{"id":"bgbl1-1953-60-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":60,"date":"1953-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank","law_date":"1953-09-14T00:00:00Z","page":1327,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1327\nBundesgesetzblatt\nTeil I\nA usgegehen zu Bonn am 17. September 1953                                         Nr. 60\nTag                                                     Inhalt:                                             Seite\n14. 9.53        Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank .............. .      1327\n14.9.53        Bekanntmac:hung der Neufassung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank .. .        1330\n15. 9.53       ßc!Stcillun\\JSordnung Iiir Arzte ........................................................ .     1334\n30. 7.53        Anordnung übc\\r die !Jrncnnung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn ... .        1354\n7. 9. 53      ßerich1.igtm9 zu d()f VPrordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der StrnHenverkchrs-Ordnung und zu der Bekanntmachung des Wortlautes der Straßen-\nvcrlrnhrs-Zulc1ssun~Js-Ordnunq und der Straßenverkehrs-Ordnung ........................ .       1354\nIn Teil II Nr. 17, aus~iegcben a1n 14. S(:ptember 1953, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Neufassung der Ge-\nschäJtsordnunq für dc:n Deutschen Bundesrat.              Gesetz betreffend das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und\nBelgien vorn lb. Mc1i 1952 Lilwr die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der\nRheinschiffahrt verwcndc\\t wird. - Cesetz über den Zollvertrag vom 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland 1md dem Königrc!ich Tkl~Jien. - Gesetz über das Abkommen über Meistbegünstigung vom 16. November\n1951 zwischen dc)r ß1111dPsrPpt1blik Deutschland und der Republik Libanon.\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die landwirtschaftliche Rentenbank.\nVom 14. September 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                    Gesetz   be-     3. In § 3 werden die Worte „60 Millionen Deutsche\nschlossen:                                                                Mark\" ersetzt durch die Worte „64 Millionen\nArtikel I                                  Deutsche Mark\".\nDas Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten-                    4. a) In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält Satz 2\nbank vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 77) wird wie folgt                          folgende Fassung:\ngeändert:                                                                     „Die für die Genossenschaften bestimmten\nMittel für kurz- und mittelfristige Kredite\n1. a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im\nsind über die Deutsche Genossenschaftskasse\nVereinigten Wirtschaftsgebiet\" gestrichen.\nzu leiten.\"\nb) § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten Satz 2\n,,Den Sitz der Anstalt bestimmt nach An-\nund 3 folgende Fassung:\nhörung des Verwaltungsrates die Bundes-\nregierung.\"                                                       ,,Welche Unternehmen diese Voraussetzun-\ngen erfüllen, und welchen Betrag die Kredite\nc) § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          an diese Unternehmen insgesamt nicht über-\n,,Sie bedarf der Genehmigung der Bundes-                          schreiten dürfen, bestimmt der Verwaltungs-\nregierung.\"                                                       rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder;\ndiese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung\n2.   a) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndes Kommissars(§ 11).\"\n,, (2) Zur Verstärkung des Grundkapitals ist\neine Hauptrücklage zu bilden, der die Rein-                   c) In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird Satz 5\ngewinne, soweit sie nicht nach der Satzung                        gestrichen.\nzur Bildung anderer Rücklagen oder bis zu\nd) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte\n10 vom Hundert nach einem Beschluß der\n,,der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirt-\nAnstaltsversammlung gemäß § 9 zu verwen-\nschaftsgebietes mit Zustimmung des Länder-\nden sind, solange zugeführt werden, bis\nrates\" ersetzt durch die Worte „die Bundes-\nGrundkapital und Hauptrücklage zusammen\nregierung\".