{"id":"bgbl1-1953-60-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":60,"date":"1953-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"1953-09-14T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank.\nVom 14. September 1953.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes zur\nAnderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche\nRentenbank vom 14. September 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1327) wird nachstehend der Wortlaut des\nGesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nvom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 14. September 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Ni k 1 a s\nGesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank\nin der Fassung vom 14. September 1953.\n§ 1                             mögen einschließlich späterer Zuweisungen wird\nErrichtung                          dem in Absatz 2 vorgesehenen Kapital nicht zu-\ngerechnet.\n(1) Zur Beschaffung und Gewährung von Krediten\nfür die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft                                      § 3\n(einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei) wird          Dotierung der Deutschen Genossenschaftskasse\neine Zentralbank unter dem Namen\nDie Landwirtschaftliche Rentenbank ist verpflichtet,\nLandwirtschaftliche Rentenbank                  50 vom Hundert der ihr auf Grund des § 3 des\nals Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet. Den       Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld zugeflos-\nSitz der Anstalt bestimmt nach Anhörung des Ver-          senen Rentenbankgrundschuldzinsen nach Ablauf\nwaltungsrates die Bundesregierung.                         eines jeden Kalenderhalbjahres bis zum Betrage von\n(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-        insgesamt 64 Millionen Deutsche Mark der Deutschen\nsungen.                                                   Genossenschaftskasse zur Bildung einer Rücklage\nzuzuführen. Die Zuführung erfolgt steuerfrei.\n(3) Die Satzung der Landwirtschaftlichen Renten-\nbank beschließt ihr Verwaltungsrat (§ 7). Sie bedarf\nder Genehmigung der Bundesregierung.                                                 § 4\nGeschäftsaufgaben\n§ 2                                 (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann nach\nKapital                            näherer Bestimmung der Satzung folgende Ge-\n(1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen           schäfte betreiben:\nRentenbank besteht aus den nach § 3 des Gesetzes                  1. verzinsliche Darlehen gewähren\nüber die Rentenbankgrundschuld vom 11. Mai 1949\na) an Kreditinstitute, die das landwirt-\n(WiGBI. S. 79) geschuldeten und aus den verein-\nschaftliche Kreditgeschäft pflegen und\nnahmten Leistungen aus den Rentenbankgrund-\nfür die Kreditversorgung der Landwirt-\nschulden nach Abzug der nach § 3 dieses Gesetzes an\nschaft von allgemeiner Bedeutung sind,\ndie Deutsche Genossenschaftskasse abzuführenden\nzum Zwecke der Refinanzierung kurz-,\nBeträge.\nmittel- und langfristiger Kredite aller\n(2) Zur Verstärkung des Grundkapitals ist eine                       Art. Die für die Genossenschaften be-\nHauptrücklage zu bilden, der die Reingewinne, so-                       stimmten Mittel für kurz- und mittel-\nweit sie nicht nach der Satzung zur Bildung anderer                     fristige Kredite sind über die Deutsche\nRücklagen oder bis zu 10 vom Hundert nach einem                         Genossenschaftskasse zu leiten;\nBeschluß der Anstaltsversammlung gemäß§ 9 zu ver-\nb) an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\nwenden sind, solange zugeführt werden, bis Grund-\nfür die inländische landwirtschaftliche\nkapital und Hauptrücklage zusammen den Betrag\nErzeugung sowie für die Vorratshaltung\nvon 200 Millionen Deutsche Mark erreicht haben.\nund den Absatz landwirtschaftlicher Er-\n(3) Ein durch gesetzliche Vorschrift bei der Land-                   zeugnisse von allgemeiner Bedeutung\nwirtschaftlichen Rentenbank gebildetes Zweckver-                        ist. Welche Unternehmen diese Voraus-","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                         1331\nsetzungen erfüllen, und welchen Betrag      (2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und\ndie Kredite an diese Unternehmen ins-     Vermögensverwaltung der Landwirtschaftlichen\ngesamt nicht überschreiten dürfen, be-    Rentenbank ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder\nstimmt der Verwaltungsrat mit Zwei-       Satzung anderen Organen zugewiesen ist.