder ·erhöht sich die Zahl der bei\nzahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer                der Steuerklasse III zu berücksichtigenden Personen,\nein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der Arbeits•                   so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen.\nlohn für einen anderen als monatlichen Zeitraum                     Die Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung zu be•\ngezahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohn•                   rücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte\nsteuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuertabelle                 vorgelegt wird.\nfür monatliche Lohnzahlung, und zwar                                  (6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer\nfür nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber               werden in folgenden Fällen durch Rechtsverordnung\nnicht mehr als einen halben Arbeitstag 1/52 1               bestimmt:.\nfür mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht                      1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber\nmehr als einen Arbeitstag ¼o,                                          keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;\nfür volle Arbeitswochen 6/20.                                      2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-\n•) Hier nicht abgedruckt (s. Bundcsucsctzbl. 1953 I S. 439 ff.)                verhältnissen gleichzeitig steht;","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                          1373\n3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom         Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine\nEhemann getrennt lebt, in einem Dienst-         Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese\nverhältnis steht;                               dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die\n4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn      Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-\ngezahlt wird, nicht festgestellt werden         hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeitnehmer\nkann;                                           am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des\n5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein-        Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch Rechts-\nbehaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits-       verordnung kann ein anderes Verfahren vorgeschrie-\nlohn des Kalenderjahrs nach der Jahres-         ben werden.\nlohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer\nübersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).          3. S t e u er ab zu g vom K a p i t a 1e r trag\n(Kap i ta 1ertrag s teuer)\n§ 40\n§ 43\n(gestrichen)\nSteuerabzugspflichtige Kapitalerträge\n§ 41\n(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse             wird die Einkommensteuer durchAbzug vomKapital-\nertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:\n*) (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für\ndie Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge              1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-\nvom Arbeitslohn abgezogen:                                           beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,\n1. wenn die Werbungskosten im Sinn der§§ 9,                   Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-\n7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f, die bei den Ein-           schaften mit beschränkter Haftung, an\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu                  Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nberücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im                und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an\nJahr übersteigen, der 312 Deutsche Mark                   der Reichsbank und an bergbautreibenden\nübersteigende Betrag;                                     Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-\n2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des § 1O                   schen Person haben. Dazu gehören nicht Ge-\nAbs. 1 Ziff. 1, 2 Buchstaben a und b, Ziff. 5             winnanteile und sonstige Bezüge im Sinn\nund 6, Abs. 2 und des § 10 b 624 Deutsche                 des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanlei-\nMark im Jahr übersteigen, der 624 Deutsche                hen und Gewinnobligationen, soweit sie\nMark übersteigende Betrag;                                unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;\n3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10                   2. Einkünften aus der Beteiligung an einem\nAbs. 1 Ziff. 2 Buchstaben c und d und Abs. 2              Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;\nvorliegen, der Betrag dieser Sonderaus-               3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-\ngaben;                                                    gesetzes oder in Berlin (West) nach dem\n4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem                      20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem\nArbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und                   24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952\nseine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-              ausgegebenen Industrieobligationen und vor\nlich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz-              dem 1. April 1952 ausgegebenen Wandel-\namt zu bestimmender Betrag;                               anleihen und Gewinnobligationen. Die Vor-\n5. die nach§ 33a abzugsfähigen Beträge.                       schrift des § 3 a Ziff. 3 letzter Satz bleibt\n(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom                       unberührt1\nArbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-                   4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausge-\nsteuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst bei               gebenen festverzinslichen Schuldverschrei-\nder Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem Arbeit-                     bungen und Schatzanweisungen der Länder,\ngeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintragung vor-                 Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn\ngelegt wird. