{"id":"bgbl1-1953-60-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":60,"date":"1953-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/60#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_60.pdf#page=8","order":3,"title":"Bestallungsordnung für Ärzte","law_date":"1953-09-15T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":8,"num_pages":20,"content":["1334                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBestallungsordnung für Ärzte.\nVom 15. September 1953.\nAuf Grund der§§ 3 und 92 der Reichsärzteordnung      ster in einer UniversiUi.tsklinik oder in einem Kran-\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433)       kenhaus, das von der zuständigen Landesbehörde als\nin Verbindung mil Artikel 129 Abs. 1 des Grund-         geeignet anerkannt ist, abgeleistet werden. Als Nach-\ngesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird mit        weis über die Ausbildung in der Krankenpflege er-\nZuslimmung des Bundesrates verordnet:                   hält der Studierende von dem ärztlichen Leiter der\nAusbildung ein Zeugnis nach Muster 1.\nI. Zuständigkeit                                                 § 6\nfür   die Bestallung als Arzt\n(1) Die Tätigkeit als Famulus muß während des\n§ 1                          klinischen Studiums in der vorlesungsfreien Zeit und\nDie Bestallung als Arzt wird durch die zuständige    in deutschen Universitätskliniken oder -polikliniken\nLandesbehörde des Landes erteilt, in dem die ärzt-      oder in Krankenanstalten oder Entbindungsanstalten\nliche Prl'tfung abgelegt wurde.                         ausgeübt werden, die von der zuständigen Landes-\nbehörde zur Ausbildung ermächtigt worden sind.\nII. Voraussetzungen                      Die Tätigkeit als Famulus außerhalb des Bundes-\nfür die Bestallung als Arzt                    gebietes kann durch den Vorsitzenden des Prüfungs-\nausschusses angerechnet werden.\n§ 2\n(1) Die    Bestallung als Arzt wird, soweit kein         (2) Dber die Tätigkeit als Famulus wird ein Zeug-\nVersagungsgrund vorliegt, dem Deutschen im Sinne        nis nach Muster 2 von dem Arzt ausge::;tellt, unter\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes erteilt, der die     dessen Leitung die Ausbildung erfolgt ist.\närztliche Prüfung bestanden und den Bestimm\"J.ngen\nüber die Medizinalassistentenzeit entsprochen hat.                IV.  Prüfungsb e stimm un gen\n(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die\nA. Allgemeine Bestimmungen\nRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\ngebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S, 269)                               § 7\nbleiben unberührt.                                         Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum\n30. September des folgenden Jahres.\nIII. Ärztliche Ausbildung\n§ 8\n§ 3\n( 1) Die Prüfungen werden vor einem Prüfungs-\nDas Ziel der ärztlichen Ausbildung ist die Heran-\nausschuß abgelegt.\nbildung eines zur Erfüllung seiner Aufgaben be-\nfähigten Arztes.                                           (2) Bei jeder Universität wird je ein Ausschuß\nfür die ärztliche Vorprüfung und die ärztliche Prü-\n§ 4\nfung, bei den Akademien in Düsseldorf und Gießen\n(1) Der Arzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich\nje ein Ausschuß für die ärztliche Prüfung gebildet.\nund praktisch ausgebildet.\nDie Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von\n(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Universitäts-    der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medi-\nstudium von wenigstens 11 Semestern Dauer, das          zinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vor-\nsich aus einem vorklinischen Teil von fünf Semestern    sitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind\nund einem klinischen Teil von sechs Semestern zu-       Stellvertreter zu bestellen.\nsammensetzt, sowie\n(3) In der Regel sind der Vorsitzende und sein\na) in einem Krankenpflegedienst von minde-       Stellvertreter den ordentlichen Professoren der Me-\nstens acht Wochen Dauer,                      dizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stell-\nb) in einer Tätigkeit als Famulus vo:1 minde-    vertreter den Universitätslehrern der Fächer, die\nstens drei Monaten Dauer.                     Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.\n(3) Auf das Universitätsstudium folgt nach be-          (4) Wer nicht als Mitglied des Prüfungsausschus-\nstandener ärztlicher Prüfung eine zweijährige Vor-      ses oder als Stellvertreter von der zuständigen Lan-\nbereitungszeit als Medizinalassistent.                  desbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig\n(4) Dem Studium an den Universitäten wird das        sein.\nStudium an der Medizinischen Akademie in Düssel-                                  § g\ndorf und der Akademie für medizinische Forschung           (1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt\nund Fortbildung der Justus-Liebig-Hochschule in        die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder\nGießen gleichgestellt.                                 Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmun-\ngen der Prüfungsordnung genau befolgt werden und\n§ 5                          ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizu-\nDer Krankenpflegedienst soll vor Beginn des Stu-     wohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines\ndiums oder im Anschluß an das erste Studienseme-       Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen","Nr. bü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                       1335\nVertretung unler Berücksichtigung des§ 8 Abs. 4. Er                               § 14\nberichtet unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres       (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nder vorge:,etztcn Behörde über die Tätigkeit des        wenn der Studierende keine ordnungsgemäße Aus-\nAusschusses und legt Rechnung über die Gebühren.        bildung nachweisen oder die nach § 13 erforderlichen\n(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins-    Nachweise nicht erbringen kann.\nbesondere Täuschungsversuchen während der Prü-             (2) Die Zulassung zur Prüfung ist ferner zu ver-\nfung kann der Prüfling durch den Vorsitzenden des       sagen oder zurückzunehmen, wenn ein Grund für die\nPrüfungsausschusses von der weiteren Prüfung aus-       Versagung der Bestallung als Arzt vorliegt.\ngeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht be-\nstanden.                                                                          § 15\n§ 10                            Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten\nVon einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr      Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzu-\nals vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.         legen. Beglaubigte Abschriften können nur in be-\nsonderen Fällen als ausreichend anerkannt werden.\n§ 11\n§ 16\nDie zuständigen Landesbehörden können zu den\nDie Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt\nPrüfungen Vertreter entsenden.\noder wiederholt werden, bei dem sie begonnen\nwurde. Ausnahmen können nur aus besonderen\n§ 12                         Gründen gestattet werden. Mit dem Gesul '1 um Aus-\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an       nahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des\nden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rich-       Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses\nten, der über die Zulassung entscheidet.                vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Be-\ndenken entgegenstehen.\n(2) Zulassungsgesuche, die eine Ausnahmegeneh-\nmigung erforderlich machen, hat der Vorsitzende der\n§ 17\nzuständigen Landesbehörde weiterzureichen. Diese\nentscheidet über die Zulassung.                            Für jedes Prüfungsfach oder jeden Prüfungsab-\nschnitt wird von den beteiligten Prüfern ein Urteil\n(3) Ausländern ist bei der Zulassung zu den Prü-\nabgegeben unter ausschließlicher Verwendung, der\nfungen zu eröffnen, daß sie keinen Anspruch auf\nBezeichnungen: ,,sehr gut\" (1), ,,gut\" (2), ,,befrie-\nBestallung als Arzt haben.\ndigend\" (3), ,,mangelhaft\" (4), ,,nicht genügend\" (5)\nund „schlecht\" (6).\n§ 13\n§ 18\n(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deut-\nDber die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine\nschen Schule, die im Sinne der „Vereinbarung der\nNiederschrift aufgenommen, in der die Namen der\nLänder über die gegenseitige Anerkennung der\nP1 üfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte,\nReifezeugnisse\" anerkannt ist, oder ein sonstiger\ndie Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergeb-\nfür die Zulassung zum Hochschulstudium als gleich-\nnis der Prüfung anzugeben sind. Die Prüfer haben die\nwertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizu-\nvon ihnen abgegebenen Urteile auf Einzelzeugnissen,\nfügen.\nder Vorsitzende hat die Niederschrift mit dem Ge-\n(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule     samtergebnis zu unterzeichnen. Lautet ein Urteil\nkann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1       „mangelhaft\", ,,nicht genügend\" oder „schlecht\", so\nbezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem          hat es der Prüfer kurz zu begründen. Werden Wie-\nKultusminister eines deutschen Landes als dem Reife-    derholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende\nzeugnis einer deutschen Schule gleichwertig aner-       die Fristen und die Bedingungen, von deren Erfül-\nkannt ist.                                              lung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ab-\n(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungs-  hängt, in die Niederschrift einzutragen.