\ndrittelmehrheit der Mitglieder; diese Be-\nschlüsse bedürfen der Zustimmung des\nKommissars (§ 11). Kredite an Unter-                                 §  1\nnehmen, die mit einem der unter Buch-                          Verwaltungsrat\nstabe a bezeichneten Kreditinstitute in     (1) Der Verwaltungsrat besteht aus\nbankgeschäftlicher Verbindung stehen,\nsind über diese zu leiten;                       1. dem Vorsitzenden;\n2. zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken Dar-               e•r soll eine auf dem Gebiete der Landwi.rt-\nlehen aufnehmen und auf den Inhaber lau-                schaft und des landwirtschaftlichen Kredit-\ntende Schuldverschreibungen bis zum sechs-              wesens erfahrene Persönlichkeit sein, die\nfachen Betrag ihres Kapitals ausgeben. Die              vom Verwaltungsrat gewählt wird; die\nfür die Ausgabe v .Jn Inhaberschuldverschrei-           Wahl ist nicht auf die Mitglieder des Ver-\nbungen erforderlichen Genehmigungen er-                 waltungsrates beschränkt;\nteilt die Bundesregierung;                          2. fünfzehn      Vertretern landwirtschaftlicher\n3. sich an Instituten und Unternehmen der in               und ernährungswirtschaftlicher Organisa-\nNummer 1 bezeichneten Art beteiligen;                   tionen, von denen benannt werden\ndiese Beteiligung ist nur ausnahmsweise                 neun vom Deutschen Bauernverband e. V.,\nzulässig und bedarf der Zustimmung des                  zwei vomDeutschenRaiffeisenverband e. V.,\nBundesministers für Ernährung, Landwirt-\nzwei als Vertreter der Ernährungswirtschaft\nschaft und Forsten sowie des Bundes-\nministers der Finanzen;                                 (Industrie und Handel) von den ernährungs-\nwirtschaftlichen Verbänden,\n4. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der\nzwei vom Verband der Landwirtschafts-\nDurchführung der ihr nach den Nummern 1\nkammern.\nbis 3 gestatteten Geschäfte in unmittel-\nbarem Zusammenhang stehen; unbeschadet                  Bei der Auswahl der Vertreter des Deut-\nihrer Eigenschaft als Bankier im Sinne des              schen Bauernverbandes e. V. sind die ein-\nScheckgesetzes vom 14. August 1933 (Reichs-             zelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere\ngesetzbl. I S. 597) ist der Landwirtschaft-             die Inhaber bäuerlicher Familienbetriebe,\nlichen Rentenbank die Hereinnahme von                   angemessen zu berücksichtigen; mindestens\nDepositen und der Effektenhandel für                    ein Vertreter muß Heimatvertriebener sein;\nfremde Rechnung nicht gestattet.                    3. drei Vertretern der Gewerkschaften;\n(2) Die Kredite sollen hauptsächlich der Förderung         4. sechs Landwirtschaftsministern der Länder\nder landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Bei der                oder ihren ständigen Vertretern im Amt;\nKreditgewährung sind die Verhältnisse und Bedürf-                 die Länder werde,n vom Bundesrat für eine\nnisse in den einzelnen Ländern und Landesteilen                   von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt;\nsowie der verschiedenen Größenklassen der land-\n5. einem Vertreter der Bank deutscher Länder;\nwirtschaftichen Betriebe zu berücksichtigen.\n6. einem     Vertreter   der  Kreditanstalt   für\n(3) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nWiederaufbau;\nausgegebenen, nicht auf ausländische Zahlungsmittel\nlaufenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber                1. einem Vertreter der Deutschen Genossen-\nsind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.                        schaftskasse;\n8. drei Vertretern landwirtschaftlicher Kredit-\n§ 5                                    institute oder anderen Kreditsachverstän-\ndigen, die vom Verwaltungsrat hinzu-\nOrgane                                   gewählt werden und von denen zwei Mit-\n(1) Organe der Landwirtschaftlichen Rentenbank                  glieder Vertreter regionaler öffentlich-\nsind                                                              rechtlicher Kreditinstitute sein sollen.\na) der Vorstand,                                    (2) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen\nb) der .Verwaltungsrat,                          dem Verwaltungsrat nicht angehören.\nc) die Anstaltsversammlung.                        (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe           führung; er kann dem Vorstand allgemeine und\nregelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die   besondere Weisungen erteilen.