{"id":"bgbl1-1953-6-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":6,"date":"1953-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_6.pdf#page=5","order":4,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung","law_date":"1953-02-04T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1953                             27\n§ 7                               des Ersten Gesetzes zur Dberleitung von Lasten und\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Ver-         Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungs-\nteilung der Bundesmittel, die für den Bau der Um-        gesetz) in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundes-\nsiedlerwohnungen bereitgestellt sind, im Rahmen der      gesetzbl. I S. 779) verrechnet.\nverfügbaren sonstigen Finanzierungsmittel mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die Termine, bis zu denen                                 § g\ndie Umsiedler auszuwählen sind und bis zu denen            Die Bundesregierung wird ermächtigt, Einzel-\ndie Umsiedlung durchzuführen ist, zu bestimmen.          weisungen in den Fällen zu erteilen, in denen sich die\nLänder über· die Annahme zur Umsiedlung nicht\n§ 8                              einigen.\nVon den Kosten der Umsiedlung werden die                                        § 10\nKosten bis zum Reiseziel vom Abgabeland und die            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlNeiteren Kosten vom Aufnahmeland nach Maßgabe           kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukaschek\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten der Bundesfinanzverwaltung.\nVom 4. Februar 1953.\nI.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\nlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom\n17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich\nwiderruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nund Entlassung der planmäßigen Bundesbeamten der\nBesoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-\nsprechenden nichtplanmäßigen Beamten\ndem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für\nseinen Geschäftsbereich,\nden Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäfts-\nbereich und\ndem Präsidenlen der Bundesmonopolverwaltung\nfür Branntwein für seinen Geschäftsbereich.\nZur Ernennung zu planmäßigen Beamtan der Be-\nsoldungsgruppen A 4 b 1 und A 4 c 2 bedarf es meiner\nvorherigen Zustimmung.\nII.\nDen Präsidenten des Bundesfinanzhofs ermächtige\nich widerruflich, die planmäßigen Beamten der Be-\nsoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und die entspre-\nchenden nichtplanmäßigen Beamten seines Geschäfts-\nbereichs zu ernennen und zu entlassen.\nBonn, den 4. Februar 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}