\nnachweis (Absatz 1 und Absatz 2) keine Leistungs-\nnote in Latein, so ist der Nachweis der notwendigen                               § 19\nLateinkenntnisse durch Ablegung einer Ergänzungs-          Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses\nprüfung zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den        über das Ergebnis einer Prüfung sind für alle übrigen\nBestimmungen einer deutschen Schulbehörde über          Prüfungsausschüsse bindend.\ndas sogenannte Kleine Latinum, möglichst vor Be-\nginn des Studiums, spätestens vor der Meldung zur\n§ 20\närztlichen Vorprüfung abgelegt sein.\n(1) Die Prüfungsgebühren werden durch eine von\n(4) Dem Gesuch ist ferner die Geburtsurkunde und,\ndem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des\nsoweit es sich nicht um Ausländer handelt, der Nach-\nBundesrates zu erlassende Gebührenordnung ge-\nweis beizufügen, daß der Prüfling Deutscher im Sinne\nregelt.\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser\nAusländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-           (2) Dber die Verwendung der bei den Gebühren-\nstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ist.      anteilen für sächliche Kosten und Verwaltungskosten","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nPtwa entslcmdenen Ersparnisse sowie der verfallenen         a) einem dem medizinischen verwandten Uni-\nGebühren befindet clie zustündigc Landesbehörde.                 versitäts- oder Hochschulstudium gewidmet\noder\nB. Ärztliche Vorprüfung                     b) an einer ausländischen Universität zurückge-\nlegt worden ist.\n§ 21\nDer Studierende hat die ärztliche Vorprüfung vor                                § 25\ndem Prüfungsausschuß der Universität abzulegen,             (1) Ist der Studierende zugelassen, so wird er nach\nan der er das medizinische Studium betreibt. Aus-        Entrichtung der Prüfungsgebühren von d )m Vor-\nnahmen können gestattet werden.                          sitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage vor\nihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die\n§ 22\neinzelnen Fächer festgesetzten PrüfungszEiten ge-\nladen.\nDie Prüfungen finden in der Regel in der Zeit vom\n10. Februar bis 30. April und in der Zeit vom 10. Juli      (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü-\nbis 31. Oktober statt.                                   fungstag gilt als Beginn der Prüfung.\n§ 23\n( 1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist                                §  26\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum            (1) Erscheint der Studierende ohne genügende Ent-\n25. Januar oder bis zum 25. Juni vorzulegen. Ver-        schuldigung in einem Prüfungstermin nicht recht-\nspätete Gesuche können nur bei ausreichender Be-         zeitig oder gar nicht, so gilt die Prüfung in dem be-\ngründung berücksichtigt werden.                          treffenden Fach als nicht bestanden. In die Nieder-\nschrift ist einzutragen: ,.Nicht erschienen, schlecht\".\n(2) Bei der Meldung zur Vorprüfung hat der Stu-\ndierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des            (2) Erscheint der Studierende zur Prüfung in zwei\nReifezeugnisses mindestens fünf Semester an deut-        Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung\nschen Universitäten ordnungsgemäß Medizin studiert       nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung\nhat.                                                     von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er ein\nFach, in dem er sich der Prüfung unterzog, nicht be-\n(3) Dem Gesuch sind außerdem die in§ 13 bezeich-\nstanden hat, so gelten alle Fächer als nicht bestanden.\nneten Nachweise sowie das Zeugnis über den ab-\ngeleisteten Krankenpflegedienst (§ 5) beizufügen.           (3) Wer mit genügender Entschuldigung von der\nPrüfung zurücktritt, nachdem er ein oder mehrere\n(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise dar-\nFächer nicht bestanden hat, wird in den nicht be-\nüber beizufügen, daß der Studiern.de                     standenen Fächern nur noch zu einer Wiederholungs-\na) folgende Vorlesungen gehört hat:              prüfung zugelassen.\nwährend eines Semesters je eine Vorlesung        (4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des\nüber Zoologie, Botanik, Histologie und Ent-\nPrüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen die\nwicklungsgeschichte,                          Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde\nwährend zwei Semestern je eine Vorlesung      zulässig.\nüber Chemie, Physik, Physiologie und phy-\n§ 27\nsiologische Chemie und\nDie ärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:\nwährend drei Semestern eine Vorlesung\nüber Anatomie;                                      I. Anatomie,\ndie Vorlesungen über Zoologie und Botanik          II. Physiologie,\nkönnen durch eine gleichwertige Vorlesung         III. Physiologische Chemie,\nüber Biologie ersetzt werden;                     IV. Physik,\nb) an folgenden praktischen Ubungen regel-            V. Chemie,\nmäßig mit Erfolg teilgenommen hat:                VI. Zoologie,\nwährend eines Semesters an einem physi-          VII. Botanik.\nkalischen, einem chemischen, einem physio-\n§ 28\nlogischen und einem physiologisch-chemi-\nschen Praktikum sowie an einem mikrosko-         (1) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes\npisch-anatomischen Kursus und                 anzusehen. Sie ist in Chemie, Physik, Zoologie und\nBotanik als Kollegialprüfung durchzuführen. Aus-\nwährend zwei Semestern an den anato-\nnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen\nmischen Präparierübungen.\nLandesbehörde gestattet. Diese Prüfung ist öffentlich\n(5) Der Nachweis über den Besuch der Vorlesun-         für alle Universitätsangehörigen. In den übrigen\ngen wird durch die Studienbücher, der Nachweis           Prüfungsfächern ist die Prüfung öffentlich für Stu-\nüber die Teilnahme an den praktischen Ubungen            dierende der Medizin, Lehrer der Medizin und Ärzte.\ndurch Zeugnisse nach Muster 3 erbracht.                  Die Prüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfol-\ngenden w·ochentagen zu erledigen und zwar so, daß\n§ 24                           auf die anatomische Prüfung zwei Tage entfallen,\nAusnahmsweise kann auf die vorklinische Studien-       ein Tag für die Physiologie und die physiologische\nzeit die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet     Chemie und ein Tag für die übrigen Prüfungsfächer\nwerden, die nach Erlangung des Reifezeugnisses           bestimmt ist.","Nr. f>O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                        1337\n(2) Jn der ant1lo111isclwn Prülun~J hat der Studie-            e) in vier der Fächer I bis VIJ das Urtc~il\nrende                                                                „mangelhaft\" oder schlechter\na) die in einer der Hauplhöhlen des Körpers       erhalten hat. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung\nbefindlichen Teile nach Form, Lage und Ver-   als nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr\nbindung (sitt1s) oder eine Gegend des Stam-   fortgesetzt.\nmes oder dN Clicclmaßen an der Leiche zu         (3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wieder-\nerläutern;                                    holungsprüfung erfolgen darf, beträgt zwei bis sechs\nb) ein einfaches anatomisches Präparat regel-     Monate. Die Frist wird vom Vorsitzenden des Prü-\nrecht anzufertigen und zu erläutern und im    fungsausschusses festgesetzt, wenn die Prüfung be-\nAnschluß daran in einer mündlichen Prü-       endet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger\nfung seine Vertrnntheit mit den verschie-     Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von\ndenen Teilen der beschreibenden Anatomie      neun Monaten nach Beginn der Prüfung nicht voll-\nnachzuweisen;                                 ständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als\nc) zwei rnikroskopisch-anatornische Präparate     nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden.\nanzufertigen und zu erklären und im An-\nschluß darnn in einer mündlichen Prüfung                                 § 30\ngründliche Kenntnisse in der Histologie dar-     Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit\nzutun sowie• zu zeigen, daß ihm die Grund-    des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder\nzüge der Entwicklungsgeschichte bekannt       seines Stellvertreters statt.\nsind.\n(3) Bei der Prüfung in der Physiologie und in der                                § 31\nphysiologischen Chemie hat der Studierende den               (1) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung nicht\nNachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten          besteht, hat die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden.\nPhysiologie, der medizinischen Psychologie und der        Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zuge-\ngesamten physiologischen Chemie vertraut gemacht          lassen.\nsowie die wichtigen Apparate, Untersuchungsmetho-            (2) Der Name des Studierenden, der die Wieder-\nden und Nachweisreaktionen kennengelernt hat.             holungsprüfung nicht oder die Prüfung in einem\n(4) Die Prüfung in der Chemie und in der Physik        Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Prüfung\nhat besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes        nicht vollständig bestanden hat, ist der zuständigen\nzu berücksichtigen. In Zoologie und Botanik hat sich      Landesbehörde und von dieser sämtlichen Prüfungs-\ndie Prüfung auf die Grundzüge der allgemeinen Bio-        ausschüssen mitzuteilen. Die Prüfungsunterlagen\nlogie unter Berücksichtigung der für den Arzt wich-       verbleiben bei den Prüfungsakten.\ntigsten Parasiten und Heilpflanzen zu erstrecken.\n§ 32\n(5) Wer an einer deutschen Universität auf Grund\nNach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs-\neiner Prüfung in den Naturwissenschaften den Dok-\nprüfung ist das Einzelzeugnis vom Prüf er dem Vor-\ntorgrad erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoo-\nsitzenden des Prüfungsausschusses sofort zuzuleiten.