\nSatzung.\n§ 6                                                      § 8\nVorstand                                          Anstaltsversammlung\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei           (1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom         der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbank-\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.                  grundschuld belasteten Grundstücke. Ihre Aufgaben","1332                                                               BurniPr,ciesetzblatt, .Jahrgang 1953, Teil I\nwexden l>i:;           1'.1:   ili n ::r,   Pi::     1., ·n 7usi'irnnwntn~ten vorn                    Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an\nVerw;d1•.!nn:,               ' v,       ,·:,                                                          den Sitzungen des Verwaltungsrates und der An-\nstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu\nstellen; Hun ist auf Verlangen jederzeit das Wort\n~lf.!  ?:t~!n~~,    1,                                                            P)·tric~})e:n.r~r   zu erteilen.\nseir1 .rr1uG. '. ·,.1r~y1lr.~.,.:i\n1\n(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die An~\nfliiuPrnver!•;n-i'., P. \\t., }I~ liinf \\!e:!l:n;lcr vom Railf-                                        beraumung von Sitzungen der Organe und die An-\nPi/';en :1 1.:r(Jüml ,·, . ·v·. 11nd ,.,n n1 V(·rhand der Landvvht-                                   kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung\nschaflsk,unmcrn henif,:n. f:r,i der /\\. rnn,vtihl der Ver•·                                           zn verlangen, sowie die Ausführung von Anord-\ntreter sind ,.He i!inz!!lucn BetriehsnrößenklassP.n,                                                  nungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen\ninsbesondere di,~ bfiucJ1 ichen Familienbetriebe, an-                                                 die Gesetze oder die Satzung verstoßen.\ngenrnssen zu berücksichtigen.\n(4) Im übrigen ist die Landwirtschaftliche Renten-\n(3) Die Arn;tc1Itsversi'lrnrn1unq hoschli<:!ßt über den                                         bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selb-\nJahresabschluß, über din Gewinnverwendung gemäß                                                       ständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.\n§ 9 und ülwr die Dnllasl. tmg des Vorstandes und des\nVerwnltuncr:nit('S.                                                                                                            § 12\nVertretung\nCi: \\Vit1nv,·,,r,,,-,.!ndunn\n0\n(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nlfüer die Hei11w;winn :, d.i•':! naci1 Grfüllunn der.                                           die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\ngPsetzlich ,i:Jd Si:':Jznr:n:~:.;<:11u,H vora,'seh(!nen Ge-                                           Landwirtschaftliche Rentenbank nicht anzuwenden.\nw·in_n_ver·\\1.tr:nd Ull~~;                                 br•);d1Ht:f1! die Anst1,Jts..                (2) Die Befugnis zur Vertretung der Landwirt-\n'irersa1rrro lrrn !} a\\ 1,(                                         \\/1'r•;v;:1H.un!.Y~r;::.tcs..     schaftlid1en Rentenbank sowie die Form für Willens-\nSie (] i·\\rfen:_ J~·'.;r                                                                              erklärungen der vertretungsberechtigten Personen\nrenr1{~ r;'!~,rdCj''l,·;n;·t                .,.. tir·,~     i:tL~'.~()!fift; ·f·:·1~·h(~sr}Ild.P:rf'! vvcrden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willens-\nde1 londw1r!:.,ti;;lilirl,,:n r·.1:;,c11qunq O'.kr der hrnd··                                         erklärung der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nwirti:dti1lllkh.·\\ ;-;,F••;1f1 1riri, '/!'•·vv:H:,ld wenkn.                                           gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-\nüber einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Verm\ntretung der Landwirtschaftlichen Rentenbank gegen-\nüber den Organen der Anstalt sind die für Aktien-\nBesondere Pmchhm der Organe                                                          gesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend\nU) Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strnf-                                              anzuwenden.