\nden Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark\nerreicht haben.\"                                              e) § 4 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erhält folgende\nb) § 2 erhält folgenden Absatz 3:                                      Fassung:\n,, (3) Ein durch gesetzliche Vorschrift bei                   „diese Beteiligung ist nur ausnahmsweise\nder Landwirtschaftlichen Rentenbank gebil-                        zulässig und bedarf der Zustimmung des Bun-\ndetes Zweckvermögen einschließlich späterer                       desministers für Ernährung, Landwirtschaft\nZuweisungen wird dem in Absatz 2 vorge-                           und Forsten sowie des Bundesministers der\nsehenen Kapital nicht zugerechnet.\"                               Finanzen;\".","1328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nf) § 4 Abs. 3 und 4 wird § 18 Abs. 1 und 2 und                           zwei als Vertreter der Ernährungswirt-\nerhält folgende Fassung:                                              schaft (Industrie und Handel) von den\nernährungswirtschaftlichen Verbänden,\n,,§ 18\nzwei vom Verband der Landwirtschafts-\nDeckungsvorschriften                                    kammern.\n(1) Die von der Landwirtschaftlichen Ren-                          Bei der Auswahl der Vertreter des Deut-\nlenbank a.usgegebenen Schuldverschreibun-                             schen Bauernverbandes e. V. sind die\ngen auf den Inhaber müssen in vollem Um-                              einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbe-\nfange sowohl der Höhe des Umlaufs als auch                           sondere bäuerlicher Familienbetriebs-\ndem Zinsertrag nach gedeckt sein. Als                                 inhaber, angemessen zu berücksichtigen;\nDeckung sind zulässig                                                mindestens ein Vertreter muß Heimat-\nvertriebener sein;\".\n1. die Rentenbankgrundschuld oder an-\ndere öffentliche Grundstückslasten;         b) § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,4. sechs Landwirtschaftsministern der Län-\n2. Pfandbriefe oder Schuldverschrei-\nder oder ihren ständigen Vertretern im\nbungen nach dem Hypohekenbank-\nAmt; die Länder werden vom Bundesrat\ngesetz oder dem Gesetz über die\nfür eine von ihm zu bemessende Zeit-\nPfandbriefe und verwandten Schuld-\ndauer bestimmt;\".\nverschreibungen öffentlich-rechtli-\ncher Kreditanstalten; diesen stehen         c) Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a\ndie von öffentlich-rechtlichen Grund-             eingefügt:\nkreditanstalten begründeten Schuld-                   ,, (1 a) Mitglieder der Anstaltsversammlung\nbuchforderungen gleich;                           dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.\"\n3. auf die Landwirtschaftliche Renten-      6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbank ausgestellte oder an sie ab-\ngetretene oder verpfändete Schuld-             ,, (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus\nverpflichtungen von Gebietskörper-          dreißig Eigentümern oder Pächtern belasteter\nGrundstücke. Je zehn, unter denen jeweils ein\nschaften oder öffentlich-rechtlichen\nTrägern der Landeskultur;                   Heimatvertriebener sein muß, werden vom Bun-\ndesrat und vom Deutschen Bauernverband e.V.,\n4. andere Sicherheiten, die den Anfor-         je fünf Vertreter vom Raiffeisenverband e.V.\nderungen des Hypothekenbankge-              und vom Verband der Landwirtschaftskammern\nsetzes oder des Gesetzes über die           berufen. Bei der Auswahl der Vertreter sind die\nPfandbriefe und verwandten Schuld-          einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere\nverschreibungen       öffentlich-recht-     die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen\nlicher Kreditanstalten entsprechen.         zu berücksichtigen.\"\nFehlende Deckung kann vorübergehend nach             7. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nMaßgabe der Vorschriften des Hypotheken-\n„Sie dürfen nur für eine das Allgemeininteresse\nbankgesetzes anderweitig ersetzt werden.\nwahrende Förderung der Landwirtschaft, ins-\n(2) Für die Schuldverschreibungen ist eine          besondere der landwirtschaftlichen Erzeugung\nDeckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Aus-           oder der landwirtschaftlichen Forschung, ver-\ngabe von Schuldverschreibungen eine geson-             wendet werden.