\nlogie und Botanik nur dann geprüft, wenn diese\nFächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung ge-\n§ 33\nwesen sind.\nHat der Studierende in allen Fächern mindestens\n(6) Von einer anderen an einer deutschen Uni-         das Urteil „befriedigend\" oder in nur einem der\nversität oder Hochschule vollständig bestandenen          Fächer I bis III oder in weniger als vier Fächern das\nPrüfung können naturwissenschaftliche Fächer aus-         Urteil „mangelhaft\", in den übrigen Fächern minde-\nnahmsweise auf die ärztliche Vorprüfung angerech-         stens das Urteil „befriedigend\" erzielt und damit die\nnet werden.                                               ärztliche Vorprüfung bestanden, so ermittelt der\nVorsitzende das Gesamtergebnis der Vorprüfung auf\n§ 29\nfolgende Weise:\n(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend\" oder    Für das Fach I wird das Sechsfache, für die Fächer\n„schlecht\" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in      II und III je das Vierfache, für die Fächer IV und V\ndiesem Fach als nicht bestanden. Der Studierende          je das zweifache und für die Fächer VI und VII je\nmuß die Prüfung in dem Fach, das er nicht bestanden        das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für\nhat, wiederholen.                                          jedes Fach nach der Abstufung in § 17 zukommt. Die\n(2) Die Prüfung hat nicht bestanden und muß sie in    Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Ge-\nallen Fächern wiederholen, wer                             samturteil, das bei Summen bis zu 30 „sehr gut\", von\n31 bis 50 „gut\", von 51 an „befriedigend\" lautet.\na) in einem der Fächer I bis III das Urteil\nMußte der Studierende in einem Fach eine Wieder-\n,,schlecht\",\nholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-\nb) in zwei der Fächer I bis III das Urteil         nis höchstens „gut\" lauten.\n,,mangelhaft\" oder „nicht genügend\",\nc) in zwei der Fächer I bis VII das Urteil                                   § 34\n,,schlecht\",                                     ( 1) Uber das Ergebnis der ärztlichen Vorprüfung\nd) in drei der Fächer I bis VII das Urteil „nicht  erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 4.\ngenügend\" oder „schlecht\",                     Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so sind","1338                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nim Zeugnis die Fristen gemäß § 29 Abs. 3 einzu-            (2) Die bei der Zulassung zur ärztlichen Vorprü-\ntragen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung          fung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die\nerhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5.       ärztliche Prüfung.\n(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 26            (3) Eine im Ausland vollständig bestandene Prü-\nfestgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die     fung kann nur ausnahmsweise als Ersatz der ärzt-\nbetreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis kein        lichen Vorprüfung anerkannt werden.\nUrteil, sondern die getroffene Feststellung kurz an-\nzugeben.\n§ 39\n(3) Wurde der Studierende gemäß § 28 Abs. 5 odu\nAbs. 6 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist       (1) Der Meldung ist der durch die Studienbücher\nin dem Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk       zu erbringende Nachweis beizufügen, daß der Kan-\nzu machen und das Gesamtergebnis in entsprechen-        didat nach Erlangung des Reifezeugnisses einschließ-\nder Abweichung der in § 33 getroffenen Bestimmung       lich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen\nfestzusetzen.                                           Studienzeit mindestens 11 Semester an deutschen\nUniversitäten ordnungsmäßig Medizin studiert hat.\n(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten\nZeugnisse sind nach beendeter Vorprüfung dem               (2) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen\nStudierenden wieder auszuhändigen, nachdem ein          mindestens sechs Semester nach vollständig bestan-\nVermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das         dener Vorprüfung zurückgelegt sein. Das Semester,\nStudienbuch eingetragen worden ist.                     in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird\nhierauf nur angerechnet, wenn die Vorprüfung bis\nzum 30. April oder bis 31. Oktober vollständig be-\n§ 35\nstanden ist.\nNach Abschluß jedes Prüfungstermins hat der Vor-\n(3) Ein nach bestandener Vorprüfung an einer\nsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich die\nausländischen Universität abgeleistetes Studium\nNamen der Studierenden, die sich der Prüfung oder\nkann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz\n\\Viederholungsprüfung unterzogen haben, das je-\noder teilweise angerechnet werden.\nweilige Gesamtergebnis oder das Nichtbestehen der\nPrüfung bzw. Wiederholungsprüfung sowie die ge-\nmäß § 26 und § 29 Abs. 3 getroffenen Entschei-                                     § 40\ndungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Verläßt        (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizu-\nder Studierende vor vollständig bestandener Vor-        fügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener\nprüfung die Universität, so ist von der Universitäts-   Vorprüfung mindestens\nbehörde ein entsprechender Vermerk in das Studien-\nbuch einzutragen.                                              a) je eine Vorlesung über allgemeine Patho-\nlogie und pathologische Anatomie, spezielle\nPathologie, topographische Anatomie, ge-\nC. Ärztliche Prüfung\nrichtliche Medizin einschließlich Versiche-\n§ 36                                     rungsmedizin und ärztliche Rechts- und\nBerufskunde, Naturheilkunde, Geschichte\nDie ärztliche Prüfung kann vor jedem Ausschuß\nder Medizin, Gesundheitsfürsorge, Arbeits-\nfür die ärztliche Prüfung (§ 8 Abs. 2) an einer Uni-\nmedizin, medizinische Strahlenkunde und\nversität oder medizinischen Akademie abgelegt\nje zwei Vorlesungen über Pha ·makologie\nwerden, an der der Antragsteller Medizin studiert\nhat. Ausnahmen sind zulässig.                                     und Hygiene gehört hat,\nb) je ein Semester als Praktikant die Klinik\n§ 37                                    und Poliklinik für Haut- und Geschlechts-\nkrankheiten, die Klinik und Poliklinik für\n(1) Die ärztliche Prüfung ist als ein einheitliches\nGanzes anzusehen und darf nicht unterbrochen wer-                 Augenkrankheiten, die Klinik und Poliklinik\nden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der               für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,\nRegel innerhalb zehn Wochen statt und muß ein-                    die psychiatrische und neurologische Klinik,\nschließlich der Wiederholungsprüfung innerhalb                    die medizinische Poliklinik, die chirurgische\neiner Frist von zwölf Monaten beendet sein.                       Poliklinik, die orthopädische Klinik, die\nKlinik und Poliklinik der Krankheiten der\n(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind                  Zähne und je zwei Semester als Praktikant\nbei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor                 die medizinische, chirurgische, geburtshilf-\ndem die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum                     lich-gynäkologische und die Kinderklinik\n1. Februar oder 1. Juli einzureichen. Verspätete Ge-              regelmäßig und mit Erfolg besucht und vier\nsuche werden nur bei hinreichender Begründung                     Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder\nberücksichtigt.                                                   Assistenzarztes entbunden hat,\n§ 38\nc) an einem Kursu::, der Auskultation und Per-\n(1) Der Meldung sind die nach § 23 für die Zu-                 kussion, einem Kursus der klinischen Che-\nlassung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen                  mie, einem geburtshilflich-gynäkologischen\nNachweise, das Zeugnis über die vollständig bestan-               Untersuchungskursus, einem geburtshilf-\ndene ärztliche Vorprüfung sowie der Nachweis über                 lichen Operationskursus, einem Augenspie-\ndie Tätigkeit als Famulus (§ 6) beizufügen.                       gelkursus, einem Ohren-, Nasen-, Kehlkopf-","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                       1339\nspiegelkursus, einem pathologisch-histo-              X. Au9enkrankheiten,\nlogischen Kursus, einem Rezeptierkursus,             XI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,\neinem pathologisch-anatomischen Demon-\nXII. Psychiatrie und Neurologie.\nstrationskursus,    einem    Sektionskursus,\neinem bakteriologisch-serologischen Kursus      (2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind\nund einem Impfkursus regelmäßig und mit      verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu\nErfolg teilgenommen hat.                     bietet, darauf zu achten und festzustellen, ob der\nKandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in\n(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Ab-\nZusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie,\nsatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird\nPhysiologie und physiologischen Chemie die in der\ndurch die Studienbücher geführt. Der Nachweis über\närztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse\nden B~such der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten\nfestgehalten und während des klinischen Studiums\nKliniken und über die Teilnahme an den unter Ab-\nzu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner\nsatz 1 Buchstabe c genannten Kursen wird durch be-\nbei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen,\nsondere von den ärztlichen Leitern der Kliniken,\nob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet\nPolikliniken, Krankenhäuser oder Institute nach\nist, nach denen die versicherungsmedizinische Beur-\nMuster 6 auszustellenden Zeugnisse geführt.