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt                    die Zinsen nicht nach§ 3 a Ziff. 2 Buchstabe b\nwerden, daß die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzu-                  oder Ziff. 4 steuerfrei sind, unter folgenden\nziehenden Beträge ohne Eintragung auf der Lohn-                      Voraussetzungen:\nsteuerkarte im Laufe des Kalenderjahrs oder in einem                  a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer\nbesonderen Verfahren nach Ablauf des Kalender-                           von einschließlich dreiJahren nicht künd-\njahrs berücksichtigt werden.                                             bar und nicht rückzahlbar sein,\n§  42                                     b) nach den Anleihebedingungen darf die\nLaufzeit der Wertpapiere zu den bei der\nLohnsteuerkarte                                    Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen\nDer Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-                         für die Dauer von weniger als drei Jah-\nberechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des                         ren nicht geändert werden,\n•) Im Absatz 1 werden                                         5. Zinsen aus anderen nach dem 31. März 1952\na) mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Ziffer 2 die            ausgegebenen festverzinslichen Wertpapie•\nWorte „Buchstaben a und b und die Ziffer 3\n0\nund                                                       ren (einschließlich der Wandelanleihen und\nb) mit Wirkung vom 1. Januar 1955 die Ziffer 5                Gewinnobligationen) unter den folgenden\ngestrichen.                                               Voraussetzungem","1374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) Die Wertpapiere müssen spätestens           zug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die\ninnerhalb eines Jahres nach der Ausgabe    Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die ein-\nzum Handel an einer Börse im Geltungs-     behaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin   das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch\n(West) zugelassen werden,                  dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim\nb) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer       Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-\nvon mindestens fünf Jahren nicht künd-     wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger\nbar und nicht rückzahlbar sein,            Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-\nc) nach den Anleihebedingungen darf die        hören.\nLaufzeit der \\Vertpapiere zu den bei der      (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-\nAusgabe vorgesehenen Zinsbedingungen       pitalerträge ohne Abzug.\nfür die Dauer von fünf Jahren nicht ge-       (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-\nändert werden.                             pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.\nDiese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-   Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die\nsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in    Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-\nBuchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt     steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in\nnicht für festverzinsliche Wertpapiere, die    Anspruch genommen,\nnach § 33 des Gesetzes über die Investitions-         1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge\nhilfe der gewerblichen Wirtschaft zum Bör-               nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder\nsenhandel nicht zugelassen sind;                      2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner\n6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich des              die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht\nGrundgesetzes oder in Berlin (West) ausge-               vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\ngebenen festverzinslichen Wertpapieren, die              dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.\nnicht nach § 3 a steuerfrei sind. Ausgenom-\nmen sind mündelsichere, mit mindestens\n8 vom Hundert verzinsliche Schatzanwei-                          4. Steuerabzug\nsungsanleihen der Länder, die vor dem                von Aufsieh tsra tsve-rgü tungen\n1. Juni 1952 ausgegeben worden sind.                         (A ufsich tsra tsteuer)\n(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch                              § 45\nbesondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im          Steuerabzugspflichtige Aufsichtsratsvergütungen\nAbsatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren          Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs-\nStelle gewährt werden.                                    rats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-\n(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,     schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-\nwenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder        schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen\nSitz im Inland hat.                                       Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-\nsonenvereinigungen des privaten und des öffent-\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht\n§ 44\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nBemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer         unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen\n(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt                    von den genannten Unternehmungen für die Uber-\nwachung der Geschäftsführung gewährt werden\n1. in den Fällen                                      (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2   25 vom Hundert,\nsichtsratsteuer).\n2. in den Fällen\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5    30 vom Hundert,                            § 45a\n3. in den Fällen                                        Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 6          60 vom Hundert       (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer\nder Kapitalerträge.                                       