\"\nderte Deckungsmasse zu bilden, die unter\nder Verwaltung eines oder mehrerer Treu-            8. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „der Verwal-\nhänder steht. Treuhänder und etwaige                   tungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets\" er-\nStellvertreter werden auf Vorschlag der                setzt durch die Worte „die Bundesregierung\".\nLandwirtschaftlichen Rentenbank von dem             9. In § 15 Abs. 2 Satz 1 muß es statt ,, § 4 Abs. 3\"\nBundesminister für Ernährung, Landwirt-\nheißen ,,§ 18 Abs. 1\" und in Satz 4 statt ,,§ 4\nschaft und Forsten zusammen mit dem Bun-\nAbs. 4\" heißen ,,§ 18 Abs. 2\".\ndesminister der Finanzen ernannt. Für sie\ngelten die Bestimmungen über Treuhänder            10. In § 17 werden die Worte „ der Direktor der Ver-\nvon Hypothekenbanken und öffentlich-recht-             waltung für Finanzen und der Direktor der Ver-\nlichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.\"                waltung für Ernährung, Landwirtschaft und For-\ng) § 4 Abs. 5 wird Absatz 3.                              sten\" durch die Worte „der Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und der\nII\n5. a) § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:              Bundesminister der Finanzen ersetzt und die\nWorte „im Vereinigten Wirtschaftsgebiet\" ge-\n„2. fünfzehn Vertretern landwirtschaftlicher           strichen.\nund ernährungswirtschaftlicher Organi-\nsationen, von denen benannt werden           11. § 18 wird gestrichen.\nneun vom Deutschen Bauernverband e.V.,       12. § 19 erhält folgenden Absatz 3:\nzwei vom Deutschen Raiffeisenverband                ,, (3) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen\ne.V.,                                            Gesetzbuchs findet Anwendung, soweit Kredit-","Nr. fiO --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953                     1329\ninstitul(~ Darlehen aus Mill.ein der Landwirt-       zu bestätigen; innerhalb der gleichen Frist sind vom\nschaft] ichC'n RC'ntenbank gowäh ren.\"               Bundesrat die Länder zu bestimmen, die durch ihre\nLandwirtschaftsminister oder deren ständige Ver-\n§ 20  wird gesl.richen.                              treter im Amt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung\ndes Artikels I Nr. 5 Buchstabe b im Verwaltungsrat\nArtikel U                          vertreten sind. Die übrigen Mitglieder des Verwal-\ntungsrates bleiben bis zum regelmäßigen Ablauf\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nihrer Amtsdauer im Amt.\nschaft und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des\nGesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank\nin der nach diesen, Gesetz geltenden Fassung mit                                Artikel IV\ndem Datum der Bekanntmachung neu bekanntzu- , (1) Das Gesetz über die Landwirtschaftli.che Ren-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes            tenbank vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) in der Fas-\nzu beseitigen.                                             sung dieses Gesetzes sowie das Gesetz über die Ren-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- tenbankgrundschuld vom 1 L Mai 1949 (WiGBl. S. 79)\ntigt, den Wortlaut des § 5 Abs. l Satz 1 des Gesetzes      und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen gel-\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse in der nach         ten in Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung\ndiesem Gesetz geltenden Fussung mit dem Datum dieser Gesetze gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\n· der Bekanntmachung neu bekanntzumachen und da-             fassung beschlossen hat.\nbei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.             (2) Das Gesetz über die Rentenbankgrundschuld\nist in Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, daß die\nArtikel lll                        Abgaben nach § 3 des Gesetzes erstmalig am 1. April\n1954 zu entrichten sind.\nDie gemäß § 7 Abs. l Nr. 2 in der Fassung des\nArtikels I Nr. 5 Buchstabe a vom Deutschen Bauern-\nverband e.V. in den Verwaltungsrat zu entsendenden                              Artikel V\nVertreter sind innerhalb von drei Monaten nach                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nInkrafttreten dieses Gesetzes neu zu benennen bzw.         kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}