\nteilung von körperlichen und geistigen Zuständen\n(3) Dber die Teilnahme an dem Impfkursus ist das     (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität,\nZeugnis eines mit der Erteilung des Unterrichts in      Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat.\nder Impftechnik beauftragten Lehrers, über die Ent-     Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu\nbindungen ein Zeugnis nach Muster 7 vorzulegen.         richten, daß der Kandidat in einem für die Aus-\nübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Maße\n§ 41                         die klinische Laboratoriumstechnik beherrscht, des-\nAußerdem ist der Meldung beizufügen                   gleichen, daß er auf eine wirtschaftliche Behandlungs-\nweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei\na) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in\nden einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte\ndem der Gang der Universitätsstudien darzu-\nund ihre Beziehung zu den praktisch wichtigen Ge-\nlegen ist;\nbieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der\nb) ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn die        Gesundheitsfürsorge, der Naturheilkunde und der\nMeldung nicht innerhalb von sechs Monaten        Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu be-\nnach der Exmatrikulation erfolgt.                rücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der\nKandidat sprachliches Verständnis für die medizini-\n§ 42                         schen Fachausdrücke hat.\nBinnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungs-\nverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzen-                                §  45\nden des Prüfur.gsausschusses ohne besondere Auf-           Di~ Prüfung in der pathologischen Anatomie und\nforderung persönlich zu melden und hierbei die Zu-      in der allgemeinen Pathologie (I) umfaßt zwei Teile.\nlassungsverfügung nebst der Empfangsbescheinigung       Sie wird von einem Prüf er abgehalten und ist an\nüber die eingezahlten Gebühren vorzulegen.              zwei Tagen zu erledigen. Der Kandidat muß sich\nbefähigt zeigen,\n§ 43                            a) an der Leiche die vollständige Sektion min-\ndestens einer der drei Haupthöhlen auszu-\nZu der Prüfung ist den Studierenden der Medizin\nführen und den Befund sofort niederzu-\nder Zutritt gestattet, die die ärztliche Vorprüfung\nschreiben;\nvollständig bestanden haben. Außerdem steht der\nZutritt jedem Lehrer der Medizin sowie einem Ver-          b) an Hand einiger makroskopischer und mikro-\ntreter der zuständigen Ärztekammer oder der ent-                skopischer pathologisch-anatomischer Präpa-\nsprechenden Berufsorganisation frei.                            rate in einer eingehenden mündlichen Prüfung\nseine Kenntnisse in der pathologischen Ana-\ntomie und in der allgemeinen Pathologie dar-\n§ 44\nzutun.\n(1) Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:                                     § 46\nI. Pathologische Anatomie und allgemeine          Die Prüfung in der Pharmakologie (II) ist an einem\nPathologie,                                 Tag von einem Prüfer abzuhalten. Der Kandidat hat\nII. Pharmakologie,                              einige Aufgaben über Arzneiverordnungen schrift-\nIII. Hygiene einschließlich Bakteriologie und    lich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der\nSerologie und Gesundheitsfürsorge,          Pharmakologie und Toxikologie unter Berücksich-\nIV. Gerichtliche Medizin, Versicherungsmedi-     tigung der pathologischen Physiologie die für einen\nzin und ärztliche Rechts- und Berufskunde,  praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat.\nV. Innere Medizin,\n§ 47\nVI. Chirurgie,\n(1) Die Prüfung in der Hygiene und Gesundheits-\nVII. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,            fürsorge (III) ist mündlich. Sie wird von einem oder\nVIII. Kinderheilkunde,                             zwei Prüfern abgehalten und ist an einem Tage zu\nIX. Haut- und Geschlechtskrankheiten,            erledigen.","1340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2)  Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich       Heilplan festzustellen, den Befund sofort unter Ge-\ndie für den praktischen Arzt erforderlichen Kennt-       genzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und\nnisse in der Hygiene, über die wichtigen hygieni-        noch an demselben Tage zu Hause über den Krank-\nschen, insbesondere bakteriologischen und serologi-      heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der,\nschen Untersuchungsmethoden, über die Grundsätze         mit Datum und Namensunterschrift versehen, am\nund die Technik der Schutzimpfung und über die           nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.\nGewinnung und Erhaltung der Impfstoffe angeeig-          Außerdem hat der Kandidat noch an anderen Kran-\nnet hat.                                                 ken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose\nder chirurgischen Krankheiten und der Verletzungen\n(3) Bei der Prüfung in der allgemeinen Hygiene\nund seine Vertrautheit mit den verschiedenen Me-\nsind die praktisch wichtigen Gebiete der Gewerbe-\nthoden ihrer Behandlung nachzuweisen. Der Kan-\nhygiene, der Berufskrankheiten und der Arbeits-\ndidat hat sich ferner einer mündlichen Prüfung in\nmedizin besonders zu berücksichtigen. Bei der Prü-\nder Operationslehre zu unterziehen und die für den\nfung in der Gesundheitsfürsorge soll der Kandidat\npraktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der\nausreichende Kenntnisse der wissenschaftlichen\nInstrumentenlehre darzulegen. Außerdem hat der\nGrundlagen und der Arbeitsmethoden der Gesund-\nKandidat in einer weiteren mündlichen Prüfung auf\nheitsfürsorge und der Organisation des öffentlichen\nFragen aus der Lehre von den Knochenbrüchen und\nGesundheitswesens nachweisen.                            Verrenkungen Auskunft zu geben und seine Fähig-\n§  48                           keiten in der Anlegung kunstgerechter Verbände zu\nerweisen.\nDie Prüfung in der gerichtlichen Medizin sowie der\nVersicherungsmedizin und ärztlichen Rechts- und             (3) Im zweiten Teil, der nach Möglichkeit vom\nBerufskunde (IV) ist mündlich. Sie wird von einem        Fachvertreter geprüft werden soll und an einem\noder zwei Prüfern abgehalten und ist an einem Tag        Tage zu erledigen ist, hat der Kandidat in einer\nzu erledigen. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß         mündlichen Prüfung an Kranken seine Vertrautheit\ner über die für den praktischen Arzt wichtigen           mit den Lehren der Orthopädie nachzuweisen, soweit\nLehren der gerichtlichen Medizin und Bestimmungen        deren Kenntnis für den praktischen Arzt erforder-\nder Reichsversicherungsordnung, die wichtigen Leh-       lich ist.\nren der Versicherungsmedizin und die ärztliche              (4) Im dritten Teil, der nach Möglichkeit vom Fach-\nRechts- und Berufskunde unterrichtet ist.                vertreter geprüft werden soll und an einem Tage\nzu erledigen ist, hat der Kandidat in einer münd-\n§ 49                            lichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topo-\n(1) Die Prüfung in der inneren Medizin (V) ist in     graphischen Teil der Anatomie unter Berücksich-\nvier Tagen zu erledigen und von zwei Prüfern in          tigung der Anatomie am Lebenden darzutun. Die\neiner Universitätsklinik oder Universitätspoliklinik     Prüfung hat sich in der Regel auf eine Körpergegend\noder in der medizinischen Abteilung eines größeren       zu beschränken.\nKrankenhauses abzuhalten. Der Kandidat hat an                                       § 51\nzwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken            (1) Die Prüfung in der Frauenheilkunde und Ge-\nin Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anam~       burtshilfe (VII) wird von zwei Prüfern in einer Uni-\nnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den         versitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in\nHeilplan festzustellen, den Befund sofort unter          drei Tagen zu erledigen.\nGegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und\n(2) Der Kandidat hat\nnoch an demselben Tage zu Hause über den Krank-\nheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der,            a) eine Gebärende in Gegenwart eines Prüfers\nmit Datum und Namensunterschrift versehen, am                       oder eines von diesem damit beauftragten\nnächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.                        Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen,\ndie Geburtsperiode und Kindeslage, die\n(2) Außerdem hat der Kandidat noch an anderen                    Prognose und das einzuschlagende Verfah-\nKranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prog-                   ren zu bestimmen und auf Aufforderung sich\nnose der inneren Krankheiten und in einer münd-                     an den geburtshilflichen Maßnahmen zu be-\nlichen Prüfung seine Vertrautheit mit der gesamten                  teiligen, nach Beendigung der Geburt einen\ninneren Medizin und pathologischen Physiologie                      kritischen Bericht anzufertigen und diesen,\neinschließlich Heilmittellehre, soweit diese nicht                  mit Datum und Namensunterschrift ver-\nGegenstand der Prüfung in Pharmakologie ist, der                    sehen, dem betreffenden Prüfer zu über-\nphysikalischen Therapie und medizinischen Strahlen-                 geben;\nkunde nachzuweisen.\nb) die Wöchnerin im Laufe der auf die Geburt\n§ 50\nfolgenden 48 Stunden viermal zu besuchen,\n(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VI) gliedert sich              dabei den Bericht in Beziehung auf die\nin drei Teile.                                                      