{"id":"bgbl1-1953-6-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":6,"date":"1953-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_6.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein","law_date":"1953-02-13T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["26                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nzur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen\nin den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.\nVom 13. Februar 1953.\nAuf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes für    durch Nachführung von solchen Familien zu erfüllen,\ndie Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-      die nicht in Flüchtlingslagern und Notwohnungen\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:           untergebracht sind.\n{2) Die Länder können vereinbaren, auch andere\n§ 1                          Personengruppen als Vertriebene in die Umsiedlung\n(1) Aus cien Ländern Bayern, Niedersachsen und      einzubeziehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der\nSchleswig-Holstein sind 150 000 Vertriebene, vor-      Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene.\nzugsweise aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen,\nin die übrigen Länder der Bundesrepublik umzusie-\ndeln, und zwar aus                                                              § 4\nBayern                     35 000               (1) Die. Beteiligung an der Umsiedlung ist frei-\nNiedersachsen              50000             willig. Sie erfolgt auf Antrag des Umsiedlungswil-\nligen und setzt die Annahme zur Umsiedlung voraus.\nSchleswig-Holstein         65 000\nVertriebene.                                              (2) Ein Vertriebener, der in einem Abgabeland\nseiner Berufsausbildung entsprechend wirtschaftlich\n(2) Mit der Verpflichtung zur Unterbringung in\neingegliedert ist, kann zur Umsiedlung nur an-\nWohnungen und dem Ziel der wirtschaftlichen Ein-\ngenommen werden, wenn zwingende gesundheitliche\ngliederung der arbeitsfähigen Umsiedler haben\nGründe die Umsiedlung notwendig machen.\nBaden-Württemberg          40 500\nBremen                       1 500              (3) Ein Vertriebener kann von der Annahme zur\nHamburg                     6 000            Umsiedlung nicht deshalb ausgeschlossen werden,\nweil er wirtschaftlich nicht mehr· eingliederungs-\nHessen                       9 000\nfähig ist.\nNordrhein-Westfalen        87 000\nRheinland-Pfalz             6 000               (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für\nVertriebene aufzunehmen.                               die gemäß § 3 in die Umsiedlung einbezogenen\nPersonen.\n(3) Die Aufteilung der in Absatz 2 festgesetzten\nLänderanteile auf die Abgabeländer bestimmt der\n§ 5\nBundesminister für Vertriebene nach Anhören der\nLänder.                                                   (1) Bei der Auswahl zur Umsiedlung wirken    die\nFlüchtlingsverwaltungen des Abgabelandes und    des\n§ 2                          Aufnahmelandes gleichberechtigt zusammen.       Die\nFlüchtlingslager im Sinne dieser Verordnung sind    Umsiedlungsverpflichtung ist aus dem Kreis      der\nSammelunterkünfte, in die Vertriebene vorüber-         Antragsteller zu erfüllen.\ngehend bis zu ihrer Unterbringung in einer Woh-\n(2) Die Annahme zur Umsiedlung ist den Umsied-\nnung eingewiesen sind. Notwohnungen im Sinne\nlern bei der Auswahl schriftlich zu bestätigen.\ndieser Verordnung sind Unterkünfte,· die nach Art\nihrer Ausführung nicht zum dauernden Wohn-\ngebrauch bestimmt sind; das sind Wohnungen\n§ 6\nnamentlich in Behelfsheimen, Wohnbaracken, Wohn-\nlauben, Resten zerstörter Gebäude, Niessenhütten,         Zur Umsiedlung angenommene Vertriebene, die\nBunkern und Kellergeschossen.                          sich bereits in einem Aufnahmeland befinden,\nwerden erst bei Nachführung ihrer im Antrag auf-\ngeführten Familienangehörigen auf die Umsiedlungs-\n§ 3                          verpflichtung angerechnet. Dies gilt entsprechend\n(1) Von den auf die Aufnahmeländer entfallenden     für die gemäß § 3 in die Umsiedlung einbezogenen\nUmsiedleranteilen sind mindestens 20 vom Hundert       Personen."]}