\nba.rkei t der Mitglieder des Vorstandes und des Ver-                                                     (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der\nwaltungsra1:Ps richtcm ~;ich nad1 den entspredienden                                                  Landwirtschaftlichen Rentenbank wird durch ein mit\nVorschriften für Von,tdnds- und Aufsichtsrats~                                                        Abdruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des\nmitglieder der J\\kU~nge:,,elJsd1aHt:n.                                                                Kommissars geführt.\n(2) Die Mit9liedPr des Vorstandes und des Vf~r-\nwaJtunqsrates sowie die Anqestcllten der Landwirt-                                                                             §   13,\nschaft.liehen Rentc!nl:wnk sirui verpflidtlet, Verhält-                                                            Erklärungen und Ersuchen\nnisse der Eigentümer, PäcJdcr und Nießbraucher der\nDie Landwirtschaftliche Rentenbank ist berechtigt,\nmit der Rentenhnnkqrnnrb:d1nld behisteten Grund~\nstücke, diE• ~;ic: bei dr>r \"W,,hini:::hrnunq ihrnr Obliegen--\nein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unter-\nschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels\nheilen crfcü1ren hllbc~n, 9eheimznhalten und Ge-\nschäfts- und fü~tricb~:udsein,.r.is:~e„ die siP in gleid1er\nversehene Erklärungen und Ersuchen der Landwirt-\nschaftlichen Rentenbank bedürfen zum Gebrauche\nWeise erfaluen Ji,1h• ,n., nid1l 1.1nbefn9t zu verwerten.\n0\nDiese Pfüdüen ·wc·nlr•u durd, Aus:,cheiden aus der                                                    gegenüber Behörden keiner Beglaubigung.\nStcllunu oder fü'.('.•nditJt,n;i ch1 'T'ütiq;,cu nid,t be·•\nrührt.                                                                                                                          § 14\n§ l1                                                                    Steuerbefreiung\nt.Hfontfü::be ltufskM:                                                    Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist bis zur Er-\n(l) Die Bundei;rPaiPrnnrr lwstellt für die Ausübung                                             reichung des im § 2 Abs. 2 vorgesehenen Kapitals,\nder Aufsicht über die L,mdvvidsd1aftlkhe Renten-                                                      mindestens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren von\nbank einen Kommissar_ und dessen Vertreter. Der                                                       allen Steuern vom Vermögen und Einkommen.sowie\nKommissar hat das öffentliche Interesse wahrzuneh-                                                    vom Grundvermögen, soweit es dem Betriebe der\nmen, jnsbesondere darübür zu wachen, daß der Ge-                                                      Anstalt dient, und vom Gewerbebetriebe befreit.\nschäftsbetrieb der Landwht~;chaftlichen Rentenbank\nmit den Gesetzen und der Satzung in Einklang\n§ 15\ngehalten wird. Er ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu\nführen.                                                                                                                      Konkurs\n(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen                                                      (1) Auf die Landwirtschaftliche Rentenbank sind\nder Landwirtschaftlichen Rentenbank Auskunft über                                                     die Vorschriften der Konkursordnung entsprechend\nalle _GeschäftsangcJeqenheilcn zu verlangen, die                                                      anzuwenden.","Nr. GO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                       1333\n(2) Im Konkursfalle gehen bei der Befriedigung      des Umlaufs als auch dem Zinsertrag nach gedeckt\naus den Rechten, die der Landwirtschaftlichen           sein. Als Deckung sind zulässig\nRentenbank durch die Kreditgewährung aus dem                   1. die Rentenbankgrundschuld oder andere\nErlös der Schuldverschreibungen zustehen, und bei                 öffentliche Grundstückslasten;\nder Befriedigung aus der nach § 18 Abs. 1 bestellten\n2. Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen\nDeckung die Forderungen der Inhaber der Schuld-\nnach dem Hypothekenbankgesetz oder dem\nverschreibungen den Forderungen der anderen\nGesetz über die Pfandbriefe und verwandten\nKonkursgläubiger vor. Den gleichen Vorrang ge-\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\nnießen die seit Konkurseröffnung laufenden Zins-\nKreditanstalten; diesen stehen die von\nforderungen. Die Inhaber der Schuldverschreibungen\nöffentlich-rechtlichen Grundkreditanstalten\nhaben untereinander den gleichen Rang. Wenn für\nbegründeten Schuldbuchforderungen gleich;\neine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen\neine gesonderte Deckungsmasse gebildet ist (§ 18              3. auf die Landwirtschaftliche Rentenbank aus-\nAbs. 2), werden hieraus die Forderungen der Inhaber               gestellte oder an sie abgetretene oder ver-\nder Schuldverschreibungen dieser Gattung vor den                  pfändete Schuldverpflichtungen von Ge-\nForderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen                 bietskörperschaften oder öffentlich-recht-\nanderer Gattungen befriedigt.                                     