Pflege der Wöchnerin und des Neugebore-\n(2) Der erste Teil, der in vier Tagen zu erledigen               nen sowie auf die etwaigen Krankheiten\nist, wird von zwei Prüfern in einer Universitätsklinik              beider zu vervollständigen und, falls die\noder in der chirurgischen Abteilung eines größeren                  Entbundene vor Ablauf der zwei Tage ver-\nKrankenhauses abgehalten. Der Kandidat hat an                       stirbt, eine schriftliche Beurteilung des Fal-\nzwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken                    les (Epikrise) möglichst unter Berücksich-\nin Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anam-                  tigung des Sektionsbefundes zu geben.\nnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den                    Scheidet die dem Kandidaten überwiesene","Nr. GO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17-. September 1953                     1341\nWöchnerin vor Ablauf der zwei Tage aus          (2) In Gegenwart des Prüfers hat der Kandidat\nder Behandlung aus, so bestimmt der Prüfer,  einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese,\nob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu     Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heil~\nübernehmen hat.                              plan festzustellen und den Befund und Heilplan kurz\n(3) Während dieser Zeit hat der Kandidat vor        niederzuschreiben. Sodann hat er in einer mündlichen\nbeiden Prüf (~rn seine Fähigkeiten in der Diagnose,     Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen,\nPrognose und Behandlung der Schwangerschaft und         daß er die für den praktischen Arzt erforderlichen\ndes Wochenbetts zu bekunden und in einer münd-          Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt und sich\nlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die      mit dem Gebrauch des Augenspiegels vertraut ge-\nfür den praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in   macht hat.\nder Erkennung und Behandlung der Frauenkrank-                                      § 55\nheiten hat.                                                 (1) Die Prüfung über Hals-, Nasen- und Ohren-\n(4) In einem besonderen Termin hat der Kandidat     krankheiten (XI) ist an einem Tage von einem Prüfer\nin Gegenwart beider Prüfer seine Bekanntschaft mit      in einer Universitätsklinik oder Universitätspoli-\nden geburtshilflichen Operationen nachzuweisen, die     klinik oder in der Abteilung für Hals-, Nasen- und\nwissenschaftlich anerkannt sind; auch hat er am         Ohrenkrankheiten eines größeren Krankenhauses\nPhantom die Diagnose verschiedener regelwidriger        abzuhalten.\nKindeslagen zu stellen.\n(2) Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers\n(5) Dem leitenden Arzt steht es beim Mangel an      einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den\nGebärenden oder Kranken in der Anstalt frei, solche     Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann münd-\naus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzu-      lich darzutun, daß er über die Hals-, Nasen- und\nziehen. Die Uberweisung derselben Gebärenden zur        Ohrenkrankheiten sowie ihre Behandlung die für\nPrüfung an zwei oder mehrere Kandidaten ist in          den praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat.\nkeinem Falle gestattet..\n§ 52                                                    § 56\n(1) Die Prüfung in der Kinderheilkunde {VIII) wird      (1) Die Prüfung in der Psychiatrie und Neurologie\nvon einem Prüfer in einer Universitätsklinik oder in     (XII) wird von einem oder zwei Prüfern in einer\nder Kinderabteilung eines größeren Krankenhau-          Universitätsklinik oder in der psychiatrisch- neurolo-\nses abgehalten und ist an zwei Tagen zu erledigen.      gischen Abteilung eines größeren Krankenhauses ab-\n(2) Der Kandidat hat ein krankes Kind zu unter-     gehalten und ist an einem Tage zu erledigen.\nsuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des             (2) In Gegenwart des Prüfers hat der Kandidat\nFalles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund     einen Kranken zu untersuchen, die Anamnese, Dia-\nsofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzu-       gnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan\nschreiben und noch an demselben Tage zu Hause           festzustellen, den Befund sofort unter Gegenzeich-\nüber den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen,     nung des Prüfers niederzuschreiben und hierauf in\nder, mit Datum und Namensunterschrift versehen.,         einer mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken\nam nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. So-        zu beweisen, daß er die für den praktischen Arzt\ndann hat er das Kind am nächsten Tage unter Auf-         erforderlichen Kenntnisse in der Psychiatrie und\nsicht des Prüfers zu behandeln und in einer münd-        Neurologie hat und mit den Grundlagen der psychia-\nlichen Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen,      trischen und neurologischen Untersuchungsmethoden\ndaß er die für den praktischen Arzt erforderlichen       vertraut ist. Außerdem hat er den Nachweis zu\nKenntnisse in der Kinderheilkunde einschließlich der    erbringen, daß er über Kenntnisse auf dem Gebiet\nErnährung des gesunden und des kranken Säuglings         der medizinischen Psychologie und Psychotherapie\nhat.\nverfügt.\n§ 53\n(3) Die Prüfung in der Neurologie kann auch durch\n(1) Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrank-\neinen Prüfer der inneren Medizin (V) vorgenommen\nheiten {IX) ist an einem Tage von einem Prüfer in\nwerden.\neiner Universitätsklinik oder in einer Universitäts-\npoliklinik oder in der Abteilung für Haut- und Ge-                                § 57\nschlechtskrankheiten eines größeren Krankenhauses           (1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein\nabzuhalten.                                             Einzelzeugnis mit dem Urteil gemäß § 17 aus, das\n(2) Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers       unmittelbar an den Prüfungsvorsitzenden zu senden\neinen Kranken zu untersuchen, den Befund und den        ist. Die Ermittlung der Noten für die einzelnen Ab-\nHeilplan kurz niederzuschreiben und sodann münd~        schnitte und des Gesamtergebnisses der Prüfung er-\nlieh auch an anderen Kranken darzutun, daß er über      folgt durch den Prüfungsvorsitzenden. Die Noten für\ndie Haut- und Geschlechtskrankheiten die für den         die einzelnen Abschnitte dürfen den übrigen Prüfern\npraktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat.         nicht zugänglich gemacht werden. Der Prüfungsvor-\nsitzende trägt die Noten für die einzelnen Prüfungs-\n§ 54                           abschnitte und das Gesamtergebnis in eine Nieder-\n(1) Die Prüfung über Augenkrankheiten (X) wird       schrift ein. Die Einzelzeugnisse werden mit der\nvon einem Prüfer in der Universitätsklinik oder          Gesamtübersicht der zuständigen Landesbehörde\nUniversitätspoliklinik oder in der Augenabteilung        nach Beendigung der Prüfung übersandt.\neines größeren Krankenhauses abgehalten und ist an          (2) Sind an einem Prüfungsabschnitt zwei oder\neinem Tage zu erledigen.                                 mehrere Prüfer beteiligt, so wird das Prüfungsergeb-","1342                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnis vom PrLifun~Jsvorsitzenden in folgender Weise                     f) in sechs der Fächer I bis XII das Urteil\nermittelt:                                                               „mangelhaft\" oder schlechter\na) bei zwei Prüfern wird die Summe der\nerhalten hat. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung\nZahlenwerte der beiden Einzelurteile durch        als nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr\nzwei geteilt, der Quotient ergibt das Ge-         fortgesetzt.\nsamlurleil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei\nder Teilung verbleibender Bruch wird nach             (3) Der Prüfungsvorsitzende setzt die Frist für die\n§ 62 Abs. 2 mit dem entsprechenden Faktor\nWiederholung der nicht bestandenen Prüfungsab-\nmultipliziert. Hat ein Prüfer das Urteil           schnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Prü--\n„nicht genügend\" abgegeben, so kann das           fung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern\nGesamturteil höchstens „mangelhaft\", hat           nicht die ganze Prüfung zu wiederholen ist. Die Frist\nein Prüfer das Urteil „schlecht\" abgegeben,        beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.\nso kann es höchstens „nicht genügend\"                 (4) Die Wiederholung der ganzen Prüfung findet\nlauten.                                            nach Ermessen des Prüfungsvorsitzenden frühestens\nb) Bei der Prüfung in der Chirurgie wird zu-           sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung\nerst das Ergebnis des ersten Teils gemäß           der erfolglosen Prüfung statt. Bei der Wiederholung\nBuchstabe a ermittelt. Der gewonnene Wert          der ganzen Prüfung beginnen die in § 37 Abs. 1 ge-\nwird mit der Zahl drei multipliziert. Dann         nannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungs-\nwerden die Zahlenwerte des zweiten und             prüfung.\ndes dritten Teils hinzugezählt. Diese Summe           (5) Vor der Wiederholung der ganzen Prüfung hat\ngeteilt durch fünf ergibt das Gesamturteil         der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Prü-\nfür den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Tei-        fungsvorsitzenden entweder ein halbes Jahr Medizin\nlung verbleibender Bruch wird, wenn er             zu studieren oder sich mindestens drei Monate als\nmehr als 0,5 beträgt, als ein Ganzes ge-           Famulus zu betätigen.\nrechnet, anderenfalls bleibt er unberücksich-         (6) Wer auch bei der Wiederholung nicht besteht,\ntigt. Lautet das Urteil für den ersten Teil       hat die ärztliche Prüfung nicht bestanden. Er wird\n„nicht genügend\" oder „schlecht\", so gilt es      zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.