{"id":"bgbl1-1953-6-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":6,"date":"1953-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_6.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV)","law_date":"1953-02-19T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["24                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV).\nVom 19. Februar 1953.\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen            einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                Vertriebener vom 23. August 1952 (Bundes-\nin der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl.I           anzeiger Nr. 165 vom 27. August 1952) erteilt,\nS. 546) verordnet die Bundesregierung:\n5. eine in Durchführung der gesetzlichen Prüfung\nvon dem Prüfungsverband an den Gläubiger\n§ 1                                 eines Geldinstituts gerichtete Mitteilung, sofern\ndiese Mitteilung die Höhe des Guthabens, die\nAls Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Ge-\nRechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben,\nsetzes werden anerkannt\ndas schuldnerische Geldinstitut und die Person\n1. ein Hinterlegungsschein (Verwahrungsschein)              des Gläubigers :zweifelsfrei erkennen läßt und\nfür ein Sparbuch, der von dem schuldnerischen            die Mitteilung unmittelbar vor der Einstellung\nGeldinstitut ausgestellt ist, den Namen des              des Geschäftsbetriebes des Geldinstituts infolge\nGläubigers enthält und auf dem durch das                 der Kriegsereignisse ausgestellt ist.\nschuldnerische Geldinstitut der Kontostand so-\nwie diesen verändernde Einzahlungen und\nRückzahlungen eingetragen sind,\n§2\n(1) Das Eiserne Sparbuch w:ird für die Feststellung\n2. eine von einem Geldinstitut oder von der Deut-      des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach\nschen Reichspost ausgegebene Sparkarte, die         auch insoweit als Beweismittel anerkannt, als sich\nden Namen des Gläubigers enthält und bei der        dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem Spar-\nsich der Sparbetrag aus Sparmarken, Postwert-       buch ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die\nzeichen oder Quittungsleistung des Geld-            durch das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hin-\ninstituts ergibt, soweit die Sparmarken oder die    aus laufend weitere Beträge eisern gespart hat und\nPostwertzeichen nicht entwertet sind oder die       wenn über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein\nUmbuchung der Sparbeträge auf der Sparkarte         Nachweis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.\nnicht vermerkt ist,\n(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle\n3. eine Mitteilung des Geldinstituts oder des Post-    des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammen-\nsparkassenamts Wien oder der Postsparkasse          rechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausgewie-\nPrag an den Gläubiger der Spareinlage über          senen Betrags und der Summe der laufenden Ein-\neine in dem Sparbuch nicht eingetragene Gut-        zahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich\nschrift auf seinem Sparkonto, sofern das Spar-      die Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung\nbuch vorgelegt wird,                                von Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vom\nZeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Spar-\n4. Aufzeichnungen über den letzten Kontostand\nbuch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um glei-\neines bei einem Geldinstitut geführten Spar-\nche Teilbeträge erhöht hat, sofern\nkontos, wenn diese Aufzeichnungen nach der\nEinstellung des Geschäftsbetriebes des Geld-              1. die Höhe des einzelnen Sparbetrages sich aus\ninstituts vor der Vertreibung von einem da-                  dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer\nmaligen Beamten oder Angestellten des Geld-                  Lohn- oder Gehaltsbescheinigung oder an-\ninstituts an Hand der ihm vorliegenden Konto-                deren Urkunden zweifelsfrei ergibt und\nunterlagen gefertigt worden sind und unter der\nweiteren Voraussetzung, daß dieser Beamte oder            2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene\nAngestellte die Richtigkeit seiner Aufzeichnun-              Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der Spar-\ngen durch eine eidliche Aussage nach § 330                   erklärung bis zum 31. Dezember 1944 un-\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14.                  unterbrochen in dem gleichen Arbeits- oder\nAugust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bestä-                Dienstverhältnis gestanden hat; dies wird\ntigt und daß eine Treuhandstelle nach Prüfung                vermutet, wenn der vertriebene Sparer am\nder Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen einen                 31. Dezember 1944·in dem gleichen Arbeits-\nAuszug im Sinne des § 1 Nr. 3 der Ersten Ver-                oder Dienstverhältnis gestanden hat wie im\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über                   Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung.","Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1953                            25\n§ 3\nAls zur Ausstellung von Auszügen nach§ 8 Abs. 1 Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nNr. 2 des Gesetzes sowie nach§ 1 der Ersten Verord- • gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes\nnung zur Durchführung des Gesetzes über einen über einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952\nvom 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese Rechtsverord-\n27. August 1952) berechtigt werden weiterhin die in     nung auch im Lande Berlin.\nder Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen)\nanerkannt.\n§ 4                                                     § 5\nNach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-       Diese Vernrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes          kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage ,\n(zu § 3)\nVerzeichnis der anerkannten Treuhandstellen\nL Der Treuhänder des Vermögens aller in die bri-\ntische Zone ausgewichenen Landschaftlichen Ban-\nken sowie des in der britischen Zone befindlichen\nVermögens der Central-Landschafts-Bank Berlin,\nLüneburg, Bardowickerstr. 6.\n2. Der Treuhänder des Vermögens der Schlesischen\nLandschaftlichen Bank zu Breslau, Hannover,\nBödekerstr. 27.\n3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin C 2, Hinter dem\nGießhause 3.\n4. Bayerische Vereinsbank, München, Promenade-\nstr. 14.\n5. Karl Schmidt Bankgeschäft, Hof/Saale.\n6. Bank der Deutschen Arbeit A. G. Niederlassung\nHamburg, Hamburg 36, Schleusenbrücke 1.\n7. Deutsche Bank Abteilung Filiale Posen, Berlin-\nSchöneberg, Bayerischer Platz 9.\n8. Commerzbank A. G., Berlin W 35,        Potsdamer-\nstr. 125."]}