mit 50 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung für\n(2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten    das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den\nWertpapiere die Zulassung zum Handel an einer             Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem\nBörse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder           die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmit-\nin Berlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor-          glied zufließt, und die einbehaltenen Steuerabzüge\nschriften oder durch Bedingungen oder Auflagen            innerhalb einer Woche an das Finanzamt (Finanz-\nanläßlich der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe         kasse) abzuführen.\ndieser Wertpapiere nicht ausgeschlossen und ist die          (2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag\nZulassung beantragt, so beträgt die Kapitalertrag-        der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.\nsteuer für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach      Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-\nder Ausgabe in Abweichung von § 44 Abs. 1 Ziff. 3         lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu 9-en\nftuch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zulassung         Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die\nnicht innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe er-         tatsächlichen Auslagen übersteigen.\nfolgt.                                                       (3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuerab-\n(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für      zug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-\nden Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerab-         steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                           1375\naber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.                      6. Abschlußzahlung\nDas Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird nur                                 § 47\nin Anspruch genommen,\n(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-\n1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-        gerechnet:\nvergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt             1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-\nhat oder                                                 teten Vorauszahlungen,\n2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß               2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-\ndas Unternehmen die einbehaltene Steuer                 träge, soweit sie auf die im Veranlagungs-\nnicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und               zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.\ndies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-\nteilt.                                          (2} Ist die Einkommensteuerschuld größer als die\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\nsind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den\nim Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber\n5. Veranlagung\nnicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-\nvon Steuerpflichtigen mit\nfort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-\ns teu era b zug sp flieh ti gen Einkünften             kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-\nschlußzahlung}.\n§  4G\n(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die\nVeranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkünften\nSumme der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen\naus nichtselbständiger Arbeit\nsind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-\n(1} Besteht das Einkommen ganz oder teilweise         gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen\naus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von        nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,            gutgeschrieben oder zurückgezahlt.\nso wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen\nveranlagt, wenn\nVI. Besteuerung nachdem Verbrauch\n1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder\nmehr beträgt oder                                                          § 48\n2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug          (1} Der Steuerpflichtig~ kemn nach d.em Verbrauch\nvom Arbeitslohn nicht vol,\"genommel! \"::Gr- 1 besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-\nden jst. ~~~~1\" als 600 Deutsche Mark be-     jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um\ntragen oder                                   mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.\nDer Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich um\n3. der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren    je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem\nDienstverhältnissen bezogen hat, die dem     Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4\nSteuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen       zusteht oder gewährt wird.\nhaben, und der Gesamtbetrag dieser Ein-\nkünfte 3600 Deutsche Mark übersteigt oder       (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen\ndes Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für\n4. der Steuerpflichtige die Veranlagung be-       seine Lebensführung und die Lebensführung seiner\nantragt und ein berechtigtes Interesse        Angehörigen.\nnachweist.\n(3} Zum Verbrauch gehören nicht:\n(2) Ist aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen              1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1) 1\neine Veranlagung ausgeschlossen, so gilt die Ein-\nkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-               2. die Steuern vom Einkommen und sonstige\nständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als                 Personensteuern;\nabgegoHen, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38                3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-\nAbs. 3).                                                            