\nfür den ganzen Prüfungsabschnitt. Lautet\ndas Urteil eines Prüfers des zweiten und                                     § 59\ndritten Teils         „nicht genügend\"    oder         Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegen-\n,, schlecht\", so kann das Gesamturteil höch-       wart des Prüfungsvorsitzenden oder seines Stellver-\nstens „mangelhaft\" lauten.                         treters, bei Abschnitten, bei denen mehrere Prüf er\n(3) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes             beteiligt sind, in Gegenwart aller Prüfer des Ab-\nPrüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mittei-               schnittes stattfinden.\nlung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung                                          § 60\nbinnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden des Prü-\n(1) Wer sich nicht rechtzeitig persönlich zur Prü-\nfungsausschusses und alsdann binnen 24 Stunden bei\nfung meldet, kann vom Prüfungsvorsitzenden bis\ndem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgen-\nzur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt wer-\nden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung des Prüfungs-\nden. Gegen die Entscheidung des Prüfungsvorsitzen-\ntermins persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu\nden ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der\nachten, daß in der Regel zwischen den beiden Prü-\nzuständigen Landesbehörde zulässig.\nfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei\nTagen liegt.                                                       (2) Die Bestimmungen des § 26 gelten für die ärzt-\nliche Prüfung entsprechend.\n(4) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prü-\nfungsabschnilte zu prüfen sind, bestimmt der Vor-                 (3) Wird die Prüfung einschließlich der Wieder-\nsitzende des Prüfungsausschusses.                              holungsprüfungen in einem Zeitraum von 12 Mona-\nten nach Beginn der Prüfungsperiode, für die der\n§ 58                            Kandidat zugelassen worden ist, im Falle des § 58\n,(1) Ist ein Prüfunusabschnitt als „nicht genügend\"         Abs. 4 nach Beginn der Wiederholungsprüfung nicht\noder „schlecht\" beurteilt worden, so fJilt er als nicht        vollständig beendet, so gilt sie in allen Prüfungs-\nbestanden und rnuß wiederholt werden.                          abschnitten als nicht bestanden. Sie darf nicht wieder-\nholt werden.\n(2) Die Prüfung hat nicht bestanden und muß sie in\n§ 61\nallen Fächern wiederholen, wer\n(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten\na) in einem der Fücher V bis VIII das Urteil\n,,schlecht\",                                       Nachweise sind dem Kandidaten erst nach Beendi-\ngung der Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie\nb) in zwei der Fächer! bis IV oder IX bis\nfrüher zurück, so sind sämtliche zuständigen Landes-\nXII das Urteil „schlecht\",\nbehörden zu benachrichtigen, daß der Kandidat die\nc) in zwei der Fächer V bis VIII das Urteil            Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß\n,,nicht genügend\",                                 ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben\nd) in vier der Fächer            bis XII das Urteil    worden sind. In die Urschrift des Universitätsab-\n,,nicht genügend\",                                 gangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgese-\ne) in zvrei       der fli eher V bis VIII und zwei     henen sonstigen Nachweises (Studienbuch) ist ein\nweiteren das Urteil „mangelhaft\" oder               Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung\nschlechter,                                         einzutragen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                       1343\n(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so    verbringen. Die Tätigkeit an einem Gesundheitsamt\nkann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen          wird höchstens mit drei Monaten, eine Tätigkeit bei\ngemäß Absatz 1 erfolgen.                                einem Arzt wird mit höchstens sechs Monaten auf die\nMedizinalassistentenzeit angerechnet. Die Tätigkeit\n§ 62                         auf der gleichen Abteilung wird mit höchstens zehn\nMonaten angerechnet.\n(1) Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn\ner                                                         (3) Die Ermächtigung des Krankenhauses oder\na) in sämtlichen Prüfungsabschnitten minde-     Instituts, des Gesundheitsamts oder des Arztes er-\nstens das Urteil „befriedigend\" erzielt oder folgt durch die zuständige Landesbehörde. Ein Ver-\nb) in weniger als sechs Prüfungsabschnitten     zeichnis der ermächtigten Einrichtungen oder Arzte\nmit Ausnahme der Prüfungsabschnitte V bis    ist alljährlich zu veröffentlichen.\nVIII das Urteil „mangelhaft\" und in den         (4) Eine außerhalb des Bundesgebietes oder des\nübrigen Prüfungsabschnitten mindestens das   Landes Berlin abgeleistete praktische Tätigkeit kann\nUrteil „befriedigend\" erzielt oder           nur ausnahmsweise angerechnet werden.\nc) in weniger als zwei der Prüfungsabschnitte       (5) Während der Medizinalassistentenzeit hat der\nV bis VIII und höchstens in zwei weiteren    Medizinalassistent mindestens an je einem öffent-\nPrüfungsabschnitten das Urteil „mangel-      lichen Impf- und Wiederimpftermin und den dazu\nhaft in den übrigen Prüfungsabschnitten\n11\n,                                    gehörigen Nachschauterminen teilzunehmen. Uber\naber mindestens das Urteil „befriedigend\"    die Teilnahme wird ihm eine Bescheinigung durch\nerreicht.                                    den Impfarzt ausgestellt.\n(2) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung           (6) Ebenso hat der Medizinalassistent während der\nermittelt der Vorsitzende auf folgende Weise:           Medizinalassistentenzeit über zwei Krankheitsfälle\nEs wird für die Prüfungsabschnitte Innere       aus der Versicherungsmedizin oder dem Versor-\nMedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Ge-     gungswesen je ein von dem Direktor oder ärztlichen\nburtshilfe je das Sechsfache, für den Prüfungs- Leiter gezeichnetes und von der zuständigen Ver-\nabschnitt Kinderheilkunde das Vierfache, für    waltungsbehörde für ausreichend befundenes Gut-\nden Prüfungsabschnitt pathologische Anatomie    achten zu erstatten, in dem zu dem von dem Kranken\ndas Dreifache, für die Prüfungsabschnitte Phar- erhobenen Rechtsanspruch (Krankengeld, Unfall-,\nmakologie, Hygiene und Haut- und Ge-            Invalidenrente usw.) Stellung genommen wird.\nschlechtskrankheiten je das Zweifache und für\ndie übrigen Abschnitte das Einfache der Zahl                              § 65\neingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach      (1) Während der Medizinalassistentenzeit hat der\n§ 17 bzw. § 57 zukommt. Die Summe der so        Medizinalassistent seine praktischen Kenntnisse und\ngewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil,      Fähigkeiten zu vertiefen und sich fortzubilden sowie\ndas bei Summen bis 52 „sehr gut von 53 bis\n11\n,\nausreichendes Verständnis für die Aufgaben und\n87 „gut\" und von 88 ab „befriedigend\" lautet.   Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. Er hat an\nMuß der Kandidat auch nur in einem Abschnitt     den im § 64 Abs. 1 genannten Stellen alle ihm zuge-\neine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann      wiesenen ärztlichen Verrichtungen unter Anleitung,\ndas Gesamtergebnis höchstens „gut\" lauten.      Aufsicht und Verantwortung eines hauptamtlich täti-\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über-    gen Arztes durchzuführen und darf ein seinen Lei-\nsendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergeb-      stungen und seinem Ausbildungsstand entsprechen-\nnisses die Prüfungsakten der zuständigen Landes-         des Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel\nbehörde. Diese stellt dem Kandidaten eine Urkunde       der Vorbereitungszeit (§ 4 Abs. 3) zu erreichen.\nnach Muster 8 aus.                                          (2) Nach entsprechender, ordnungsmäßiger Ab-\nleistung der einzelnen Abschnitte dieser Medizinal-\nV. Medizin a 1a s s ist e n t e n zeit         assistententätigkeit erhält der Medizinalassistent je\neine Bescheinigung nach Muster 9. In der Bescheini-\n§ 63                         gung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu\nDie Vorbereitungszeit        als Medizinalassistent  beschreiben und anzugeben, ob sich ein Anhaltspunkt\ndauert zwei Jahre.                                       dafür ergeben hat, daß dem Medizinalassistenten die\n§ 64                         sittliche Zuverlässigkeit oder infolge eines körper-\nlichen Gebreche:c.:; oder wegen Schwäche seiner gei-\n(1) Die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent\nstigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer\nwird an einer Universitätsklinik, Universitätspoli-\nSucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs\nklinik oder an einem dazu ermächtigten Kranken-\nerforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt. Die\nhaus oder medizinischen Universitätsinstitut oder\nBescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter der Kli-\nGesundheitsamt oder bei einem hierzu ermächtigten\nnik, des Krankenhauses oder des Instituts oder von\nArzt innerhalb des Bundesgebietes oder des Landes\ndem Arzt, bei Gesundheitsämtern von dem Amtsarzt,\nBerlin abgeleistet.\nzu unterzeichnen.\n(2) Von der gesamten Medizinalassistentenzeit\nsind mindestens sechs Monate vorwiegend auf einer                                 §  66\nAbteilung für innere Krankheiten, in der Regel min-          (1) Wird eine Bescheinigung nach§ 65 Abs. 2 nicht\ndestens je vier Monate auf einer geburtshilflich-gy-     erteilt, weil der betreffende Abschnitt der Medi-\nnäkologischen und einer chirurgischen Abteilung zu      zinalassistentenzeit nicht ordnungsgemäß abgeleistet","1344                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nw ilfdc!, so ni u ß der Abschnitt wiederholt werden.           des, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt\nC()qen d i,'. V <:rW(!igerung der Bescheinigung ist die        werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen\n13c::,chwPrde lwi cler zusUindigen Landesbehörde zu-          Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung be-\nlfü:c;i~J.                                                    gonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten\n(2) Eine ülwr einen Fihrlichen Urlaub von zwei            Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu\nWoch('n hinausgehende Unterbrechung der Medizi-                hören.\nnala'-;sislenlenzeil kann nur auf 'diese angerechnet\nwerd(:n, wenn sie aus einem Grunde erfolgt ist, den                              VII. Ubergangs-\nd(\\r Mc:d izinalcJssistenl nicht zu vertreten hat, und                    und Schlußbestimmungen\nwenn sie insqesamt vier Wochen nicht übersteigt.\n§ 69\n(3) J\\ usnah me:n kön nPn in begründeten Fällen ge-\nsLa! td W(!rden.                                                  (1) Studierende der Medizin, die ihr Studium bei\nInkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen\n§ 67\nhatten, können den Krankenpflegedienst (§ 5) bis zur\n(i) Nach Ablauf der Medizinalassistentenzeit kann         Meldung zur ärztlichen Vorprüfung ableisten.\ncler Medizinalassislent bei der zuständigen Landes-\n(2) Die Bestallung als Arzt erhält nach bisherigem\nbehörde die Bestallung als Arzt beantragen. Dem\nRecht\nAntrag sind beizufügen\na) wer bei Verkündung dieser Verordnung\n1. die Nachwc~ise über die Ableistung der\nmindestens drei klinische Semester nach be-\nMedizinalassistentenzeit,\nstandener ärztlicher Vorprüfung studiert\n2. ein selbstgeschriebener Bericht über die                    hat,\nTätigkeit während der Medizinalassisten-\nb) wer während des zweiten Weltkrieges\nLenzeit,\nmilitärischen Dienst oder militärähnlichen\nJ. der Nachweis über die Teilnahme an öffent-                  Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundes-\nlichen Impf- und Nachschauterminen (§ 64                    versorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950\nAbs. 5),                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 791) geleistet hat oder\n4. clie während der Medizinalassistentenzeit                    Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-\nerstatteten Gutachten (§ 64 Abs. 6),                        gesetzes vom 19. Juni 1950 in der Fassung\n5. ein polizeiliches Führungszeugnis für die                   vom 30. Oktober 1951 (BundesJesetzbl. I\nZeit seit der Ablegung der ärztlichen                       S. 875) ist und bis zur Verkündung dieser\nPrüfung.                                                    Verordnung die ärztliche Vorprüfung be-\n(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-\nstanden hat.\nstallungsurkunde nach Muster 10 aus, wenn in allen                (3) Heimkehrern       im Sinne des Heimkehrer-\nNachweisen nach Absatz 1 Nummer 1 bestätigt ist,               gesetzes, die nach dem 1. Januar 1948 heimgekehrt\ndaß die Tätigkeit ordnungsgemäß abgeleistet wor-               sind, kann eine während des Wehrdienstes oder\nden ist. Die Bestallungsurkunde ist mit Geltung vom            während der Gefangenschaft im Sanitätsdienst ver-\nTage der Beendigung der Medizinalassistentenzeit               brachte Tätigkeit zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu\nauszustellen.                                                  einem Jahr auf die Medizinalassistentenzeit ange-\nrechnet werden.\nVI. A u s n a h m e b e w i 11 i g u n g\n§ 70\n§ 68\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald\n(1) Uber die Zulassung der in § 13 Abs. 2, §§ 21,\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt ist.\n24, 28 Abs. 5 und 6, §§ 36, 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3\nvorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige\nLandesbehörde des Landes, in dem die Prüfung                                              § 71\nabgelegt werden soll; über die in § 64 Abs. 4 und                Diese Verordnung tritt am 1. April 1954 in\n§ 66 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen diejenige\nKraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Vor-\nLandesbehörde, die für die Erteilung der Bestallung            schriften außer Kraft, insbesondere die Bestallungs-\nzuständig ist.                                                 ordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetz-\n(2) Uber die Zulassung von Ausnahmen nach § 16             blatt I S. 1273) in der Fassung vom 28. Dezember 1942\nentscheidet die zuständige Landesbehörde des Lan-              (Reichsgesetzbl. I S. 745).\nBonn, den 15. September 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                                                                        1345\nAnlage 1\n(zu§ 5)\n(Muster 1)\nZeugnis\nüber die Teilnahme am Krankenpflegedienst\nDem\nDer\ngeboren ilfn                                    19 ............ in\ner\nwird hierrni l bcschcinig t, ddß sie vom                                                                                   19 ...        bis zum\n19 ..              in de ........ unten bezeichneten Klinik                            Kranken-\nhause --- unlcr ,rn,iner Leilunq Krankenpflegedienst geleistet hat. Die Ausbildung erfolgte vorzugs-\nweis(, auf der AhL<:ilung li1r\ndes\nfü)sondcrl' ß('nierkunqcn (il>cr die Art und den Erfolg der Ausbildung, über Führung, Fleiß usw.der\nJ\\. usqebildclcn:\nDic Ausbildunq isl durch Urlaub -- Krankheit -- unterbrochen worden\nvom                                         19 ....... bis                                                                  19 ......... -    nicht\nunterbrochen worden -·.\nDc1s Krankcnhc1us isl von der zuständigen Landesbehörde als geeignet anerkannt.\n••···•···························•·••··············· .... ,den.                         19 ········\n(Sic'\\Jcl}\n(Name der Anstalt)\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters\nder Anstalt - der Abteilung)","1346                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\n(Muster 2)\nZeugnis\nüber die Tätigkeit als Famulus\nD<,m\nÖ~ Sludicre:nden der Medizin ................................................................................................................... ..\n19 ............ in\ner\nwird hiermit bescheinigt, dc1ß sie nach vollständig bestandener Vorprüfung vom                                                                                                    19 .\nhis zum.                                                                                         . 19 ............ an der unten bezeichneten Anstalt\nunl<'r meiner Aufsicht und Leilung als Ftlmulus in der Heilkunde praktisch ausgebildet worden ist.\nder\nW~ihrend dies<,r Zeit ist die Studierende vorzugsweise auf der Abteilung für ......\nbeschäftigt worden. Besondere Bemerkungen über die Art und den\ndes                                             seine\nErfolg der Ausbildung, über Führung und Fleiß der Ausgebildeten und ihre-Eignung für den ärztlichen\nBeruf:\nDie Ausbildung ist durch Urlaub -                            Krankheit -            unterbrochen worden\nvom                  ........................................... 19 ........... bis ................................ .                     ............. 19 ............ -          nicht\nunterbrochen worden -         .\nDie Kranken- (I:nlbindungs-) Anstalt ist von der zuständigen Landesbehörde zur Ausbildung\nermächti9t.\n......................... ,den ..          .. ................................ 19 .. .\n(Unterschrift des ürztlichen Leiters\nder Anstctlt oder der Abteilung)","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                                                 1347\nAnlage 3\n(zu § 23 Abs. 5)\n(Muster 3)\nZeugnis\nüber die Teilnahme an\ncJpn analornisclw11 Pr~ipari<'rCilJung<'n / dem mikroskopisch-anatomischen Kursus / dem physikalischen\nPrc:1klikum / dem dwmisd1t~n Praktikum / dem physiologischen Praktikum/ dem physiologisch-chemi-\nsehen Pruklikurn bei dt!r Univcrsitdt in ....\nDem\nDer Studit're11de11 der Medizin ....\ng0.bort-\\n am                                   19 ..     in\ner\nwird hierrnil bcsdwini~JI, daß sie im                                                                  Halbjahr 19 ...\nvom                                            19 ..      bis ....                                           19 ............ an\nregelmäßig mit Erfolg teilgenommen hat.\n........... ,den.                        19 ..\n(Si<'q<·l)\n(Uuterschrifl des Leiters der Ubung\nmit Angabe seiner akademischen Stellung)\n(Beglaubigung durch den Vorsteher des In~tituts,\nfalls er nicht selbst Leiter der Ubungen gewesen ist.)","1348                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 34 Abs. 1)\n(Muster 4)\nZeugnis\ndes Prüfungr..ausschusses in .....\nüber die ärztliche Vorprüfung\ndes\nd~        Studierenden der Medizin ......\nDer\nDie Sludierenclc\\ der Medizin ........................ .\ngeboren am ............ \" ............................................... 19.......           in .... .\nihm\nhat bei der mit ihr abgehaltenen ärztlichen Vorprüfung\nI. in der Anatomie das Urteil ...................... ..\nII. in der Physiologie das Urteil\nlJI. in der physiologischen Chemie das Urteil .................... .\nIV. in der Physik das Urteil\nV. in der Chemie das Urteil ..\nVl. in der Zoologie das Urteil\nvn.   in der Botanik das Urteil ..\n(somit das Gesamturteil                                                                                                            . ...... ) erhalten.\nder\nFalls die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall\nvon (.                                                             ................ ).\nDie Prüfung in                                                                                         . ..................... darf frühestens nach ........ .\n...... wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-\nholung spi:itestens bis zum                                                                                                                     19........... zu erfolgen.