richen Trägern der Landeskultur;\n4. andere Sicherheiten, die den Anforderungen\n(3) Für Ansprüche der Inhaber der Schuldver-\ndes Hypothekenbankgesetzes oder des Ge-\nschreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen\nsetzes über die Pfandbriefe und verwandten\nVermögen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher\ndie für Absonderungsberechtigte geltenden Vor-\nKreditanstalten entsprechen.\nschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3\nder Konkursordnung entsprechend anzuwenden.              Fehlende Deckung kann vorübergehend nach Maß-\ngabe der Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes\n(4) Im Konkursfalle können auch nach Ablauf von      anderweitig ersetzt werden.\n10 Jahren (§ 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Renten-\nbankgrundschuld) weit-~re Rentenbankgrundschuld-           (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine\nzinsen erhoben werden, jedoch nur, soweit dies zur      Deckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Ausgabe von\nErfüllung der durch die Rentenbankgrundschuld ge-       Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs-\nsicherten Verpflichtungen notwendig ist.                masse zu bilden, die unter der Verwaltung eines\noder mehrerer Treuhänder steht. Treuhänder und\netwaige Stellvertreter werden auf Vorschlag der\n§ 16                         Landwirtschaftlichen Rentenbank von dem Bundes-\nAuflösung                        minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nzusammen mit dem Bundesminister der Finanzen\nDie Landwirtschaftliche Rentenbank kann nur          ernannt. Für sie gelten die Bestimmungen über Treu-\ndurch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt      händer von Hypothekenbanken und öffentlich-recht-\nüber die Verwendung des Vermögens. Es darf nur          lichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.\nfür eine das Allgemeininteresse wahrende Förde-\nrung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der\n§ 19\nlandwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.\nUberleitungsbestimmungen\n(1) Sind in gesetzlichen Vorschriften, in Satzun-\n§ 17                          gen der Kreditinstitute oder in behördlichen Anord-\nVermögen                         nungen Bestimmungen enthalten, die die Darlehns-\nder Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt         aufnahme bei der Deutschen Rentenbank-Kreditan-\nstalt betreffen, so gelten diese auch für die\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nDarlehnsaufnahme bei der Landwirtschaftlichen\nund Forsten und der Bundesminister der Finanzen\nRentenbank.\nwerden ermächtigt, die für die Verwaltung und für\ndie Abwicklung des Vermögens der Deutschen                 (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes\nRentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zen-      über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-\ntralbank) erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie      schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nkönnen sich zur Durchführung dieser Maßnahmen           vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in\nder Organe und Einrichtungen der Landwirtschaft-        der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1931 (Reichs-\nlichen Rentenbank bedienen.                             gesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert-\nbeständige Rechte vom 16. Oktober 1940 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 1521) finden auf die Landwirtschaftliche\n§ 18\nRentenbank keine Anwendung.\nDeckungsvorschriften\n(3) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n{1) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank      buchs findet Anwendung, soweit Kreditinstitute Dar-\nausgegebenen Schuldverschreibungen auf den In-          lehen aus Mitteln der Landwirtschaftlichen Renten-\nhaber müssen in vollem Umfange sowohl der Höhe          bank gewähren."]}