gen, soweit sie das den Verhältnissen des\nSteuerpflichtigen entsprechende Maß nicht\n§ 46a\nüberstiegen haben;\nBesondere Behandlung\n4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild-\nvon kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften\ntätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche\nim Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6\nund gemeinnützige Zwecke;\nDie Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinn                5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-\ndes § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 gilt durch den Steuer-                 fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-\nabzug vom Kapitalertrag als abgegolten, wenn die                    liche oder geistige Gebrechen verursacht\nHaftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf                    sind,\nAntrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung\ndes Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der                  6. Aufwendungen, die durch Geburt eines\nEinkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 zu-                 Kindes entstanden sind;\nsammen mit den übrigen Einkünften nach § 32 vor-                7. außerordentliche Aufwendungen, die durch\nzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch                       den Unterhalt oder die Erziehung eines\nwenn in Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 die Grenze                   Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen\nvon 600 Deutsche Mark nicht erreicht ist.                           Angehörigen entstanden sind;","1376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen                  oder über die Teilschuldverschreibungen aus-\nfür Arbeitnehmer oder frühere Arbeitneh-                gegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuld-\nmer oder für ihre Angehörigen;                          verschreibungen unterliegen aber der be-\n9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-                schränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben\npflichtige bestritten hat                               der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch·\nin Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder\na) aus Einkommen, das er in den letzten\neine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich\ndrei Jahren versteuert, aber nicht ver-\nnach der Höhe der Gewinnausschüttungen des\nbraucht hat,\nSchuldners richtet (Gewinnobligationen), und\nb) aus Bezügen, die nach den §§ 3 bis 3b                wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-\nsteuerfrei sind, oder aus Bezügen, die              tung oder Sitz im Inland hat;\ndem Steuerpf1ichtigen nach § 22 Ziff. 1\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\nBuchstabe c Satz 2 nicht zuzurechnen\n(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die\nsind.\nSachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen\n(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be-                  oder in ein inländisches öffentliches Buch oder\nträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein-             Register eingetragen sind oder in einer inlän-\nkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach                   dischen Betriebstätte verwertet werden;\nergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer-            7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,\nbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens                 soweit sie dem Steuerabzug unterworfen\nergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der                    werden;\nVerbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu\n8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2,\nlegen.\nsoweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit\ninländischen Grundstücken oder mit inländi-\nVII. Besteuerung                                 schen Rechten handelt, die den Vorschriften\nbeschränkt Steuerpflichtiger                            des bürgerlichen Rechts über Grundstücke\nunterliegen.\n§ 49\nBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte\n§ 50\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nI~!~~~i~cb.e ;Einkünfte im Sinn der beschränkten\nEinkommensteuerpflicht       rn _1 Abs. 2~ sind:               (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\n1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen             ~US®-ben (§ 4 ,Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)\nLand- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);               nur~ insoweit abziehen, ~!~ sie mit inHindischen\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang'\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für\nstehen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ist\nden im Inland eine Betriebstätte unterhalten\nnur anzuwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zu-\nwird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,\nsammenhang der in dieser Vorschrift bezeichneten\nund Einkünfte aus der Veräußerung eines An-\nSonderausgaben mit inländischen Einkünften besteht\nteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-\n(§ 17);\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die        § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur\nim Inland ausgeübt oder verwertet wird oder          insoweit anzuwenden, als sie sich auf Einkünfte aus\nworden ist;                                          außerordentlichen Waldnutzungen und auf Ver-\n4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),       äußerungsgewinne der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird           beziehen. Nicht anzuwenden sind die übrigen Vor-\noder worden ist, und Einkünfte, die aus in-          schriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der\nländischen öffentlichen Kassen einschließlich        §§ 10 b, 10 c, 33 und 33 a.\nder Kassen der Deutschen Reichsbahn und der\n(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-\nReichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-\nliegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1\ntiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\nZiff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein\nwerden;\nAusgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des             Einkunftsarten nicht zulässig.\n§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner\nWohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-             (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-\nland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20              schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,\nAbs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das Kapital-              nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.\nvermögen durch inländischen Grundbesitz,             Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der\ndurch inländische Rechte, die den Vor-               Einkünfte.