\n................................................. ,den ...                          19 .\n('.-'it••1r:I des\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nPrlifun~J ...;,:11'•,s~lttl sc·s)\n(Unterschrift)","Nr. 60 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                                                                                                            1349\nAnlage 5\n(zu § 34 Abs. 1)\n(Muster 5)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in .......... .\nüber die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung\ndes\nder Studierenden der Medizin ..................................................................•\nDer\nDie Studierende der Medizin ......... .\ngeboren am ...                                             .. ............. 19 ............ in ................. .\nihm                                                                                                                                              Wiederholungs-\nhat bei der mit    ihr   abgehaltenen                                                                                       Vorprüfung\nprüfung\nI. in der Anatomie das Urteil\nII. in der Physiologie das Urteil\nIII. in der physiologischen Chemie das Urteil\nIV. in der Physik das Urteil\nV. in der Chemie das Urteil\nVI. in der Zoologie das Urteil\nVII. in der Botanik das Urteil\n(somit das Gesamturteil ..................................................................................................... ) erhalten.\nder\nFalls die Studierende nicht. in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall\nvon(.                        ..........................................................).\nder\nGemäß § 31 der Bestallungsordnung wird die Studierende zu einer weiteren Prüfung nicht\nzugelassen.\n.. ......................................... ,den ...................................... .    19 ........\n(Siegel des\nPrüfungsausschusses)                                                                  Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)","1350                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 40 Abs. 2)\n(Muster 6)\nPraktikantenschein\nDem\nDer   Kandidat....    .......    der         Medizin                 .......................................... ..\ngebown am .......... .                         ............................. 19............ in ................................................................. .\ner\nwird hiermit bescheinigt, daß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung im ............. .\nHalbjahr 19 ............ vom ............................................ ,. .............................................................. 19 ............. bis zum\n............................................................................................. 19............ an der Klinik {Poliklinik)\n(an dem Kursus für\nin der ..\nAbteilung des ................................................................................................................................................................ Krankenhauses) als\nPraktikant (in) regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat .\n............................................................................ ,den .................................................... 19 .......... ..\ndes                                                                     Klinik (Poliklinik)\nDer Direktor der .................................................................. Krankenhauses\nInstituts\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 60 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                                                                                                                               1351\nAnlage 7\n(zu § 40 Abs. 3)\n(Muster 7)\nPraktikantenschein\nDem\nDer K,rndicJc1L          der Mc!dizin ......\ngeboren   i:ltn                                                                    19 ........... . in ......\ner\nwird hiermit bescheinigt, dc1ß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung im ........... .\nHalbjahr 19............ vom. ...... .                                                         ...................................................... 19 ............ bis zum\n. ........ ................... 19 ............ an der ... .\nKlinik (Poliklinik) unter Leilung des Unterzeichneten -- eines Assistenzarztes\n......................................... Kreißende entbunden hat.\n................................................................ , den .................................................... 19 ........... .\nDer Direktor der ................... .                                                                                         ................. Klinik\n(Poliklinik)\n(Sicqcl)\n(Unterschrift)\nAnlage 8\n(zu § 62 Abs. 3)\n(Muster 8)\nDer\nDie Kandidat........... der Medizin ............. .\ngeboren am ....                                                                    19 ............ in ........................................................................................................ ,\nhc1t am                                    ......................................................................................... 19............ vor dem Ausschuß für die\närztliche Prüfung in ....\ndie ärzlliche Prüfung mit dem Urteil ........ .                                      ....................................................................................................... bestanden.\nEr\nSie erhält damit die Berechtigung sich als Medizinalassistent (in) zu betätigen .\n............................................................................ , den .................................................... 19 .......... ..\n(Siegel)","052                                                                  Bundf!sgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 9\n(zu § 65 Abs. 2)\n(Muster 9)\nBescheinigung\nüber die Ableistung der Mediz'inalassistentenzeit\nDem\nDer\nfj('boren     am                                                                                                  19 ..          in\ner\nwird hi<!rmit lwsdicinigt, ddß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung vom\nbis\nan der unl<mbezeichnld<:\\n (Universitätsklinik,                                                                 -Poliklinik, Krankenanstalt usw.)\ntmler    11wi110r          A 11fsicht und Anleitung -                                         als Medizinalassistent (in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist\ner\nDiese Zeil hiil sie auf folgenden Abteilungen verbracht:\n(Zeitdauer, Art der Tätigkeit)\nVom ................................................................................................................. bis ...................................... ..\nVom ................................................................................................................. bis ..\nVom .............................................................................................................. bis ..................................................................................................................... ..\nVom ............................................................................................................... bis ..................................................................................................................... ..\nVom ................................................................................................................ bis ...................................................................................................................... ..\n(Wc~nn diP Tätigkeit durch Urlaub oder Krankheit unterbrochen wurde, ist dies anzugeben.)\nWürdiqun9 der Tätigkeit:\nihm\nEin Anhaltspunkt dafür, daß ihr infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nseiner\nihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen\nBerufs erforderliche Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:\nden                                                              19\n(Si<'tJt'l der i\\nsldil od,,1·\npoli1eiliche Beq)a11biq1111q                                                                                      (Bezeichnunq der Universitätsklinik,\n,kr Unl.ersdnifl.)                                                                              Universitäts-Poliklinik, des Krnnkenhauses usw.)\n(Unterschrift des ärztlichen Direktors)","Nr. 60 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                                                                                                                          1353\nAnlage 10\n(zu § 67 Abs. 2)\n(Muster 10)\nder\nNachdem die K,mdidaL ....... der Medizin\ng(!borPn dHI                                                                             19.                 in\ni:1111                                                                                                                           19 ........... die ärztliche Prüfung vor\ndem     Prüfun9sctussd1uH in                                                                                                                                                           mit dem\nUrteil „                     ................................................................................ \" bestanden und die Bestimmungen über die\nMcdizifüddssisle1üenzeit rnil dem .......................... ..                                                                                                                            19 ...\nihm\nerfü 1H hc1 l, wird  ilIT hierdurch c]ip\nBestallung als Arzt\nmil der CelltlH~J vorn                                                                                                                                          19 ....              ab erteilt.\nDi(!Sc Bc~sldllung berechtigt d(:~Il Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs .\n. . .... , den ........................................... ;........ 19 .......... .\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}