\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-           (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die          Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag\nin ein inländisches Schiffsregister einge-           oder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt\ntragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-          bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-\nsichert ist. Ausgenommen sind die Dividenden         abzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-\naus Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn           triebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.\nund Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die         Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind      nung bestimmt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953                          1377\n(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei                     mäßigung beim Bau von Heuerlings- und\nbeschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil                       Werkwohnungen für ländliche Arbeiter,\nerlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,                    e) über die steuerliche Behandlung von Er-\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-                      findervergütungen,\nmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der                      f) über die Anerkennung steuerbegün-.\nEinkünfte besonders schwierig ist.                                    stigter Kapitalansammlungsverträge,\n(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer                      g) über die Anerkennung gemeinnütziger\nvon beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit                   Zwecke als besonders förderungswürdig,\ndiese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im\nh) über die sich aus der Aufhebung oder\nWege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur                          Änderung von Vorschriften dieses Ge-\nSicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.\nsetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit\nDas Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des                           dies zur Oberleitung erforderlich ist und\nSteuerabzugs.\ndiese Rechtsfolgen nicht in einem Gesetz\n(7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab-                       geregelt sind;\nsatzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.                i) über die Durchführung des § 7 f,\nk) bei den Einkünften aus selbständiger\nArbeit über die Gewährung eines\nVIII. Ermächtigungs- und Schluß-                                Pauschbetrags für Betriebsausgaben in\nvorschriften                                     Höhe von 5 vom Hundert der Ein-\nnahmen, höchstens jedoch von 1200\n§ 51                                       Deutsche Mark im Jahr;\nErmächtigung                              3. die in den §§ 3, 3 a Ziff. 4, dem § 7 c Abs. 1,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-                dem § 10 Abs. 1 Ziff. 2, den §§ 29, 31, 39, 41\nstimmung des Bundesrates                                           Abs. 2 und den §§ 42 und 50 vorgesehenen\nRechtsverordnungen zu erlassen.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die\nVeranlauungszeitrüume 1952 bis 1955, bei         (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nden Steuerabzügen (§§ 38 bis 45 a) auch für   mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\ndas Kalenderjahr 1956, Rechtsverordnungen     diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-\nzu erlassen, soweit dies zur Wahrung der      nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur      Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härte-      graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nfällen oder zur Vereinfachung des Be-         stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nsteuerungsverfahrens erforderlich ist, und\nzwar:                                                                    § 52\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,                         Schlußvorschriften\nb) über die Ermittlung der Einkünfte und         (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\ndie Feststellung des Einkommens ein-      vorbehaltlich der besonderen Regelung in den Ab-\nschließlich der abzugsfähigen Beträge,    sätzen 2 bis 12 erstmals für den Veranlagungszeit-\nc) über die Veranlagung, die Anwendung        raum 1953 anzuwenden.\nder Tarifvorschriften und die Regelung       (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4, § 3 Ziff. 16,\nder Steuerentrichtung einschließlich der  § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und des § 50\nSteuerabzüge,                             Abs. 1 sind vom 26. Juni 1953 ab anzuwenden.\nd) über die Besteuerung der beschränkt\n(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und des § 6\nSteuerpflichtigen einschließlich eines\nAbs. 2 sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,\nSteuerabzugs;\ndie nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu           (4) Die Vorschriften der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des\nerlassen:                                     § 7 f sind erstmals auf Zuschüsse und Darlehen an-\na) über die Nachversteuerung in den           zuwenden, die nach dem 31. Mai 1953 hingegeben\nFällen des § 10 a Abs. 2 und 3 des Ein-   worden sind.\nkommensteuergesetzes in der Fassung          (5) Die Vorschrift des § 7 g gilt erstmals für Wirt-\nder Bekanntmachung vom 28. Dezember       schaftsjahre, die nach dem 31. Mai 1953 enden; bei\n1950,                                     der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,\nb) über die Nachversteuerung der Mehr-        die vor dem 1. Juni 1953 begonnen haben, können\nentnahmen im Sinn des § 32 a Abs. 4       die Zuschüsse und Darlehen aber mindestens in der\ndes Einkommensteuergesetzes in der        Höhe abgezogen werden, in der sie vor dem 1. Juni\nFassung der Bekanntmachung vom            1953 hingegeben worden sind.\n28. Dezember 1950,\n(6) § 9 a des Einkommensteuergesetzes in der\nc) über die Bemessung, Entrichtung und        Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952\nAnrechnung von Vorauszahlungen,           (Bundesgesetzbl. I S. 33) ist letztmals anzuwenden\nd) über eine Abschreibungsfreiheit zur        auf Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäfts-\nFörderung des Baus von Landarbeiter-      freunden, die vor dem 26. Juni 1953 bewirkt worden\nwohnungen und über eine Steuerer-         sind."]}